Strafrecht  *  Strafsachen
Ordnungswidrigkeitenrecht * Bußgeldsachen

RECHTSANWALTSBÜRO  FRIEDRICH  RAMM
Fon (0491) 7 11 22  *  Mobil (0152) 58 44 77 39
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Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Themen der
Strafverteidigung
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* Wichtigste Regel der Strafverteidigung
* Polizei und Staatsanwaltschaft tun doch nichts!?
* Anhörungsbogen (Vernehmungsbogen) in
Strafsache oder Bußgeldsache erhalten?

* Vorladung Polizei?  * Vorladung Staatsanwaltschaft?
* Einstellung des Ermittlungsverfahrens?
* Kann einem rechtstreuen Bürger etwas passieren?
* Falsche Beschuldigung(en) durch einen Zeugen?
* Vorläufige Festnahme durch die Polizei?
* Haftbefehl  * Haftprüfungstermin
* Haftbeschwerde  * Haftverschonung
* Durchsuchung (Wohnung - Betriebsräume)
* Beschlagnahmte Gegenstände (Asservate)
* Erkennungsdienstliche Behandlung?
* Abgabe einer DNA-Probe?  * Blutuntersuchung
* Untersuchungshaft  * Stellung einer Kaution?
* Zugang zum Internet für Informationen
zur Kontaktierung eines Anwalts
zu Zwecken der Strafverteidigung?

* Anwendung der Folter?
* Sie sind Zeuge: Wie verhalten Sie sich?
* Benötigen Sie als Zeuge anwaltlichen Beistand?
(Zeugenbeistand)

* Was ist ein Pflichtverteidiger?
* Anwesenheit des Angeklagten in der
Hauptverhandlung?

* Höhe der Geldstrafe?  * Bewährungsstrafe?
* Verwarnung mit Strafvorbehalt?
* Strafbefehl - Was ist das?
* Einspruch gegen den Strafbefehl
* Bußgeldsache - Anhörungsbogen erhalten?
* Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo)
* Das dunkle Kapitel Justizirrtum
* Rechtsbeugung ist ein Verbrechen
* Der Tatbestand der Strafvereitelung
* Strafverteidigung - Straßenverkehrsrecht *
Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.
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24Stunden-Verteidigernotruf
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Strafverteidigung
und Verteidigung-Bußgeldsachen

*  Wichtigste Regel der Strafverteidigung  *

Sie haben DAS RECHT ZU SCHWEIGEN!!!
Liefern Sie sich nicht den Behörden aus!!!
Sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
und besprechen, ob und inwieweit und wann
Sie sich zur Sache äußern sollten.

Angabepflichtig sind Sie nur bezüglich
Ihres Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums
und des Geburtsorts, des Familienstandes,
der Staatsangehörigkeit, des Berufes,
sowie Ihrer Wohnadresse!!!
(Angaben zur Person)

Die Angabepflicht ergibt sich aus § 111
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Die zweitwichtigste Regel der Strafverteidigung lautet:

Ohne vorherige Akteneinsicht
keine Aussage!!!


Als Ihr Anwalt (Verteidiger) kann ich
für Sie Akteneinsicht nehmen und Sie
sach- und fachgerecht beraten!!!

Polizei und Staatsanwaltschaft
sind nicht Ihre Freunde:
Sie üben das staatliche Machtmonopol aus!!!

Polizei und Staatsanwaltschaft
tun doch nichts!?


Es passiert immer wieder, dass sich jemand in der
trügerischen Sicherheit wiegt und der Meinung ist:
Polizei und Staatsanwaltschaft tun doch nichts!

Das könnte man in gewissen Fällen denken. Aber wie das so ist: Wird der Vorwurf einer Straftat geäußert oder sonst in den Raum gestellt, ist dies von Ihnen von Anfang an wirklich ernst zu nehmen.

Sie sollten wissen, dass auch ohne förmliche Strafanzeige die Staatsanwaltschaft, wenn und sobald sie von einem Verdacht erfährt, von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten muss [Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO]. Hier gilt das Legalitätsprinzip.

Bei dem Legalitätsprinzip handelt es sich um die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei, Zoll und Steuerfahndung), ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht rechtfertigende zureichende Kenntnis von einer Straftat erlangt hat [§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AbgabenOrdnung (AO)]. Mit dem Beginn der Ermittlungen wird ein Strafverfahren gegen den nun beschuldigten Bürger auf den Weg gebracht.

Es spielt daher somit keine Rolle, ob jemand Anzeige erstattet oder die Anzeige wieder zurücknimmt. Denn haben die Ermittlungsbehörden ersteinmal Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhalten, so lassen sich die Ermittlungen grundsätzlich nicht mehr aufhalten. Und für einen Anfangsverdacht - und damit ein Ermittlungsverfahren - reichen Polizei und Staatsanwaltschaft stets schon die bloße Behauptung eines angeblichen Zeugen, daß eine Straftat begangen worden sein soll oder andere geringfügige auf eine Straftat hinweisende Indizien.

Es kann dann sein, dass Sie tage-, wochen- oder gar monatelang nichts davon erfahren, dass Polizei und/oder Staatsanwaltschaft bereits umfangreich gegen Sie ermitteln, Akten sichten, Zeugen vernehmen oder Gutachten einholen und Sie auch telefonisch oder/und elektronisch belauern!!!



Da könnte eine Lawine auf Sie zukommen!

Warten Sie deshalb mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht ab, bis Sie einen sogenannten Anhörungsbogen (Vernehmungsbogen) beziehungsweise eine Vorladung zur Polizei erhalten, oder die Herren gar mit einer Durchsuchungsanordnung oder einem Haftbefehl vor Ihrer Tür stehen!!!

Sie erreichen mich per E-Mail
rab-friedrich-ramm@online.de
sowie unter der Telefonnummer

(0491)  7 11 22
und über das Nottelefon!!!
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Anhörungsbogen in Bußgeldsache erhalten?: Hier klicken!


In Strafsache
Anhörungsbogen erhalten?


Nicht nur in Bußgeldsachen, sondern auch in Strafsachen werden Anhörungsbogen versandt. Als hiervon Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Es besteht lediglich die Pflicht, Angaben zur Person zu machen, und zwar nur dann, wenn die Personalien der Ermittlungsbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.

Meistens ergibt sich aus dem Anhörungsbogen - auch als Vernehmungsbogen bezeichnet -, dass die Personalien der Behörde bereits bekannt sind. In diesem Falle brauchen Sie überhaupt nichts auszufüllen, und können den Bogen einfach - ohne sich bei der Behörde zu melden - zu Ihren Unterlagen nehmen. Wegwerfen sollten Sie dieses Stück Papier auf keinen Fall, sondern gut aufbewahren.

Falls Sie Angaben zur Person machen, sollten Sie Titel wie zum Beispiel Diplom-Ingenieur, Doktor oder Professor der Behörde nicht zur Kenntnis bringen, weil dies für die Bemessung einer etwaigen Geldstrafe von Bedeutung sein kann. Anderes gilt, wenn eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitteilung des Titels besteht.

