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Reise recht

Was ist das?

Unter dem Betriff "Reiserecht" werden diejenigen rechtlichen Regeln zusammengefasst, die für das Reisen maßgebend sind.

Das Reiserecht unterteilt sich in drei Hauptbereiche, und zwar
* Europäische Vorschriften,
* internationale Verträge und Vereinbarungen und
* nationales Recht (hier also Deutsches Recht).

Deutsches Recht, insbesondere die Vorschriften zum Reisevertrag

1. Allgemeines zum Reisevertrag

Der Reisevertrag ist nach deutschem Recht eine in §§ 651 a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelte besondere Vertragsart. Partner des Reisevertrages sind der Reisende und der Reiseveranstalter.

Zur Vertragspflicht des Reiseveranstalters gehört es, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen. Die Gegenleistung des Reisenden ist es, dass er hierfür den Reisepreis zu bezahlen hat.

Da der Reiseveranstalter dem Reisenden die Erbringung der Reise zu leisten hat, ist der Reisevertrag auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet und stellt damit einen Unterfall des Werkvertrages dar.

Bei dem Reisevertrag kann es sich um
* einen Vertrag für eine Pauschalreise oder um
* einen Reisevertrag für Reisebausteine
handeln.

Zu beachten ist, dass der Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter zustande kommt und nicht mit einem Reisevermittler. Ein Reisevermittler oder auch Reisemittler ist ein wirtschaftlich selbständiges Reisebüro, das Leistungen eines Dritten (zum Beispiel die eines Reiseveranstalters) vermittelt oder besorgt.

2. Die Leistungen des Reiseveranstalters

2.1. Allgemeines zu den Reiseleistungen

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Solche Leistungen können beispielsweise sein:

* Transport des Reisenden in das Reisegebiet,
* Bereitstellung einer Unterkunft,
* Organisation von Veranstaltungen vor Ort.

Der Reiseveranstalter kann sich Leistungsträger wie zum Beispiel die Bahn, eine Fluggesellschaft, eine Reederei, ein Hotel oder einen Bootsverleih für die Durchführung und Gestaltung der Reise zur Hilfe nehmen. Als Generalunternehmer muss er sich das Verhalten dieser Subunternehmer grundsätzlich zurechnen lassen, er haftet daher also in der Regel für deren Fehlverhalten.

Die Gesamtheit von Reiseleistungen, die ein Reiseveranstalter zu erbringen hat, wird auch als Pauschalreise bezeichnet. Die Pauschalreise ist dadurch gekennzeichnet, dass verschiedene Reiseleistungen zu einem einheitlichen Preis angeboten werden (Paket).

Ein Hotelaufenthalt mit gleichzeitig gebuchter Voll- oder Halbpension wird aber auch bei einer Selbstanreise von der Rechtsprechung als eine Gesamtheit von Leistungen angesehen und unterfällt somit dem Reisevertragsrecht.

Die Buchung einer Ferienwohnung über einen gewerblichen Ferienhausvermittler ohne die Inanspruchnahme weiterer Reiseleistungen unterliegt grundsätzlich nicht dem Reisevertragsrecht des BGB, weil es an einer Gesamtheit von Reiseleistungen fehlt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wendet das Reisevertragsrecht aber analog an, da eine gleiche Interessenlage des Reisenden vorliegt (Urteil des BGH vom 09.07.1992, Aktenzeichen VII ZR 7/92).

2.2. Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter

2.2.1. Allgemeines


Die Reiseleistungen müssen von dem Reiseveranstalter mangelfrei erbracht werden. Das bedeutet, dass bei einem Mangel der Reisende nicht rechtlos gestellt ist.

Je nach den Umständen des Einzelfalles stehen dem Reisenden folgende Rechte zu:

* Bei Vorliegen von erheblichen Mängeln kann der Reisevertrag
   gemäß § 651 l BGB gekündigt werden.
* Bei weniger schwerwiegenden Mängeln kann der Reisende
   innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise eine
   Minderung des Reisepreises gemäß § 651 m BGB gegenüber
   dem Reiseveranstalter geltend machen.
* Unter Umständen kann der Reisende auch Schadensersatz
   wegen vertanen Urlaubs oder Schadensersatz wegen eines
   anderen Schadensereignisses gegen den Reiseveranstalter
   geltend machen, sofern dieser den Schaden zu vertreten hatte.

