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RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM
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Beitrag 14
Tierhaltung in der Wohnung
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Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Mietrecht: Tierhaltung in der Wohnung
1. Allgemeines
Da im Gesetz über die Tierhaltung in Mieträumen (und somit auch der Wohnung) nichts bestimmt ist, kommt es in erster Linie auf den Mietvertrag an, ob ein Mieter zum Beispiel einen Hund oder eine Katze in der Wohnung halten darf. Ist vertraglich vereinbart, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, ist es ihm verboten, in seiner Wohnung diese Tiere zu halten. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird durch dieses Verbot nicht verletzt (siehe Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Aktenzeichen: 1 BvR 126/80).
2. Vertragliche Erlaubnis der Tierhaltung
Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, was nicht so oft vorkommt, dann kann sich ein Mieter ohne weiteres einen Hund oder eine Katze oder irgendein anderes wohnungsübliches Haustier anschaffen.
Allerdings dürfen ein Kampfhund oder andere gefährliche Tiere, wie zum Beispiel Würge- und Giftschlangen oder Alligatoren nicht gehalten werden.
Die Haltung von ungiftigen Schlangen, sofern es sich nicht um Würgeschlangen handelt, sowie die Haltung anderer ungefährlicher kleiner Tiere in Terrarien kann mietvertraglich erlaubt werden.
3. Vertragliches Tierhaltungsverbot
3.1. Verbot der Haltung von bestimmten Tieren (Teilverbot)
Ist die Haltung bestimmter Tiere (zum Beispiel Hunde, Katzen) mietvertraglich verboten, und hält der Mieter entgegen des vertraglichen Verbots ein unter das Verbot fallendes Tier - zum Beispiel einen Hund -, so muss er es auf Verlangen des Vermieters wieder abschaffen. Tut er das nicht, so kann ihn der Vermieter gerichtlich dazu verurteilen lassen, den Hund abzuschaffen und weitere Hundehaltung zu unterlassen.
Zum Beispiel sind folgende Klauseln wirksam: "Die Haltung von Hunden und Katzen ist verboten." "Hunde und Katzen dürfen in der Wohnung nicht gehalten werden."
3.2. Uneingeschränktes Tierhaltungsverbot (Totalverbot)
Enthält jedoch der Mietvertrag das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, so ist diese Vereinbarung unwirksam, weil zum Beispiel auch die Haltung von Zierfischen, Wellensittichen und Goldhamstern verboten wäre. Eine Hunde- bzw. Katzenhaltung bei dieser unwirksamen Klausel darf der Vermieter nur dann verbieten, wenn er konkrete Störungen durch das Haustier nachweist.
Zum Beispiel sind folgende Klauseln, die das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung aussprechen, unwirksam: "Jegliche Tierhaltung ist untersagt." "Tiere dürfen in der Wohnung nicht gehalten werden." "Das Halten von Haustieren ist untersagt."
4. Vertragliches Zustimmungserfordernis
Ist vertraglich bestimmt, dass für jede Tierhaltung es der Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung erlaubt oder nicht. Aus der Klausel geht aber hervor, dass der Vermieter über die Zulässigkeit einer Tierhaltung nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden wird. Falls nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen, darf der Mieter hier davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt.
Zum Beispiel sind folgende Klauseln wirksam: "Die Haltung von Haustieren bedarf der Zustimmung des Vermieters." "Die Haltung eines Hundes oder einer Katze bedarf der Erlaubnis des Vermieters."
Der Vermieter braucht nicht ausdrücklich der Tierhaltung zuzustimmen, sondern kann dieses auch stillschweigend tun. Hat zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines Hundes über längere Zeit stillschweigend geduldet, so kann er seine auf diese Weise erteilte Zustimmung nicht ohne triftigen Grund wieder zurücknehmen. Ein gelegentliches Bellen des Hundes ist kein triftiger Grund.
Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Tierhaltung von Bedingungen abhängig machen. Diese müssen aber nachvollziehbar und vernünftig sein. So kann er nur Wohnungshaltung statt Freihaltung auf dem Grundstück gestatten. Ebenso kann er die Haltung von nur kastrierten Hunden und Katzen erlauben. Des gleiche gilt für die Anzahl der Tiere, die der Vermieter in seiner Erlaubnis auf nicht mehr als zwei beschränken kann.
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5. Schweigen des Mietvertrages zur Tierhaltung
Findet sich im Vertrag keine Regelung zur Tierhaltung, ist der Mieter gut beraten, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen, bevor er sich einen Hund oder eine Katze anschafft, denn die Haltung dieser Tiere fällt nicht so ohne weiteres unter den vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung wie zum Beispiel die Aufstellung einer Waschmaschine. In städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus gehört nämlich die Tierhaltung (Ausnahme: Zierfische und Käfigkleintiere) nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung. Der Mieter ist daher, und zwar auch bei kleinen Hunden auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen. Dieser kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nämlich nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde (bellen und beissen) nicht zu (siehe hierzu Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 45 C 29/97).
Benötigt der Mieter einen Blindenhund, darf er diesen aber in seiner Wohnung halten (siehe Urteil des Amtsgerichts Münster, veröffentlicht in WuM 1992, 116). Bei einem Wachhund gilt anderes. Diesen darf der Mieter nur halten, wenn er ihn zu Schutzzwecken benötigt, so zum Beispiel in einem einsamen Haus auf dem Land.
6. Tierhaltung trotz Verbot
Hält der Mieter entgegen eines Verbots ein Tier, so darf ihn der Vermieter deswegen in der Regel nicht gleich kündigen, sondern hat ihn zunächst abzumahnen. Dies entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen in schriftlicher Form erfolgen, wobei dem Mieter für die Abschaffung des Tieres eine angemessene Frist zu setzen ist.
Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sich der Mieter von vornherein weigert, das Tier abzuschaffen, weil er sich im Recht glaubt. In diesem Falle kann der Vermieter sofort auf Abschaffung des Tieres und Unterlassung weiterer Haltung klagen.
Stört das Tier jedoch erheblich oder ist gefährlich und tut der Mieter trotz Aufforderung nichts dagegen, so liegt ein wichtiger Grund vor, der den Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis sofort außerordentlich zu kündigen (§ 543 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
7. Haltung von Zierfischen und Käfigkleintieren (ungefährliche Kleintiere)
Ungefährliche Kleintiere, die in einem Käfig gehalten werden, wie zum Beispiel Ziervögel, Hamster, Meerschweinchen und Zwergkaninchen (Käfigkleintiere - der Verfasser -) darf der Mieter immer halten (siehe grundsätzlich Bundesgerichtshof - BGH - Aktenzeichen: VIII ZR 10/92). So etwas gehört zum vertragsmäßigen Wohnungsgebrauch. Dies gilt auch für die Haltung von Zierfischen. Ein mietvertragliches Tierhaltungsverbot gilt somit weder für Käfigkleintiere noch für Zierfische.
Allerdings gibt es eine Ausnahme:
So sind Ratten zwar Kleintiere, sie können aber Ekelgefühle bei den Nachbarn auslösen und daher kann aus diesem Grund deren Haltung verboten werden (siehe Landgericht Essen, Aktenzeichen 1 S 497/90).
Ein Leguan zählt nach Auffassung des Amtsgerichts Rheine nicht zu den erlaubnisfreien Kleintieren (Urteil vom 04.33.2003, Aktenzeichen: 4 C 668/01, veröffentlicht in WuM 2003, 315).
Vogelspinnen, Giftschlangen und Skorpione sind zwar Kleintiere, jedoch giftig und angsteinflößend. Sie gehören daher nicht in eine (Miet)Wohnung. Ist der Mieter nicht in der Lage, nachweislich zu dokumentieren, dass diese Kreaturen völlig ungiftig und ungefährlich sind, und dass ihr Entweichen völlig ausgeschlossen ist, darf ihm die Tierhaltung verweigert werden (Amtsgericht Hamm, Urteil vom 11.01.1996 - Aktenzeichen 26 C 329/94 -, veröffentlicht in PuR 1996, 234).
