RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM in Leer/Ostfriesland    
Mobil (0152) 58 44 77 39  *  Fon (0491) 7 11 22  *  E-Mail rab-friedrich-ramm@online.de
Rechtsgebiete, in denen der Rechtsanwalt
für Sie tätig sein kann:  Hier klicken!
Standortadresse und Besprechungstermine
RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM:
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Situationen, in denen sofort anwaltliche
Hilfe in Anspruch genommen werden sollte:
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Für Berufskollegen und Berufskolleginnen
Übernahme von Terminsvertretungen
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Was kann Rechtsanwalt Friedrich Ramm
für Sie im Einzelnen tun (Arbeitsbereiche):
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Bei welchen Gerichten kann der
Rechtsanwalt für Sie auftreten?
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Wenn Sie die Möglichkeit der Erstberatung
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Die über die Links von Ihnen aufgerufenen Webseiten benutzen Sie eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko!
Beachten Sie bitte auch den im Impressum erklärten Haftungsausschluss!
Informationen zu den Rechts- und Tätigkeitsgebieten sind über die grünen Buttons anklickbar!

Vertragsrecht    Arbeitsrecht    Handelsrecht    Unternehmensrecht    Gewerberecht
Handwerksrecht  Schadensersatzrecht  Versicherungsrecht  Straßenverkehrsrecht
Sportrecht    Schulrecht    Tierrecht      Mietrecht      Wohnungseigentumsrecht     
Strafverteidigung      Immissionsschutzrecht (z.B. das Thema "Lärm")      Reiserecht


       
Strafverteidigung:  Hier klicken!
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Vertragsrecht:  Hier klicken!
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*  Arbeitsbereich Inkasso und Forderungsmanagement:  Hier klicken!  *

Standort des Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm
und Besprechungstermine
   


Rechtsanwalt Friedrich Ramm betreut Sie im Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Handwerksrecht, Gewerberecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht und anderen Rechtsgebieten!  Anfahrts/Wegbeschreibung  Rechtsanwalt Friedrich Ramm verteidigt Sie in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsbußgeldsachen!
*  Diskrete Lage  *  Kostenfreie Parkplätze  *
Parkplätze sind im Schwarzen Weg reichlich vorhanden.
(Nähe Logabirumer Mühle)
- Parken vor dem Büro -
   
RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM
Kanzleistandort: 26789 Leer * Schwarzer Weg 5
Fon (0491) 7 11 22  *  Mobil (0152) 58 44 77 39
E-Mail: rab-friedrich-ramm@online.de
Ostfriesland - Niedersachsen - Deutschland
- Regionale und bundesweite Tätigkeit -

Besprechungstermine nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr
Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich
(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).




* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *



Ein interessanter Ortstermin!!!       Das müssen wir nochmal besprechen!      
Situationen (Beispiele), in denen
der Rechtsanwalt sofort kontaktiert werden sollte


* Eine mangelhafte Kaufsache,
   zum Beispiel Betrug beim Autokauf.
   Info zum Vertragsrecht: Hier klicken!
* Unberechtigte Forderungen, Ärger mit Abzockern oder Inkassobüros,
   eine Abofalle.
* "Faule" Kunden (Zahlungsaußenstände), betrügerische Auftraggeber.
   Info zum Inkasso und Forderungsmanagement: Hier klicken!
* Sie haben privat Geld verliehen (Darlehen) und bekommen es nicht zurück?
   Durchführung des Inkassos für Sie: Hier klicken!
* Unklarheiten im Arbeitsvertrag, nicht gezahlter Lohn, Kündigung der Arbeit.
   Info zum Arbeitsrecht: Hier klicken!
* Ärger mit der Handwerkskammer wegen Meisterprüfung.
   Gewerberecht und Handwerksrecht: Hier klicken!
* Ärger im Bereich der Portale eBay, Blauarbeit, My Hammer und anderer Portale
   bezüglich der dort angebotenen Dienstleistungen und sonstigen Arbeit
   (Einhaltung der werbungsrechtlichen Bestimmungen): Hier klicken!
* Zu hohe Miete, Wohnungsmängel, Mietvertrag enthält unangemessene
   Klauseln, Wohnungskündigung.
   Info zum Mietrecht: Hier klicken!
* Der Eigentümerversammlung (Wohnungseigentum) interessiert der Lärm,
   von dem Ihre Wohnung betroffen ist, wenig.
   Info zum Lärmrecht: Hier klicken!
   Info zur Eigentümerversammlung: Hier klicken!
   Allgemeine Info zum Wohnungseigentumsrecht: Hier klicken!
* Probleme bei der Tierhaltung (in der Wohnung, im Stall und auf der Weide).
   Info zum Tierrecht: Hier klicken!
* Durch Verletzung der dem Tierhalter oder Tieraufseher obliegenden
   Aufsichtspflicht wurde jemand oder ein Tier durch einen Hund (Biss)
   verletzt. Tierhalterhaftung beziehungsweise Haftung des Tieraufsehers.
   Info zum Tierrecht: Hier klicken!  -  Speziell Hunderecht: Hier klicken!
* Ärger mit Wölfen. Im Wohngebiet streunt ein Wolf. Im näheren Außenbereich
   eines Dorfes tummeln sich Wölfe (Gefahr für Menschen und Tiere wie Schafe,
   Rinder und Pferde - Wolfsriss -).
   Info zum Wolfsärger - Erste Maßnahmen dagegen: Hier klicken!
* Unsachgemäß durchgeführte Bauarbeiten (Baupfusch).
* Betriebliches Nutzerkonto bei eBay gesperrt (Geschäftsschädigung).
* Ein mißglückter Urlaub (Flugverspätung/Flugausfall und sonstige Reisemängel).
   Info zum Reiserecht: Hier klicken!
   Info zur Flugverspätung/Flugausfall: Hier klicken!
* Versicherung will Schaden nicht regulieren.
   Info zum Versicherungsrecht: Hier klicken!
* Vertragsfallen in einem Sportstudiovertrag.
   Info zum Sportrecht: Hier klicken!
* Lärmbelästigung, Nachbarterror.
   Info zum Lärmrecht: Hier klicken!
* Auseinandersetzungen in Schule und Beruf oder im sonstigen gesellschaftlichen
   Bereich: Mobbing und Diskriminierung, Beleidigung und üble Nachrede.
   Info zum Schulrecht: Hier klicken!
* Stalking (Verfolgung durch bekannte oder fremde Personen).
* Beratungsfehler (Bank), Anlagebetrug.
* Behördenärger (Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Schulamt,
   Veterinäramt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer usw.).
   Info zum Behördenrecht: Hier klicken!
* Eine Vorladung zur Polizei oder ein polizeilicher Anhörungsbogen.
   Info zur Strafverteidigung: Hier klicken!
Ihre Maßnahme in den obigen Beispielsfällen:
Gehen Sie sofort zum Anwalt für Rat und Tat!


Ein Verkehrsunfall, eine Schiffshavarie, ein Bußgeldverfahren oder
strafrechtliche Ermittlungen mit nervenden Polizeibeamten und
bohrenden Fragen sowie im Hintergrund die Staatsanwaltschaft:
- Liefern Sie sich nicht den Behörden aus! -
Ihr Schutz als Betroffener:  Schweigerecht und anwaltliche Hilfe!

Info zur Strafverteidigung: Hier klicken!

In all diesen Fällen ist Rechtsanwalt Friedrich Ramm als unabhängiger Jurist Ihr Ansprechpartner. Er vertritt Sie vor Behörden und Gerichten sowie bei Banken, Versicherungen und anderen Stellen sowie gegenüber Firmen und Privatpersonen.

Lassen Sie sich nicht lange von unangenehmen Ereignissen nerven, wie zum Beispiel durch einen Schadensfall, eine störrische Versicherung (keine oder schleppende Schadensreglierung), Zahlungsaußenstände durch "faule" Kunden, einen fehlgeschlagenen Kauf, eine Vertragskündigung (z.B. Miete oder Arbeit), Drohungen eines Inkassobüros, Mobbing, Lärmbelästigung, Nachbarstreit, eine "in die Hosen" gegangenen Geldanlage, unwillige Behördenmitarbeiter, einer Wolfsbedrohung, ein gerichtliches Mahnverfahren, einen Bußgeldbescheid oder eine Vorladung zur Polizei, sondern holen Sie sich sofort den Rat und die Unterstützung von Rechtsanwalt Ramm an Ihre Seite.

Was kostet die Tätigkeit
von Rechtsanwalt Friedrich Ramm?
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Wenn Sie die Möglichkeit der Erstberatung wahrnehmen wollen: Hier klicken!

Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.

* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *


Was kann Rechtsanwalt Friedrich Ramm
für Sie im Einzelnen tun?


* Wo findet die Beratung statt?
   1. Beratung im Büro
   Zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes gehört vor allen Dingen die Beratung
   der Mandanten. Am häufigsten findet diese im Büro des Rechtsanwalts statt.
   2. Vor Ort
   Aber auch an anderen Orten und auf andere Weise kann die Beratung
   erfolgen. Rechtsanwalt Friedrich Ramm berät nicht nur im Büro, sondern
   wenn es angebracht ist, auch "vor Ort". Dies kann zum Beispiel im privaten
   Bereich der Mandantschaft sein (z. B. wenn es um eine nachbarrechtliche
   Sache geht, oder aber in einer mietrechtlichen Angelegenheit bezüglich der
   Besichtigung von Wohnungsmängeln), aber auch im geschäftlichen Bereich,
   wie zum Beispiel in der Firma (bei der Geschäftsleitung, in der Werkstatt,
   in den Produktionsräumen, auf der Baustelle usw.) geschehen.
   3. Online-Beratung
   Seit 2006 ist das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm im Internet vertreten
   und seit etwa 2008 wird die Beratung auch online angeboten. Informieren
   Sie sich über die Möglichkeit, sich online beraten zu lassen, indem Sie
   hier klicken!
   4. Beratung per Telefon
   Rechtsanwalt Friedrich Ramm kann Sie aber auch per Telefon beraten.
   Eine Voraussetzung ist hierfür, dass Sie, wie bei der Online-Beratung
   auch, vorab einen Kostenvorschuss leisten und, falls zur Vorbereitung
   der telefonischen Beratung erforderlich, vorab diesbezügliche Unterlagen
   per E-Mail oder in Kopie per Post dem Rechtsanwaltsbüro zusenden.

   Eine besondere Beratungssituation ist die Erstberatung.
   Zur Erstberatung bitte hier klicken!

* Juristische Privatberatung: Hier werden Sie bezüglich Ihrer privaten
   Interessen in den Bereichen Haus, Wohnung, Tierhaltung, Beruf, Schule
   und als Verbraucher (Konsument) sowie im Bereich Tourismus und
   als Teilnehmer im Straßen-, Bahn-, Flug- und Schiffsverkehr und
   auch im Bereich Freizeitsport und Profisport (z.B. als Profiradfahrer
   oder Profifußballspieler) juristisch beraten.
   Auch im Bereich der beruflichen Tierhaltung (Käfig, Stall, Weide, Teich)
   können Sie ebenfalls juristisch beraten werden.

* Anwaltliche Vertretung: Hier werden Sie als Mandant vor Behörden und
   Gerichten sowie gegenüber Banken, Versicherungen, Verbänden, Vereinen,
   Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und gegenüber Privatpersonen anwaltlich
   vertreten.

   Info zur Vertretung vor Gerichten: Hier klicken!

* Forderungsabwehr: Die Abwehr unberechtigter Forderungen.

* Vertragsberatung und Vertragsdurchsetzung,
   * insbesondere Entwurf von Verträgen (Vertragsgestaltung),
   * Führen von Vertragsverhandlungen (Vertragsdiplomatie),
   * Überprüfung von Verträgen (Vertragskontrolle),
   * Anpassung eines Vertrages auf die aktuelle Situation
     und zukünftige Verhältnisse, die sich auf das Vertrags-
     verhältnis auswirken könnten.
   * Durchsetzung von Verträgen (Vertragseinhaltung),
   * Beendigung von Vertragsverhältnissen (Anfechtung,
     Kündigung, Aufhebungsvertrag).

   Info zum Vertragsrecht: Hier klicken!

* Juristische Unternehmerberatung: Hier werden Sie bezüglich Ihrer
   unternehmerischen Interessen (zum Beispiel als Alleininhaber eines
   Unternehmens oder als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH)
   juristisch beraten.

   Info zum Unternehmensrecht: Hier klicken!

* Juristische Betreuung von Unternehmen: Hier wird das Unternehmen
   als solches selbst juristisch betreut (zum Beispiel ist bei einer GmbH diese
   selbst Auftraggeberin).

* Forderungsmanagement
   Beratung bezüglich der Vermeidung von hohen Außenständen
   (Forderungsmanagement).

   Info zum Forderungsmanagement: Hier klicken!

* Inkasso (Forderungseinzug)
   Durchführung des Inkassos:
   1. Außergerichtlich - Konventionelle schriftliche Zahlungsaufforderung
   (mit Inrechnungstellung der gesetzlichen Anwaltskosten - wo es geht -)
   und, wenn sinnvoll und angebracht, Nutzung der Möglichkeiten des Telefons
   (sogenanntes Telefoninkasso).
   2. Gerichtlich - Insbesondere die Nutzung des Mahnverfahrens (Zentrale
   Mahngerichte) mit Erwirkung eines Mahnbescheides und gegebenenfalls eines
   Vollstreckungsbescheides.
   3. Vorbereitung und Steuerung der Zwangsvollstreckung
   * Einschaltung des Gerichtsvollziehers, Inanspruchnahme des Vollstreckungs-
     gerichts.
   * Nutzung der Möglichkeiten des Internets für die Durchführung von
     Ermittlungen (Internet-Recherche).
   * Einsatz der unten aufgeführten speziellen Ermittlungsmöglichkeiten
     je nach Bedarf.

   Info zum Inkasso: Hier klicken!

* Durchführung von speziellen Ermittlungen
   * Einsichtnahmen in gerichtliche und behördliche Akten (Akteneinsicht),
     in öffentliche Register - Vereinsregister, Genossenschaftsregister,
     Handelsregister, Güterrechtsregister und Schiffsregister - (Registereinsicht).
   * Einsichtnahme in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis,
     in Grundbücher und Grundakten (Grundbuch-Einsicht).
   * Durchführung von Gewerbeamtsanfragen und Anfragen bei den Meldeämtern
     (Ermittlung von Wohnadressen).
   * Einholung von Informationen bei Schuldnerauskunfteien (Bonität des
     Schuldners).
   * Bei besonderen Fällen Inanspruchnahme privatdetektivlicher Ermittlungs-
     tätigkeit.

* Betreibung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln wie z.B. Urteile,
   Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und für vollstreckbar
   erklärten Urkunden.

* Gestaltung eines Testaments (zum Beispiel Ehegattentestament,
   Unternehmertestament) einschließlich der Hinterlegung beim Gericht
   und Anmeldung beim Testamentsregister.

* Erstellung von Rechtsgutachten.

Was kostet die Tätigkeit
von Rechtsanwalt Friedrich Ramm?
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Rechtsgebiete, in denen Rechtsanwalt
Friedrich Ramm für Sie tätig werden kann!

Immissionsschutzrecht
(insbesondere Lärmrecht)
Strafrecht
- Strafverteidigung -
Ordnungswidrigkeiten
- Verteidigung -

*  Arbeitsbereich Inkasso und Forderungsmanagement:  Hier klicken!  *

Fon (0491) 7 11 22
Rechtsanwaltsbüro
Friedrich Ramm
Mobil (0152) 58 44 77 39


Ein umfangreicher Vertrag!!! - Rechtsanwalt Friedrich Ramm leistet Ihnen folgende Dienste: Entwurf von Verträgen (Vertragsgestaltung), Führen von Vertragsverhandlungen, Überprüfung von Verträgen (Vertragskontrolle)und Durchsetzung von Verträgen
* Vertragsrecht *
Kaufrecht + Schenkungsrecht + Mietrecht + Leasing
Pachtrecht + Franchising + Darlehensrecht + Bürgschaftsrecht
Dienstvertragsrecht + Werkvertragsrecht + privates Baurecht
Sonderverträge
- Tourismus und Sportbereich -
Reisevertrag (Pauschalreise)
Beherbergungsverträge (Hotel, Pension, Ferienhaus/Ferienwohnung)
Freizeit-Sportverträge (Fitnessstudio, Sportverein, Reiterhof)
Profi-Sportverträge (insbesondere Fußball- und Radsport)

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM
Internet-Beiträge zum Vertragsrecht
1. Vertragsrecht
Vertragsrecht: Allgemeine Informationen
2. Mietrecht
Beitrag  2: Unzumutbares Mietverhältnis
Beitrag 10: Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache
Beitrag 11: Lärm in der Wohnumgebung
Beitrag 14: Tierhaltung in der Wohnung
Beitrag 15: Mietkaution
3. Reiserecht
Reisevertragsrecht: Allgemeine Informationen
4. Sportvertragsrecht
Beitrag 19: Der Sportstudiovertrag

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Fon (0491) 7 11 22
Rechtsanwaltsbüro
Friedrich Ramm
Mobil (0152) 58 44 77 39


Auch im Büro muß geschuftet werden!!!         Das müssen wir nochmal besprechen!     Ein interessanter Ortstermin!!!
* Arbeitsrecht *
Kompetente Fachberatung
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

insbesondere auf folgenden Problemfeldern:
Arbeitsverträge
Gestaltung (Entwurf) von Arbeitsverträgen
Prüfung von Arbeitsverträgen (Klauselkontrolle)
Verwirklichung der Verträge (Vertragseinhaltung)
Direktionsrecht des Arbeitgebers
(Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer)
Arbeitszeitrecht und Urlaubsrecht
Einhaltung der Arbeitszeiten * Unpünktlichkeit
Urlaubsgewährung * Urlaubsentgelt * Urlaubsgeld
Krankschreibung * Sonstige Fehlzeiten
Arbeitsentgelt (Arbeitslohn)
Probleme bei der Lohnzahlung (Richtige Eingruppierung,
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, verspätete Zahlung,
Lohnausfall, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt usw.)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufhebungsvertrag * Ausgleichsquittung
Kündigung des Arbeitsverhältnisses * Kündigungsschutzklage
Arbeitsgerichtsprozess * streitige Verhandlung * Vergleich
Zahlung von Abfindungen (Aufhebungsvertrag,
Abfindungsvergleich, Auflösungsantrag)
Erteilung des Arbeitszeugnisses
(einfaches oder qualifiziertes Zeugnis)
Bekämpfung krimineller Aktivitäten
Spionage (Verrat von Betriebsgeheimnissen)
Sabotage * Diebstahl * Körperverletzung
Arbeitszeitbetrug * (Kassen)Manko
Verleumdung * Üble Nachrede
Sonstiges geschäftsschädigendes
kriminelles Verhalten

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM
Internet-Beiträge zum Arbeitsrecht
1. Arbeitsrecht-Info
Arbeitsrecht: Allgemeine Informationen
2. Unpünktlichkeit
Beitrag 3: Häufigen Zuspätkommern und Pausenüberziehern darf gekündigt werden
3 . Geheimnisschutz
Beitrag 7: Geheimnisverrat und Betriebsspionage
4. Wegerisiko
Beitrag 18: Das Wegerisiko des Arbeitnehmers
5. Arbeitsrecht in der "5. Jahreszeit"
Arbeitsrecht - Karneval * Fastnacht * Fasching


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Rechtsanwaltsbüro
Friedrich Ramm
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Hier wird hart gearbeitet!!! - Auch im RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM wird hart gearbeitet, und zwar für Sie, wenn Sie Rechtsanwalt Ramm mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen!!!