2.2.2. Der Anspruch des Reisenden auf
   Minderung des Reisepreises


Bei einem Reisemangel, der dem Reiseveranstalter rechtzeitig angezeigt wurde, bei dem aber keine Abhilfe gewährt wurde, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung geben hierfür die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Reisemangeltabelle (Ausgabe 2013). Zu beachten ist, dass beide Tabellen keine rechtsverbindlichen Hilfsinstrumente für die Bestimmung der Reisepreisminderung sind.

Die Frankfurter Tabelle ist eine im Reiserecht gebräuchliche Liste zur Abschätzung der Höhe von Gewährleistungsansprüchen (Reisepreisminderungen) bei berechtigten Reisemängeln einer Pauschalreise. Sie dient nur zur ersten Orientierung. Ausgearbeitet wurde die Liste von der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts.

Die Kemptener Reisemängeltabelle dient im Reiserecht zur finanziellen Bewertung von Reisemängeln auf der Basis von Gerichtsurteilen. Sie wurde als Ergänzung der Frankfurter Tabelle geschaffen. Verfasser der Kemptener Reisemängeltabelle ist Prof. Dr. Führich.

Des weiteren ist von dem ADAC eine Reisepreisminderungstabelle herausgebracht worden.

Zu den typischen Reisemängeln gehören zum Beispiel:
* Flugverspätung,
* Kein Zimmer mit Meerblick (obwohl Meerblick nach
   dem Reiseprospekt zu erwarten war),
* nicht funktionierende Klimaanlage,
* Ungeziefer (zum Beispiel Wanzen) in der Unterkunft,
* schlechtes Essen,
* Lärm von einer Baustelle oder Diskothek,
* Lärmender Aufzug,
* verschmutzter Swimmingpool.

2.2.3. Der Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz
wegen vertanen Urlaubs                               


In gravierenden Fällen kann der Reisende Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 n Abs. 2 BGB) gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Man spricht hier auch von Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs.

Dieser Schadensersatz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund der mängelbehafteten Reise über die Reisemängel hinaus dem Reisenden die Urlaubstage verdorben werden und er den für seinen Urlaub erwarteten Erholungswert nicht erhält. Dies ist möglich, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Der Reisende kann dann wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat und der Mangel dem Reiseveranstalter angezeigt wurde (Mängelanzeige mit Fristsetzung; siehe hierzu unten unter 3.1.).

Eine Vereitelung der Reise liegt insbesondere vor, wenn diese vollständig ausfällt. Aber auch Ereignisse am Urlaubsort können zu einer Vereitelung der Reise führen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die gebuchte Unterkunft am Urlaubsort nicht zur Verfügung steht und der Reisende deshalb unverzüglich die Rückreise antritt, und zwar unter der Voraussetzung, dass von dem Reiseveranstalter kein angemessenes Ersatzquartier angeboten wurde.

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2.2.4. Reisemängel bei Kreuzfahrten

2.2.4.1. Allgemeines


Wer annimmt, dass er auf einem großen Kreuzfahrtschiff romantische Verhältnisse vorfindet und er von Wellengeplätscher umspielt wird, muss durch die auf einem solchen Kreuzfahrtschiff typischerweise herrschenden Verhältnisse maßlos enttäuscht werden. Ein großes Kreuzfahrtschiff ist nämlich darauf angelegt, eine riesige maritime Unterhaltungsmaschine zu sein. Auf einen engen Raum zusammengedrängt, ist ein Kreuzfahrtschiff eine kleine Stadt mit den daraus resultierenden Problemen. Wie bei einer Stadt gibt es auf einem Kreuzfahrtschiff auch "ruhige Ecken", aber im Prinzip ist Jubel, Trubel, Heiterkeit angesagt, und das ist auch gut so, damit erlebnishungrige Passagiere auf ihre Kosten kommen können und damit Abstand vom Alltag gewinnen.

Bei Kreuzfahrten kann es immer mal wieder zu Mängeln bezüglich der Unterkunft oder am Schiff kommen. Eine Änderung während einer Fahrt kann sich schwer gestalten, da Alternativen nicht immer zur Verfügung stehen. Auch kann es vorkommen, dass zugesagte Sport- und Freizeitmöglichkeiten nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch können sich Fahrtrouten ändern und geplante Landgänge ausfallen. Sauberkeit und Hygiene können ein Problem sein. Auf einem Kreuzfahrtschiff kann es zu Lärmbelästigungen kommen. Starker Seegang kann problematisch sein. Abfahrten und Ankünfte können sich verspätet ereignen.

2.2.4.2. Lärmbelästigung

Nicht nur auf einer "normalen" Reise, sondern auch bei Kreuzfahrten kann es zu Lärmbelästigungen kommen. So zum Beispiel, wenn eine Kabine in der Nähe des Maschinenraums, in der Nähe eines Lifts oder in der Nähe der Ankeraufholung liegt. Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommt, denn der Teilnehmer einer Kreuzfahrt hat schiffstypische Geräusche hinzunehmen.