Hält der Mieter ungiftige kleine Schlangen und kleine Echsen sicher im Terrarium, bestehen mietrechtlich gegen deren Haltung grundsätzlich keine Bedenken. Denn handelt es sich um ungiftige Geschöpfe, die keine außerordentliche Größe erreichen, sicher verwahrt sind, und von denen auch sonst keine Aufdringlichkeiten oder Störungen ausgehen können, darf der Mieter diese in der Wohnung in Terrarien halten (Amtsgericht Bayreuth, Urteil vom 02.06.2000 - Aktenzeichen 4 C 62/00 -, veröffentlicht in ZMR 2000, 765).
Die Anzahl oder Menge der gehaltenen Kleintiere darf das übliche Maß nicht wesentlich übersteigen. So muss sich bei der Haltung von Zierfischen die Zahl der Aquarien im Rahmen halten. Hier entschied das Amtsgericht Eschweiler in einem Urteil (veröffentlicht in WuM 1992, 240), dass die Aufstellung von vier Aquarien noch zulässig ist.
8. Haltung von Yorkshire-Terriern
Nach der Rechtsauffassung von zwei Gerichten darf ein Yorkshire-Terrier
auch ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Und zwar haben sowohl das Landgericht Kassel (Aktenzeichen: 1 S 503/96) als auch das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 24 S 90/93) die Haltung eines Yorkshire-Terriers auch ohne vorheriges Einverständnis des Vermieters für rechtens befunden. Mietrechtlich werde der Yorkshire-Terrier in Bezug auf seine Haltung in der Wohnung nicht als Hund behandelt, sondern als Kleintier. Grund dafür sei, dass diese kleine Hunderasse die Nachbarn nicht belästigen würde.
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9. Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der Gleichartigkeit
9.1. Grundsatz der Gleichbehandlung
Es ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Hiernach gilt, dass dasjenige, was der Vermieter einem seiner Mieter zugesteht, er einem anderen nicht (grundlos) verweigern darf. Als rechtsmissbräuchlich ist das "Nein" zur Hundehaltung dann auszulegen, wenn schon andere Mieter im Haus mit Wissen des Vermieters - und damit zumindest mit seiner stillschweigenden Duldung - Tiere gleicher Art halten (Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.1985 - Aktenzeichen 64 S 234/85 -, veröffentlicht in WuM 1987, 213).
Dasselbe gilt, wenn der Vermieter in einer größeren Wohnanlage - obwohl in einem anderen Gebäude - bereits die Haltung eines Hundes duldet (Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 5 C 836/96 -, veröffentlicht in WuM 1997, 210).
Dem Grundsatz der Gleichbehandlung steht nicht entgegen, wenn der Vermieter einem als tierquälerisch bekannten Mieter es verbietet, einen Hund oder eine Katze zu halten. Handelt es sich bei dem Wohnraum um eine besonders kleine Ein-Zimmer-Wohnung,
bestehen mietrechtlich gegen ein Verbot der Hunde- beziehungsweise Katzenhaltung ebenfalls keine Bedenken. Das gleiche gilt, wenn eine Wohnung mit zu vielen Personen überbelegt ist (beengte Wohnverhältnisse). Leidet ein Wohnungsnachbar an Hunde- beziehungsweise Katzenhaarallergie, kann die Haltung der betreffenden Tierart verboten werden. Aus alledem folgt, dass sich ein Haltungsverbot nur auf Ausnahmesituationen beschränken darf.
9.2. Grundsatz der Gleichartigkeit
Es ist ferner der Grundsatz der Gleichartigkeit zu beachten. Dieser geht dahin, dass wenn ein Vermieter einem Mieter die Haltung einer Katze erlaubt hat, er trotzdem einem anderen die Haltung eines Hundes verbieten kann, denn Hund ist nicht gleich Katze. Aus der Tatsache, dass einem Mieter die Katzenhaltung erlaubt wurde, entsteht für den anderen Mieter also kein Anspruch dahingehend, dass ihm die Hundehaltung genehmigt werden muss (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 2 S 39/02 -, veröffentlicht in DWW 2003, 36).