Sollte es Sie dazu treiben, und Sie auf den famosen Gedanken kommen, dass mit einer "geschickten Formulierung" der Tatverdacht ausgeräumt werden kann, führt dies unter Umständen gerade dazu, dass Sie am Haken der Ermittlungsbehörde hängen. Und wen die Behörde erstmal hat, den lässt sie so schnell nicht wieder los.

Volksmund:
"Reden ist Silber. Schweigen ist Gold!"

Sie sollten also im Regelfall den Anhörungsbogen nicht zurücksenden. Die Zusendung des Bogens durch eine Ermittlungsbehörde sollten Sie zum Anlass nehmen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mindestens sollten Sie sich unverzüglich beraten lassen. Denn die Sache ist ja damit nicht beendet, dass sie sich gegenüber der Ermittlungsbehörde mucksmäuschenstill verhalten!!!

Wenn Sie in die Offensive gehen wollen, sollten Sie sich im Ergebnis der Beratung anwaltlich gegenüber der Ermittlungsbehörde vertreten lassen. Sie können dann, anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verwickeln oder sich gar um Kopf und Kragen zu schreiben, aktiv über einen Anwalt handeln.

Als Ihr Anwalt (Verteidiger) würde ich mich für Sie bei der Ermittlungsbehörde melden und zwecks Durchführung einer Akteneinsicht die Ermittlungsakte anfordern. Durch das Studium der Ermittlungsakte kann dann ein genaues Bild vom Sachverhalt gewonnen und erkannt werden, was die Behörde weiß und vielleicht auch nicht weiß. Unter Umständen wird durch das Aktenstudium sogar ein formaler Fehler, den die Behörde gemacht hat, offenbart und es kann hierauf die Verteidigungsstrategie ausgerichtet werden.

In der Meldung bei der Behörde, würde ich dieser mitteilen, dass eine Stellungnahme zur Sache erst nach erfolgter Akteneinsicht abgegeben wird. Ob und in welchem Umfang dann tatsächlich eine Stellungnahme erfolgt, bespreche ich natürlich vorher mit Ihnen.

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Wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen: Hier klicken!

Vorladung zur Polizei?

1. Vernehmung als Beschuldigter

Einen Griff in den Briefkasten - und schon
hat man sie in der Hand:

Eine Vorladung zu einer
Vernehmung durch die Polizei!!!


Wie soll man darauf reagieren? Mal abgesehen davon,
dass diese "Einladung" gewaltig nervt, wird bei
dem nicht fachkundigen Bürger durch die polizeilichen
Formulare der (falsche) Eindruck erweckt, dass man
bei der Beschuldigtenvernehmung, die die Polizei
durchführen will, zu erscheinen hat.

Die erste Reaktion in dieser Situation muss sein,
dass Sie unverzüglich einen Anwalt konsultieren.
Alles andere wäre nämlich Pippifax!!!


Bei der Vernehmung würden Sie sich nämlich einem erfahrenen Beamten gegenüber sehen, der insbesondere in den Bereichen der Vernehmungstaktik geschult sein wird. Dies könnte in der für Sie ungünstigen Vernehmungssituation die Gefahr einer ungewollten Verstrickung bergen. Dies wäre dann für das weitere Verfahren verhängnisvoll.

Statt dessen würde ich mich für Sie als Ihr Anwalt (Verteidiger) bei der Polizei melden und ihr mitteilen, dass Sie anwaltlich vertreten werden und Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) beantragen. Mir würden dann die Ermittlungsakten zur Verfügung gestellt werden und ich kann durch Einsicht in die Akten feststellen, was überhaupt genau los ist und Sie dann hierüber informieren und sach- und fachgerecht anwaltlich beraten, insbesondere darüber, ob und inwieweit Sie überhaupt eine Aussage machen sollten.

Die Akteneinsicht ist für das weitere anwaltliche Vorgehen wesentlich. Ohne Akteneinsicht kann es keine fachlich versierte Verteidigung geben. Aus der Akte kann ersehen werden, um welchen Tatvorwurf es sich genau handelt und welche Beweismittel die Polizei und die Staatsanwaltschaft zur Verfügung hat. Es sollte daher so früh wie möglich Akteneinsicht beantragt werden.

Zusammen mit dem Antrag auf Akteneinsicht würde ich als Ihr Verteidiger für Sie der Polizei mitteilen, dass Sie nicht verpflichtet sind, der Vorladung Folge zu leisten. Denn es gibt den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, als Beschuldigter in einem Strafverfahren überhaupt Angaben zur Sache zu machen. Somit ist man auch zum Erscheinen bei der Polizei als Beschuldigter nicht verpflichtet.

Akteneinsicht wird im Allgemeinen erst dann gewährt, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann aber auch vorher Akteneinsicht gewährt werden, und zwar dann, wenn durch die vorzeitige Akteneinsicht der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird (§ 147 Abs. 2 StPO).

Mittels der Akteneinsicht kann eingeschätzt werden, ob eine Einlassung im Ermittlungsverfahren Sinn macht oder man dies lieber bleiben lassen sollte. Gelangt der Verteidiger zu dem Ergebnis, dass eine Einlassung abgegeben werden sollte, wird er sich diesbezüglich mit dem Beschuldigten besprechen und nach Abstimmung mit ihm eine entsprechende schriftliche Erklärung für ihn gegenüber der Ermittlungsbehörde abgeben. Dies hat den Vorteil, dass diese Äußerung in einer späteren Hauptverhandlung nicht förmlich im Wege des Urkundenbeweises als Beweismittel eingeführt werden kann, da es sich nicht um eine Einlassung des Beschuldigten handelt.


Liste polizeilicher Abkürzungen: Hier klicken!


2. Vernehmung als Zeuge

In einer Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei wird in der Regel ausdrücklich angegeben, ob Sie als Zeuge oder aber als Beschuldigter vernommen werden sollen. Ebenso wird angegeben, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet und welche Art von Straftat betroffen ist.

Richtet es sich nicht gegen Sie und sollen Sie "nur" als Zeuge vernommen werden, sollten Sie auch in diesem Fall ohne vorherige Konsultation eines Anwalts nichts unternehmen. Denken Sie daran: Auch wenn Sie "nur" als Zeuge vernommen werden sollen, können Sie unter bösen Umständen auf Grund von Missverständnissen ins tiefe Loch fallen. Auch könnte ja ein Verwandter oder sonst jemand, den Sie näher kennen (Arbeitskollege, Geschäftspartner, Wohnungs- oder Hausnachbar usw.) von den Ermittlungen der Polizei betroffen sein.

Eine Vorladung zur Polizei, ist immer knapp gehalten. Sie wissen also in Wirklichkeit nicht genau, worum es geht. Selbst wenn Sie nicht persönlich der Täter sind, sondern zunächst einmal "nur" als Zeuge angesprochen worden sind, so kann es doch sein, dass die Ermittlungen in die Richtung gehen, dass dahingehend nachgeforscht wird, ob Sie nicht den Täter angestiftet oder in irgendeiner Form unterstützt haben. Auch kann dahingehend ermittelt werden, dass Sie dem Tatopfer nicht geholfen haben, obwohl dies geboten und Ihnen zumutbar gewesen wäre. Dann sind Sie auf einmal nicht mehr Zeuge, sondern Beschuldigter, welcher entweder der Anstiftung oder der Unterlassenen Hilfeleistung bezichtigt wird.

