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Information
Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Schadensersatzrecht: Die Haftung des Tierverantwortlichen


1. Allgemeines

Die Haftung des Tierverantwortlichen gliedert sich in die Haftung des Tierhalters (Halterhaftung) und des Tieraufsehers (Aufsichtshaftung). Tierverantwortlicher ist derjenige, welcher Tierhalter bzw. Tieraufseher ist.


2. Die Tierhaltereigenschaft

Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist derjenige,
   * welcher an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat,
   * eine (auch mittelbare) nicht nur vorübergehende Besitzerstellung hat
   * und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden.

Eigentum und Eigenbesitz sind nicht Voraussetzung für die Tierhalterschaft. Da das rein tatsächliche Verhältnis die Halterschaft begründet, kann auch ein nicht voll Geschäftsfähiger Tierhalter sein. Durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung kann der nicht voll Geschäftsfähige seine Tierhalterschaft begründen (§§ 104 ff. BGB).

Tierhalter können auch mehrere Personen sein. Auch eine juristische Person kann Tierhalter sein.

Bei zugelaufenen Tieren ist Halter, wer die "Sach"herrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt. Tierhalter ist also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will. Nach Ablauf von 6 Monaten kann sich der "Finder" jedoch nicht hierauf berufen, sondern muss sich als Tierhalter ansehen lassen.


3. Die Tieraufsehereigenschaft

Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB ist derjenige, welcher die Führung der Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernommen hat.

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4. Die Haftung des Tierhalters

4.1. Gefährdungshaftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 833 Satz 1 BGB). Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung (Tiergefahr).

4.2. Haftung bei Haustieren für vermutetes Verschulden des Tierhalters

Bei der Haltung von Haustieren gilt nicht die Gefährdungshaftung, sondern die Haftung für vermutetes Verschulden. Die Ersatzpflicht tritt nämlich gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und der Tierhalter den Entlastungsbeweis führen kann,
   * dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat,
   * oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (Sowieso-Schaden).

Haustiere sind vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogene und gehaltene zahme Tiere, wie Pferd, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze, Geflügel und Stallkaninchen. Gezähmte Wildtiere sind keine Haustiere. Die Honigbiene ist kein Haustier, da es an einer genügenden Verfügungsgewalt des Eigentümers fehlt.

Ein Haustier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB ist jedoch nur ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist. Diese Einschränkung dient der Abgrenzung zu den Luxustieren.

Tiere, die dem Beruf dienen (Berufstiere), sind zum Beispiel
   * Jagdhunde des Försters,
   * Polizeihunde,
   * Hütehunde (Schäfer),
   * Katzen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Schutz von Vorräten.

Tiere, die der Erwerbstätigkeit dienen (Erwerbstiere), sind zum Beispiel
   * Schlachtvieh des Fleischgroßhändlers im Schlachthof,
   * die zur Zucht gehaltenen Pferde.

Tiere, die dem Unterhalt dienen (Unterhaltstiere), sind zum Beispiel
   * die Milchkuh,
   * die zu Schlachtzwecken gehaltenen Haustiere.

Haustiere, die zu Liebhaberzwecken bzw. zur Unterhaltung (Zeitvertreib) gehalten werden (Luxustiere), sind keine Haustiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB.

4.3. Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher das Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt (Tieraufseher), ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt (§ 834 Satz 1 BGB). Die Übernahme der Aufsicht durch Vertrag kann auch stillschweigend geschehen, zum Beispiel durch die Übergabe des Tieres zu dessen Verwahrung und Pflege.

Auch hier gilt die Gefährdungshaftung nicht, denn es tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn bei der Führung der Aufsicht
   * die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde,
   * oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (Sowieso-
       Schaden
)
(§ 834 Satz 2 BGB).

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