* Gewerberecht *
* Industrie- und Handelskammer (IHK)
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die
Industrie- und Handelskammer Behördenstatus.
Zum Thema Behördenärger: Hier klicken!

* Industriebetriebe
* Gewerbebetriebe mit handwerks-
ähnlicher Ausrichtung

* Gewerbeerlaubnis  -  Entzug der Erlaubnis
* Reisegewerbekarte
(Erteilung bzw. Versagung)
* Ärger im Bereich der Portale eBay, Blauarbeit,
My Hammer und anderer Portale

bezüglich der dort angebotenen Dienstleistungen
und sonstigen Arbeit (Einhaltung der
werbungsrechtlichen Bestimmungen)
* Berufsbildung und Ausbildung
im industriellen und sonstigen
gewerblichen Bereich
* Bußgeldverfahren
(IHK, Gewerbeaufsicht)
* Untersagungsverfügung  -  Schließungsverfügung:
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
oder Steuerschulden

     Juristische Betreuung von Betrieben     
Für eine schnelle erste Information: Hier klicken!




* Handwerksrecht *
* Handwerkskammer (Handwerksaufsicht)
- Zulassungspflichtiges Handwerk (Meister)
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Berufsbildung und Ausbildung im Handwerk
- Gesellenprüfung
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts
hat die Handwerkskammer Behördenstatus.
Zum Thema Behördenärger: Hier klicken!

* Meisterprüfung
Teil 1: Fachpraktische Prüfung
Teil 2: Fachtheoretische Prüfung
Teil 3: Wirtschaftliche und rechtliche Prüfung
Teil 4: Arbeitspädagogische Prüfung nach
Ausbilder-Eignungsverordnung
* Eröffnung eines eigenen Handwerksbetriebes
durch qualifizierte Gesellen
(sogenannte Altgesellenregelung)
* Bewerbung der betrieblichen Tätigkeit
- Meisterbetrieb: Werbung mit der
betreffenden handwerklichen Tätigkeit
- Gewerbebetrieb mit handwerksähnlicher Ausrichtung:
Die Werbung darf zum Beispiel nicht den Eindruck
erwecken, dass es sich um einen Meisterbetrieb handelt.
* Arbeiten und Rechnungsführung
- Kostenvoranschlag
- kostenloser Voranschlag
- Überschreitung des Voranschlages
- Mangelhaft oder überhaupt nicht
  durchgeführte Arbeiten
- Zu teures Material verarbeitet.
- überflüssige Arbeiten
* Reisegewerbekarte
(Erteilung bzw. Versagung)
* Mitgliedschaft
Innungen, Innungsverbände
und Kreishandwerkerschaften
* Bußgeldverfahren
(Handwerkskammer, Gewerbeaufsicht)
* Untersagung des Betriebes




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Später bitte Händewaschen nicht vergessen!!! - Damit es im Bereich Ihrer Handelsaktivitäten rechtlich alles rund läuft, sollten Sie auf die juristischen Dienste von Rechtsanwalt Friedrich Ramm nicht verzichten!
* Handelsrecht *
Firmenrecht + Konkurrenzschutz
Handelsverträge + Kommission + Lagerhaltung + Frachtgeschäft
Handelsvertreterrecht + Handelsmaklerrecht + Handelsregisterrecht
Scheck- und Wechselrecht

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM hat für den Bereich Einzelhandel
zum Thema "Ladendiebstahl/Kaufhausdetektive"
einen Internet-Beitrag verfasst: Siehe hierzu den Beitrag 4!



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Die Kurve geht nach oben!!! - Durch gezielte juristische Unternehmensberatung kann Rechtsanwalt Friedrich Ramm Ihnen mithelfen, dass Ihre geschäftliche Entwicklung im positiven Bereich bleibt!
* Unternehmensrecht *
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) + offene Handelsgesellschaft (oHG)
Kommanditgesellschaft (KG) einschließlich der GmbH & Co. KG
Stille Gesellschaft (StG) + Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Unternehmergesellschaft - haftungsbeschränkt - (UG)
eingetragene Genossenschaft (eG)



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*  Behördenrecht  *
Behördenärger mit
Ordnungsamt - Gewerbeaufsicht
Bauaufsicht - Veterinäramt
Schulamt usw.
Behörden, man spricht auch von der Verwaltung, handeln nicht immer richtig. Für Sie als Bürger im privaten Bereich oder für Sie als Unternehmer im geschäftlichen Bereich kann es da schon mal um die Existenz gehen.

Hat die Behörde bereits eine Verfügung erlassen, kann grundsätzlich nur innerhalb einer kurzen Frist (ein Monat) entweder durch Widerspruch oder Klage dagegen vorgegangen werden. Wird die Frist versäumt, ist allein auf Grund des Fristablaufes ein weiteres Vorgehen gegen den Bescheid im Regelfall ausgeschlossen, auch wenn dieser rechtswidrig sein sollte!!! Lassen Sie die Sache also keinesfalls tagelang liegen, sondern reagieren sofort, denn nichts läuft so schnell ab, wie eine kurze Frist!!!

Die Widerspruchsfrist [§ 70 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] beziehungsweise die Klagefrist (§ 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen. Für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) maßgebend.

Dem Verwaltungsakt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 Absatz 6 VwVfG) beizufügen. In dieser muss insbesondere mitgeteilt werden, welcher Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) statthaft ist. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, ist der Verwaltungsakt deswegen nicht unwirksam. Er ist aber länger anfechtbar. Die Frist für den Widerspruch oder die Klage beträgt dann ein Jahr ab Zugang der Entscheidung (§ 58 VwGO).

Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann bei Versäumung der Frist noch gegen den Verwaltungsakt vorgegangen werden. So zum Beispiel, wenn die Widerspruchsfrist oder Klagefrist unverschuldet versäumt wurde (Beispielsfälle: Krankenhausaufenthalt, Verhaftung, unverschuldete verspätete Rückkunft aus dem Urlaub). Es kann dann "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt werden (§ 60 VwGO). Die Frist hierfür beträgt aber nur zwei Wochen, nachdem der Grund für die Verhinderung weggefallen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu begründen, wobei der Grund für die schuldlose Fristversäumnis dargelegt und unter Beweis gestellt (Glaubhaftmachung) werden muss.

Unter Umständen kann ein Verwaltungsakt wegen Nichtigkeit unwirksam sein. Gegen einen solchen Verwaltungsakt kann, ohne an eine Frist gebunden zu sein, immer vorgegangen werden. Die Fälle der Nichtigkeit sind in § 44 Absatz 1 und 2 VwVfG geregelt. Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat (§ 44 Absatz 5 VwVfG).

Nach § 44 Absatz 2 VwVfG ist zum Beispiel ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann oder der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt (Sittenwidrigkeit).

Behörden können nicht einfach machen, was sie wollen:
Sie sind an Gesetz und Recht gebunden!



Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.


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Bohren, Sägen, Hämmern und Schleifen können einen enormen Lärm verursachen. Ob es sich um Baulärm oder Heimwerkerlärm handelt, ist insofern egal, als dass niemand sich übermäßigen Lärm gefallen lassen muss. Warten Sie nicht, bis Sie total genervt sind und dabei sind, verrückt zu werden, sondern setzen sich sofort mit Rechtsanwalt Friedrich Ramm in Verbindung!
* Immissionsschutzrecht *
Bekämpfung
von schädlichen Immissionen
wie zum Beispiel
Geräusche (Lärm), Erschütterungen,
Staub, Schmutz und Ruß,
Gerüche, Rauch, Gase und Dämpfe,
Licht und (radioaktive) Strahlung.
Geltendmachung von Schadensersatz
bei bereits eingetretenen
schädlichen Einwirkungen.
Lärmbekämpfung
Typische Lärmquellen
Straßenverkehr - Bahnverkehr - Flugverkehr
Baustellen - Werkstätten - Fabriken
Partys - Volksfeste - Fußballstadien
Wohnungen - Wohnungsanlagen - Spielplätze

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM hat einen Internet-Beitrag
zum Immissionsschutzrecht für das Thema "Lärm" verfasst,
und zwar den Beitrag 11 (Lärm in der Wohnumgebung).


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*  Schadenersatzrecht  *
Sachbeschädigung
Wiederherstellung oder Wertersatz
Sonstige Schadenposten
Körperverletzung
Schmerzensgeld - Ersatz der Heilbehandlungskosten
Erwerbsschaden - Haushaltsführungsschaden
Sonstige Schadenposten (z.B. Zahlung einer Schadenrente)
Ehrverletzung
Unterlassungsverfügung gegen den Verletzer - Schmerzensgeld
Sonstige Schadenposten
*  Versicherungsrecht  *
Gebäudeversicherung - Wasserschaden - Brandschaden
(Einbruch)Diebstahl - Vandalismus
Betriebsunterbrechung
D & O-Versicherung - Haftpflichtversicherung
Kfz-Versicherung - Unfallversicherung
Berufsunfähigkeit

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM hat verfasst:
Internet-Beiträge zum Schadensersatzrecht
Beitrag  8: Deliktsfähigkeit (Die zivilrechtliche
               Verantwortung für angerichtete Schäden)
Beitrag 16: Die Haftung des Tierverantwortlichen
Beitrag 17: Verkehrssicherungspflicht bei Schnee-
                und Eisglätte


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* Schulrecht *
Schule  -  Inklusion  -  Förderung
Förderkommission  -  Fördergutachten
Bestimmter Schulplatz (Wunschschule)
Schüler - Eltern - Lehrer - Zeugnisprobleme
Schüler - Gewalt - Schüler  *  Schüler - Gewalt - Lehrer
Unterrichtsausschluss - Schulverweis - Schulwechsel
Wiederholung einer Klassenstufe (Sitzenbleiben)
Benachteiligung  -  Mobbing  -  Üble Nachrede
Behindertenschutz  -  UN-Behindertenrechtskonvention

Gewalt  -  Körperverletzung  -  Schmerzensgeld

Gewalt unter Schülern

(Zu Informationszwecken nachgestelltes Foto - Quelle: Polizeipressestelle)


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* Sportrecht *
Fußballsport  -  Radsport  -  Sportstudio

Sportvertragsrecht
Freizeit-Sportverträge (Fitnessstudio, Sportverein, Reiterhof)
Profi-Sportverträge (insbesondere Fußball- und Radsport)

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM
hat einen Internet-Beitrag zum Sportvertragsrecht verfasst,
und zwar den Beitrag 19 (Sportstudiovertrag).


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*  Reiserecht  *
Bahn  -  Bus  -  Flugzeug  -  Schiff
Pauschalreise - Kreuzfahrtschiff - Fluggastrechte
Gepäck - Reiseversicherungen

Tourismus-Verträge
Reisevertrag (Pauschalreise)
Beförderungsverträge (Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff)
Beherbergungsverträge (Hotel, Pension, Ferienhaus/Ferienwohnung)
Sportverträge (Tauchen, Reiten, Klettern usw.)
Campingplatzvertrag

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM
hat für den Bereich "Reiserecht"
zwei Internet-Publikationen verfasst:
1. Thema "Reiserecht - Was ist das?": Hier klicken!
2. Thema "Fluggastrechte bei Flugverspätung, Flugausfall
oder Nichtbeförderung bei Überbuchung": Hier klicken!


Fon (0491) 7 11 22
Rechtsanwaltsbüro
Friedrich Ramm
Mobil (0152) 58 44 77 39


   

*  Tierrecht  *
Tierhaltung  -  Tierzucht  -  Tierhandel  -  Tierarzt  -  Tierschutz
Pferdepension  -  Reiterhof  -  Hundepension  -  Tierheim
Veterinäramt

Tierzuchtbetrieb - Tierhandel
Ärger mit eBay oder einem anderen Verkaufsportal?
(Sperrung des betrieblichen Nutzerkontos)
Geschäftsschädigung - Üble Nachrede
Gewerbebegriff bei eBay
eBay & Recht

Tierverträge
Tierkaufvertrag
Tierkauf von Privat - Tierkauf vom Züchter
Tierkauf vom Handel (z.B. Zoologische Handlung)
Tierbetreuungsvertrag
z.B. Pferdepension - Hundepension
Tiernutzungsvertrag (Reiten - Zuchttier)
z.B. Reiterhof, Nutzung zu Zuchtzwecken
Tierheilbehandlungsvertrag
Tierarzt - Tierklinik

Vertragliche Sicherheit beim Tierkauf
Beim Tierkauf und vor allem beim Pferdekauf, sollte
man die rechtlichen Beziehungen unter Berücksichtigung
von Vertragsklarheit (Transparenz), Vertragswahrheit
(Vertrauen) und Vertragsfairness gestalten, um
auf diese Weise spätere kosten- und zeitumfangreiche
Streitigkeiten zu vermeiden. Eine rechtzeitige
und fachgerechte Vertragsgestaltung als vorbeugende
Rechtstätigkeit kann dazu beitragen, unangenehme
Situationen erst gar nicht aufkommen zu lassen.
Tierhaltung in der Wohnung
Erlaubnisfreie Tierhaltung
(Tier kann ohne Erlaubnis gehalten werden
wie zum Beispiel Zierfische, Ziervögel
und Käfigkleintiere wie Meerschweinchen,
Hamster, Zwergkanincchen usw.)
Tierhaltungsverbot
- mietvertragliches Verbot
- Verbot aus Gründen des Tierschutzes
- Verbot aus Gründen des Artenschutzes
- Verbot aus Gründen des Gesundheitsschutzes
(zum Beispiel Allergie eines Mieters gegen
Katzen- bzw. Hundehaare oder Vogelfederstaub)
- sonstige Verbotsgründe
Tierhaltung nur mit Erlaubnis
(Mietvertrag enthält einen Erlaubnisvorbehalt
bezüglich der Haltung bestimmter Tiere)
Tierhaftung
Tierhalterhaftung - Tieraufseherhaftung
(zivilrechtlich - Schadenersatz)

- Haftung des Tierverantwortlichen
- Minimierung des Haftungsrisikos durch den
Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung
- Bei Hunden: Zusätzliche Minimierung des
Haftungsrisikos durch Leinenführung

Deliktsspezifische Strafverteidigung
bezüglich der
Tierhalter- und Tieraufseherhaftung
- fahrlässige Körperverletzung
- fahrlässige Tötung
- Sachbeschädigung
- Gefährdung des Verkehrs (Straße,
Eisenbahn, Luftfahrt, Schiff)
Themen der Strafverteidigung
        Hier klicken!        
Tierhaftung von Personen,
die weder Tierhalter noch Tieraufseher sind
(zivilrechtlich und strafrechtlich).

Tierhaftung - Hund
? gefährlicher Hund ?
Behörde droht Gefährlichkeits-
einstufung an!
Hundehaltererlaubnis für
gefährlichen Hund?
Beißerei unter Hunden
Hundebiss - Wesenstest erforderlich?
Listenhund - Kampfhund
Anleinung von Hunden
Sachkundenachweis
(Mit)Schuld des Geschädigten?
Unfall mit Hund(e)beteiligung
Ärger mit Behörden [hier klicken]
Sonstige Hundeprobleme

Tierrecht
RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM
hat zwei Internet-Beiträge zum Tierrecht verfasst,
und zwar den Beitrag 14 (Tierhaltung in der Wohnung)
und den Beitrag 16 (Die Haftung des Tierverantwortlichen).