Was viele nicht wissen, aber so steht es im Strafgesetzbuch:

§ 26 StGB
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.


Für mehr Info zum Thema "Zeugenvernehmung" hier klicken!


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Vorladung durch die Staatsanwaltschaft?

Nur wenn Sie als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft eine Vorladung erhalten haben, müssen Sie dieser Folge leisten (§ 163 a Abs. 3 StPO). Beachten Sie bitte - auch bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft gilt:

Sie haben
DAS RECHT ZU SCHWEIGEN!!!


Angabepflichtig sind Sie nur bezüglich
Ihres Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums
und des Geburtsorts, des Familienstandes,
der Staatsangehörigkeit, des Berufes,
sowie Ihrer Wohnadresse!!!
(Angaben zur Person)

Als Ihr Verteidiger kann ich mich aber mit der
Staatsanwaltschaft per Anruf oder per Fax in
Verbindung setzen und ihr hinweisend mitteilen,
dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch
machen werden. In den meisten Fällen wird dann
von einer Vorladung abgesehen werden.

Für den Fall, dass Sie bei der Staatsanwaltschaft
eine Aussage machen wollen, müssen Sie dort nicht
alleine hingehen. Machen Sie von Ihrem Recht
auf anwaltlichen Beistand Gebrauch und nehmen
meine Hilfe in Anspruch!!!


Staatsanwälte in
Schwierigkeiten


YouTube
* Ein Fall für Zwei *
Der Jäger als Hase
Fernsehserie (ZDF)
(Video: 61 Min)

YouTube
* Ein Fall für Zwei *
Die Staatsanwältin
Fernsehserie (ZDF)
(Video: 60 Min)

YouTube
* Ein Fall für Zwei *
Blutige Rosen
Fernsehserie (ZDF)
(Video: 57 Min)




Anwaltskosten - Verteidigung
Strafsachen  *  Bußgeldsachen

Wenn Sie von einer
Strafsache
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Bußgeldsache
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Einstellung des
Ermittlungsverfahrens?


Durch eine aktive Strafverteidigung kann
in dazu geeigneten Fällen versucht werden,
im Ermittlungsverfahren eine Einstellung
des Verfahrens zu erreichen. In einem
solchen Fall kommt es dann erst gar
nicht zu einer Anklage oder gar einer
öffentlichen Hauptverhandlung, wo Sie
jedermann in Augenschein nehmen kann.

Sie wären dann den Buckel los!!!

Ein entscheidender Punkt hierbei ist, dass
Sie rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch
nehmen. Wenn Sie das nicht tun,
arbeitet die Zeit gnadenlos gegen Sie.




Kann Ihnen als rechtstreuer
Bürger etwas passieren?


Rechtstreue Bürger glauben häufig,
dass ihnen in einem Verfahren, sei
es ein Strafverfahren oder ein Buß-
geldverfahren (zum Beispiel in einer
Verkehrssache), kein Unrecht geschehen
kann, weil sie doch nicht etwas
Verbotenes getan haben.

Auch Sie als rechtstreuer Bürger brauchen
einen Anwalt als Verteidiger!!!


Denn auch, wenn Sie nichts Unrechtes
getan haben, können Sie ziemlich schnell
Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren
werden. Ein falsches Wort von Ihnen,
ein Missverständnis, eine Verwechselung,
eine falsche Anschuldigung, oder der Fall,
dass Sie zur falschen Zeit am falschen
Ort waren, oder ein Zeuge, der Sie angeblich
gesehen hat, obwohl Sie gar nicht da waren,
kann Sie in ein tiefes Loch fallen lassen.

Wenn Sie mich rechtzeitig konsultieren,
habe ich in Ihrem Fall bei entsprechender
Beweislage eine große Chance, für die
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
zu sorgen!!!


YouTube
Das Kriminalmuseum 08 (Staffel 2 - Folge 2)
Der Füllfederhalter

Ein rechtstreuer, auch in schwerer Not
hilfsbereiter Bürger gerät in einen Abgrund.
(Video: 59 Min)


Ein Zeuge erhebt
falsche Beschuldigung(en)


Vor Gericht wird immer mal wieder gelogen. Das wissen auch die Richter. Schließlich sind sie die Fachleute für die Wahrheitsfindung.

So passiert es immer wieder, dass ein Zeuge bezüglich eines anderen Menschen gegenüber der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde oder vor Gericht falsche Angaben macht. Geschieht dies vorsätzlich, kann sich der Zeuge nach unterschiedlichen Deliktsvorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen.

Eine Strafbarkeit kann unter Umständen nach
folgenden Straftatbeständen gegeben sein:
* Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB)
* Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
* Meineid (§ 154 StGB)
* Falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB)
* Üble Nachrede (§ 186 StGB)
* Verleumdung (§ 187 StGB)

Die Gründe für eine falsche Beschuldigung sind verschiedener Natur. So kann ein persönliches Rachebedürfnis des Zeugen eine Rolle spielen. Aber auch der Versuch, einen privaten Konkurrenten (zum Beispiel einen Nebenbuhler) oder einen beruflichen Konkurrenten loszuwerden, kann zu unrichtigen Behauptungen motivieren. Des weiteren kann es passieren, dass ein Zeuge genötigt wird (Erpressung), die Unwahrheit zu sagen. Auch der Schutz einer anderen Person (zum Beispiel eines Familienmitglieds) kann zu einer Falschaussage führen. Außerdem kann das Bestreben, das Umgangsrecht des getrennt lebenden Partners bezüglich des gemeinsamen Kindes zu sabotieren, bewirken, den anderen in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen.

Nichts befürchten muss ein Zeuge, wenn er jemanden versehentlich falsch verdächtigt, weil es hier am Vorsatz fehlt.

Falschbeschuldigungen kommen immer wieder bei Sexualdelikten vor. Aber auch auch bei anderen Vorwürfen wie zum Beispiel bei Freiheitsberaubung oder Gewaltanwendung, die passiert sein sollen, kann es unwahre Tatsachenschilderungen eines Zeugen geben.

Ein Zeuge ist dazu verpflichtet, stets die Wahrheit zu sagen. Das bedeutet, dass er von dem streitgegenständlichen Vorfall nichts weglassen oder etwas hinzufügen darf.

Wird ein Zeuge zu einer Aussage vor Gericht vorgeladen, kann es passieren, dass Geschehnisse, die in der Vergangenheit liegen, nicht entsprechend ihrem tatsächlichen Ablauf wahrheitsgemäß rekonstruiert werden können. Das kann dann unter Umständen daran liegen, dass zwischen dem Vorfall und der Gerichtsverhandlung oft mehrere Monate oder sogar Jahre liegen, wie es zum Beispiel bei einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens naturgemäß sein kann.

Erinnert sich ein Zeuge dann nicht mehr richtig an das Geschehene, ist er dazu verpflichtet, dies dem Gericht mitzuteilen. Er darf also nicht versuchen, den Vorfall selbst zu rekonstruieren, wenn er nicht in die Falle Falschaussage geraten will.



Vorläufige Festnahme durch die Polizei?