10. Durch Tierhaltung erfolgte Abnutzung der Wohnung
Durch Käfigkleintiere verursachte Abnutzung der Wohnung hat der Vermieter hinzunehmen, wenn diese ordnungsgemäß gehalten worden sind.
Dies gilt sinngemäß auch für die Hunde- und Katzenhaltung, falls diese erlaubt bzw. geduldet erfolgt ist. In einem vom Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 8 C 126/98) entschiedenen Mietrechtsfall verlangte der Vermieter von den Mietern Schadensersatz für das erforderliche Abschleifen des Parkettfußbodens, weil dieser Kratzspuren aufwies, der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen. Die tatsächlich vorhandenen Kratzer stammten von dem Hund des Mieters. Das Amtsgericht erkannte darauf, dass diese Beschädigung des Parkettfußbodens nur die Folge der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung gewesen sei. Denn der Vermieter habe die Hundehaltung geduldet und somit würde auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch gehören. Im Ergebnis wies das Amtsgericht Berlin-Köpenick daher die Klage des Vermieters ab.
11. Einrichtungen für die Katzenhaltung
11.1. Anbringung eines Katzennetzes am Balkon
Bei einem sogenannten Katzennetz handelt es sich um eine Schutzvorrichtung, die verhinden soll, das eine herumtollende Katze entwischen oder (vom Balkon) abstürzen kann.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 222 C 227/01) dürfen Mieter auf ihrem Balkon ein Fangnetz anbringen, damit ihre Katze nicht entwischen oder abstürzen kann. Im hier entschiedenen Mietrechtsfall wies das Amtsgericht die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes im zweiten Stock eines Mietshauses ab.
Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der Mietsache vornehmen, gab das Gericht zu bedenken, ob die Mieter vorher um Erlaubnis gefragt haben oder ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, sei aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet gewesen wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen.
Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern aufgehängt wurde, waren mit der Balkonbrüstung verschraubt worden. Diese Verschraubungen seien jedoch ohne Eingriffe in die Mietsache wieder zu entfernen, befand das Gericht. Auch ansonsten störe das von den Mietern installierte Fangnetz nicht: Es sei keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte, sondern es sei vielmehr kaum zu erkennen.
11.2. Anbringung einer Katzenklappe an einer Zimmertür
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Erfurt (Aktenzeichen: 223 C 1095/98) darf ein Mieter in die Zimmertür ein Katzenloch sägen, um dort eine Katzenklappe anzubringen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Sachbeschädigung sei nicht rechtens. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Katzenklappe nicht zur Belästigung anderer Mieter führe. Außerdem fehle es bezüglich der "Sachbeschädigung" an der Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Allerdings müsse der Katzenhalter bei einem Auszug die betreffende Tür ersetzen.
12. Überbelegung der Wohnung mit Tieren - Verwahrlosung der Wohnung -
Tierhortung (Animal
Hoarding) - Tierasyl (Tierheim)
Auch wenn Tierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, muss darauf geachtet werden, dass es zu keiner Überbelegung der Wohnung mit Tieren kommt.
Die Zahl der in einer Wohnung gehaltenen Tiere kann (auch nachträglich)
durch Gerichtsbeschluss auf das ortsübliche Maß beschränkt werden; bei Hunden und Katzen sind das in der Regel jeweils zwei Tiere (siehe Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 5 U 7178/89).
Bei einer 40 qm großen Wohnung sah das Amtsgericht München (Aktenzeichen 473 C 30536/00) die Haltung von zwei Rehpinschern als "normal" an.
Dagegen ist eine Einzimmerwohnung grundsätzlich als ungeeignet zum Halten von zwei ausgewachsenen Schäferhunden anzusehen, urteilte das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 33 C 4476/98).