   

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Friedrich Ramm
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*  Mietrecht  *
Wohnraummiete - Geschäftsraummiete
* Begründung des Mietverhältnisses
- Begründung durch Vertrag
- Begründung durch Gesetz
(§ 563 und 563a BGB)
- Begründung durch Richterspruch
(Zuweisung der ehelichen Wohnung)
* Überlassung des gemieteten Wohnraums
an andere Personen

- Untermietverhältnis (Untermieter)
- Überlassung von Wohnraum ohne Vertrag
(enge Familienangehörige)
- Überbelegung der Mietwohnung
* Tierhaltung in der Wohnung
Erlaubnisfreie Tierhaltung
(Tier kann ohne Erlaubnis gehalten werden
wie zum Beispiel Zierfische, Ziervögel
und Käfigkleintiere wie Meerschweinchen,
Hamster, Zwergkanincchen usw.)
Tierhaltungsverbot
- mietvertragliches Verbot
- Verbot aus Gründen des Tierschutzes
- Verbot aus Gründen des Artenschutzes
- Verbot aus Gründen des Gesundheitsschutzes
(zum Beispiel Allergie eines Mieters gegen
Katzen- bzw. Hundehaare oder Vogelfederstaub)
- sonstige Verbotsgründe
Tierhaltung nur mit Erlaubnis
(Mietvertrag enthält einen Erlaubnisvorbehalt
bezüglich der Haltung bestimmter Tiere.)
* Berechnung der Miethöhe
Mietpreisbremse - Mietspiegel
Ortsübliche Vergleichsmiete - Gutachten
* Mietkaution
- Höhe der Kaution
- Finanzierung der Kaution
- Rückgabe der Kaution
* Instandhaltung der Mietsache
- Wohnungsmängel - Mängelrüge
- Mietminderung - Mängelbeseitigung
- Renovierung
- Modernisierung
* Pflege
- Hausreinigung und Müllabfuhr
- Gehwegreinigung und Winterdienst
* Nebenkostenabrechnung - Mietwohnung
- Betriebskosten
- Grundabgaben
- Heizkosten
Kosten, die gegenüber dem Mieter
nicht abgerechnet werden können,
sind zum Beispiel Instandhaltungs-
kosten, Reparaturkosten (Ausnahme:
bestimmte Kleinreparaturen), Rechts-
schutzversicherung, Verwaltungs-
kosten und andere nicht abrech-
nungsgeeignete Kosten.
* Beendigung des Mietverhältnisses
- Beendigung durch Kündigung
- Beendigung durch Aufhebungsvertrag
- Beendigung durch Richterspruch
(Zuweisung der ehelichen Wohnung
an den anderen Ehepartner)
- Sonstiger Beendigungsgrund
RECHTSANWALT  FRIEDRICH  RAMM
hat für den Bereich "Mietrecht"
folgende Internet-Publikationen verfasst:
Beitrag  2: Unzumutbares Mietverhältnis
Beitrag 10: Vertragswidriger Gebrauch
                 der Mietsache
Beitrag 11: Lärm in der Wohnumgebung
Beitrag 14: Tierhaltung in der Wohnung
Beitrag 15: Mietkaution


Fon (0491) 7 11 22
Rechtsanwaltsbüro
Friedrich Ramm
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*  Wohnungseigentumsrecht  *
* Begründung des Wohnungseigentums
- Erwerb durch Kauf
- Erwerb durch Schenkung
- Erwerb durch Erbschaft
* Rechte des Wohnungseigentümers
- Sondernutzungsrechte z.B. an Gärten,
Grünflächen, PKW-Stellplätzen
- Recht, die Eigentumswohnunng zu vermieten
- Recht, Beschlüsse der Eigentümerversammlung
anzufechten
- Recht auf die Aufstellung bzw. den Einbau
einer Ladesäule für ein Elektrofahrzeug
- Anspruch auf die Verlegung eines
Glasfaseranschlusses (schnelles Internet)
- Recht auf einen Aus- und Umbau bezüglich
der Herstellung von Barrierefreiheit
- Anspruch auf Maßnahmen des Einbruchsschutzes
* Eigentümerversammlung
- Mindestens einmal pro Jahr
- Recht, sich dort auch durch einen
      Rechtsanwalt vertreten zu lassen
- Pflicht zur Führung eines Protokolls
* Hausordnung
- Regeln für die Benutzung des Sondereigentums
und des gemeinschaftlichen Eigentums
* Die Verwaltung der Eigentumswohnanlage
- Verwalterbestellung und Verwaltervertrag
- Abberufung des Verwalters
- Hausgeld und Kostenumlage
- Jahreswirtschaftsplan
- Jahresabrechnung ("Hausgeldabrechnung")
- Instandsetzungsmaßnahmen
- Modernisierungsmaßnahmen
- Sonderumlagen
* Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Abhaltung einer Eigentümerversammlung (Siehe oben!)
- In bestimmten Fällen das Recht auf Durchführung
einer außerordentlichen Eigentümerversammlung
- Bestellung bzw. Abberufung des Verwalters
- Pflicht zur Instandhaltung und Unterhaltung
    des Gemeinschaftseigentums
- Pflicht der Anlegung einer angemessenen
Instandhaltungsrückstellung (Rücklage)
* Beendigung des Wohnungseigentums



Strafrecht  *  Strafsachen
Ordnungswidrigkeitenrecht * Bußgeldsachen

RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM
Fon (0491) 7 11 22  *  Mobil (0152) 58 44 77 39
*  Regionale und bundesweite Tätigkeit  *


Nottelefon:  (0152) 58 44 77 39
24Stunden-Verteidigernotruf
bei Verhaftung u. Durchsuchung!

Strafverteidigung
und Verteidigung-Bußgeldsachen

Sie haben DAS RECHT ZU SCHWEIGEN!!!
Liefern Sie sich nicht den Behörden aus!!!
Sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
und besprechen, ob und inwieweit und wann
Sie sich zur Sache äußern sollten.

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Polizei und Staatsanwaltschaft
tun doch nichts!?


Es passiert immer wieder, dass sich jemand in der
trügerischen Sicherheit wiegt und der Meinung ist:
Polizei und Staatsanwaltschaft tun doch nichts!

Das könnte man in gewissen Fällen denken. Aber wie das so ist: Wird der Vorwurf einer Straftat geäußert oder sonst in den Raum gestellt, ist dies von Ihnen von Anfang an wirklich ernst zu nehmen.

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Strafsache
Anhörungsbogen erhalten?

Nicht nur in Bußgeldsachen, sondern auch in Strafsachen werden Anhörungsbogen versandt. Als hiervon Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Es besteht lediglich die Pflicht, Angaben zur Person zu machen, und zwar nur dann, wenn die Personalien der Ermittlungsbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.

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Vorladung zur Polizei?

Einen Griff in den Briefkasten - und schon
hat man sie in der Hand:

Eine Vorladung zu einer
Vernehmung durch die Polizei!!!


Wie soll man darauf reagieren? Mal abgesehen davon,
dass diese "Einladung" gewaltig nervt, wird bei
dem nicht fachkundigen Bürger durch die polizeilichen
Formulare der (falsche) Eindruck erweckt, dass man
bei der Beschuldigtenvernehmung, die die Polizei
vornehmen will, zu erscheinen hat.

Die erste Reaktion in dieser Situation muss sein,
dass Sie unverzüglich einen Anwalt konsultieren.


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Haftbefehl?

Haftbefehl kann nur gegen denjenigen erlassen
werden, der einer Tat dringend verdächtigt ist
und gegen den ein Haftgrund besteht. Ein
Haftgrund liegt vor, wenn der Betreffende sich
auf der Flucht befindet oder sich verborgen
hält. Ferner liegt jeweils ein Haftgrund bei
Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vor.
Ein weiterer Haftgrund liegt vor, wenn
Wiederholungsgefahr besteht.

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Haftprüfungstermin?

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Haftbeschwerde?

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Haftverschonung?

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Kann Ihnen als rechtstreuer
Bürger etwas passieren?


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Durchsuchung?

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Erkennungsdienstliche Behandlung?

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Abgabe einer DNA-Probe?
Wollen Sie "Kunde" beim BKA werden???

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Blutentnahme (Blutprobe)?

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Untersuchungshaft?

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Anwendung der Folter?

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Stellung einer Kaution?

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Sie sind Zeuge:
Wie verhalten Sie sich?


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Benötigen Sie als Zeuge
anwaltlichen Beistand?
(Zeugenbeistand)


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Was ist ein Pflichtverteidiger?

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Anwesenheit des Angeklagten
in der Hauptverhandlung?


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Höhe einer Geldstrafe?

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Bewährungstrafe?

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Verwarnung mit Strafvorbehalt?

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Strafbefehl - Was ist das?

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Einspruch gegen den Strafbefehl

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Strafverteidigung
Straßenverkehrsrecht


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Bußgeldverfahren
Anhörungsbogen erhalten?
Wenn Sie die Frage "Anhörungsbogen erhalten?"
bejahen, lautet der Rat: Sofort zum Anwalt!
Denn, was Sie dort ausfüllen, schreiben und
sodann datiert unterschreiben, hat Beweiskraft
und kann unter Umständen gegen Sie verwendet
werden!!!

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In dubio pro reo
Im Zweifel für den Angeklagten

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Das dunkle Kapitel Justizirrtum

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Rechtsbeugung ist ein Verbrechen

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Der Tatbestand der Strafvereitelung

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* Straßenverkehrsrecht *
Kraftverkehrsschadenssachen - Verkehrsunfallschäden -
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und in Verkehrsbußgeldsachen
(Verkehrs-Strafverteidigung)
Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinsachen -

Verkehrs-Strafverteidigung
Verwarnung * Polizeiliche Vorladung * Bußgeldbescheid
Strafbefehl * Drohende Hauptverhandlung * Verurteilung
* Geldstrafe * Führerschein weg * Gefängnis *
* Freispruch *


Verkehrsrechtliche Probleme tauchen oft unerwartet auf, denn trotz der vielen Straßenverkehrsregeln, hat der Straßenverkehr ein chaotisches Moment. Es kann also ziemlich jeden, der am Straßenverkehr teilnimmt, treffen. Eine Vorladung zu einem Verhör bei der Polizei, eine Verwarnung, ein Bußgeldbescheid, ein Strafbefehl, oder eine drohende Hauptverhandlung mit einem Urteilsspruch sind recht unangenehme Dinge, mit denen man sich nicht alleine auseinandersetzen sollte.

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Verkehrs-Zivilrecht
Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen

Straßenverkehrssachen haben oft nicht nur eine straf- bzw. bußgeldrechtliche Seite, sondern auch eine zivilrechtliche Seite. Hier geht es dann um die Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

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Strafrecht  *  Strafsachen
Ordnungswidrigkeitenrecht * Bußgeldsachen



* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *


Zur Erstberatung im Wege der Online-Beratung: Hier klicken!
Service des Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm
*  Kostengünstige Erstberatung  *
1. Was versteht man unter Erstberatung?

Erstberatung ist erste Hilfe. Sie soll eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben. Insbesondere sollen zwei Fragen beanwortet werden:
(1) Wie sieht es aus (Sach- und Rechtslage)?
(2) Was kann man tun oder sollte man lieber sein lassen (Aktion/Non-Aktion)?

Die anwaltliche Erstberatung verfolgt also das Ziel, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Angelegenheit in einem Gespräch zu vermitteln. Im Rahmen dieses Gespräches sollen Sie als Mandant oder Mandantin in die Lage versetzt werden, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Weiterverfolgung Ihrer Angelegenheit Erfolgsaussichten bietet oder nicht sinnvoll ist. Es soll Ihnen also hier eine Entscheidungshilfe gegeben werden.

Im Ergebnis der erfolgten Erstberatung sind Sie gut informiert und ersparen sich Nachteile (Zeit, Ärger und Kosten), die Ihnen etwa durch verpasste Fristen oder falsche Vorgehensweisen entstehen könnten.

Bei der Erstberatung wird die konventionelle Erstberatung (Beratung im Büro oder vor Ort oder telefonisch) von der Online-Erstberatung unterschieden. Bei der konventionellen Erstberatung handelt es sich um diejenige Erstberatung, die im Büro oder vor Ort oder telefonisch gegeben wird. Damit eine konventionelle Erstberatung eine Erstberatung ist, muss die Beratung in einem einzigen Bürotermin oder einem einzigen Vor-Ort-Termin oder einem einzigen Telefongespräch, in dem die Beratung erfolgt, gegeben werden. Eine Fortsetzungsberatung (zweiter Büro-, Vor-Ort- oder Telefontermin), die in einer umfangreichen Angelegenheit erforderlich sein kann, ist strenggenommen keine Erstberatung mehr, sondern bereits eine Folgetätigkeit des Anwalts.

2. "Erstberatung" durch frei zugängliche Informationen?

Frei zugängliche Informationen wie zum Beispiel aus dem Internet, dem Fernsehen oder einer Tageszeitung erweisen sich immer mal wieder entweder als unvollständig, mangelhaft oder im schlimmsten Fall sogar als falsch und würden einer rechtlichen Prüfung somit nicht immer voll oder gar nicht standhalten. Hinzu kommt, dass diese "Auskünfte" in der Regel pauschal gehalten sind und damit nicht auf den individuellen Einzelfall angewendet werden können. Es wäre also am falschen Platz sparen, wenn man sich auf diese Informationen fest verlassen würde.
Die anwaltliche Dienstleistung der Erstberatung ist dagegen für Sie maßgeschneidert.
   Sie sagen mir, was los ist und ich sage Ihnen, was geht oder was nicht geht!!!   

3. Wie können Sie sich auf die Erstberatung vorbereiten?

Den größten Nutzen einer Erstberatung haben Sie als Mandant oder Mandantin, wenn Sie die Problemstellung im Vorfeld zu dem vereinbarten Erstberatungsgespräch aufbereiten und - soweit vorhanden - entsprechende Unterlagen zur Besprechung mitbringen (bzw. nach Absprache vorab übermitteln). Dadurch kann gezielter und damit besser auf die zu prüfende Sach- und Rechtslage eingegangen werden.

Sofern Sie Unterlagen vorab übermitteln, übersenden Sie bitte nur Kopien der Originale an das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm. Die kopierten Unterlagen können Sie per Post (Laufzeit: in der Regel ein Werktag) dem Rechtsanwaltsbüro zusenden. Falls Sie die Unterlagen per E-Mail (als Anhang) zusenden möchten, tun Sie dies bitte in Form einer PDF-Datei, DOC-Datei oder einer RTF-Datei. Fotos können Sie im Anhang einer E-Mail als JPG-, PNG- oder GIF-Datei übersenden.

Zur Übersendung von Unterlagen (Schriftstücke, Fotos und Videos)
können Ihnen umfangreiche Hinweise nützlich sein, wenn Sie dazu hier klicken!

Die erste Kontaktaufnahme beim Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist für Sie selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich. Sie können Voranfragen allgemeiner Art und Kostenanfragen jederzeit per Telefon oder E-Mail an das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm richten.

   Fon (0491) 7 11 22   

4. Wie lange dauert die (konventionelle) Erstberatung in Form eines persönlichen Gesprächs (im Büro oder vor Ort oder telefonisch)?

Es dürfte klar sein, dass eine Erstberatung keine Hoppla-Hopp-Sache ist, wenn sie seriös durchgeführt wird. Sie können im Regelfall mit etwa einer Stunde Beratungsdauer rechnen. Schwierige Angelegenheiten können auch schon mal eine Besprechung von bis zu zwei Stunden oder in selteneren Fällen auch mehr Zeit erfordern.

Damit die konventionelle Erstberatung eine Erstberatung ist, muss die Beratung in einem einzigen Büro- oder Vor-Ort-Termin oder einem einzigen Telefongespräch, in dem die Beratung erfolgt, erfolgen. Eine Fortsetzungsberatung (zweiter Büro-, Vor-Ort- oder Telefontermin), die in einer umfangreichen Angelegenheit erforderlich sein kann, ist strenggenommen keine Erstberatung mehr, sondern bereits eine Folgetätigkeit des Anwalts.

5. Wo findet die Erstberatung statt?

a) Die Beratung kann grundsätzlich im Büro des Rechtsanwalts aber auch vor Ort stattfinden.

b) Die Beratung kann auch per Telefon erfolgen.

c) Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm bietet als weitere Möglichkeit der Beratung die Erstberatung in Form der Online-Beratung an. Seit 2006 ist das Büro im Internet vertreten
und seit etwa 2008 wird die Beratung auch online angeboten.
Wann sollten Sie die Online-Beratung in Anspruch nehmen?
Zur ausführlichen Beantwortung der Frage: Hier klicken!
Zur Online-Erstberatung selber: Hier klicken!
Zu den Kosten der Online-Erstberatung,
und zwar 6 Berechnungsbeispiele: Hier klicken!

Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.

6. Was kostet die Erstberatung?

a) Die Höhe der Vergütung kann grundsätzlich frei vereinbart werden (Vertragsfreiheit).

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Höhe der Vergütung frei zu vereinbaren (Vergütungsvereinbarung). Für die Erstberatung des Rechtsanwalts wird regelmäßig ein Zeithonorar nach der Vergütungsliste A vereinbart.

Zur Vergütungsliste A: Hier klicken!

Wird eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, dann ist der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzes zu vergüten. Es gilt dann die übliche Gebühr gemäß § 612 bzw. § 632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als vereinbart.

b) Erstberatung für Verbraucher (zum Beispiel Arbeitnehmer, Beamte, Eltern, Rentner usw.)

Handelt es sich bei Ihnen um einen Verbraucher (§ 13 BGB), dann gilt bei dem Nichtvorliegen einer Vergütungsvereinbarung § 34 Abs. 1 Satz 3 2. HS RVG. Danach können maximal 190,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen erhoben werden. In der Regel bewegen sich die meisten nach dem RVG abgerechneten Erstberatungen in einem Gebührenrahmen zwischen 35,- bis 150,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.

c) Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm bezüglich einer Erstberatung erhalten Sie mitgeteilt, wieviel die von Ihnen in Aussicht genommene Erstberatung kostet. Die Kostenauskunft ist für Sie kostenlos. Sie haben also die volle Kostenkontrolle!

Bei dem Ihnen mitgeteilten Kostenbetrag, der vor Beginn der Erstberatung zu entrichten ist, handelt es sich um einen Festpreis. Also auch wenn die Erstberatung länger dauert, als vorgesehen, was passieren kann, müssen Sie nach der Erstberatung keine Zuzahlung leisten.
Sie haben somit auf Grund des Festpreises die volle Kostenplanungssicherheit!

d) Es besteht eine Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so kommt unter Umständen die betreffende Rechtsschutzversicherung für die Kosten der Erstberatung auf. Beachten Sie aber bitte, dass in vielen Versicherungsverträgen ein sogenannter "Selbstbehalt" (auch als Selbstbeteiligung bezeichnet) enthalten ist. Dieser ist oftmals in Höhe von 150,- EUR vereinbart. Es werden aber auch höhere Beträge für den Selbstbehalt angesetzt.