Stellen Sie sich vor, Sie haben von der Polizei keine Vorladung bekommen. Nun stehen die Herren aber vor Ihrer Tür. Ein Schelm, wer Böses sich dabei denkt.
Aber bei Ihnen muss jetzt
mindestens eine Alarmglocke klingeln!!!

Denn in einem solchen Fall können Sie davon ausgehen, dass die Beamten wahrscheinlich in einem größeren Fall oder bezüglich einer schwereren Straftat ermitteln.

Sie sollten durch Nachfrage (Bin ich Zeuge? - oder -
Gelte ich als Beschuldigter?) dafür sorgen, dass klargestellt wird, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen. Wird Ihnen gesagt. dass Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und den Beamten mitteilen, dass Sie ohne vorherige Konsultation eines Anwalts keine Aussage machen möchten.

Angabepflichtig sind Sie der Polizei nur bezüglich Ihres Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und des Geburtsorts, des Familienstandes, der Staatsange-
hörigkeit, des Berufes, sowie Ihrer Wohnadresse!!!
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Denken Sie daran, dass Sie es mit Ermittlungsprofis zu tun haben. Die Beamten können alles was Sie sagen, in Form eines Vermerkes schriftlich festhalten. Ein solcher Vermerk kann in einem späteren Verfahren als Beweismittel gegen Sie verwendet werden.

Hüten Sie sich vor ungefragten Äußerungen!!!
Diese können unter Umständen als sogenannte
Spontanäußerungen verwertbar sein, auch wenn Sie
noch nicht über Ihr Aussageverweigerungsrecht
belehrt worden sein sollten.

Als Beschuldigter in einer Strafsache sind Sie von der Polizei gemäß § 136 und § 163 a StPO vor Beginn der ersten Vernehmung darüber zu informieren, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Pflichtverteidigung (§ 140 Abs. 1 und 2 StPO) sind Sie auch darüber zu belehren, dass Sie die Bestellung eines Verteidigers beanspruchen können (Pflichtverteidiger).

Wenn die Beamten Sie bitten, mitzukommen, sollten Sie dies ablehnen. Die Beamten müssen sich entscheiden, Sie nun entweder erstmal in Ruhe zu lassen, oder Ihnen aber zu erklären, dass Sie vorläufig festgenommen sind. Erfolgt eine vorläufige Festnahme, müssen Sie den Beamten folgen. Widerstand dagegen wäre strafbar und würde auch den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen.

Verhalten Sie sich gegenüber den Beamten korrekt.
Keine Beleidigungen oder dumme Bemerkungen!!! Beharren Sie auf Ihrem Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Auf der Polizeiwache angekommen, verlangen Sie, dass man Ihnen die "Gelben Seiten" (Branchentelefonbuch) aushändigt und die Möglichkeit zu telefonieren gibt, damit Sie auf Grund diesbezüglich selbst erlangter Information einen Anwalt telefonisch kontaktieren können. Hierzu muss Ihnen von Seiten der Polizei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Gelegenheit gegeben werden.

Sie erreichen mich per E-Mail
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Muss die Polizei Ihnen Zugang zum Internet
gewähren, damit Sie Informationen für die
Kontaktierung eines Rechtsanwaltes erhalten können?
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Wenn Sie Zugang zum Internet erhalten, brauchen Sie nur "Friedrich Ramm" bei Google einzugeben. Bei den angezeigten Suchergebnissen finden Sie dann meine Homepage-Startseite ganz oben auf der ersten Seite!

Sind Sie festgenommen worden und besteht kein richterlicher Haftbefehl gegen Sie, darf Sie die Polizei höchstens bis zum Ablauf des nächsten Tages festhalten. Dies bedeutet im ungünstigsten Fall (Festnahme 10 Minuten nach Mitternacht) einen Aufenthalt von fast 48 Stunden im polizeilichen Gewahrsam.

Man muss Sie in dieser Zeit irgendwann laufen lassen oder aber dem Haftrichter vorführen. Auch gegenüber dem Haftrichter sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Falls Sie immer noch keinen Verteidiger haben sollten, wird der Haftrichter ihre Bitte, dass Sie einen Anwalt beauftragen möchten, auf jeden Fall respektieren. Die Verhandlung, ob Haftbefehl gegen Sie erlassen wird, findet dann mit dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt an Ihrer Seite statt.

Auch dem Haftrichter gegenüber
haben Sie das Recht zu schweigen!!!

Angabepflichtig sind Sie dem Haftrichter nur bezüglich Ihres Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und des Geburtsorts, des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit, des Berufes, sowie Ihrer Wohnadresse!!!  (Angaben zur Person)

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Haftbefehl?

Haftbefehl kann nur gegen denjenigen erlassen
werden, der einer Tat dringend verdächtigt ist
und gegen den ein Haftgrund besteht. Ein
Haftgrund liegt vor, wenn der Betreffende sich
auf der Flucht befindet oder sich verborgen
hält. Ferner liegt jeweils ein Haftgrund bei
Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vor.
Ein weiterer Haftgrund liegt vor, wenn
Wiederholungsgefahr besteht.

Gegen die Verhaftung kann sich der Betreffende
mit der Haftprüfung (Haftprüfungstermin), Haft-
beschwerde oder mit einem Antrag auf Aufhebung
oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls wehren.
Als Ihr Verteidiger kann ich anwaltlich dafür
sorgen, dass Sie Ihre Rechte gegen den Haftbefehl
umfassend wahrnehmen können!!!

Durch die Stellung einer angemessenen Kaution kann
unter Umständen der Haftgrund der Fluchtgefahr
ausgeräumt werden, und man kommt dann frei.

Für mehr Info zur Kaution hier klicken!


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Haftprüfungstermin?

Mit der Beantragung einer Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO) kann der inhaftierte Beschuldigte sein Recht wahrnehmen, die Prüfung der Haft durch den zuständigen Richter zu verlangen. Diesen Antrag sollte er zweckmäßigerweise durch seinen Verteidiger stellen lassen.

Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Haftprüfungsantrags (§ 118 Abs. 5 StPO).

Der Inhaftierte wird zu dem Termin dem Richter vorgeführt. Der Haftprüfungstermin ist nicht öffentlich. In dem Termin wird durch den Haftrichter geprüft, ob (noch) ein Haftgrund vorliegt oder ob - falls ein Haftgrund besteht - eine Haftverschonung (§ 116 StPO) in Betracht kommt.

Eine Haftverschonung wird dann angeordnet, wenn weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft den Haftgrund (meistens Fluchtgefahr) aus Sicht des Richters ausräumen können (zum Beispiel durch eine Meldeauflage oder die Hinterlegung einer Kaution).

Gelingt eine Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest eine Verschonung unter Auflagen, so wird der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft entlassen.

Auch bezüglich des Auftretens im Haftprüfungstermin gilt der allgemeine vor Gericht zu beachtende Grundsatz, dass man sich immer ruhig und vernünftig verhalten sollte. Eine aufgeheizte Atmosphäre ist also unbedingt zu vermeiden. Jegliche emotionalen Ausbrüche, gleich welcher Art, schaden eher, als dass sie helfen. Wichtig ist ebenso, dass der inhaftierte Beschuldigte dem Verteidiger vor dem Termin alle benötigten Informationen an die Hand gibt, um das für ihn bestmögliche Ergebnis erzielen zu können.