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach befand in seinem in WuM 1991, 341 veröffentlichten Urteil, dass eine Zwei-Zimmer-Wohnung für die Haltung einer Dogge zu klein ist.
Tierhaltung darf nicht zu einer Verwahrlosung der Wohnung sowie einer unzumutbaren Belästigung (Lärm und Gerüche) der Mitmieter führen. Dies ist insbesondere beim sogenannten Tierhorten (auch als Tiersammelsucht bezeichnet, engl. animal hoarding) der Fall. Es handelt sich um eine psychische Störung, die zum unkontrollierten Halten und Sammeln von lebenden Haustieren führt. Weitere Informationen hierzu bei Wikipedia.
In einem Mietrechtsfall gab das Amtsgericht Neustadt (am Rübenberge) in seinem Urteil vom 27. Juli 1998 (Aktenzeichen 48 C 435/98) einem Vermieter Recht, der eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hatte. Und zwar wurden in der Wohnung zwei Hunde, eine Katze sowie weitere 19 Katzen, 2 Nymphensittiche und vier Kaninchen gehalten. Der Mieter hatte sich geweigert, Tiere abzuschaffen.
100 frei fliegende Vögel in einer Zwei-Zimmer-Wohnung sind verboten, urteilte das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 S 360/00).
Es gibt gutmeinende Menschen, die Tieren helfen wollen. Es können aber Tierschützer, die in ihrer Wohnung herrenlose Tiere aufnehmen, um sie dann später in ein neues Zuhause zu vermitteln, Ärger nicht nur mit dem Vermieter, sondern auch mit den Behörden bekommen. Das Verwaltungsgericht Mannheim (Aktenzeichen: 8 S 3216/94) entschied hierzu, dass in einem allgemeinen Wohngebiet die Betreibung eines Tierasyls nicht zulässig ist. In von dem Gericht entschiedenen Fall waren acht Hunde und fünf Katzen von privat zum Zwecke der späteren Vermittlung untergebracht gewesen. Das Gericht wertete dies als Betrieb eines Tierheims, der im Wohngebiet unzulässig sei.
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13. Nutzung einer Wohnung zur Tierzucht - Nicht artgerechte Tierhaltung
Tierzucht in einer Wohnung ist keine Wohnnutzung. Die Nutzung zur Tierzucht anstatt zu Wohnzwecken ist grundsätzlich als vertragswidrig anzusehen, denn der Mieter darf die ihm überlassene Wohnung nur bestimmungsgemäß nutzen. Der Rahmen, innerhalb dessen eine Wohnung bestimmungsgemäß benutzt werden kann, ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Vertrag und der Verkehrssitte sowie dem Gesetz. Der Vermieter kann, wenn nur Wohnnutzung vereinbart ist, die sofortige Unterlassung der Tierzucht verlangen und bei Nichtbefolgung nach vorheriger Abmahnung (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB) die außerordentliche Kündigung aussprechen (§ 543 Abs. 1 BGB).
Anders ist es natürlich, wenn der Vermieter die Tierzucht erlaubt hat oder duldet. Aber auch hier kann die Tierzucht verboten sein, denn diese
bedarf einer behördlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Da eine Tierzucht in der Regel nicht artgerecht für die Tiere in einer Wohnung erfolgen kann, dürfte eine entsprechende Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen zu erlangen sein. Im übrigen müsste der Züchter nach dem Tierschutzgesetz der zuständigen Behörde seine persönliche Eignung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) und seine Zuverlässigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) nachweisen, um Tierzucht betreiben können .
Es ist bezüglich der Tierzucht auch an Geruchs- und Geräuschbelästigungen zu denken, die andere Mieter dazu berechtigen könnten, die Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu mindern. Derartige Belästigungen können nämlich einen Mangel der Mietsache darstellen.