Selbstbehalt bedeutet, dass die Versicherung überhaupt dann erst die Kosten zu übernehmen braucht, welche über den vereinbarten Selbstbehalt liegen, falls sie eintrittspflichtig sein sollte.
Die Kosten bis zur Höhe des Selbstbehaltes müssten Sie selber tragen. Ob Sie einen solchen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Mehr Informationen zum Thema Selbstbehalt: Hier klicken!

Wenn Sie ein rechtliches Problem haben, fragen Sie zuerst Rechtsanwalt Friedrich Ramm. Er meldet sich dann für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, um für Sie die Eintrittspflicht der Versicherung zu klären (sogenannte Deckungsanfrage).

7. Weitergehende Beratung und sonstige Tätigkeit des Rechtsanwalts

Auf Ihren Wunsch hin kann bezüglich einer über die Erstberatung hinausgehenden Tätigkeit Rechtsanwalt Friedrich Ramm Sie gegenüber Privatpersonen, Firmen, Versicherungen, Banken sowie Behörden und Gerichten oder anderen Dritten anwaltlich vertreten (Fortsetzungstätigkeit).

Die Vergütung für eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung (weitergehende Beratung) und sonstige Fortsetzungstätigkeit des Rechtsanwalts mit umfangreicherer Betreuung, Prüfung von Unterlagen, Entwürfen für Schriftstücke (zum Beispiel Verträge oder diverser Schreiben wie schriftliche Stellungnahmen usw.) ist nicht gesetzlich geregelt (lediglich für die weitergehende Beratung gibt es eine Kappungsgrenze, siehe weiter unten). Hier ist es angebracht, mittels einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung eine Honorierung auf Stundenbasis (Zeithonorar) in Abhängigkeit von dem konkreten Sachverhalt vorzunehmen.

Für die Fortsetzungtätigkeit des Rechtsanwalts wird regelmäßig ein Zeithonorar nach der Vergütungsliste B vereinbart.

Zur Vergütungsliste B: Hier klicken!

Ist zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten oder der Mandantin keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, sieht das Gesetz (§ 34 Abs. 1 Satz 3 1. HS RVG) für eine über die Erstberatung hinausgehende Beratung auch bei einem Verbraucher eine Kappungsgrenze in der Weise vor, dass die Gebühr für die Beratung höchstens 250,- EUR beträgt.

Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste A
für die Erstberatung
Hier klicken!
Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste B
für Beratung und Vertretung
sowie sonstige auftragsbezogene
Tätigkeit des Rechtsanwalts
Hier klicken!

8. Ist der Gegner zur Erstattung der Vergütung verpflichtet?

Diese Frage lässt sich wie folgt beantworten: Es kommt darauf an, ob die Gegenseite sich im Verzug befindet oder ein anderes Verschulden trifft und es deshalb geboten war, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Liegt dies vor, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Gegner, wobei hier mit Kosten die gesetzlichen Anwaltsgebühren zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen gemeint sind. Zu beachten ist hier also, dass über die gesetzlichen Anwaltsgebühren hinausgehendes Anwaltshonorar nicht erstattungsfähig ist.

9. Erstberatung auch für Unternehmen, Selbständige, Vermieter und Vereine?

9.1. Nach dem Gesetz grundsätzlich keine Erstberatung


Nach dem Gesetz ist eine "Erstberatung" (zu einer ermäßigten Gebühr wie bei Verbrauchern) für Unternehmer, Selbständige, Vermieter und Vereine nicht vorgesehen. Für sie gilt die sich aus den Gebührentabellen ergebende "normale" Beratungsgebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich insbesondere in zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach der Höhe des Gegenstandswertes der betreffenden Angelegenheit. Hier kann es sich bei hohen Gegenstandswerten für Unternehmer, Selbständige und Vereine empfehlen, mit dem Rechtsanwalt eine kostengünstige Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis (Zeithonorar) zu treffen.

9.2. Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm bietet jedoch als besonderen
        Service eine Erstberatung für Unternehmer, Selbständige, Vermieter
        sowie Berufssportler und Vereine im Wege der Online-Beratung!


Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm bietet Erstberatung im Wege der Online-Beratung für die Bereiche Gewerbe, Handwerk, Handel, Industrie, Tierhaltung, Wohnungs- und Grundeigentum, Gastronomie, Beherbergung, Tourismus, Straßen- und Flugverkehr, Berufssport und Sportvereine (insbesondere Fußball und Radsport) sowie andere Vereine an.

Zu den Beratungskosten siehe die Vergütungsliste A.
Zu den Kosten der Online-Erstberatung,
und zwar 6 Berechnungsbeispiele: Hier klicken!

Für umfassende Informationen zur Online-Beratung klicken Sie bitte den unten stehenden Online-Beratung-Button an oder lesen zunächst die unten stehenden mit der Überschrift "Erstberatung auch im Wege der Online-Beratung" versehenen Ausführungen.





Erstberatung auch im Wege der Online-Beratung

Sie können die Möglichkeit der kostengünstigen Erstberatung auch im Wege der Online-Beratung wahrnehmen. Klicken Sie für eine ausführliche Information den hier gleich ein Stück weiter oben befindlichen Button "Online-Beratung" an! Sobald Sie diesen gedrückt haben, lesen Sie bitte zunächst die Ausführungen zum Thema "Warum überhaupt die Online-Beratung nutzen", bevor Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Online-Beratung sich durchlesen.

Sie können zum Thema "Warum Online-Beratung" aber auch hier direkt klicken!
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Online-Beratung: Hier klicken!
Zu den Kosten der Online-Erstberatung, und zwar 6 Berechnungsbeispiele: Hier klicken!

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen zugleich eine Anleitung für die Durchführung der Online-Beratung dar. Wenn Sie die durchgelesen haben - dafür brauchen Sie nur wenige Minuten -, dann wissen Sie, "wie der Hase läuft". Hinzu kommt, dass Sie dort eine Menge Tipps für die optimale Vorteilsnutzung der Online-Beratung erhalten!

Das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM bietet die Erstberatung im Wege der Online-Beratung für Verbraucher, Arbeitnehmer, Eltern, Rentner, Wohnungsmieter, Wohnungseigentümer, Tierhalter, Versicherungsnehmer, Straßenverkehrsteilnehmer (Fahrer von Kraftfahrzeugen, Radfahrer, Fußgänger), Reisende (Urlaub und Beruf), Freizeitsportler (insbesondere Fußballsport und Radsport). Zu den Beratungskosten siehe die Vergütungsliste A.

Außerdem bietet das RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM die Erstberatung im Wege der Online-Beratung für die Bereiche Gewerbe, Handwerk, Handel, Industrie, Wohnungs- und Grundeigentum, Tierhaltung, Gastronomie, Beherbergung, Tourismus, Straßen- und Flugverkehr, Berufssport und Sportvereine (insbesondere Fußball und Radsport) sowie andere Vereine an.
Zu den Beratungskosten siehe ebenfalls die Vergütungsliste A.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so kommt unter Umständen die betreffende Rechtsschutzversicherung für die Kosten der Erstberatung auf. Beachten Sie aber bitte, dass in vielen Versicherungsverträgen ein sogenannter "Selbstbehalt" (auch als Selbstbeteiligung bezeichnet) enthalten ist. Dieser ist oftmals in Höhe von 150,- EUR vereinbart. Es werden aber auch höhere Beträge für den Selbstbehalt angesetzt.

Selbstbehalt bedeutet, dass die Versicherung überhaupt dann erst die Kosten zu übernehmen braucht, welche über den vereinbarten Selbstbehalt liegen, falls sie eintrittspflichtig sein sollte.
Die Kosten bis zur Höhe des Selbstbehaltes müssten Sie selber tragen. Ob Sie einen solchen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Mehr Informationen zum Thema Selbstbehalt: Hier klicken!

Wenn Sie ein rechtliches Problem haben, fragen Sie zuerst Rechtsanwalt Friedrich Ramm. Er meldet sich dann für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, um für Sie die Eintrittspflicht der Versicherung zu klären (sogenannte Deckungsanfrage).




Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste A
für die Erstberatung
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Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste B
für Beratung und Vertretung
sowie sonstige auftragsbezogene
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Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
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RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM
* Anwaltsinkasso *  Inkassohilfe  * Anwaltsinkasso *


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Inkasso und Forderungsmanagement
- Übernahme des Inkassos (Inkassobedingungen): Hier klicken! -

1. Allgemeines

Wenn sich die Zahlungsmoral von Kunden verschlechtert,
sind davon insbesondere kleinere Betriebe (zum Beispiel Handwerker, Händler, Hotels, Pensionen, Fahrschulen und Sportstudios) sowie Freiberufler wie Ärzte, Architekten und Ingenieure betroffen. Hier kann ein konsequentes Forderungsmanagement, sowie ein strikt schuldnerverfolgendes Inkasso helfen, Zahlungsausfälle zu vermeiden.


2. Forderungsmanagement (Vermeidung von hohen
    Zahlungsaußenständen)


2.1. Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement

* Einrichtung und Pflege einer effektiven Buchhaltung: Zügiger Versand von Rechnungen unter Angabe eines klar definierten kurzen Zahlungszieles mit regelmäßiger Kontrolle der Zah-
lungseingänge. Sofortige Reaktion bei Zahlungsverzögerungen.

* Überprüfung der Bonität von Kunden, die unbekannt sind (Recherche im Internet, Einholung von Schuldnerauskünften und sonstige Ermittlungen). Bei Stammkunden - Die Verhältnisse können sich ändern! - immer mal wieder die Bonität prüfen.

* Immer genau klären, wer der Vertragspartner ist: Handelt zum Beispiel eine natürliche Person (Geschäftsführer) in Vertretung einer Gesellschaft?

* Im Zweifel Lieferung (Waren) oder Tätigkeit (Dienst- oder Werkleistung) nur gegen Anzahlung (Kostenvorschuss), Vorauskasse (Nachnahme) oder Barzahlung (Bargeld lacht!).
       Wo es geht, sollte die Zahlung eines Vorschusses vereinbart werden. Besteht die zu erbringende Leistung (Lieferung oder Tätigkeit) aus mehreren teilbaren Einheiten, dann sollte man sich die Teilleistungen einzeln bezahlen lassen. So kann vereinbart werden, dass die folgende Leistung erst zu erbringen ist, wenn die vorhergehende Leistung bezahlt worden ist.

* Gewährung von Skonti (Rabatt) als Anreiz für eine schnelle Zahlung.
       Sollten sich unter den Kunden solche von Seiten der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden) befinden, so ist das keine Garantie dafür, dass man als Lieferant sowie Dienst- oder Werkleistender sein Geld pünktlich erhält. Bietet man der öffentlichen Hand beispielsweise 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen anstelle Zahlung innerhalb von 30 Tage netto an, sind die Chancen der pünktlichen Zahlung größer, da die öffentliche Hand gehalten ist, in jedem Fall Skonto zu ziehen. Ist man so unflexibel und bietet eine Ermäßigung der Zahlung nicht an, kann es im Durchschnitt der öffentlichen Zahlungsmoral etwa 80 Tage dauern, bis das Geld herausgerückt wird. Da kann es dann passieren, dass das Geld in der eigenen Kaffeekasse nicht mal mehr für das nächste Frühstück ausreicht!

* Zahlung in Raten:
Wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nachkommen kann, kann unter Umständen die Vereinbarung der Zahlung in Raten sinnvoll sein (Ratenzahlungsvereinbarung). Keinen Sinn macht eine solche Vereinbarung allerdings dann, wenn zu erwarten ist, daß der Schuldner während der Ratenzahlungsdauer in Insolvenz fällt. In diesem Fall muss anderweitig versucht werden, schnell noch dazu zu kommen, dass man sein Geld erhält.
       Vereinbart man eine Ratenzahlung, so sollte in der zu treffenden Vereinbarung die Forderung konkret und so genau wie möglich beschrieben werden. Zugleich sollte darauf hingewirkt werden, dass der Schuldner in dem Ratenzahlungsvertrag ein Anerkenntnis bezüglich der Forderung abgibt. Hierbei sollte von dem Schuldner erklärt werden, dass die Leistung des Gläubigers mangelfrei und vertragsgemäß erbracht worden ist. Handelt es sich bei der erbrachten Leistung um eine Werkleistung, so sollte in dem Ratenzahlungsvertrag eine Abnahmeerklärung enthalten sein.
       Da mit der Ratenzahlungsvereinbarung dem Schuldner oft ein längerer Kredit gewährt wird, sollte die Zahlung von Zinsen vereinbart worden. Sinnvoll ist dies bei höheren Beträgen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt bei Verträgen, an denen Verbraucher beteiligt sind, 5 Prozentpunkte über dem sich zweimal jährlich ändernden Basiszinssatz. Vereinbart man statt dessen einen festen Zinssatz, der etwas höher sein sollte, erleichtert dies die Berechnung. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (Handelsgeschäfte), beträgt der gesetzliche Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auch hier erleichtert die Vereinbarung eines festen Zinssatzes, der deutlich höher sein sollte, die Zinsberechnung. Eine Verrechnung der Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung sollte ausdrücklich vereinbart werden.
       Wie wird der Basiszinssatz ermittelt? Dieser wird von der Bundesbank immer zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres berechnet und kann sich dann in seiner Höhe ändern, aber auch sich mal nicht ändern. Es gilt also der Satz "Wenn der Hahn kräht auf dem Mist, ändert sich das Wetter, oder aber es bleibt, wie es ist!"
       Am häufigsten kommt die Zahlung in monatlichen Raten vor. Es können aber auch andere Zahlungsintervalle wie zum Beispiel wöchentliche oder vierteljährliche Ratenzahlung vereinbart werden.
       Für den Fall, dass der Schuldner mit einer Rate ausständig wird, sollte eine sogenannte Verfallsklausel in den Vertrag geschrieben werden, und zwar in der Weise, dass, wenn eine Zahlung nicht fristgemäß beim Gläubiger eingeht, die gesamte Restforderung in einer Summe sofort zur Zahlung fällig ist.
       Bei höheren Forderungen kann es sinnvoll sein, eine Vereinbarung mit dem Schuldner vor einem Notar zu schließen. Im Rahmen der notariellen Urkunde kann dann aufgenommen werden, dass sich der Schuldner für den Fall der Nichtzahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid ist im Falle der Nichtzahlung dann nicht mehr nötig, um die Vollstreckung zu betreiben, da aus der notariellen Urkunde sofort vollstreckt werden kann.

* Einfacher Eigentumsvorbehalt:
Durch den Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag [aufschiebend bedingte Übereignung, § 449 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)], behält man sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. Einerseits ist der Erwerber bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen, andererseits geht erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum automatisch auf den Erwerber über, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf.
       Nachträglich kann man sich sein Eigentum wirksam vorbehalten, indem man dies auf dem mitübersandten Lieferschein oder der Rechnung vermerkt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vorbehaltserklärung dem Erwerber oder einer zur Vertragsgestaltung zuständigen Person mindestens gleichzeitig mit der Übersendung der Ware zugeht und diesen eine Kenntnisnahme zumutbar ist. Hierfür ist es erforderlich, dass der Vorbehalt deutlich auf dem Lieferschein oder der Rechnung erkennbar ist.
       Beispiel für eine Eigentumsvorbehaltsklausel: "Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum." (sogenannter einfacher Eigentumsvorbehalt).
       Der Eigentumsvorbehalt hat die Rechtswirkung, dass man vom Vertrag zurücktreten kann, nachdem eine Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt wurde, die dann aber vom Schuldner nicht eingehalten wurde. Es steht dann einem ein Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Sache zu. Da ein Selbsthilferecht nicht besteht, muss man den Anspruch auf Rückgabe notfalls gerichtlich durchsetzen.
       Bei Insolvenz des Käufers hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht [§ 103 Insolvenzordnung (InsO)]: Er kann entweder Erfüllung des Vertrags wählen oder aber ablehnen. Wird Erfüllung gewählt, wird die Restforderung des Verkäufers zur "sonstigen Masseverbindlichkeit", die vorweg zu befriedigen ist. Wird dagegen Ablehnung der Erfüllung gewählt, erlischt das durch den Eigentumsvorbehalt begründete Anwartschaftsrecht des Käufers. Die Kaufsache kann nunmehr ausgesondert werden. Das funktioniert aber nur, wenn der Kunde die Ware noch in unverändertem Zustand besitzt.
       Vielfach ist der Kunde darauf angewiesen, die Ware weiterzuverarbeiten oder aber weiterzuverkaufen. Um das zu berücksichtigen, gibt es die Möglichkeit des nachgeschalteten Eigentumsvorbehalts beziehungsweise des verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Siehe hierzu weiter unten.