Ansteckung durch
Coronavirus?
Nein!
Rechtliche Hilfe durch
Online-Beratung?
Ja!
Informationen  zur  Online-Beratung:  Hier  klicken!



Haftbeschwerde?

Gegen einen Haftbefehl kann mit der Einlegung einer Haftbeschwerde vorgegangen werden (§ 304 StPO). Die Beschwerde kann jederzeit eingelegt werden. Sie kann also auch bereits vor der Vollstreckung eines Haftbefehls als Rechtsbehelf verwendet werden.

Allerdings ist eine Haftbeschwerde neben der Stellung eines Antrages auf Haftprüfung nicht zulässig. Man muss sich also entscheiden, entweder Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl einzulegen oder aber den Antrag auf Haftprüfung zu stellen.

Stellt man den Antrag auf Haftprüfung und ergeht im Haftprüfungsverfahren eine hafterhaltende Entscheidung, ist diese dann allerdings mit der Einlegung einer Beschwerde angreifbar.

Die Haftbeschwerde kann sowohl gegen die Untersuchungshaft als auch gegen die Hauptverhandlungshaft eingelegt werden. Auch nach der Hauptverhandlung kann bezüglich der Inhaftierung (Strafvollzug) Beschwerde eingelegt werden. Es kommt aber immer auf die Lage des Falles an, ob eine Beschwerde Sinn macht.

Beschwerdeberechtigt sind der betroffene Beschuldigte, dessen Verteidiger und etwaige gesetzliche Vertreter des Beschuldigten.

Die Beschwerde ist bei dem Gericht schriftlich (oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) einzureichen, das den Haftbefehl beziehungsweise im Haftprüfungsverfahren die hafterhaltende Entscheidung getroffen hat (§ 306 StPO). Das angegangene Gericht beschließt dann im Abhilfeverfahren ob es der Beschwerde stattgibt oder nicht und hat die Beschwerde dem nächsthöheren Gericht vorzulegen, wenn es der Beschwerde nicht abhelfen will.

Als Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung auf die Haftbeschwerde ist die weitere Beschwerde zulässig. Zuständig ist dann in der Regel das Oberlandesgericht (§ 310 StPO).

Durch die Haftbeschwerde wird der Vollzug des Haftbefehls nicht gehemmt. Es kann aber im Einzelfall die Vollziehung - auch auf Antrag mit der Haftbeschwerde - ausgesetzt werden (§ 307 Abs. 2 StPO). Bleibt der Aussetzungsantrag erfolglos, so ist gegen die Ablehnungsentscheidung der Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde gegeben (§ 304 StPO).

Die Entscheidung über die Haftbeschwerde ergeht regelmäßig nach Aktenlage. Eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgeschrieben. Unter Umständen ist das Gericht gehalten, Beweis zu erheben (§ 308 Abs. 2 StPO).



Haftverschonung?

In bestimmten Fällen kommt eine Haftverschonung in Frage, denn grundsätzlich darf Untersuchungshaft nur dann vollzogen werden, wenn ihr Zweck mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann. In § 116 StPO sind beispielhaft einige Maßnahmen und Weisungen aufgezählt, die das Gericht bezüglich einer Haftverschonung einem Beschuldigten zur Befolgung aufgeben kann.

Bei der Haftverschonung handelt es sich um eine vorläufige Abwendung einer sonst drohenden Freiheitsentziehung. Wird die Haft während einer dauernden Freiheitsentziehung ausgesetzt, spricht man von der Haftaussetzung.

Eine Haftverschonung kann angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft den Haftgrund (meistens Fluchtgefahr) aus Sicht des Richters ausräumen können (zum Beispiel durch eine Meldeauflage oder die Hinterlegung einer Kaution).

Dem Beschuldigten kann aufgegeben werden, sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei zu melden. Außerdem kann bestimmt werden, dass er die Wohnung nur in Begleitung einer anderen Person verlassen darf. Auch das Anlegen einer sogenannten elektronischen Fußfessel (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 und 4 StGB) gehört zu diesen Maßnahmen.

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Ist die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet worden, so kann dem Beschuldigten aufgegeben werden, mit bestimmten Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, keinen Kontakt aufzunehmen.

Wird durch das Gericht eine Haftverschonung unter Auflagen ausgesprochen, so wird der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft entlassen. Bezüglich einer Kaution gilt dagegen, dass der Beschuldigte erst dann von der Haft frei wird, wenn die Kaution hinterlegt worden ist.



Durchsuchung?

Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch
einen Richter angeordnet werden. Mit einem
Durchsuchungsbeschluss kann die Durchsuchung
von Personen und Sachen angeordnet werden.

Beim Verdächtigten einer Straftat können die
Untersuchung seiner Person (Leibesvisitation)
und seiner Sachen durchgeführt werden. Eine
Durchsuchung seiner Wohnung und anderer Räume
(zum Beispiel auch Geschäftsräume wie
Betriebsräume und Büros) kann nur dann
angeordnet werden, wenn zu vermuten ist,
dass die Durchsuchung zum Auffinden von
Beweismitteln führt, also Erfolg verspricht.

Für die Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses
ist es erforderlich, dass ein Anfangsverdacht
bezüglich einer Straftat vorliegt. Dieser ist
dann gegeben, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat
bestehen.

Nur bei Gefahr im Verzug kann eine Durchsuchung
auch durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermitt-
lungspersonen (Polizei) angeordnet werden.
Allerdings liegt "Gefahr im Verzug" dann nicht vor,
wenn es sich hierbei nur um reine Spekulationen
handelt oder diese lediglich aus Alltagserfahrungen
der Ermittlungsbeamten hergeleitet wird.

Falls aufgrund eines Gefahr-im-Verzug-Durchsuchungs-
beschlusses eine Durchsuchung erfolgen soll, muss
aus dem Durchsuchungsbeschluss hervorgehen, dass
versucht wurde, den Ermittlungsrichter zu erreichen.
Liegt ein solcher Versuch nicht vor, ist Gefahr im
Verzug nicht gegeben.

Des weiteren müssen die Gründe dafür, welche die
Annahme von Gefahr im Verzug angezeigt sein lassen,
im Durchsuchungsbeschluss vermerkt werden.

Im Falle dessen, dass im Beschluss der Vermerk über
die Nichterreichbarkeit des Ermittlungsrichters
nicht erfolgt ist oder die Gründe dafür, welche die
Annahme von Gefahr im Verzug bedingen sollen, nicht
vermerkt sind, sind die bei solchen Durchsuchungen
erlangten Beweismittel nicht verwertbar.

Unverwertbare Beweismittel dürfen gegen
den Beschuldigten nicht verwendet werden !!!
(Verwertungsverbot)


Sichergestellt werden dürfen nur Gegenstände,
die mit einer vermuteten Straftat in Zusammenhang
stehen (§ 94 Abs. 1 StPO). Sie sollten jedesmal
nachdrücklich erklären, dass Sie mit der
Sicherstellung nicht einverstanden sind.
Die Gegenstände müssen dann beschlagnahmt
werden (§ 94 Abs. 2 StPO).