14. Besucher des Mieters bringt Hund mit
Es ist grundsätzlich möglich, die Hundehaltung im Mietvertrag auszuschließen. Es kann jedoch nicht untersagt werden, dass Hunde zu Besuch mitgebracht werden, weil dies keine Hundehaltung des Mieters darstellt. Das Amtsgericht Aachen befand in seinem Urteil vom 18. Oktober 1991, Aktenzeichen: 7 C 374/91 (veröffentlicht in WuM 1992, 432), dass Besucher des Mieters einen Hund in die Mietwohnung mitbringen können und der Vermieter dies grundsätzlich nicht untersagen kann.
Anders ist es natürlich, wenn der Besuchshund eine Belästigung oder Gefährdung der anderen Mieter herbeiführt. Hier hat der Vermieter ein Verbotsrecht.
Der Begriff Besuch ist weit auszulegen und umfasst auch das kurzfristige Übernachten des Hundes, zumindest solange der Besitzer des Tieres ebenfalls anwesend ist. Eine Hundehaltung im Sinne des Mietrechts liegt aber dann vor, wenn der Besucher eines Mieters regelmäßig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt (siehe Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 12. Januar 1988, Aktenzeichen: 2/11 S 276/87). Im Falle dessen, dass die Hundehaltung mietvertraglich nicht erlaubt ist, kann also der Vermieter es hier untersagen, dass der Hund in die Wohnung mitgebracht wird.
15. Unzumutbarkeit der Tierhaltung
Bei einem Hund liegt Unzumutbarkeit der Haltung vor,
* wenn dieser heftig und häufig bellt (Lärmbelästigung),
* wenn dieser andere Hausbewohner immer wieder verbellt und damit ängstigt,
* wenn er diese immer mal wieder anspringt und damit ängstigt,
* wenn er andere Hunde aggressiv angeht,
* wenn er im Hausflur des öfteren kotet,
* wenn es sich bei ihm um einen Kampfhund handelt, auch wenn er in der Vergangenheit (noch) nicht
auffällig geworden ist, denn es kommt auf das Gefährdungs- und Ängstigungspotential an.
Im Falle dessen, dass ein Vermieter einem Mieter die Tierhaltung gestattet hat, ist ein Widerruf dieser Tierhaltungsgenehmigung aus wichtigem Grund möglich, wenn die ausgeübte Tierhaltung für andere Hausbewohner unzumutbar wird und erhebliche Störungen eingetreten sind. Dazu gehört bei der Haltung eines Hundes das heftige, häufige Bellen, insbesondere auch das Verbellen anderer Hausbewohner, die deswegen Angstgefühle gegenüber diesem Hund haben. Solche Beeinträchtigungen stören den Hausfrieden ganz erheblich und überschreiten die Grenze des Zumutbaren. Der Mieter muss daher den Hund abschaffen (siehe Landgericht Hamburg, Aktenzeichen: 333 S 151/98 - Entscheidung bezüglich eines Dobermanns -).
Hält der Mieter einen Kampfhund, hat dies mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nichts mehr zu tun. Infolgedessen ist es dem Vermieter erlaubt, die Kampfhundehaltung zu untersagen, selbst dann, wenn dies in dem Mietvertrag nicht ausdrücklich vermerkt ist. Es spielt dabei noch nicht einmal eine Rolle, ob das betreffende Tier in der Vergangenheit bereits auffällig geworden ist oder nicht (Landgericht München I, Beschluss vom 10.09.1993 - Aktenzeichen 13 T 14638/93 -, veröffentlicht in ZMR 3/94, Seite II). Auch wenn keiner der Mitbewohner des Hundehalters irgendwelche Einwände gegen den Kampfhund haben sollte, kann der Vermieter dessen Haltung untersagen (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 5 S 121/01 -, veröffentlicht in DWW 2002, S. 100; Landgericht Krefeld, Urteil vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 2 S 89/96 -, veröffentlicht in WuM 1996, S. 533).
Gestattet der Mietvertrag die Haltung einer Katze, so kann der Vermieter die damit erteilte Zustimmung zur Haltung widerrufen, sofern die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner belästigt fühlen (siehe Landgericht Hamburg, Aktenzeichen: 316 S 195/96).