* Besondere Eigentumsvorbehalte:
(1) Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
      (Zweistufiger Eigentumsvorbehalt)
Bei dieser Art des Eigentumsvorbehalts wird vereinbart, dass der Käufer die Sache nur veräußern darf, wenn er sich ebenfalls das Eigentum vorbehält. In diesem Fall muss dann mit vereinbart werden, dass der Anspruch des Käufers (Zweitverkäufer) gegen seinen Käufer auf Zahlung des Kaufpreises an den Erstverkäufer abgetreten wird.
(2) Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Beim Eigentumsvorbahalt ist zu beachten, dass derjenige, welcher eine Sache verarbeitet, Eigentümer der gesamten neuen Sache wird § 950 BGB). Der Lieferant der Zubehörteile verliert somit das Eigentum an den verarbeiteten Sachen. Aber auch wenn die Waren unverarbeitet weiter veräußert werden und naturgemäß der Käufer nichts von dem Vorbehaltseigentum (bei nur bloßem Eigentumsvorbehalt) weiß, hat man als Erstverkäufer sein Eigentum verloren. Deshalb sollte mit dem Kunden ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, wonach man als Erstverkäufer der Eigentümer der neuen durch die Verarbeitung entstandenen Sache wird oder aber im Falle des Weiterverkaufs Gläubiger des Käufers bezüglich der neuen Forderung wird.
(3) Vorteil des nachgeschalteten beziehungsweise
      verlängerten Eigentumsvorbehaltes
Eine bessere Absicherung von Warenlieferungen an Kunden als der einfache Eigentumsvorbehalt geben der nachgeschaltete beziehungsweise der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. Hierdurch gehen nämlich gelieferte und bereits weiterverarbeitete Teile erst mit Zahlung in das Eigentum des Kunden über. Das hat den Vorteil, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden man sich den Zugriff sichert, weil die Ware wegen des speziellen Eigentumsvorbehalts nicht in die Insolvenzmasse fällt.

* Abtretung von Forderungen:
Hat der Schuldner Außenstände, kann man sich diese Forderungen abtreten lassen, sofern kein Abtretungsverbot besteht. Der Schuldner des eigenen Schuldners - auch als Drittschuldner bezeichnet - muss dann direkt an Einen bezahlen. Darauf ist der Drittschuldner hinzuweisen, um das Risiko zu vermeiden, dass dieser an den eigenen Schuldner leistet und damit von seiner Verpflichtung frei wird, während der eigene Schuldner das Geld für andere Zwecke ausgibt und man leer ausgeht.

* Sicherungsübereignung:
Um eine Forderung abzusichern, sollte in Erwägung gezogen werden, sich einen oder mehrere Gegenstände des Schuldners übereignen zu lassen, und zwar mit der Maßgabe, dass wenn die Forderung nicht beglichen wird, die Berechtigung gegeben ist, den oder diese Gegenstände zu verkaufen. So kann der Schuldner für die Produktion erforderliche Maschinen sicherungsübereignen und sie aber in Besitz behalten, um damit weiter produzieren zu können. Es muss hier nur - am besten schriftlich - vereinbart werden, dass man solange
(Sicherungs)Eigentümer ist, bis die Forderung bezahlt ist.

* Ausstellung eines Wechsels:
Wenn angebracht (Schuldner möchte nicht sofort bezahlen) Nutzung der Möglichkeit, sich einen Wechsel ausstellen zu lassen. Damit wird dem Schuldner ein Kredit gewährt. Dieser hat dann die Gelegenheit, die gekaufte Ware zu veräußern und dann die Forderung zu bezahlen.
         Der Wechsel gibt einen Anspruch, der rechtlich sicherer ist, als der bloße Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Des weiteren läßt dieser sich sich wirtschaftlich besser verwerten. So kann der Wechsel an einen Dritten, z.B. an eine Bank verkauft werden. Man bekommt allerdings nicht den vollen Betrag. Vielmehr wird die Bank die bis zur Fälligkeit des Wechsels anfallenden Zinsen abziehen.
         Ein weiterer Vorteil des Wechsels besteht darin, dass er bei Fälligkeit in einem besonders zügigen Gerichtsverfahren, und zwar dem Wechselprozess [§ 602 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)], tituliert werden kann.

* Stellung einer Bürgschaft:
Je größer das Risiko, um so angebrachter: Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, durch den (oder die) Geschäftsführer des Unternehmens oder einer Bank des Unternehmens. Vorher Prüfung der Bonität des Geschäftsführers beziehungsweise die der Bank, denn auch Banken können in eine finanzielle Schieflage geraten.
         Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich (Schriftform, § 766 BGB). Diese Formvorschrift gilt nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns [§ 350 Handelsgesetzbuch (HGB)]. Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist.
          Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuld-
nerisch (§ 349 HGB): So kann er nicht die Einrede der Vorausklage geltend machen, sondern bereits in Haftung genommen werden, ohne dass gegen den Hauptschuldner auf vorherige Klage ein Vollstreckungstitel erwirkt worden ist und ein Vollstreckungsversuch daraus erfolglos blieb.

* Grundschuld - Hypothek:
Bei großen Forderungen mit einem langen Zahlungsziel kann die Einräumung von Grundpfandrechten (Gundschuld, Hypothek) durch den Schuldner eine auf Sicherheit aufgebaute Geschäftsbeziehung mit ihm erst möglich machen. Diese Grundpfandrechte gewähren das Recht, im Fall der Nichtzahlung der Forderung sich aus dem jeweils betreffenden Grundstück zu befriedigen.

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2.2. Rechnungstellung

Forderungsmanagement bedeutet, dass schon im Vorfeld des Inkassos dafür Sorge getragen wird, längere Zahlungs-
außenstände oder gar auch Zahlungsausfälle zu vermeiden. Hierzu gehört es, Warenlieferungen sowie Dienst- und Werkleistungen dem Kunden zeitnah in Rechnung zu stellen.

Wichtigste Voraussetzung ist die Erstellung einer vollständigen und ordentlichen Rechnung, die dem Zahlungspflichtigen unverzüglich übermittelt werden sollte. Es sollte über die gestellten Rechnungen eine Offene-Posten-Liste geführt werden. Sodann ist der Zahlungseingang regelmäßig zu überprüfen. Hierfür kann die Offene-Posten-Liste eingesetzt werden.

2.3. Fälligkeit der Forderung

Damit eine Zahlung überhaupt verlangt werden kann, muss die Forderung fällig sein (sogenannte Fälligkeit). In der Regel richtet sich die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB (Regelfälligkeit). Danach ist eine Vergütung nach Erbringung der vertraglichen Leistung sofort fällig.

Zu beachten ist, dass bei bestimmten Verträgen, wie zum Beispiel dem Dienst- und dem Werkvertrag besondere Fälligkeitsregeln gelten. So kann beim Dienstvertrag gemäß § 614 Satz 2 BGB die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen werden. Ist dies der Fall, dann ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Dagegen ist beim Werkvertrag für den Eintritt der Fälligkeit des Werklohnes grundsätzlich die Abnahme des Werkes Voraussetzung (§ 641 Abs. 1 BGB).

Für Kaufleute gibt es eine besondere Zinsregelung. Und zwar sind diese untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern [§ 353 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)].

2.4. Verjährung

Bezüglich offener Forderungen ist immer in Erinnerung zu halten, dass Fristen zu beachten sind. So muss beachtet werden, dass Forderungen (Ansprüche) der Verjährung unterliegen (§ 194 Abs. 1 BGB). Da muss also sehr aufgepasst werden, da einer verjährten Forderung durch den Schuldner die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann. Die Einrede der Verjährung hat dann die Rechtswirkung, dass der Schuldner das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch als solcher erlischt nicht. Mit der Einrede wird lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet.

Im Falle einer Zahlung nach bereits eingetretener Verjährung, kann der Schuldner allerdings auch bei Unkenntnis, den gezahlten Betrag nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Es gibt aber auch längere Verjährungsfristen, und zwar die von 10 Jahren (§ 196 BGB - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück) und 30 Jahren (§ 197 BGB).

Bezüglich der Verjährung sind des weiteren die besonderen Vorschriften der einzelnen Rechtsgebiete zu beachten.

Mit einem verjährten Anspruch kann aufgerechnet werden, wenn die sogenannte Aufrechnungslage schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war (§ 215 BGB). Zu beachten ist aber, ob der Anspruch aus anderen Gründen, und zwar aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Aufrechnungsverbotes, nicht aufgerechnet werden darf.

Der Eintritt der Verjährung kann jedoch durch bestimmte Maßnahmen verhindert werden. Man darf aber bezüglich dessen nicht dem Irrtum anheimfallen, dass eine (schriftliche) Mahnung den Eintritt der Verjährung verhindert. Das tut es nämlich nicht.

Eine Hemmung der Verjährung tritt durch gerichtliche Rechtsverfolgung ein, und zwar zum Beispiel
* durch Erhebung einer Klage bei Gericht (Klageverfahren),
* durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
    (gerichtliches Mahnverfahren).
Siehe hierzu § 204 BGB (mit noch weiteren Hemmungstat-
beständen).

Weitere Hemmungstatbestände finden sich in §§ 205, 206, 207 und 208 BGB.

Die Hemmung hat die Wirkung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB).

In den besonderen Fällen der Ablaufhemmung (§ 210 BGB - nicht voll geschäftsfähige Personen - , § 211 BGB - Nachlassfälle -) tritt bei einer laufenden Verjährung in bestimmten Fällen die Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten ein. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner (Anerkenntnis) tritt sogar ein Neubeginn der Verjährung ein (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Voraussetzung ist hier aber, dass der Anspruch zu dem Zeitpunkt, als die Anerkennung erfolgte, noch nicht verjährt war (BGH NJW 15, 1589 Tz 11). Anerkennungshandlungen sind zum Beispiel Abschlagszahlung, Stundungsgesuch, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Saldenbestätigung, Herausgabe eines Schecks oder Wechsels, Angebot anderweitiger Verrechnung. Ein Neubeginn der Verjährung kann unter Umständen wiederholt eintreten, so dass die Gesamtdauer der Verjährung ein vielfaches der gesetzlichen oder der vertraglichen Frist betragen kann (OLG Celle NJW 08, 1088).

2.5. Verwirkung

In Erinnerung sollte auch immer behalten werden, dass eine Forderung (Anspruch) unter bestimmten eingetretenen Umständen verwirkt sein kann. Und zwar ist ein Anspruch verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, ohne dass er geltend gemacht worden ist (sogenanntes Zeitmoment), und besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (sogenanntes Umstandsmoment).

Liegt Verwirkung vor, so kann gegen die Geltendmachung des betreffenden Anspruches eingewendet werden, dass dieser verwirkt sei (sogenannte Einwendung der Verwirkung). Diese Einwendung führt im Ergebnis dazu, dass der Anspruch vernichtet wird (sogenannte rechtsvernichtende Einwendung) und somit nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Zu beachten ist hier weiter, dass unter Umständen Verwirkung eintreten kann, obwohl der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Die Verwirkung gehört somit zu den besonders tückischen Momenten im Geschäftsleben.

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3. Inkasso (Forderungseinzug)

3.1. Außergerichtliches Inkasso

3.1.1. Liegt Verzug vor?

Trotz ordnungsgemäßer Rechnungstellung zahlt der Schuldner nicht oder nur teilweise. Kommt er damit in Zahlungsverzug und kann gegen ihn vorgegangen werden?

3.1.2. Verzugseintritt ohne Mahnung

3.1.2.1. Die 30-Tage-Klausel

Nach dem Gesetz kommt ein Schuldner einer Geldforderung, der nicht Verbraucher ist, spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB).

Handelt es sich bei dem Schuldner jedoch um einen Verbraucher (§ 13 BGB), gilt die 30-Tage-Klausel aber nur dann, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB). Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen auf die 30-Tage-Regelung ist bezüglich des Verzuges unbeachtlich, ersetzt also den Hinweis in der Rechnung nicht.

3.1.2.2. Vorherige Inverzugssetzung

Der Schuldner kann aber schon vor Ablauf der 30 Tage in Verzug gesetzt werden, und zwar dadurch, dass in der Rechnung eine entsprechend kürzere Zahlungsfrist gesetzt wird. Dies ist zu empfehlen. Hierfür sollte ein bestimmtes Datum gesetzt werden. Zahlt er dann innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist nicht oder nur teilweise, kommt er dadurch automatisch in Verzug.

3.1.2.3. Entbehrlichkeit der Mahnung

In den beiden oben genannten Fällen (30-Tage-Klausel und Setzen einer datumsmäßigen Zahlungsfrist) ist eine (schriftliche) Mahnung also für die Inverzugsetzung des Schuldners bei Geldforderungen nicht erforderlich.

Eine Mahnung ist außerdem entbehrlich, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB). Auf ein Mahnschreiben kann ebenso verzichtet werden, wenn der Schuldner die Zahlung bereits konkret angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet (sogenannte Selbstmahnung).

3.1.3. Verzugseintritt nur mit Mahnung oder gerichtlicher
           Geltendmachung


3.1.3.1. Mahnung

Liegt einer der oben unter 3.1.2. genannten Fälle, bei denen für den Verzugseintritt eine Mahnung nicht erforderlich ist, nicht vor, dann ist für die Inverzugsetzung des Schuldners eine Mahnung erforderlich (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss nicht ausdrücklich als "Mahnung" überschrieben sein. Es reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, dass der Gläubiger dringend sein Geld bekommen möchte. Auch eine sogenannte "Zahlungs-
erinnerung" kann als Mahnschreiben angesehen werden.

Ein Mahnschreiben sollte ferner Datum und Nummer der Rechnung beziehungsweise des Lieferscheins sowie das Fälligkeitsdatum benennen.

Grundsätzlich genügt ein einziges Schreiben für die Inverzugsetzung. Es kann sogar eine Rechnung eine wirksame Mahnung enthalten, wenn dort der Gläubiger schreibt: "Es wird hiermit um sofortige Zahlung gebeten."

3.1.3.2. Gerichtliche Geltendmachung

In Bezug auf den Verzugseintritt stehen der Mahnung die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Man muss also nicht warten, bis sich der Schuldner "auf den Bahamas oder den Cayman Inseln" befindet, um schärfere Maßnahmen in Gang zu setzen, sondern kann im Falle eines Falles - ohne Zeit mit einer Mahnung zu verschwenden - entweder sofort klagen oder einen Mahnbescheid beantragen.

3.1.4. Wirkungen des Verzugs

Ist Verzug eingetreten, so hat dieser die Rechtsfolge, dass Verzugsschadenersatz (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB), bei Entgeltforderungen auch die 40-EUR-Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) und Verzugszinsen (§§ 288 ff. BGB) vom Schuldner verlangt werden können.

Der Verzugsschadenersatz umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung (§ 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB). Dazu gehören insbesondere Auslagen für Mahnungen, Rücklastschriften und Adressermittlung sowie Anwalts- und Gerichtskosten.

Der in Verzug geratene Schuldner haftet für Fahrlässigkeit und Zufall (§ 287 BGB). So hat er während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Des weiteren haftet er wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Der "Zufall" umfasst auch höhere Gewalt. Der Schuldner hat also für bestimmte Dinge die Verantwortlichkeit während des Verzugs.

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3.2. Gerichtliches Inkasso

3.2.1. Allgemeines

Im Falle dessen, dass der Schuldner trotz intensiver außergerichtlicher Bemühungen nicht oder nur teilweise zahlt, bleibt nur übrig, die Forderung(en) gerichtlich gegen ihn geltend zu machen, denn um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen, benötigt man hierfür einen vollstreckbaren Titel, das heißt, entweder einen Vollstreckungsbescheid (gerichtliches Mahnverfahren) oder aber ein Urteil (Klageverfahren).

3.2.2. Gerichtliches Mahnverfahren

Handelt es sich um eine unstreitige Forderung (z.B. aus Kauf-, Miet-, Darlehen-, Dienst- oder Werkvertrag) ist hier das gerichtliche Mahnverfahren, das Mittel der Wahl.

Gegenüber dem Klageverfahren, dessen Durchführung auch möglich wäre, hat das gerichtliche Mahnverfahren folgende Vorteile:

* Ein schneller Erhalt eines vollstreckbaren Titels
   auf Grund des Automatischen Mahnverfahrens
   bei den Zentralen Mahngerichten.
   Die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten
   Forderung wird nicht vom Gericht geprüft,
   es werden daher auch keine Beweise erhoben.
* Ein geringer Kostenaufwand
   - Es muß hier nämlich nur eine 1/2 Gerichtsgebühr
     und nicht wie für das Klageverfahren eine 3-fache
     Gerichtsgebühr (man spart sich also die Zahlung
     von 2 1/2 Gerichtsgebühren) gezahlt werden.
   - Es fällt an Rechtsanwaltskosten neben Auslagen und
     der Umsatzsteuer lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr
     für die Beantragung des Mahnbescheides und eine 0,5
     Verfahrensgebühr für die anschließende Beantragung
     eines Vollstreckungsbescheides an. Für das Klage-
     verfahren würden nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr
     und im Regelfall eine 1,2 Terminsgebühr anfallen.

3.2.3. Klageverfahren

3.2.3.1. Klageverfahren nach gerichtlichem
              Mahnverfahren


Hat der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben beziehungsweise Einspruch gegen den ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid eingelegt, wird dadurch das Mahnverfahren beendet. Um weiter zu kommen, muss das Klageverfahren betrieben werden. Hierzu ist eine Anspruchsschrift (entspricht einer Klage) bei dem zuständigen Gericht (Amtsgericht beziehungsweise Landgericht) einzureichen.

Besteht der Anspruch zu Recht und kann der Schuldner insbesondere nicht das Gegenteil beweisen, erläßt das Gericht ein zusprechendes Urteil. In dem Urteil wird der Schuldner auch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Bezüglich der ausgeurteilten Verpflichtung des Schuldners zur Tragung der Rechtsstreitskosten, kann beim Prozessgericht der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Schuldner beantragt werden.

Urteil sowie Kostenfestsetzungsbeschluss bilden die Grundlage für die Vollstreckung gegen den Schuldner.

3.2.3.2. Klageverfahren ohne vorangegangenes
              gerichtliches Mahnverfahren


Handelt es sich um einen "Profi"Schuldner oder um einen sonstigen Schuldner, der voraussichtlich das Mahnverfahren durch Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid oder durch Einlegung eines Einspruches gegen einen Vollstreckungsbescheid beenden würde, wäre die Durchführung des Mahnverfahrens reine Zeitverschwendung.

Bei hohen Gegenstandswerten (Streitwerte) ist regelmäßig mit dem Widerspruch des Schuldners zu rechnen, oder auch dann, wenn es dem Schuldner darum geht, die Zahlung hinauszu-
zögern, um Zeit zu gewinnen.