Der Reiseveranstalter kann in der Regel nicht für das Wetter belangt werden und auf einem Kreuzfahrtschiff muss der Passagier mit einem gewissem Lärm (schiffstypische Geräusche) und Dieselgeruch rechnen. Anders sieht es aus, wenn es sich nicht mehr um den normalen Lärm eines Schiffes handelt, sondern dieser erst in der dann wirklich störenden Lautstärke durch einen technischen Defekt zustande kommt. In einem Fall von hohem Lärm hat das Amtsgericht Frankfurt/Main darin einen reisepreismindernden Reisemangel gesehen (Aktenzeichen 30 C 1295/05).

Durch laute Musik in der Bar fühlte sich ein Passagier in seiner Kabine jeden Tag bis Mitternacht in seiner Nachtruhe gestört. Das Amtsgericht Rostock erkannte darauf, dass dem Passagier 20 Prozent des Reisepreises zu erstatten sind (Aktenzeichen 48 C 303/09).

Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für große Kreuzfahrtschiffe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.03.2015, Aktenzeichen 92 C 4334/14. Die Kläger - ein Ehepaar - hatten eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt gebucht. Ihre Kabine befand sich über dem Theater des Schiffes. Täglich fanden im Theater Feste statt. Es wurden Gewinnshows veranstaltet oder Musik abgespielt. Außerdem fanden Übungseinheiten der Künstler statt.

Die Kläger protokollierten den Lärm und wandten sich an den Gästeservice. Dieser bot einen Kabinenwechsel an, allerdings nur bis zur Hälfte der Strecke. Dann müssten sie wieder in ihre alte Kabine zurück. Die Kläger lehnten diesen zeitbeschränkten Umzug ab, da er keine dauerhafte Lösung darstellte. Sie verlangten mit Ihrer Klage eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Wiesbaden kam dem Verlangen nicht nach. Es wies darauf hin, dass die Lärmimmissionen keinen Reisemangel darstellen würden, da die Istbeschaffenheit der Reise nicht von der Sollbeschaffenheit abweiche. Ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren sei kein Ort der Ruhe. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass wenn 3.000 Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht sind, dies immer zu einer gewissen Unruhe führe.

Das Amtsgericht machte darauf aufmerksam, dass Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, für Kreuzfahrtschiffe in dieser Größe üblich seien und keinen Reisemangel darstellen würden, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten werde. Das Maß des Hinnehmbaren werde erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden würden. Laut Lärmprotokoll der Kläger endete der Lärm aber spätestens um 22.30 Uhr.

2.2.4.3. Verspätete Abfahrt beziehungsweise Ankunft des Kreuzfahrtschiffes

Zu den Mängeln können auch eine erheblich verspätete Abfahrt oder eine erheblich verpätete Ankunft am Zielort gehören. Hier kann dem Reisenden eine Minderung des Kreuzfahrtpreises zustehen. Es können auch, und zwar bei verspäteter Abfahrt beziehungsweise Ankunft, besondere Ansprüche für den Teilnehmer einer Kreuzfahrt nach EU-Fahrgastrecht bestehen.

2.2.4.4. Sauberkeit und Hygiene auf dem Kreuzfahrtschiff

Ein Problem auf Kreuzfahrtschiffen können die Sauberkeit und Hygiene sein. So können Viren schnell die Runde machen, wenn dem kein Einhalt geboten wird.

Einem Passagier kann ein heftiger Brechdurchfall plagen. Meistens wird es sich hierbei um eine Infektion mit dem sogenannten Norovirus handeln, der sich ausgebreitet hat. Das hoch ansteckende Virus kann sich besonders schnell in geschlossenen Gruppen (Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen usw.) ausbreiten, und auch auf Kreuzfahrtschiffen, wenn nicht aufgepasst wird.

Der Norovirus hat eine sehr kurze Inkubationszeit von 1 bis 2 Tagen. Die Krankheitssymptome halten typischerweise 1 bis 3 Tage an und äußern sich meist durch heftiges Erbrechen, Durchfall, oft auch durch Schwindelgefühl und Magen-Darm-Krämpfe.

Noroviren tummeln sich regelmäßig auf Teppichen, Spiegeln, Türgriffen, Wandverkleidungen oder Treppengeländern der Schiffe. Sie können durch direkten Kontakt (zum Beispiel Händedruck) und auch durch Aerosole, die beim Husten oder Erbrechen entstehen, übertragen werden.