Von einer Beschlagnahme ausgeschlossen sind
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten
und den Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen.
Hierzu zählen insbesondere Eltern, Kinder, Ehegatten,
Verlobte, Schwiegereltern, Geistliche und
Rechtsanwälte, in deren Gewahrsam sich diese
Mitteilungen befinden (§ 97 StPO).

Sicherstellungs/Beschlagnahmeverzeichnis:
Auf Verlangen muß eine Liste der einzelnen
sichergestellten beziehungsweise beschlagnahmten
Gegenstände angefertigt und Ihnen ausgehändigt
werden. Auch wenn nichts gefunden werden sollte,
haben Sie Anspruch darauf, eine schriftliche
Bestätigung zu erhalten (§ 107 Satz 2 StPO).

Des weiteren haben Sie als von der Durchsuchung
Betroffener einen Anspruch darauf, nach deren
Beendigung auf Verlangen eine schriftliche
Mitteilung zu erhalten, die den Grund der
Durchsuchung (§ 102, § 103 StPO) sowie im Falle
des § 102 StPO die Straftat bezeichnen muß (§ 107
Satz 1 StPO) - sogenannte Durchsuchungsbescheinigung -.

Eine Durchsuchung ist ein für den Betroffenen negativ
elementares Ereignis. Sie kommt in der Regel ohne
Vorwarnzeit, so schnell und unerwartet wie ein Tornado.

Mit der Durchsuchung wird erheblich und unter
Umständen massiv in Grundrechte des Betroffenen
eingegriffen. So wird eingegriffen in seine Würde,
in sein Recht auf Unverletzlichkeit seiner persön-
lichen Sphäre und das Recht auf Unverletzlichkeit
seiner Wohnung und unter Umständen in das Recht
auf Wahrung des Betriebsgeheimnisses.

Mit einer Durchsuchung können eine Reihe von
Zwecken verfolgt werden:

1. Wenn der Täter auf der Flucht ist, oder
sich verborgen hält, kann es bei einer
Durchsuchung um dessen Ergreifung gehen;
dasselbe gilt für den Teilnehmer einer
Straftat (Ergreifungsdurchsuchung).

2. Eine Durchsuchung kann dem Zweck
der Auffindung von Beweismitteln
dienen (Ermittlungsdurchsuchung).

3. Sie kann auch der Beschlagnahme
von Gegenständen dienen.

Der Grund für die Durchsuchung muß auf Verlangen vor
deren Beginn bekanntgegeben werden. Lassen Sie sich
den Durchsuchungsbefehl zeigen. Man muss Ihnen die
Gelegenheit geben, diesen gründlich zu lesen. Sie
haben das Recht, dass man Ihnen eine Kopie des
Beschlusses aushändigt. Verlangen Sie danach.

Gewähren Sie den Ermittlungsbeamten Zutritt. Tun Sie
das nicht, so können die Beamten nach mehrfacher
Aufforderung und Warnung, sich gewaltsam Zugang
verschaffen.

Leisten Sie keinen Widerstand, da dieser strafbar
wäre. Im übrigen sind die Beamten bewaffnet. Bei
Widerstand können Sie an Ort und Stelle festgenommen
und abgeführt werden.

Flucht ist sinnlos. Schon so manche Flucht ist durch
Waffengewalt gestoppt worden. Außerdem müssen Sie
damit rechnen, dass Ausgänge sowie Zu- und Abfahrten
polizeilich gesichert sind. Machen Sie einen Flucht-
versuch, werden Sie verhaftet. Es holt Sie dann
kein Anwalt mehr mit einer Kaution aus der
Untersuchungshaft heraus. Sie müssen dann erstmal
im Bunker sitzen bleiben. Übrigens würde ein
Fluchtversuch oder eine Flucht die Annahme des
dringenden Tatverdachtes gegen Sie begründen,
so dass Sie noch tiefer im Loch sitzen, als vorher.

Versuchen Sie nicht, während der Durchsuchung
Unterlagen beiseite zu bringen oder zu vernichten,
denn dies würde den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr
verwirklichen. Sie können in diesem Falle ohne
weiteres verhaftet und abgeführt werden.

Es ist auch nicht sinnvoll, dass Sie wie ein auf-
geregtes Huhn hin- und herlaufen. Genauso sinnlos
wäre es, wenn Sie zusammengesunken in einer Ecke
herumsitzen und vor sich hin brüten würden.
Versuchen Sie, auch wenn dies sehr schwer fällt, die
Ruhe zu bewahren und einen klaren Kopf zu bekommen.
In dieser Situation kann ein kleiner Cognac als
Medizin nicht schaden. Wie sagte Heidi Kabel
mal in einem Theaterstück (Ohnsorg-Theater):
"Die schönsten Jacken sind die Konjacken!"



Achten Sie darauf, wer im Einzelnen die Durchsuchung
vornimmt und wie diese durchgeführt wird. Versuchen
Sie sich, soviel wie möglich von dem Geschehen zu
merken. Sobald die Durchsuchung beendet und die
Beamten abgezogen sind, beginnen Sie sofort ein
Gedächtsprotokoll zu schreiben. Falls ein Chaos
und Beschädigungen angerichtet worden sind, sollten
Sie dieses durch Fotoaufnahmen dokumentieren, um
die eventuelle Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen für den Fall eines Falles vorzubereiten.

Es ist anzuraten, dass Sie durch Zeugen sich das von den Ermittlungsbeamten angerichtete Tohuwabohu schriftlich bestätigen lassen. Nehmen Sie daher nach dem Abzug der Beamten ein entsprechendes Besichtigungsprotokoll auf, in dem die Zeugen namentlich aufgeführt sind, und vermerkt ist, dass die Zeugen an der Besichtigung teilgenommen haben, und diese das in dem Protokoll vermerkte Ergebnis der Besichtigung bestätigen. Das Protokoll lassen Sie sich von den Zeugen mit Ortsangabe und Datum unterschreiben.

Sie haben das Recht, dass neben Ihnen eine Person Ihres Vertrauens bei der Durchsuchung anwesend ist. Dies wird zu Ihrer Beruhigung und Sicherheit beitragen. So kann ein vertrauenswürdiger Nachbar, ein hilfreicher Arbeitskollege oder jemand aus Ihrer Verwandtschaft oder Bekanntschaft Ihnen durch seine Anwesenheit Beistand leisten.

Versuchen Sie darüber hinaus, anwaltliche Hilfe zu
erlangen. Der Anwalt kann Ihnen bereits am Telefon
erste Hilfe leisten, indem er Ihnen konkrete
Verhaltensmaßregeln gibt. Wenn er nur irgendwie
Zeit hat, wird er sicher Ihrer Bitte folgen
und zum Ort des Geschehens eilen, um Ihnen
dort weitere Hilfe zu leisten.

Sie erreichen mich per E-Mail
rab-friedrich-ramm@online.de
sowie unter der Telefonnummer

(0491)  7 11 22
und über das Nottelefon!!!
Nottelefon:  (0152) 58 44 77 39
24Stunden-Verteidigernotruf
bei Verhaftung u. Durchsuchung!
Die Taktik der Staatsorgane läuft immer wieder
darauf hinaus, den Betroffenen einzuschüchtern und
zu verunsichern, um Beweismaterial zu gewinnen.
Dies geschieht unter anderem durch Erscheinen in
großer Anzahl (unter Umständen bewaffnet), durch
autoritäres Auftreten ("böser Bulle"), Überraschung
zu nachtschlafender Zeit, aber auch durch gespielte
Freundlichkeit oder angebliches Mitgefühl
("guter Bulle").