In solchen Fällen, ist es in der Regel angebracht, sofort Klage bei Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) zu erheben, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.

Besteht der Anspruch zu Recht und kann der Schuldner insbesondere nicht das Gegenteil beweisen, erläßt das Gericht ein zusprechendes Urteil. In dem Urteil wird der Schuldner auch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Bezüglich der ausgeurteilten Verpflichtung des Schuldners zur Tragung der Rechtsstreitskosten, kann beim Prozessgericht der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Schuldner beantragt werden.

Urteil sowie Kostenfestsetzungsbeschluss bilden die Grundlage für die Vollstreckung gegen den Schuldner.

3.3. Zwangsvollstreckung

3.3.1. Allgemeines zur Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger kann mit Hilfe der Zwangsvollstreckung seine berechtigten Ansprüche gegenüber einem Schuldner zwangsweise durchsetzen. Dem Schuldner werden hierbei Gelder oder Güter auch gegen seinen Willen gepfändet, und zwar soviel und solange, bis seine Schulden beim Gläubiger beglichen sind.

Die Zwangsvollstreckung kann aus Schuldtiteln wie z.B. Urteilen, Vollstreckungsbescheiden, Kostenfestsetzungsbeschlüssen und für vollstreckbar erklärten Urkunden gegen den Schuldner betrieben werden.

Eine Vollstreckung sollte zügig in die Wege geleitet leiten. Dies vor allem dann, wenn mehrere Gläubiger die Pfändung beantragen. Denn es entscheidet die Reihenfolge der Anträge darüber, wer in welcher Höhe Anteile vom Pfändungserlös erhält. Kommt man hier zu spät, kann man im schlimmsten Fall völlig leer ausgehen.

Organe der Zwangsvollsttreckung sind der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht.

3.3.2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind zum Beispiel:
* Kontopfändung
* Lohnpfändung
* Sachpfändung
* Pfändung in Grundbesitz (Zwangsversteigerung)
* Pfändung in andere Vermögensrechte
* Austauschpfändung
* Taschenpfändung
* Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung)

3.3.3. Kosten der Zwangsvollstreckung

Sofern und soweit Kosten bei einer Zwangsvollstreckungs-
maßnahme entstehen, hat diese der Schuldner zu tragen,
§ 788 ZPO.

3.3.4. Fälle, in denen die Vollstreckung keinen Erfolg
           verspricht


Eine weitere Vollstreckung oder überhaupt eine Vollstreckung ist dann sinnlos, wenn eine Forderung uneinbringlich erscheint. Als uneinbringlich wird eine Forderung bezeichnet, wenn
* der betroffene Schuldner ohne Rechtsnachfolger
   verstorben ist,
* er nachweislich zahlungsunfähig ist, insbesondere
   eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
   aus der zu erkennen ist, dass eine Vollstreckung
   wegen Vermögenslosigkeit sinnlos ist,
* der Aufenthaltsort des jeweiligen Schuldners nicht
   zu ermitteln ist, und eine jahrelange Verfolgung
   kein positives Ergebnis gebracht hat,
* Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über längere Zeit
   keine Ergebnisse gebracht haben,
* mangels Masse ein Insolvenzverfahren eingestellt
   werden musste oder
* die Forderung zwischenzeitlich verjährt ist.

3.3.5. Beschränkte Pfändung

Nur beschränkt der Pfändung unterworfen sind das Arbeitseinkommen (Lohnpfändungstabellen), Sozialleistungen, Renten und andere Versorgungsbezüge.

Bei extremen Ausnahmefällen (sittenwidrige Härte) lässt § 765 a ZPO einen allgemeinen gerichtlichen Pfändungsschutz zu.

3.3.6. Verbot der Kahlpfändung

3.3.6.1. Grundsätzlich keine Kahlpfändung

Ein Schuldner darf nicht kahl gepfändet werden (Verbot der Kahlpfändung, § 811 Abs. 1 ZPO). So dürfen die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Betten, Radio, Fernseher, Kleidung (sofern es sich nicht um Luxuskleidung wie z.B. Pelze handelt), Kleiderschrank, Tisch und Stühle, Küchengeräte, nicht gepfändet werden, da sie zu einer "bescheidenen Lebensführung" benötigt werden.

Unpfändbar sind auch die für den Schuldner und seine Familie auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag.

Das Verbot der Kahlpfändung soll den Schuldner (und seine Familie), daneben aber auch die Allgemeinheit schützen, damit diese nicht durch Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) geschädigt wird. Die Schutzvorschriften sind deshalb zwingendes Recht.

3.3.6.2. Doch-Pfändung

Bestimmte Sachen, die an sich dem Kahlpfändungsverbot unterliegen würden, dürfen doch gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt (§ 811 Abs. 2 ZPO). Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.



* Anwaltsinkasso *  Inkassohilfe  * Anwaltsinkasso *
RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM


Fon (0491) 7 11 22  *  E-Mail rab-friedrich-ramm@online.de
Übernahme des Inkassos (Inkassobedingungen)
durch das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm


Hilfe beim Forderungsmanagement:
* Beratung bezüglich des Forderungsmanagements.
* Einholung von Schulderauskünften (Bonität des Schuldners)
   und, falls erforderlich, Durchführung weiterer
   Ermittlungen (Auflistung siehe weiter unten!).
    Je höher der Forderungsausfall sein kann, desto eher und
    umfassender müssen diesbezügliche Ermittlungen durchgeführt
    werden. Im Zweifel (Ausfallrisiko) sollte von einer Geschäfts-
    beziehung Abstand genommen werden, sofern die Forderung
    nicht abgesichert ist (Absicherung zum Beispiel durch
    selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Hypothek).

Übernahme des Inkassos ab der dritten Mahnung
Wird die Forderung bestritten, kann das Inkasso sofort,
also auch bereits schon vor der dritten Mahnung für die
Durchführung des Klageverfahrens übernommen werden!
Es ist auch die Durchführung des gerichtlichen Mahn-
verfahrens (Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid)
möglich.
* Konventionelle schriftliche anwaltliche Zahlungsaufforderung
   (dritte Mahnung) mit Inrechnungstellung der gesetzlichen
   Anwaltskosten an den Schuldner.
* Wenn sinnvoll und angebracht, Nutzung der Möglichkeiten
   des Telefons (sogenanntes Telefoninkasso).
* Einbeziehung spezieller Ermittlungen in die Inkassotätigkeit
   (falls erforderlich).
* Ratenzahlungsvereinbarung (sogenannter Teilzahlungs-
   vergleich) mit dem Schuldner - wo sich das anbietet -
   mit Zahlung der Anwaltskosten durch den Schuldner.
* Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens
   (Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid)
   und, falls erforderlich, mit anschließendem
   Klageverfahren (Urteil - Kostenfestsetzungs-
   beschluss).
* Durchführung des Klageverfahrens von vornherein,
   wenn die Forderung bestritten wird
   oder wenn sonst damit zu rechnen ist,
   dass der Schuldner das gerichtliche
   Mahnverfahren durch Widerpruch oder
   Einspruch torpedieren wird.
* Vorbereitung und Steuerung der Zwangsvollstreckung
   (Einschaltung des Gerichtsvollziehers,
   Inanspruchnahme des Vollstreckungsgerichts).
   Einige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung:
   * Kontopfändung
   * Lohnpfändung
   * Sachpfändung
   * Pfändung in Grundbesitz (Zwangsversteigerung)
   * Pfändung in andere Vermögensrechte
   * Austauschpfändung
   * Taschenpfändung
   * Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung)

Durchführung von speziellen Ermittlungen
* Nutzung der Möglichkeiten des Internets für die Durchführung
   von Ermittlungen (Internet-Recherche).
* Einholung von Informationen bei Schuldnerauskunfteien.
* Einsichtnahme in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis.
* Einsichtnahmen in gerichtliche und behördliche Akten
   (Akteneinsicht).
* Einsichtnahme in öffentliche Register (Vereinsregister,
   Genossenschaftsregister, Handelsregister, Güterrechts-
   register und Schiffsregister) - Registereinsicht -.
* Einsichtnahme in Grundbücher und Grundakten (Grundbuch-
   Einsicht).
* Durchführung von Gewerbeamtsanfragen und Anfragen bei
   den Meldeämtern (Ermittlung von Wohnadressen).
* Bei besonderen Fällen Inanspruchnahme privatdetektivlicher
   Ermittlungstätigkeit.

Das Anwaltsinkasso ist kostengünstig,
denn die betreffenden Kosten trägt grundsätzlich der Schuldner, wenn er sich in Verzug befindet.
         Im Rahmen des konventionellen anwaltlichen Aufforde-
rungsschreibens an den Schuldner werden dort diesem gleich die Kosten der Anwaltstätigkeit mit in Rechnung gestellt. Sollte wider Erwarten der Schuldner nicht zahlen können, weil dieser etwa zahlungsunfähig ist, sind die Anwaltskosten und etwaige sonstige Inkassokosten (Ermittlungskosten, Gerichtskosten usw.) durch den Inkassoauftraggeber zu zahlen.
         Ein etwaiges Kostenrisiko sollte vorher durch Einholen einer Bonitätsauskunft (Schuldnerauskunftei) eingeschätzt werden.

Hinweis: Bei den Kosten des Inkassos, die der Schuldner infolge seines Verzuges zu tragen hat, handelt es sich insbesondere um Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer sowie etwaige weitere Kosten wie zum Beispiel Gerichtskosten und Gerichtsvollzieher-
kosten. Unter Umständen hat der Schuldner auch etwaige Ermittlungskosten (zum Beispiel bei Einsatz eines Detektivbüros) zu zahlen.


RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM
* Anwaltsinkasso *  Inkassohilfe  * Anwaltsinkasso *


Fon (0491) 7 11 22  *  E-Mail rab-friedrich-ramm@online.de


* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *


Anwaltliche Vertretung der Mandanten durch Rechtsanwalt Friedrich Ramm vor deutschen Gerichten


Anwaltliche Vertretung durch den Büroinhaber RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM ist grundsätzlich vor allen deutschen Behörden und insbesondere vor folgenden deutschen Gerichten möglich:

* Alle Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte.

* Alle Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
   der Sozialgerichtsbarkeit,
   der Finanzgerichtsbarkeit
   und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

* In Straf- und Bußgeldsachen:
   Alle hierfür zuständigen Gerichte einschließlich des Bundesgerichtshofes.

* Bundesverfassungsgericht sowie alle Verfassungsgerichte der Länder.

* Privatgerichte wie z.B. Schiedsgerichte und Verbandsgerichte.



Der Büroinhaber RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM hat bereits
vor folgenden Gerichten verhandelt:


Bundesarbeitsgericht,
Arbeitsgericht Berlin, Landesarbeitsgericht Berlin,
Arbeitsgericht Emden, Arbeitsgericht Lingen,
Arbeitsgericht Oldenburg, Arbeitsgericht Wilhelmshaven.

Oberlandesgericht Oldenburg,
Landgericht Aurich,
Landgericht Oldenburg,
Landgericht Osnabrück,
Amtsgericht Aurich, Amtsgericht Emden,
Amtsgericht Leer, Amtsgericht Meppen,
Amtsgericht Norden, Amtsgericht Papenburg,
Amtsgericht Westerstede.

(Bezirk des Oberlandesgerichtes Celle)
Amtsgericht Achim, Amtsgericht Celle.

Kammergericht (Berliner Oberlandesgericht),
Landgericht Berlin,
Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgericht Neukölln, Amtsgericht Schöneberg,
Amtsgericht Spandau, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,
Amtsgericht Tiergarten, Amtsgericht Wedding.

(Bezirk des Oberlandesgerichtes Brandenburg)
Kreisgericht (Amtsgericht) Oranienburg.

(Bezirk des Oberlandesgerichtes Stuttgart)
Landgericht Tübingen.

Verwaltungsgericht Berlin, Oberverwaltungsgericht Berlin,

Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Sozialgericht Berlin.



RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM hat folgende
prozessrechtliche Internet-Beiträge verfasst:
Beitrag  5: Der Grundsatz der Öffentlichkeit,
Beitrag  6: Der Grundsatz der Mündlichkeit,
Beitrag 12: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs,
Beitrag 13: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.


Was kostet die Tätigkeit
von Rechtsanwalt Friedrich Ramm?
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Gerichtliche Aktenzeichen (auch Staatsanwaltschaften): Hier klicken!


* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *


Terminsvertretung in Nordwest-Deutschland
für Berufskollegen und Berufskolleginnen


Durchführung von Terminsvertretungen für Berufskollegen und
Berufskolleginnen vor folgenden Gerichten:
1. In Zivilsachen sowie Straf- und Bußgeldsachen
Terminsvertretung vor dem Amtsgericht Aurich, Bersenbrück, Brake, Delmenhorst, Emden, Leer, Jever, Lingen, Meppen, Münster, Norden, Nordenham, Oldenburg, Papenburg, Quakenbrück, Rheine, Steinfurt, Varel, Vechta, Westerstede, Wittmund, Wildeshausen, Wilhelmshaven, und den Amtsgerichten in Bremen
sowie Terminsvertretung vor den Landgerichten
Aurich, Bremen, Münster, Oldenburg und Osnabrück
einschließlich der Oberlandesgerichte Bremen, Hamm und Oldenburg.
2. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
Terminsvertretung vor den Arbeitsgerichten Emden, Lingen, Münster, Nienburg, Oldenburg, Rheine, Verden, Wilhelmshaven und Bremen
sowie den Landesarbeitsgerichten Niedersachsen, Bremen und Hamm.

Zur Sonderseite Terminsvertretung:
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* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *

Aus einem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen
zum Thema "Anwaltskosten"


"Es kam einmal ein chinesischer Kaiser zu einem Maler in einem Bergdorf und bat ihn, darum, ihm einen Hahn zu malen. Der Kaiser reiste weiter und kam nach 30 Jahren wieder in das Dorf. Da erinnerte er sich an den Auftrag und fragte den Maler nach dem Bild. Der setzte sich hin, nahm ein Blatt und malte mit wenigen Pinselstrichen einen wunderschönen Hahn. 'Wieviel kostet das?', fragte der Kaiser. 'Drei Goldstücke', antwortete der Maler. 'Findest Du das nicht ein wenig zu viel für fünf Minuten Malerei?'. Da sprach der Maler: 'Edler Kaiser, Du hast nur die fünf Minuten gesehen. Aber bedenke, dass ich 30 Jahre lang geübt habe für diesen Hahn.'

So verhält es sich auch mit der Vergütung des Rechtsanwaltes, welcher nicht für die Zeit der Beratung sondern die Inanspruchnahme seines Wissens angemessen vergütet wird."

(AG Leverkusen, Urteil vom 27.05.2020, Az. 27 C 135/19)
Was kostet die persönliche anwaltliche Tätigkeit
von Rechtsanwalt Friedrich Ramm?


Ihr Auftrag wird je nach Komplexität und Umfang des Einzelfalls entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder mittels Honorarvereinbarung, hier wird, insbesondere ein Zeithonorar vereinbart, abgerechnet.
Zeithonorar: Hier klicken!     Rechtsschutzversicherung: Hier klicken!
Mandant und Kostenvorschuss: Hier klicken!
Kostenrechnung - Zahlung in Raten? Hier klicken!
Kosten 1. Instanz Zivil-/Arbeitsprozess: Hier klicken!
Erstattung von Kosten durch den Gegner: Hier klicken!
Im Rahmen der staatlichen Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe ist Rechtsanwalt Friedrich Ramm je nach Bedarf für Bürger mit niedrigem Einkommen anwaltlich tätig. In Strafsachen ist auch eine Tätigkeit als Pflichtverteidiger möglich.
Beratungshilfe: Hier klicken!     Prozesskostenhilfe: Hier klicken!
Pflichtverteidigung: Hier klicken!
Prozesskostenrechner  *  Kostenrechner Mahnverfahren
RVG-Vergütungsverzeichnis  *  Rechtsanwalt-Vergütungstabelle
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gerichtskostentabelle (Gerichtsgebühren nach dem GKG)

Hier klicken!

Zivil- und arbeitsrechtliche sowie verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren
Die (gesetzlichen) Kosten der 1. Instanz: Hier klicken!
(Amtsgericht/Landgericht/Arbeitsgericht/Verwaltungsgericht)

Ratenzahlung
Kostenrechnung - Zahlung in Raten
Ist die Vereinbarung einer Ratenzahlung möglich?
Wie bei anderen Dingen oft auch. Es ist alles eine Frage des Arrangements. Wenn das Honorar oder die Anwaltsgebühren nicht in einem Betrag gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Dies kann gleich zu Beginn des Mandats geschehen. Sie können Rechtsanwalt Friedrich Ramm ohne weiteres hierauf ansprechen.

Heutzutage ist die Zahlung in Raten eine ganz normale Sache. Die Mög-
lichkeit der Ratenzahlung hat für Sie den Vorteil der Kostenplanungs-
sicherheit. Sie wissen, dass sie dann bei Erhalt einer Kostenrechnung die Anwaltskosten nicht in einem Stück bezahlen müssen, sondern stattdessen Zahlung in vorher vereinbarten bequemen Raten leisten können.