Die Reedereien sind also gehalten, ständig geeignete Desinfektionsmaßnahmen auf ihren Passagierschiffen durchzuführen.

Sind die hygienischen Verhältnisse auf einem Kreuzfahrtschiff nachweislich gesundheitsgefährdend und erkrankt ein Passagier zum Beispiel an Salmonellen, so steht nach Auffassung des Amtsgerichts Solingen dem klagenden Kreuzfahrtpassagier eine Reisepreisminderung sowie Schadenersatz zu.

Im konkreten Fall erkrankten mehrere Passagiere (16 Personen) während einer Kreuzfahrt an Salmonellen. Der Veranstalter musste 100% des Reisepreises ersetzen sowie für die Kosten der Heimreise und Verdienstausfall aufkommen (Amtsgericht Solingen, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 14 C 143/09).
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2.2.4.5. Änderung der Reiseroute oder der Reisezeit beziehungsweise Ausfall eines Landgangs

Kreuzfahrten werden gerade wegen der Routen sowie wegen der attraktiven Landgänge gebucht. Wird bei einer Kreuzfahrt von den geplanten Routen erheblich abgewichen und fallen wichtige Landgänge aus, so haben die Reisenden aufgrund der Reisemängel einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, unter Umständen sogar ein Kündigungsrecht.

Wenn bei einer Kreuzfahrt eine andere Route gefahren wird, als zuvor angekündigt, können Passagiere einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Der Anspruch auf teilweise Erstattung der Kosten besteht aber nur dann, wenn die Routenänderung in der Verantwortung der Reederei liegt und dadurch wichtige Teile des gebuchten Törns - etwa die Besichtigung einer besonders attraktiven Stadt - entfallen sind (Amtsgericht Rostock: Aktenzeichen 47 C 400/10).

Wenn der Höhepunkt einer Reise nicht, wie zu erwarten, bei Tageslicht stattfindet, sondern im Dunkeln, stellt dies einen Mangel der Reise dar, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Wird die Durchquerung des Panamakanals als Höhepunkt einer Hochsee-Kreuzfahrt angepriesen und fällt dieses Ereignis in die Abend- beziehungsweise Nachtstunden, kann das zu einem Minderungsrecht für den Passagier in Höhe von 20 Prozent des Kreuzfahrtpreises führen (Amtsgericht München: Aktenzeichen 182 C 15953/13).

Ein als Reisehöhepunkt beworbener Besuch der Galapagos Inseln (Tagesausflug) fiel aus. Das Landgericht Hamburg erkannte darauf, dass für den betreffenden Reisetag 100 Prozent des Tagesreisepreises zu erstatten sind (Aktenzeichen 302 S 78/97).

2.2.4.6. Kabinenbezogene Mängel

Die Belegung einer Kabine kann ein Problem sein. Wenn im Katalog oder im Internet versprochen wurde, dass die Kabinen einer bestimmten Kategorie klimatisiert sind, und wird einem klimaberechtigten Passagier eine Kabine zugewiesen, die keine Klimaanlage hat, so führt dies zu einem Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Wenn die Kabine kleiner ist als angegeben oder es keine ausreichenden Schlafmöglichkeiten in einer Dreier-Kabine gibt, kann man den Umzug in eine mangelfreie Kabine verlangen. Ist das nicht möglich, hat man das Recht, den Reisepreis zu mindern.

Wenn es statt der gebuchten Außenkabine nur eine Innenkabine gibt, sollte man sofort dagegen angehen und auf der gebuchten Kategorie bestehen. Sollte ein Wechsel in eine Außenkabine verweigert werden, liegt ein erheblicher Reisemangel vor, der zur sofortigen Kündigung des Reisevertrages und Abbruch der Reise berechtigt. Man hat dann seinen Reisepreis zurückzubekommen und hat zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (vertaner Urlaub).

Bei einer Außenkabine kann es unter anderem folgendes Problem geben: statt auf das Meer fällt der Blick auf eine Wand oder ein Rettungsboot. Ist jedoch auf die Sichtbehinderung im Katalog hingewiesen worden, liegt kein Reisemangel vor.

Trotz gebuchter Außenkabine mit Meerblick konnte ein Passagier das Wasser nicht sehen, sondern nur eine Schiffswand. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt erkannte auf eine Erstattung des Reisepreises in Höhe von 15 Prozent (Aktenzeichen 10 C 3489/95).

Dauerkühle in der Kabine führt zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der hiervon betroffenen Passagiere. Ist das Klima in der Kabine eines Kreuzfahrtschiffs dauerhaft unangenehm, bekommen Passagiere einen Teil des Reisepreises zurück. Eine unbehagliche Atmosphäre aufgrund einer ununterbrochen kühlen Luftzufuhr rechtfertige dies, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1501/11).