Wie Sie wissen, haben Sie
DAS RECHT ZU SCHWEIGEN!!!
Angabepflichtig sind Sie nur bezüglich
Ihres Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums
und des Geburtsorts, des Familienstandes,
der Staatsangehörigkeit, des Berufes,
sowie Ihrer Wohnadresse!!!
(Angaben zur Person)

Hüten Sie sich vor ungefragten Äußerungen!!!
Diese können unter Umständen als sogenannte
Spontanäußerungen verwertbar sein, auch wenn Sie
noch nicht über Ihr Aussageverweigerungsrecht
belehrt worden sein sollten.

Also keine Diskussionen veranstalten!!! Nicht auf
Provokationen sich zu etwas hinreißen lassen!!!
Kein Geplauder (auch nicht mit dem "guten Bullen")!!!
Niemanden auf Fotos wiedererkennen!!!
Keine Kommentare jeglicher Art abgeben!!!
Nichts unterschreiben!!!

Sie müssen nicht aus lauter Höflichkeit
ein Gespräch anfangen!!! Schließlich sind
diejenigen, welche die Durchsuchung bei Ihnen
veranstalten, so "höflich" gewesen, ohne Ihre
Einladung zu erscheinen!!!

Denken Sie immer daran, dass Sie es hier nicht
mit irgendwelchen Schnullis zu tun haben, sondern
mit professionellen Ermittlungsbeamten. Jedes
Wort von Ihnen wird auf die Goldwaage gelegt
und wo möglich, gegen Sie verwendet!!!

YouTube
* Film noir *
Meisterdetektiv Kalle Blomquist
und der "gute Bulle" Onkel Björk

Film in acht Teilen
Schwedischer Spielfilm aus dem Jahr 1947
nach einem Roman von Astrid Lindgren
Hinweis: Im am Schluss des jeweiligen Teils
erscheinenden Auswahldisplays lässt sich der
jeweilige Fortsetzungsteil oben links anklicken!
(Video: insgesamt ca. 80 Min)

YouTube
* Filmkomödie *
Louis de Funes
Le Gendarme Et Les Gendarmettes
(Louis und seine verrückten Politessen)

- Die guten Bullen von Saint Tropez -
(Video: französisch 85 Min)


      

Beschlagnahmte Gegenstände (Asservate)

1. Was versteht man unter einem Asservat?

Bei einem Asservat handelt es sich um einen von der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der Beweissicherung sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstand.

2. Rückgabe von beschlagnahmten oder
sichergestellten Gegenständen


2.1. Allgemeines zur Rückgabe von Asservaten

Entfällt der Grund für die Sicherstellung oder die Beweissicherung, kann von der zuständigen Justizbehörde eine justizielle Verfügung zur Aushändigung des Asservates an den Gegenstandsberechtigten erlassen werden. Diese berechtigt dann zur Abholung des Gegenstandes bei der in dem Schreiben angegebenen Stelle.

Für die Abholung des Asservates benötigt man die jeweilige justizielle "Verfügung zur Aushändigung" oder die der sachbearbeitenden Dienststelle. Darüberhinaus ist es notwendig, vorab einen Termin bei der Asservatenstelle für die Abholung zu vereinbaren.

Für die Abholung sind außerdem folgende Unterlagen bereitzuhalten: Ein gültiger Personalausweis zur persönlichen Identifizierung oder eine Vollmacht mit Kopie des Ausweises des bevollmächtigenden Gegenstandsberechtigten.

2.2. Rückgabe von Asservaten während
oder nach einer Strafsache


Gegenstände können gemäß §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden, wenn sie als mögliche Beweismittel für ein Strafverfahren in Betracht kommen. Das sind zum Beispiel Tatgegenstände wie Waffen, Einbruchswerkzeuge, Speichermedien wie CDs, DVDs, USB-Sticks und Festplatten (Computer), Fotos und auch Videoaufzeichnungen der Tat sowie Drogen, Falschgeld und tatbezogene Schriftstücke.

Mit Abschluss des betreffenden Strafverfahrens, das heißt mit Rechtskraft des Urteils, erlischt diese Beschlagnahme automatisch, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung der Anordnung bedarf.

Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände ist Sache der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist aber nur in bestimmten Fällen zur Asservatsherausgabe verpflichtet.

Sie ist insbesondere dann bei einer DVD, CD, Datensticks,einem Computer oder einem Smartphone nicht zur Herausgabe gehalten, wenn sich darauf strafrechtlich relevante Daten befinden. Befinden sich dagegen lediglich als legal einzuordnende Daten auf den betreffenden Speichermedien, sind diese herauszugeben. Findet trotzdem eine Herausgabe nicht statt, so ist zu prüfen, ob eine Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegt. Gegebenenfalls sind dann weitere Maßnahmen zu veranlassen.

Der Herausgabeanspruch kann im übrigen schon seit einem früheren Zeitpunkt bestehen, und zwar dann, wenn klar ist, dass die Gegenstände als Beweismittel nicht (mehr) benötigt werden, zum Beispiel bei Datenspeichermedien mit offensichtlich lediglich legalem Inhalt.

2.3. Rückgabeort von beschlagnahmten Sachen

Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese von den Ermittlungsbehörden rechtmäßig aufbewahrt wurde. Die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache zu dem Berechtigten zu bringen (BGH-Urteil vom 03.02.2005, III ZR 271/04).

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt mit der Beschlagnahme ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande, auf das § 697 BGB analog anzuwenden ist. Danach hat die Rückgabe einer hinterlegten bzw. durch Beschlagnahme in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen Sache an dem Ort zu erfolgen, an dem die Sache aufzubewahren war. Der Verwahrer, also die betreffende Justizbehörde, ist somit nicht verpflichtet, die Sache zum Gegenstandsempfangsberechtigten, zu bringen.



Erkennungsdienstliche Behandlung?

Es kann Ihnen als Beschuldigter passieren, dass Sie
eine Vorladung für die Durchführung einer erkennungs-
dienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) erhalten.
In der Vorladung wird in der Regel angekündigt, um
welche erkennungsdienstliche Maßnahmen es sich
handelt, die durchgeführt werden sollen.

Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zählen

1. die Abnahme von Fingerabdrücken sowie
die Abnahme von Handflächen- und
Handkantenabdrücken,

2. die Aufnahme von Lichtbildern (Fotos),

3. die Feststellung äußerer körperlicher Merk-
male wie z.B. die Erfassung von Narben,
Warzen, Körperflecke und Tätowierungen,

4. die Durchführungen von Messungen, wie
z.B. der Körperlänge, der Fußgröße, der
Kleidergröße sowie anderer äußerer
Körpermaße, außerdem das Körpergewicht,

5. sowie die Durchführung anderer Maß-
nahmen, wie z.B. Schriftpoben (Fest-
stellung der Handschrift) und Sprech-
proben (Feststellung der Sprache).