Hinweise zu den Ausnahmen von der Möglichkeit der Ratenzahlung
1. Online-Erstberatung
Die Möglichkeit der Ratenzahlung besteht nicht bezüglich der
Online-Erstberatung. Hier ist es so, dass Sie einen Kostenvoranschlag
erhalten. Der dort ausgewiesene Vergütungsbetrag ist im voraus zu
zahlen. Der Vorteil für Sie ist, dass der ausgewiesene Vergütungsbetrag
ein Festpreis ist, und Sie damit volle Kostenplanungssicherheit haben.
Es besteht bei der Online-Erstberatung auch die Besonderheit, dass der
Vertrag über die Erstberatung erst mit der Zahlung der in dem Kosten-
voranschlag ausgewiesenen Vergütung geschlossen ist. Sie haben somit
also die volle Kostenkontrolle, da Sie ja nur dann die erbetene Zahlung
vornehmen, wenn Ihnen der Kostenvoranschlag zusagt!
Wann sollten Sie die Online-Erstberatung in Anspruch nehmen?
Zur ausführlichen Beantwortung der Frage: Hier klicken!
Zur Online-Erstberatung selber: Hier klicken!
Zu den Kosten der Online-Erstberatung,
und zwar 6 Berechnungsbeispiele: Hier klicken!
2. Konventionelle Erstberatung
Auch bei der konventionellen Erstberatung in einem Stück
besteht nicht die Möglichkeit der Ratenzahlung, da der im
Kostenvoranschlag ausgewiesene Vergütungsbetrag
vor Beginn der Erstberatung zu zahlen ist. Aber auch hier haben
Sie den Vorteil der vollen Kostenplanungssicherheit, weil es sich
bei dem Vergütungsbetrag um einen Festpreis handelt.
Auch hier haben Sie die volle Kostenkontrolle, da Sie den Festpreis
selbstverständlich nur dann bezahlen, wenn Ihnen dieser zusagt!
Bei der konventionellen Erstberatung handelt es sich um diejenige
Erstberatung, die im Büro oder vor Ort oder telefonisch gegeben wird.
"in einem Stück" bedeutet, dass die Beratung in einem einzigen Büro-
oder Vor-Ort-Termin oder einem einzigen Telefongespräch, in dem die
Beratung erfolgt, gegeben wird. Eine Fortsetzungsberatung (zweiter
Büro- oder Vor-Ort-Termin oder Telefontermin), die in einer umfang-
reichen Angelegenheit erforderlich sein kann, ist strenggenommen
keine Erstberatung mehr, sondern eine Folgetätigkeit des Anwalts.
Weitere Informationen zur konventionellen Erstberatung: Hier klicken!

Zeithonorar
Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach Zeit

Die Abrechnung nach Zeit für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Friedrich Ramm erfolgt minutengenau. Zu den Zeitstundensätzen siehe die beiden nachfolgend näher bezeichneten Vergütungslisten A und B.

Bei der Arbeit an dem Mandat werden die anfallenden Zeiten erfasst. Es wird ein diesbezüglicher Zeitbogen erstellt, welcher der Vergütungsabrechnung als Anlage beigefügt wird. Das Zeithonorar ergibt sich aus der Multiplikation des vereinbarten Zeitstundensatzes mit dem jeweiligen Zeitaufwand.

Besonderer Hinweis: Bei Online-Erstberatung und konventioneller
Erstberatung in einem Stück wird eine pauschale Abschätzung des
Zeitaufwandes für die Durchführung der Erstberatung vorgenommen.

Bezüglich der Tätigkeit im gerichtlichen Bereich muss das Zeithonorar dabei mindestens den Betrag der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetz erreichen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG). Tut es das nicht, so ist mindestens die vom Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen.

Das Zeithonorar (Bezahlung der persönlichen Arbeit des Rechtsanwalts) versteht sich zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Umsatzsteuer beträgt zur Zeit 19 %. Bei den Auslagen handelt es sich, je nach Anfall, um Kommunikationskosten (Post, Telefon, Fax, Internet), Kopiekosten, Gerichtsgebühren, Zeugengeld, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Detektivkosten und andere in der betreffenden Angelegenheit verauslagte beziehungsweise (noch) zu verauslagende Kosten.

Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste A
für die Erstberatung
Hier klicken!

Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste B
für Beratung und Vertretung
sowie sonstige auftragsbezogene
Tätigkeiten des Rechtsanwalts
Hier klicken!

Verteidigerhonorar
Anwaltskosten - Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen
  Strafsachen: Hier klicken!  
  Bußgeldsachen: Hier klicken!  

Prozesskostenfinanzierung und Finanzierung von
außergerichtlichen Streitigkeiten durch einen
sogenannten Prozesskostenfinanzierer


Bei hohen Gegenstandswerten besteht unter Umständen die Möglichkeit und kann es sich empfehlen, einen privaten Prozesskostenfinanzierer mit ins Boot zu holen. Es gibt inzwischen eine Reihe von professionellen Prozesskostenfinanzierern, welche diese Form der Beteiligung
an den Kosten eines Prozesses bieten.

Voraussetzung bei allen Prozesskostenfinanzierern ist im Regelfall ein Mindeststreitwert. Es gibt Finanzierer, die bereits schon beim Vorliegen eines Mindeststreitwertes von 50.000 EUR unter weiteren bestimmten Umständen tätig werden. Es werden aber auch höhere Gegenstandswerte als Mindesteinstiegswert verlangt.

Für ihre kostenmäßige Absicherung der Prozessführung beanspruchen die Prozesskostenfinanzierer im Erfolgsfall einen Teil des erzielten Erlöses. Die Höhe der Beteiligungsquote ist unterschiedlich und kann auch abhängig von der Höhe des Gegenstandswertes gestaffelt sein. Geht der Rechtsstreit verloren, trägt der Finanzierer die gesamten gesetzlichen Kosten des Verfahrens.

Es werden in der Regel aber nicht nur Prozesse und Schiedsverfahren, sondern auch außergerichtliche Streitigkeiten finanziell abgesichert.
Sogar in bereits laufende Verfahren kann unter Umständen der Prozesskostenfinanzierer mit einbezogen werden.

Zu den Voraussetzungen, die für eine Prozessfinanzierung erfüllt sein müssen, gehören das Vorliegen eines Mindeststreitwertes und gute Erfolgsaussichten sowie eine gute Bonität des Anspruchsgegners.

Rechtsanwalt Friedrich Ramm kann Ihnen bei Bedarf weitere Informationen über diese Möglichkeit, juristische Streitigkeiten finanziell abzusichern, zukommen lassen.

Rechtsschutzversicherung

1. Allgemeine Hinweise

Eine Rechtsschutzversicherung ist ein Versicherungsvertrag, den Sie mit einem diesbezüglichen Versicherer abschließen können. Gegen Zahlung des Versicherungsbeitrages (die sogenannte Prämie) ist der Versicherer verpflichtet, die nach dem Vertrag vorgesehenen Leistungen für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Versicherungsnehmer im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Die Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dessen getroffenen Vereinbarungen und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
In die vertraglichen Vereinbarungen, sind regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers [auch als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) bezeichnet] einbezogen.

2. Freie Anwaltswahl

Auch als rechtsschutzversicherter Bürger haben Sie die freie Anwaltswahl. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, und der betreffende Rechtsbereich mitversichert ist, kann eine Abrechnung von Kosten im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über Ihre Rechtsschutzversicherung erfolgen.

Zum Service gehört es, dass das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm Ihnen bei der Korrespondenz mit Ihrem Rechtsschutzversicherer gerne behilflich ist. Wenn Sie ein rechtliches Problem haben, fragen Sie zuerst Rechtsanwalt Friedrich Ramm. Er meldet sich dann für Sie bei Ihrer Rechtsschutzver-
sicherung, um für Sie die Eintrittspflicht der Versicherung zu klären (sogenannte Deckungsanfrage).

3. Selbstbehalt (Selbstbeteiligung)

3.1. Allgemeines

Beachten Sie bitte, dass in vielen Versicherungsverträgen ein sogenannter "Selbstbehalt" (auch als "Selbstbeteiligung" bezeichnet) enthalten ist (meistens 150,- EUR aber auch höher). Das heißt, dass die Versicherung überhaupt dann erst Kosten zu übernehmen braucht, welche über den Selbstbehalt liegen, falls sie eintrittspflichtig sein sollte. Die Kosten bis zur Höhe des Selbstbehaltes müssen Sie also selber tragen. Ob Sie einen solchen Selbstbehalt vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungs-
schein entnehmen.

3.2. Anfall der Selbstbeteiligung

Der Selbstbehalt fällt nur einmal pro Rechtsangelegenheit an. Wenn Sie anwaltlich zunächst außergerichtlich und dann in der gleichen Sache gerichtlich vertreten werden, müssen Sie die Selbstbeteiligung nur einmal zahlen.

Es ist übrigens grundsätzlich durchaus möglich, eine Rechtsschutzver-
sicherung ohne Selbstbehalt abzuschließen. Hierdurch erhöht sich dann der von Ihnen zu zahlende Versicherungsbeitrag etwas.

Bei Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbehalt, stellt sich natürlich auch die Frage, wie oft diese anfallen kann. Manche Versicherungsgesellschaften gehen in vielen Fällen von einem einheitlichen Lebenssachverhalt aus und bringen die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug. Andere Versicherungen stellen auf die verschiedenen Rechtsgebiete ab, in denen sich der Sachverhalt bewegt, zum Beispiel Zivilrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht. Es wird dann die Selbstbeteiligung doppelt oder sogar dreifach in Abzug gebracht.

Eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbehalt wäre in dieser Stituation vorteilhafter.

Es gibt aber Rechtsschutzversicherungen, die es so handhaben, dass bei mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfällen die Selbstbeteiligung nur einmalig in Abzug gebracht wird (so zum Beispiel bei der AUXILIA - Allerdings kann dort die Selbstbeteiligung bis zu 300,- oder sogar bis zu 400,- EUR betragen! -).

3.3. Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung
und dem Mandanten


Wie wird der Selbstbehalt konkret gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet? Ganz einfach: Von den in Rechnung gestellten Kosten wird die Selbstbeteiligung brutto (zum Beispiel 150,- EUR) abgezogen und diese Berechnung der Versicherung zugeschickt.

Dem Mandanten wird dann die Beteiligung (zum Beispiel 150,- EUR) ohne Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, allerdings mit dem Hinweis, dass 19 % Umsatzsteuer in dem Betrag enthalten sind. Dies ist zulässig, da es unter die steuerliche Kleinstbetragsrechnungs-Regel fällt.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten (gewerbliche Tätigkeit) ist es zweckmäßig, die Umsatzsteuer gesondert in der Rechnung auszuweisen.

4. Vollrechtsschutz nicht möglich

4.1. Allgemeines

Eine sogenannte "Vollrechtsschutzversicherung" gibt es nicht. So sind insbesondere vom Versicherungsschutz folgende Situationen oder Rechtsgebiete ausgeschlossen:

* juristische Auseinandersetzungen mit der eigenen Rechtsschutz-
   versicherung,
* Streitigkeiten von mitversicherten Personen untereinander oder mit
   dem Versicherungsnehmer,
* vorsätzlich begangene Straftaten,
* Aussichtslosigkeit der Klage bzw. Verteidigung (Die Rechtsschutz-
   versicherung übernimmt Kosten nur dann, wenn der Versicherte
   mit seinem Vorhaben eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat.),
* Spiel- und Wettverträge,
* Spekulationsgeschäfte,
* Gesellschaftsrecht,
* Baurecht.

4.2. Beratungs-Rechtsschutz

Wenn im Versicherungsvertrag von "Beratungs-Rechtsschutz" die Rede ist, bezieht sich dies lediglich auf die im außergerichtlichen Bereich durch den Rechtsanwalt gegebene Beratung. Somit ist die anwaltliche Vertretung des Versicherungsnehmers sowohl im außergerichtlichen als auch im gericht-
lichen Bereich in diesen Fällen vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Auch sonstige Kosten der Rechtsverfolgung im außergerichtlichen und im gerichtlichen Bereich werden in den Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

4.3. Wartezeit-Regel

Die Rechtsschutzversicherungen haben in der Regel eine dreimonatige Wartezeit in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB) festgelegt. Danach sind nur diejenigen Sachverhalte und Streitigkeiten versichert, welche erst nach Ablauf der Wartefrist begonnen haben. Die Wartezeit beginnt mit dem Tage an zu laufen, an dem das Versicherungsverhältnis dem Versicherungsvertrag nach in Kraft treten soll.

Ausnahmen von der Wartefrist-Regel bestehen meistens für den Verkehrsrechtsschutz. Ein Verkehrs-Rechtsschutz ohne Wartezeit ist bei Vertragsabschlüssen, die nach 2005 getätigt wurden, der Regelfall. Damit gehört die Verkehrsrechtsschutzversicherung zu den wenigen Rechtsschutzversicherungsarten, die ohne Wartezeit arbeiten.

4.4. Vorbeugender Rechtsschutz

Vorbeugender Rechtsschutz ist im Regelfall vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Wer also vorbeugend anwaltlichen Rat einholen will, muss die damit verbundenen Kosten selbst bezahlen. Bezüglich einer Vorbeuge-Situation wird nämlich versicherungstechnisch davon ausgegangen, dass noch kein Versicherungsfall (auch als "Schadenfall" bezeichnet) eingetreten ist.

5. Kulanz der Rechtsschutzversicherung

Besteht nach den Versicherungsbedingungen keine Eintrittspflicht für die Rechtsschutzversicherung, so kann unter Umständen noch eine teilweise oder gar vollständige Kulanzregulierung in Betracht kommen. Dies kann in Fällen passieren, wenn der Versicherungsnehmer mehrere Versicherungen bei der betreffenden Versicherungsgruppe unterhält, und wenn dieser die Rechtsschutzversicherung in den letzten Jahren entweder nicht oder nur in ganz geringfügigem Umfang in Anspruch genommen hat.

6. Was hat die Rechtsschutzversicherung überhaupt zu zahlen?

Kostenschuldner des Rechtsanwalts ist der Mandant. Motto: "Wer die Musik bestellt, hat sie auch zu bezahlen!"

Da kann der (rechtzeitige) Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zur erheblichen Minderung des Kostenrisikos beitragen, den jeder Rechtsstreit, egal, ob er außergerichtlich oder gerichtlich ausgetragen wird, mit sich bringt.

Ist die Rechtsschutzversicherung für den betreffenden Fall eintrittspflichtig, zahlt sie im Regelfall folgende Kosten:

* Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung
   [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)].
* Gerichtskosten sowie Kosten für Gerichtsvollzieher.
* Kosten für Zeugen (Zeugengeld) und Sachverständige (Gutachten).
* Kosten der Gegenseite, sollte zu deren Erstattung der
   Versicherungsnehmer verpflichtet sein.
* Stellung einer Kaution bei Strafsachen.
* Bei Verfahren im Ausland: Kosten für die Übersetzung notwendiger
   Unterlagen und Stellung einer Kaution in Strafsachen in Höhe der
   vertraglich geregelten Versicherungssumme.

7. Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant

Wie schon aus der Überschrift ersichtlich, gilt eine zwischen Rechtsanwalt und Mandant getroffene (schriftliche) Vergütungsvereinbarung nur zwischen diesen beiden. Die Rechtsschutzversicheung des Mandanten ist, da sie also nicht Vertragspartner ist, somit aus der Vereinbarung nicht verpflichtet.

Sofern die Rechtsschutzversicherung gemäß den Versicherungsbedingungen im konkreten Fall eintrittspflichtig sein sollte, sind für die Höhe des von ihr zu leistenden Erstattungsbetrags nur der vorliegende Versicherungsvertrag mit dem Mandanten sowie die jeweiligen vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) maßgebend.

Die Versicherung trägt die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Anwalts grundsätzlich nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Die gesetzlichen Anwaltskosten bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG).

Vielfach werden zwischen Rechtsanwälten und Mandanten auf Zeitbasis (Zeitstundenhonorar) Vergütungsvereinbarungen getroffen. Der Hauptgrund liegt hier darin, dass zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes oftmals eine Rechtsanwaltskanzleit nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Als Unternehmen in Sachen Recht unterliegt eine Rechtsanwaltskanzlei, wie jedes andere Unternehmen auch, einem Wirtschaftskreislauf (Einnahmen - Ausgaben).

Bezüglich einer Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat die Rechtsschutzversicherung, sofern sie zur Erstattung von Kosten verpflichtet ist, im Regelfall nur die gesetzlich vorgegebenen Anwaltskosten zu erstatten. Dies gilt übrigens auch für eine Haftpflichtversicherung oder einen Gegner, wenn diese zur Erstattung von Kosten verpflichtet sein sollten.

Aus dem vorher Gesagten ergibt sich folgendes:
Sind beispielsweise nach der Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt diesem aus einer Rechnung 800,- EUR zu zahlen, und ist die Rechtsschutzversicherung nur bezüglich einer Summe von 600,- EUR zahlungspflichtig, hat der Versicherungsnehmer die sich daraus ergebende Differenz, und zwar 200,- EUR dem Rechtsanwalt selber zu zahlen.


Beratungshilfe

Wenn Sie ein Bürger mit niedrigem Einkommen sind, können Sie über das für Sie zuständige Amtsgericht einen Beratungshilfeschein (Berechtigungsschein) für die außergerichtliche Rechtsberatung auf Antrag bekommen. Bei Vorlage des Berechtigungsscheines und Zahlung von lediglich eines Betrages in Höhe von 15,- EUR erhalten Sie dann eine Beratung auf dem betreffenden Rechtsgebiet für den außergerichtlichen Bereich.

Welchen Umfang hat die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe umfasst die beratende Tätigkeit eines Anwalts. Dazu gehört die Dokumentensichtung, die Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie Empfehlungen zum weiteren Vorgehen in der betreffenden Angelegenheit. Soweit erforderlich, ist die Vertretung des Mandanten in Form von Schriftverkehr oder Telefonaten ebenfalls Teil der Beratungshilfe.

Justiz-Informationen zur Beratungshilfe: Hier klicken!
Antragsformular Beratungshilfe (mit Hinweisen): Hier klicken!
Wikipedia-Info Beratungshilfe: Hier klicken!
Beratungshilfegebühren (Nr. 2500 ff. VV RVG): Hier klicken!
Beratungshilfe-Festsetzungsantrag: Hier klicken!

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie (zum Beispiel) einen Prozess auf dem Gebiet des Vertragsrechts führen müssen oder (zum Beispiel) mit einem Prozess im vertragsrechtlichen Bereich überzogen werden, können Sie als Bürger mit niedrigem Einkommen beim Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn bei Ihnen eine Prozesslage entsteht, warten Sie bitte nicht, sondern lassen sich sofort durch Rechtsanwalt Ramm beraten. Er kann für Sie Prozesskostenhilfe beim Prozessgericht beantragen.