2.2.4.7. Starker Seegang

Auf hoher See und an Land gebrauche Deinen Verstand! Wer sich auf einem Schiff befindet, kann nicht erwarten, dort Wetterverhältnisse wie an Land vorzufinden. So haftet der Reiseveranstalter beziehungsweise der Schiffseigner (Reeder) grundsätzlich nicht, wenn man bei starkem Seegang stürzt und sich verletzt. Extra Haltegriffe, etwa im Bad, braucht er nicht anzubringen. Ein Passagier muss sich darüber im klaren sein, dass ein Schiff wegen hoher Wellen schwanken kann.

Anders ist es, wenn die Stabilisatoren auf dem Schiff defekt sind, das Schiff stark schwankt und dadurch die Nachtruhe eines Passagiers gestört wird. Hier hat das Amtsgericht Frankfurt/Main bestimmt, dass für jede gestörte Nacht 50 Prozent des Tagesreisepreises zu erstatten sind und dass zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu zahlen ist (Aktenzeichen 30 C 1259/05)

2.2.4.8. Kreuzfahrtschiff wird von Monsterwelle getroffen

Wird das Kreuzfahrtschiff von einer Monsterwelle getroffen und werden dadurch zum Beispiel Gegenstände mitgerissen und Kabinen unter Wasser gesetzt, haben Fahrgäste in solchen Fällen nicht immer ein Recht auf Abbruch der Reise, denn Monsterwellen gelten juristisch als "Teil des allgemeinen Lebensrisikos".

So besteht kein Anspruch auf Abbruch der Reise, wenn die Schäden am Schiff kurzfristig beseitigt werden können und die Passagiere nicht ernsthaft verletzt worden sind. Dies folgt daraus, dass jeder, der eine Schiffsreise antritt, mit Wetterumschwüngen auf hoher See rechnen muss und dies als Teil des allgemeinen Lebensrisikos gilt.

Grundsätzlich müssen Passagiere selbst damit zurechtkommen, wenn sie von einer Monsterwelle in Angst und Schrecken versetzt worden sind. Allerdings haben sie unter Umständen Mängelansprüche. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sonnendeck oder Pools nicht genutzt werden können. Muss (zum Beispiel wegen eines Wasserschadens) die Kabine gewechselt werden, so kann wegen des Aufwandes für den Umzug der Reisepreis um einen halben Tag gemindert werden. Dies folgt daraus, dass Mängelansprüche immer verschuldensunabhängig zu gewähren sind.

Möglicherweise besteht auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Dieser ist dann gegeben, wenn der Urlaub auf Grund des Vorfalls ganz oder tageweise erheblich beeinträchtigt ist und der Erholungseffekt verloren geht. Voraussetzung ist hier jedoch, dass auf Seiten des Veranstalters ein Verschulden vorliegt. Das wäre in diesem Fall beispielsweise ein Manövrierfehler des Kapitäns, der die drohende Gefahr unter Umständen hätte erkennen und entsprechend handeln können (Beweisfrage).

Wird ein Reisender durch eine Welle verletzt, kann er bei Verschulden des Veranstalters auch Schmerzensgeld fordern.

2.2.5. Reisemängel im Bereich Luftbeförderung (Flughafen/Flugzeug)

Wenn Personen, die im Rahmen der reisevertraglichen Verpflichtungen eines Reiseveranstalters tätig werden (hier: eine Reiseleiterin), falsche Informationen zur Abflugzeit geben, muss sich der Reiseveranstalter das Verschulden dieser Personen als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (§ 278 BGB). Das gilt auch, wenn die Flugbeförderung nicht Gegenstand des Reisevertrages ist, hat das Landgericht Frankfurt/Main entschieden (Urteil vom 06.06.2014, Aktenzeichen 2-24 O 125/13). Und zwar müsse sich der Reiseveranstalter das Verhalten der Reiseleiterin zurechnen lassen. Weil die örtliche Repräsentanz des Veranstalters aktiv auf Urlauber zugegangen sei und eine Falschinformation gegeben habe, müsse dieser für den daraus entstandenen Schaden haften. Die Kläger hätten keinen Anlass dafür gehabt, der Reiseleiterin nicht zu glauben.