16. Rechtskräftiges Urteil, die Hundehaltung zu unterlassen
Liegt ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vor, das dem Mieter auferlegt, das streitbefangene Tier abzuschaffen, hat er keine Handhabe mehr, dem etwas entgegen zu setzen. Das durch ein Urteil auferlegte Gebot, die dem Mietvertrag widersprechende Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, schließt nämlich sämtliche Umgehungshandlungen mit ein (Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 525 C 11351/98 -, veröffentlicht in WuM 2000, 188). Bleibt der Mieter nach wie vor uneinsichtig, drohen ihm Zwangsgeld und - ersatzweise - Zwangshaft. Es kann auch das Mietverhältnis gekündigt werden.
17. Für Neumieter unzumutbare Nachwirkungen der vorangegangenen Tierhaltung
Einem Vermieter kann es passieren, dass er bei vorangegangener Tierhaltung erhebliche Schwierigkeiten bei der Vermietung der betreffenden Wohnung haben kann. So muss eine (neue) Mieterin an dem Mietvertrag nicht festhalten, kann diesen also mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Wohnung mit Katzenflöhen "verseucht" ist. Darüber hinaus kann die Mieterin Schadenersatz verlangen, entschied das Amtsgericht Bremen (Aktenzeichen: 25 C 180/97) in dem Fall, in welchem durch Katzen des Vormieters Katzenflöhe in die Wohnung gelangt waren. Die neue Mieterin wurde in erheblichem Umfang von Katzenflöhen gebissen. Mehrere Versuche seitens des Vermieters, die Flöhe zu beseitigen, waren fehlgeschlagen. Auch der Einsatz eines Kammerjägers konnte die Flohplage nicht beenden.
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Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Abmahnung (Musterschreiben)
Herrn
Peter Mustermann
Musterstraße 3
10000 Musterstadt
Abmahnung
Sehr geehrter Herr Mustermann!
Wie Sie wissen, haben wir mietvertraglich vereinbart, daß die Haltung
bestimmter Tiere, wie zum Beispiel Hund und Katze, meiner Genehmigung
als Vermieter bedarf, wobei bestimmt ist, dass Sie im Falle dessen, daß Sie ein genehmigungspflichtiges Tier halten wollen, dies mir unverzüglich anzuzeigen haben.
Mein Hauswart Dieter Meier hat mir mitgeteilt, dass Sie seit über zwei
Wochen einen Schäferhund halten. Vor drei Tagen ist mir von Seiten der anderen Mieter mitgeteilt worden, dass ihr Hund einen übermäßigen Lärm veranstaltet, insbesondere ständig am herumbellen ist und die anderen Mieter darüberhinaus dadurch belästigt und ängstigt, dass er sie im Treppenhaus und auch außerhalb des Hauses auf dem Grundstück aggressiv anbellt.
Die Mieter haben mir ferner mitgeteilt, dass sie die Miete mindern werden, wenn die für sie unzumutbare Situation weiter bestehen sollte.
Ich stelle nunmehr folgendes fest:
1. Sie haben es unterlassen, unverzüglich meine Genehmigung für die Haltung des Schäferhundes
einzuholen. Dies ist ein Verstoß gegen den Mietvertrag. Sie betreiben unerlaubte Hundehaltung.
2. Der Hund veranstaltet immer wieder einen übermäßigen Lärm.
3. Der Hund belästigt und ängstigt die anderen Mieter durch aggressives
Anbellen.
4. Die Mieter haben angedroht, im Falle des Fortbestehens der für sie unzumutbaren Situation die Miete
mindern zu wollen.
Die Situation ist damit auch für mich als Vermieter untragbar. Ich muss Sie daher hiermit auffordern, die Haltung des Schäferhundes innerhalb von zwei Wochen zu beenden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem Ihnen die Abmahnung zugeht.
Im Falle des fruchtlosen Fristablaufes müssen Sie mit einer Klage auf Unterlassung der Haltung des Schäferhundes und Schadensersatz rechnen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses bleibt vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Schadensersatzrecht
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Mietrecht: Tierhaltung in der Wohnung
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