Beachten Sie, dass im Falle dessen, dass Ihnen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, sie dies nicht von der Pflicht befreit, im Falle des Unterliegens dem Prozessgegner die Kosten seines Anwalts zu erstatten.
Eine Ausnahme gilt aber in der Arbeitsgerichtsbarkeit:
Hier muss man in der ersten Instanz die Kosten des Gegners auch dann nicht erstatten, wenn man den Prozess verliert.

Wikipedia-Info Prozesskostenhilfe: Hier klicken!
Formular Erklärung über die persönl. Verhältnisse: Hier klicken!
Dem Formular ist ein Hinweisblatt mit Allgemeinen
Hinweisen und Ausfüllhinweisen beigefügt.
Prozesskostenhilfe-Rechner: Hier klicken!

Abrechnung der Anwaltskosten nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)


Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit (Vertragsfreiheit), schriftlich die Höhe der Vergütung frei zu vereinbaren (Vergütungsvereinbarung, auch als Honorarvereinbarung bezeichnet). Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, dann gelten die gesetzlichen Regelungen zur Höhe der Vergütung (Anwaltsgebühren) und sonstigen dem Rechtsanwalt zu zahlenden Kosten. Es gelten dann insbesondere die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Neben den Anwaltsgebühren fallen in der Regel eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Kommunikationspauschale) und die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), welche derzeit 19% beträgt, sowie unter Umständen weitere Auslagen wie z.B. Fahrtkosten und Kosten für die Anfertigung von Kopien an.

Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgt in Zivil- und Arbeitssachen sowie verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. Das bedeutet, dass hier die Höhe des Wertes des Gegenstandes der jeweils betreffenden Angelegenheit entscheidend ist. Der Gegenstandswert einer Angelegenheit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Diesem Gegenstandswert ordnet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, eine bestimmte "Gebühr" zu, die dann je nach Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 multipliziert wird. Dieser Faktor ist bei außergerichtlicher Tätigkeit im Regelfall 1,3.

Beachten Sie bitte, dass der Gegenstandswert einer Angelegenheit bei der ersten Besprechung oft nur vorläufig bestimmt werden kann, da die Höhe nicht immer sofort klar ist, wie zum Beispiel die Höhe eines Schmerzensgeldes, die Höhe von Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden oder von Unterhaltsansprüchen. In diesen Fällen kann in der Regel erst nach vollständiger Sachverhaltsermittlung eine genauere Angabe der Höhe des Gegenstandswertes erfolgen. In gerichtlichen Verfahren entscheidet letztendlich das Gericht über die Höhe des Gegenstandswertes, der dort dann als Streitwert bezeichnet wird.

(Gesetzliche) Kosten der 1. Instanz in zivil- und arbeitsrechtlichen
sowie in verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren

(Amtsgericht/Landgericht/Arbeitsgericht/Verwaltungsgericht)

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, können für die erste Instanz folgende Anwaltsgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen pro Rechtsanwalt anfallen:
* Eine 1,3 Verfahrensgebühr (Betreibung des Verfahrens),
* eine 1,2 Terminsgebühr (Wahrnehmung eines oder mehrerer Termine),
* eine 1,0 Einigungsgebühr (Schließung eines Vergleiches).
Die Höhe der jeweiligen Anwaltsgebühr berechnet sich dann nach dem jeweiligen Streitwert der Angelegenheit, den das Gericht festsetzt.

Die Gerichte verlangen für ihre Tätigkeit die Zahlung von Gerichtsgebühren.

Bei den Kosten ist zu berücksichtigen, dass für die Durchführung des Klageverfahrens das Amts- beziehungsweise Landgericht bezüglich der Gerichtskosten drei Gebühren als Vorschuss verlangt (sogenannter Gerichtskostenvorschuss).

Soll das zivilprozessuale Mahnverfahren betrieben werden, so verlangt das Mahngericht für den Erlass eines Mahnbescheides eine halbe Gerichtsgebühr. Wird im Falle des Widerspruchs das Mahnverfahren auf Antrag in das Klageverfahren überführt, sind dann noch 2 1/2 Gerichtsgebühren als Kostenvorschuss zu zahlen.

Muss wegen des Wertes eines Prozessgegenstands oder sonstiger Feststellungen von Seiten des Gerichts zwecks Beweiserhebung ein Gutachen eingeholt werden, kommen zu den oben bezeichneten Kosten der 1. Instanz noch die Kosten des Sachverständigen hinzu.

Sollten in dem Verfahren Zeugen vernommen werden, kommen noch sogenannte Zeugengelder (Entschädigung für Zeit und Aufwand) zu den Kosten hinzu.

Weitere Kosten, die zu den Kosten des Prozesses hinzukommen, können unter Umständen Detektivkosten, Reisekosten, Zehrgeld, Abwesenheitsgeld, Kopiekosten und andere Kosten sein.

Die Kosten des Prozesses hat grundsätzlich regelmäßig derjenige zu tragen, der ihn verliert. Ausnahme: Im Arbeitsgerichtsprozess der 1. Instanz tragen die Prozessparteien ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten jeweils selber, ganz egal, ob der Prozess gewonnen oder verloren wurde.

Rechner und Kostengesetze
sowie Gerichtszuständigkeit

außerdem Fahrplanauskunft (DB)
und das Wetter für Leer

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und Richtigkeit der Rechner,
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und der anderen Seiten!
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Rahmengebühren im Sozialrecht
und bei Straf- und Bußgeldsachen


Im Bereich des Sozialrechts und bei Straf- und Bußgeldsachen sind bezüglich der Berechnung der Kosten der anwaltlichen Leistung gesetzlich festgelegte Betragsrahmengebühren vorgesehen. Diese bewegen sich in einem festgelegten Rahmen mit Mindest- und Höchstbetragsgrenzen. Bei umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten fallen höhere Rahmengebühren an.

Da die gesetzlichen Gebühren vielfach nicht kostendeckend sind, beziehungsweise bezüglich des Umfangs des anwaltlichen Zeiteinsatzes nicht angemessen sind, werden in sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen oft Vergütungsvereinbarungen (meist mit Vereinbarung eines Zeithonorars - Stundensatz -) geschlossen.

Kostenerstattung
Erstattung von Kosten (Anwaltskosten und Gerichtskosten)
durch den Gegner


1. Allgemeines zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten

Für die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten durch den Gegner kommt es zum Beispiel darauf an, ob sich dieser im Verzug befindet oder ein anderes Verschulden trifft und es deshalb geboten war, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Liegt dies vor, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Gegner, wobei hier mit Kosten die gesetzlichen Anwaltsgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen gemeint sind. Zu beachten ist hier also, dass über die gesetzlichen Anwaltsgebühren hinausgehendes Anwaltshonorar nicht erstattungsfähig ist.

2. Erstattung von Kosten des Zivilprozesses

Im Zivilprozess hat der Gegner im Falle dessen, dass er im Prozess unterlegen ist, gemäß § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) der obsiegenden Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, sofern und soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Mit Kosten sind hier insbesondere die Gerichtskosten sowie die gesetzlichen Anwaltsgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen gemeint. Zu beachten ist hier also, dass über die gesetzlichen Anwaltsgebühren hinausgehendes Anwaltshonorar nicht erstattungsfähig ist.

3. Erstattung von Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses

Bezüglich der Erstattbarkeit ist beim Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu unterscheiden zwischen Anwaltskosten und den Gerichtskosten.

Die Gerichtskosten trägt auch im Arbeitsgerichtsverfahren der 1. Instanz, wie auch im Zivilprozess üblich, die unterlegene Prozesspartei. Dabei fallen im Falle des Vergleiches in der Regel keine Gerichtskosten an, im Falle einer Klagerücknahme verringern sich die Gerichtskosten erheblich oder entfallen, sofern es keine streitige mündliche Verhandlung gegeben hat, sogar ganz. Besinnen sich die Parteien also vor Ausspruch des Urteils auf die Schließung eines Vergleichs, so können sie zumindest die Gerichtskosten senken oder sogar völlig vermeiden.

Dagegen hat die Rechtsanwaltskosten in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten (und nur hier) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Prozesspartei selbst zu tragen. Mit dieser Regelung soll den Parteien eine vergleichsweise Einigung erleichtert werden, da infolge dieser besonderen Kostentragungsregelung nicht auf die Kostenerstattung durch einen Urteilsspruch spekuliert werden kann.

In der zweiten Instanz vor den Landesarbeitsgerichten hat, wie sonst auch im Zivilprozess, die unterlegene Prozesspartei die Anwaltskosten selbst zu tragen.

4. Behörden als Kostengegner

Im Verwaltungsgerichtsprozess ist § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Kostenerstattung bestimmend.

Hat der Bürger mit einer Behörde zu tun, so kann er im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren im Falle der Abhilfe des gegen eines Verwaltungsbescheides erhobenen Widerspruchs, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) den Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung verlangen. An die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werden aus rechtsstaatlichen Gründen (der Bürger soll sich ohne weiteres gegen einen Behördenbescheid wehren können) keine hohen Anforderungen gestellt. Sie ist immer dann schon zu bejahen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen rechtsunkundigen Bürgers für erforderlich gehalten werden durfte. Hier ist ebenfalls zu beachten, dass über die gesetzlichen Anwaltsgebühren hinausgehendes Anwaltshonorar nicht erstattungsfähig ist.

5. Die Tragung der Kosten eines Vergleichs

Wird außergerichtlich oder gerichtlich ein Vergleich geschlossen, so enthält dieser meist auch eine Regelung über die Tragung der Kosten des Vergleichs.

Bei einem gerichtlich geschlossenen Vergleich (Prozessvergleich) wird dort in der Regel eine Bestimmung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits (Quotelung) aufgenommen. Die Prozessparteien können aber im Vergleich auch festlegen, dass das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Vergleichs entscheidet. Es sind dann durch Gerichtsbeschluss die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entweder gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf, so fallen jeder Prozesspartei die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last.

Sollte ein Prozessvergleich keine Kostenregelung enthalten, so gilt nach dem Gesetz gegeneinandere Kostenaufhebung (§ 98 ZPO). Dies bedeutet, dass jede Seite die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der verbrauchten Gerichtskosten trägt (Die nicht verbrauchten Gerichtskosten erhält im Regelfall derjenige von der Justizkasse zurückerstattet, welcher sie eingezahlt hatte.).

Befindet sich in einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich keine Kostenregelung, so findet § 98 ZPO sinngemäße Anwendung mit der Folge, dass die Vergleichskosten als gegeneinander aufgehoben gelten.


Kostenvorschuss
Darf der Rechtsanwalt von seinem Mandanten
einen Kostenvorschuss verlangen?


Diese Frage kann mit ja beantwortet werden: Für seine Tätigkeit kann der Rechtsanwalt nach § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen Vorschuss verlangen, der später auf die Zwischenabrechnungen beziehungsweise auf die Endabrechnung verrechnet werden muss. Der Anwalt ist berechtigt, für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.

Er ist grundsätzlich berechtigt, den ihm zu zahlenden Vorschuss in Höhe der gesamten voraussichtlich anfallenden Gebühren zu berechnen (BGH NJW 2004, 1047 = AGS 2004, 145). Dasselbe gilt für die Auslagen.

Unabhängig von dieser Gesetzeslage ist es üblich und zweckmäßig, dass der Mandant einen Kostenvorschuss insbesondere zu Beginn des Mandats leistet. Zu bedenken ist hier bei dem Thema "Kostenvorschuss", dass ein Mandat in der Regel nicht in wenigen Stunden bearbeitet werden kann, sondern die Bearbeitung eines Mandats meistens mehrere Monate, ja manchmal sogar Jahre dauern kann, und der Rechtsanwalt ohne Vorschuss nicht wirtschaftlich arbeiten könnte.

Es ist aber auch hier bezüglich des Kostenvorschusses alles eine Frage des Arrangements. Kann der Kostenvorschuss von dem Mandanten nicht in einem Stück gezahlt werden, so wird der Anwalt mit dem Mandanten zweckmäßigerweise eine (schriftliche) Ratenzahlungsvereinbarung treffen.

Ist ein Zeithonorar vereinbart, so kann es je nach Fallgestaltung sinnvoll sein, monatliche Kostenabrechnungen zu stellen. Dies hat für den Mandanten den Vorteil, dass er eine regelmäßige Kostenkontrolle über seine Angelegenheit hat.

Eine andere Möglichkeit ist es, dass der Mandant monatlich einen gleichbleibenden pauschalen Kostenvorschuss leistet. Entsprechendes kann vereinbart werden.



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Gerichte in Ostfriesland und darüberhinaus


1. Gerichtszuständigkeiten im Bezirk des Landgerichts
    Aurich und sonstige Gerichtszuständigkeiten in Nieder-
    sachsen im Bereich der Ordentlichen Gerichtsbarkeit


Die Stadt und der Kreis Leer verfügen mit dem Amtsgericht Leer in Ostfriesland über ein großes und leistungsfähiges örtliches Gericht. Der Bezirk des Amtsgerichts Leer umfasst den gesamten Landkreis Leer mit Ausnahme der Insel Borkum. Für die Insel Borkum ist das Amtsgericht Emden zuständig. Das Amtsgericht Leer ist somit für die im Landkreis Leer gelegenen Gemeinden Stadt Leer, Stadt Weener, die Samtgemeinden Hesel und Jümme sowie die Gemeinden Bunde, Jemgum, Moormerland, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Uplengen und Westoverledingen zuständig.

Das Amtsgericht Leer ist für Verfahren, die das Zivilrecht beziehungsweise das Strafrecht betreffen, in seinem Bezirk gerichtlich zuständig. Es ist ebenso für Bußgeldsachen (Ordnungswidrigkeitsrecht) zuständig. Bei Zivilstreitigkeiten, die keine Wohnraum-Mietsachen und keine Familiensachen sind, ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000,- Euro. Ab einem Streitwert von 5.000,01 Euro ist das Landgericht Aurich zuständig. Unabhängig von der Höhe des Streitwerts ist das Amtsgericht Leer in seinem Bezirk für Wohnraum-Mietsachen und Familiensachen gerichtlich zuständig.

Dem Amtsgericht Leer ist das Landgericht Aurich übergeordnet. Das Landgericht Aurich ist als das nächsthöhere Obergericht ebenso auch für das Amtsgericht Aurich, das Amtsgericht Emden, das Amtsgericht Norden und das Amtsgericht Wittmund zuständig.

Dem Landgericht Aurich selber ist das Oberlandesgericht Oldenburg übergeordnet. Als eines der drei obersten Landesgerichte von Niedersachsen ist das Oberlandesgericht ebenso auch für das Landgericht Oldenburg und das Landgericht Osnabrück als übergeordnetes Gericht zuständig. Die drei obersten Landesgerichte von Niedersachsen sind das Oberlandesgericht Braunschweig, das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Oldenburg.

Das Schiffsregister im Bezirk des Landgerichts Aurich wird durch das Amtsgericht Emden geführt (Schiffsregister-Sachen). Und zwar wird bei dem Amtsgericht Emden sowohl das Binnenschiffsregister als auch das Seeschiffsregister geführt.


Zur Liste der Amtsgerichte, die in der Bundesrepublik Deutschland das Schiffsregister führen hier klicken!

Das Handelsregister im Bezirk des Landgerichts Aurich wird durch das Amtsgericht Aurich geführt (Handelsregister-Sachen), während in Insolvenzsachen sowohl das Amtsgericht Aurich als auch das Amtsgericht Leer als Insolvenzgericht fungieren.

Für Mahnsachen (gerichtliches Mahnverfahren) ist in Niedersachsen das Amtsgericht Uelzen (Zentrales Mahngericht) zuständig. Es erläßt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag einen Mahnbescheid bzw. einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner.
Dagegen ist für Antragsteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, für die Durchführung des Mahnverfahrens ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die niedersächsischen Gerichtszuständigkeiten sind in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) geregelt.


2. Homepages niedersächsischer Gerichte

Die Oberlandesgerichte in Niedersachsen:
Oberlandesgericht Braunschweig ==> Hier klicken!
Oberlandesgericht Celle ==> Hier klicken!
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Die Landgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg:
Landgericht Aurich ==> Hier klicken!
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Landgericht Osnabrück ==> Hier klicken!

Die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Aurich:
Amtsgericht Aurich ==> Hier klicken!
Amtsgericht Emden ==> Hier klicken!
Amtsgericht Leer ==> Hier klicken!
Amtsgericht Norden ==> Hier klicken!
Amtsgericht Wittmund ==> Hier klicken!

Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Osnabrück:
Die emsländischen Amtsgerichte:
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Zentrales niedersächsisches Mahngericht:
Amtsgericht Uelzen (Zentrales Mahngericht) ==> Hier klicken!



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Arbeitsgerichtsbarkeit in Niedersachsen und das Bundesarbeitsgericht


Das Arbeitsgericht Emden ist das für die Stadt Leer und den übrigen Kreis Leer sowie für das restliche Ostfriesland zuständige Arbeitsgericht. Benachbarte Arbeitsgerichte sind das Arbeitsgericht Lingen, das Arbeitsgericht Oldenburg und das Arbeitsgericht Wilhelmshaven. Übergeordnetes Gericht ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.

Letzte Instanz in Arbeitssachen ist, soweit nicht das Landesarbeitsgericht die Letztentscheidungsbefugnis hat, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.


Homepages verschiedener Arbeitsgerichte

Arbeitsgerichtsbarkeit in Niedersachsen:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Hannover) ==> Hier klicken!
Arbeitsgericht Emden ==> Hier klicken!
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Rathaus der Stadt Leer mit Hafen im Hintergrund * Quelle: Wikipedia * Urheber: Benutzer Brunswyk * Fotografierdatum: Oktober 2008
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