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Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
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3. Die Geltendmachung von reisevertraglichen Ansprüchen

3.1. Voraussetzung für die Geltendmachung

3.1.1. Mängelanzeige mit Fristsetzung

Voraussetzung für die Geltendmachung von reisevertraglichen Ansprüchen ist, dass der Reisende den Mangel zweckmäßigerweise vor Ort dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt sowie dessen Beseitigung verlangt (Abhilfeverlangen) und hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat (Mängelanzeige mit Fristsetzung, § 651 k Absatz 1 in Verbindung mit § 651 o Absatz 1 BGB). Und zwar muss der Reisende vor Ort die örtliche Reiseleitung des Reiseveranstalters von dem Mangel in Kenntnis setzen, welche die Reklamation zu Protokoll nimmt.

Ist keine Reiseleitung vorhanden, so muss sich der Reisende an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist dieser nicht erreichbar, so ist der Mangel unverzüglich dem Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (Busunternehmen, Bahn, Fluggesellschaft, Reederei, Hotel usw.) anzuzeigen und dort Abhilfe zu verlangen.

Nur wenn der Reiseveranstalter innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Abhilfe vorgenommen hat, ist eine Geltendmachung der genannten Rechte aus dem Reisevertrag möglich. Allerdings bedarf es der Bestimmung einer Frist nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

3.1.2. Beachtung der einmonatigen Ausschlussfrist

Sodann ist zu beachten, dass es bezüglich der Geltendmachung eine einmonatige Ausschlussfrist gab, die in § 651 g Absatz 1 BGB geregelt war. Diese sehr kurze Frist begann unmittelbar nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise an zu laufen, und zwar ab dem Tag, der auf den Beendigungstag folgte.

Der Reiseveranstalter war verpflichtet, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Reisenden auf die Ausschlussfrist hinzuweisen und anzugeben, gegenüber welcher Stelle die Ansprüche angemeldet werden müssen. In der Regel ist dies die Hauptverwaltung des Veranstalters.

Nach Fristablauf konnten Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Reisende an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war. Dies war zum Beispiel dann der Fall, wenn er durch den Reiseveranstalter nicht über die Ausschlussfrist informiert worden war.

Der Reisende musste, sobald das Hindernis weggefallen war, die Anmeldung seiner Ansprüche beim Veranstalter unverzüglich nachholen.

Allerdings gilt die Ausschlussfrist, welche in § 651 g BGB geregelt war, nicht mehr für nach dem 30. Juni 2018 liegende Reisepreisminderungsfälle, da die Ausschlussfrist ab dem 1. Juli 2018 weggefallen ist.

3.1.3. Beachtung der Verjährungsfrist

Des weiteren ist zu beachten, dass Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb von zwei Jahren verjähren. Gemäß § 651 j Satz 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage an zu laufen, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Aber Vorsicht!!! Die Verjährungsfrist konnte früher durch die Reise-AGB des Veranstalters auf ein Jahr verkürzt werden. Dies war unter Umständen für vor dem 1. Juli 2018 liegende reisevertragliche Fälle möglich gewesen. Seit diesem Datum ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist aber nicht mehr möglich.

Der Ablauf der Verjährung kann durch Hemmung hinausgeschoben werden. Und zwar wird durch Verhandlungen über die Ansprüche des Reisenden mit dem Veranstalter ihr Ablauf gehemmt, bis dieser eindeutig erklärt, nicht weiter verhandeln zu wollen § 203 BGB).

3.2. Darlegungs- und Beweislast bezüglich
der Geltendmachung (Beweisführung)

3.2.1. Allgemeines


Die schönsten Ansprüche nützen aber nichts, wenn man deren Voraussetzungen nicht beweisen kann. Denn vor Gericht ist der Reisende darlegungs- und beweispflichtig. Er muss also rechtzeitig die erforderlichen Beweise sichern.

3.2.2. Dokumentation der Mängelanzeige mit Fristsetzung

Zu Beweiszwecken sollte man sich eine Kopie des Mängelanzeigeschreibens (Mängelanzeige mit Fristsetzung) vom Reiseleiter mit Datum und Uhrzeit - und wenn vorhanden Stempel - gegenzeichnen lassen. Des weiteren sollte man Beweise zum Beispiel dadurch sichern, dass man sich Namen, Adresse, Telefonnummern und (wenn möglich) E-Mail-Adressen von Zeugen geben läßt, und dass man die Mangelsituation in Form von Fotos und wenn möglich, auch durch Videos dokumentiert.

3.2.3. Fotografieren und Videografieren

Beim Fotografieren und Videografieren sollten bezüglich der Dokumentation von Mangelsituationen immer die drei grundlegenden Möglichkeiten der Kameraeinstellung genutzt werden: Die Totale als Übersicht der Situation und dann die Halbtotale als Konzentration auf einen bis zwei weitere Aspekte, die für die Dokumentation des Mangels wichtig sein könnten und zum Schluss dann die Nahaufnahme, die sich völlig auf die Mangelpräsenz selber konzentriert. Falls erforderlich und möglich, sollten auch Detailaufnahmen gemacht werden. Wer so bei der bildmäßigen Dokumentation eines Reisemangels vorgeht, und dabei die Beleuchtungsverhältnisse beachtet, kann kaum etwas falsch machen. Zu den Einstellungen Totale, Halbtotale, Nahaufnahme und Detailaufnahme sowie weiteren Einstellungsgrößen mit Beispielfotos siehe Wikipedia.

3.2.3. Erstellung eines Mangelbeschreibungsprotokolls

Wichtig ist auch die Erstellung eines Protokolls, in dem mit jeweiligem Datum und der Uhrzeit, den Ort, die Art, der Umfang und das Urlaubsblockadepotential des Mangels schriftlich festgehalten wird. Wenn möglich, sollte man das Protokoll durch Zeugen bestätigend mit mit Orts-, Uhrzeit- und Datumsangabe unterschreiben lassen, wobei man den Zeugen eine Kopie des Protokolls zukommen lassen sollte.

3.2.4. Lokalisation des Reisemangels

Wo genau ist der Mangel aufgetreten? Nach einem halben Jahr oder auch viel später, wenn die Sache vor Gericht kommen sollte, besteht die Gefahr, dass sich Erinnerungslücken einstellen können. Dem kann man dadurch vorbeugen, indem man unverzüglich vor Ort einen Lageplan in Skizzenform erstellt. Dann kann man zum Beispiel ganz genau bezeichnen, wo sich eine Lärmquelle (zum Beispiel lärmender Aufzug, lärmende Baumaschine, Diskothek) befunden hat oder wo eine Absperrung war, die einem den Weg verlegt hat.

Können Entfernungen maßgebend sein, so sollten diese so genau wie möglich gemessen und in den Lageplan eingetragen werden. Entfernungen - auch größere - kann man unter Zuhilfenahme einer Schnur messen.

Wenn der Fall dazu Anlass bietet, sollte man sich einen Plan der Örtlichkeit (Strandplan, Hotelplan, Plan der Ferienanlage, Stadtplan, Landkarte, Straßenkarte, topografische Karte) beschaffen. So lassen sich zum Beispiel auch Entfernungen nachweisen, die selber nicht oder nicht so ohne weiteres gemessen werden können.

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3.2.5. Dokumentation von körperlichen Beeinträchtigungen

Auf einer Reise kann man auch verletzt werden. Hier geht es dann nicht nur um die Minderung des Reisepreises, sondern auch um Schmerzensgeld sowie den Ersatz der aufgewendeten Heilkosten und eines etwaigen Verdienstausfalls.

Wird beispielsweise jemand durch Wanzen gebissen, dann sollten Fotos von den betroffenen Körperstellen und von den Bereichen der Unterkunft, in den sich das Ungeziefer eingenistet hat, gefertigt werden. Auch sollte man Mitreisende, von denen man die Adressen, Telefonnummern und (wenn möglich) E-Mail-Adressen bekommen hat, als Zeugen bitten, sich das Ganze anzusehen, ein entsprechendes Besichtigungsprotokoll aufsetzen und sich mit Orts-, Uhrzeit- und Datumsangabe von ihnen unterschreiben lassen. Des weiteren sollte am Reiseort unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden, der sich die Bissspuren ansieht und attestiert, dass es sich um eine Wanzenattacke gehandelt hat.

3.2.6. Dokumentation einer Flugverspätung

Bei einer Flugverspätung sollte der Reisende sich dies von der Fluggesellschaft bestätigen lassen. Wird die Hergabe einer Bestätigung verweigert oder ist dies sonst nicht möglich, sollte ein entsprechendes Protokoll aufgesetzt werden und dieses von Mitreisenden, von denen man die Adressen, Telefonnummern und (wenn möglich) E-Mail-Adressen bekommen hat, als Zeugen mit Orts-, Uhrzeit- und Datumsangabe unterschreiben lassen.

3.2.7. Dokumentation von Lärmbelästigungen

Bezüglich einer Lärmbelästigung sollte eine genaue und aussagekräftige Dokumentation erfolgen. So ist zu dokumentieren, über welche Zeiträume, zu welchen Tageszeiten und mit welcher Intensität die Lärmbelästigung erfolgt ist. Die Dokumentation sollte in Form eines sogenannten Lärmtagebuchs - auch als Lärmprotokoll bezeichnet - erfolgen.

Sofern und soweit sich die Lärmsituation in Form von Fotos oder Videos veranschaulichen lässt, was immer mal wieder der Fall sein wird, so zum Beispiel bei einer Baustelle (mit Presslufthammer hantierende Bauarbeiter oder eine sonstige lärmende Baumaschine) oder einer Diskothek oder einem lärmenden Aufzug, sollte dies zu Beweiszwecken gemacht werden.

Da zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung von reiserechtlichen Ansprüchen eine Mängelanzeige mit Fristsetzung gehört, ist auch eine Lärmbelästigung unverzüglich dem Reiseveranstalter, insbesondere der ihn vor Ort vertretenden Reiseleitung anzuzeigen, mit der Aufforderung, für die unverzügliche Beseitigung des Mangels zu sorgen.

Bei täglicher Lärmbelästigung sollte diese immer wieder sofort gegenüber der Reiseleitung gerügt werden (mehrfaches Rügen).

Soweit dies möglich ist, sollte man darauf dringen, dass der Abschnitt in dem Lärmtagebuch, in dem die jeweils aktuelle Lärmsituation beschrieben ist, von der Reiseleitung (und gegebenenfalls auch von der Hotelleitung) bestätigend mit Angabe des Ortes, der Uhrzeit und des Datums unterschrieben wird. Auch sollte man Mitreisende, von denen man die Adressen, Telefonnummern und (wenn möglich) E-Mail-Adressen bekommen hat, als Zeugen die betreffende Stelle des Lärmtagebuchs ebenfalls mit Angabe des Ortes, der Uhrzeit und des Datums, bestätigend unterschreiben lassen.

3.2.8. Last but not least: Gute und sichere Aufbewahrung
der Reiseunterlagen und sonstiger Informationen zur Reise


Schließlich sollte man als Reisender natürlich alle schriftlichen Unterlagen, welche die Reise betreffen, zu Zwecken der Beweissicherung gut und sicher aufbewahren. Dazu gehören zum Beispiel Reiseprospekte, Hotelprospekte, Sicherungsschein, Flugtickets und sonstige Tickets sowie auch Informationen zur Reise aus dem Internet [ausdrucken oder wenn nicht möglich, als Lesezeichen im Computer speichern, außerdem wenn möglich, auch auf CD oder DVD (YouTube-Videos oder andere Internet-Videos) speichern].


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Reisevertragsrechts für Sie tun?


Jede Reise ist anders, so dass in der Regel eine gründliche Sachverhaltsaufklärung zu erfolgen hat, wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen. Hierbei kann Ihnen das Rechtsanwaltsbüro behilflich sein.

Verbringen Sie nicht Ihre wertvolle Zeit mit unerquicklicher Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter, sondern kontaktieren Sie das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm telefonisch oder per E-Mail gleich sofort nach der Reise, wenn Sie mit der Reise nicht zufrieden sind!!!
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Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist, dass Sie als Reisender den Mangel vor Ort dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt sowie dessen Beseitigung verlangt (Abhilfeverlangen) und hierfür eine angemessene Frist gesetzt haben (Mängelanzeige mit Fristsetzung, § 651 k Absatz 1 in Verbindung mit § 651 o Absatz 1 BGB). Nur wenn der Reiseveranstalter innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Abhilfe vorgenommen hat, ist eine Geltendmachung der genannten Rechte aus dem Reisevertrag möglich. Zu Einzelheiten der Mängelanzeige mit Fristsetzung: Hier klicken!

Allerdings bedarf es der Bestimmung einer Frist nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Es muss in reiserechtlichen Angelegenheiten auch darauf geachtet werden, dass Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb von zwei Jahren verjähren (Unter Umständen kann diese Frist durch Reise-AGB des Veranstalters auf ein Jahr verkürzt sein!!!). Übrigens beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage an zu laufen, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651 j Satz 2 BGB).

Für den Fall, dass ein Reiseveranstalter bezüglich der mangelhaften Reise nicht oder nicht vollständig regulieren will, muss also wegen der Verjährungsfrist darauf geachtet werden, innerhalb dieser Frist die reisevertraglichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Es müssen nicht nur die rechtzeitige Durchführung der Mängelanzeige mit Fristsetzung und die Verjährungsfrist bei der Geltendmachung von reisevertraglichen Ansprüchen beachtet werden, sondern Sie als Reisender müssen auch für die rechtzeitige Sicherung von diesbezüglichen Beweisen sorgen. Zu Einzelheiten der Beweissicherung, die natürlich nur beispielhaft aufgeführt sind: Hier klicken!
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