Es stellt sich für Sie als Beschuldigter die Frage:
Muß ich der Vorladung folgen und erkennungs-
dienstliche Maßnahmen über mich ergehen lassen?

Es kommt darauf an, wie sich der Fall im Einzelnen
gestaltet. Sie müssen überhaupt erst einmal
Beschuldigter sein, damit bezüglich Ihrer Person
erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen können.

Als Beschuldigter gilt ein Tatverdächtiger, gegen den
das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird,
beispielsweise durch Einleitung eines förmlichen
Ermittlungsverfahrens. Die Beschuldigteneigenschaft
wird beendet durch ein Urteil oder eine Verfahrens-
einstellung.

Ein Einblick in die Ermittlungsarbeit
der Kriminalpolizei Ende der 1930er Jahre

YouTube
* Kriminalfilm *
Mordsache Holm
Deutscher Spielfilm aus dem Jahr 1939.
Mord auf der Reichsautobahn. Die
Kriminalpolizei in Bremen, Berlin und
Kopenhagen (Dänemark) ermittelt.
Darsteller: Ursula Deinert, Walter Steinbeck,
Elisabeth Wendt, Werner Scharf, Harald Paulsen,
Reinhold Bernt, Kurt Waitzmann, Hans Leibelt,
Hans Halden, Gerhard Bienert, Viggo Larsen,
Kurt Wieschala, Josef Sieber, Ellen Bang,
Friedel Müller, Wolfgang Staudte u.a.
Regie: Erich Engels
(Video: 85 Min)

Da Kinder mangels Strafmündigkeit keine formelle
Beschuldigteneigenschaft erlangen können, dürfen
bezüglich ihrer Person erkennungsdienstliche
Maßnahmen grundsätzlich nicht durchgeführt werden.

Sollten Sie als Beschuldigter von einer Vorladung
bezüglich der Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen betroffen sein, würde ich als Ihr Anwalt
(Verteidiger) Akteneinsicht zwecks Einsicht in
die Ermittlungsakten beantragen und im Zusammen-
hang damit bei der anordnenden Stelle eine
Zurückstellung der Durchführung der Anordnung
beantragen. Sodann würde ich nach Aktenlage für
Sie die Rechtmäßigkeit der Anordnung prüfen und
im Falle der Unrechtmäßigkeit anwaltlich gegen
die Anordnung vorgehen.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nur für die
Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder
für die Zwecke des Erkennungsdienstes durchgeführt
werden, aber nur dann, wenn diese notwendig sind.

Hierbei ist der Grundsatz der Zweckmäßigkeit und
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten,
wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang
vor dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit hat. Es ist
allerdings zunächst zu prüfen, ob die beabsichtigte
erkennungsdienstliche Behandlung zweckmäßig ist.
So darf eine sinnlose erkennungdienstliche
Behandlung nicht durchgeführt werden, weil es
hier bereits an der Zweckmäßigkeit fehlt.

Liegt jedoch Zweckmäßigkeit vor, ist sodann zu prüfen,
ob die beabsichtigte Maßnahme verhältnismäßig ist.
Denn der Zweck heiligt nicht jedes Mittel!!!

Handelt es sich um erkennungsdienstliche Maßnahmen
im Strafverfahren und sind diese richterlich angeordnet
worden, ist als Rechtsmittel die Beschwerde dagegen
gegeben. Zur Überprüfung der im Strafverfahren von der
Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordneter
erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Für die nachträgliche Überprüfung der im Strafverfahren
durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen
kann (bei richterlicher Anordnung) sowohl die
Beschwerde als auch die gerichtliche Entscheidung (bei
polizeilicher oder staatsanwaltlicher Anordnung)
in Anspruch genommen werder. Der Beschuldigte
ist somit auch im Nachhinein nicht rechtlos!!!

Sind die erkennungsdienstlichen Maßnahmen im
Rahmen des Polizeirechts durchgeführt worden,
besteht die Möglichkeit, diese im Verwaltungs-
rechtsweg (Klage) anzugreifen.

In folgenden Fällen kann das Vorgehen gegen eine im
Strafverfahren ergangene Anordnung von erkennungs-
dienstlichen Maßnahmen Erfolg haben:

1. Der Beschuldigte ist bislang überhaupt
nicht strafgerichtlich verurteilt worden.

2. Der Beschuldigte ist Ersttäter.

3. Der Beschuldigte ist Jugendlicher
beziehungsweise Heranwachsender.

4. Der Beschuldigte lebt in einem
gesicherten sozialen Umfeld.

5. Der Tatvorwurf ist überschaubar
und umfaßt nur minderschwere
Vergehen.

6. Der Beschuldigte hat Wieder-
gutmachung geleistet (Schaden).

7. Der Beschuldigte hat sich
beim Opfer entschuldigt.

8. Der Beschuldigte (Jugendlicher
oder Heranwachsender) ist ernstlich
dabei, das Geschehen aufzuarbeiten
(zum Beispiel durch entsprechende
fachkundige psychologische Begleitung,
durch Mithilfe der Schule, durch
soziale Arbeit)

YouTube
* Wildwest-Film *
Hop Sings große Stunde
Bonanza (US-Wildwest-Fernsehfilmserie)
Die Schwierigkeit, eine neue
Beweisführungsmethode bei
Gericht einzuführen.
(Video: 47 Min)


Anwaltskosten - Verteidigung
Strafsachen  *  Bußgeldsachen

Wenn Sie von einer
Strafsache
betroffen sein sollten:
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Wenn Sie von einer
Bußgeldsache
betroffen sein sollten:
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Abgabe einer DNA-Probe?

Geben Sie auf keinen Fall "freiwillig"
eine DNA-Probe ab!!!
Liefern Sie sich nicht den Behörden aus!!!


Für die Entnahme einer DNA-Probe ist nämlich ein richterlicher Beschluss nötig. Das heißt, dass sorgfältig die Notwendigkeit einer solchen Aktion in einem rechtsförmigen Verfahren geprüft werden muss.
Lassen Sie sich also nicht beirren, wenn Ihnen die Polizei irgendetwas anderes erzählen sollte!!!

Beschuldigte sollen immer mal wieder berichten, dass sie bei der Polizei eine Speichelprobe haben abgeben "müssen", weil dies dort so angeordnet worden sei. Es soll auch vorkommen, dass, wenn keine Speichelprobe freiwillig abgegeben wird, dann behauptet wird, dass im Weigerungsfalle ein richterlicher Beschluss von Seiten der Polizei beantragt und dieser in der Regel erlassen wird. Das ist aber eine falsche Tatsache, denn die Polizei kann hier nichts beantragen, weil sie als Ermittlungsstelle lediglich Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft ist und das Antragsrecht für einen richterlichen Beschluss allein der Staatsanwaltschaft zusteht.

Die Polizei kann kann allenfalls bei der Staatsanwaltschaft anregen, dass ein Antrag auf Entnahme einer DNA-Probe beim Ermittlungsrichter gestellt wird.

Sollte es einen Richterbeschluss geben, bedeutet dies aber nicht, dass die DNA-Entnahme sofort erfolgen muss. Denn weil die DNA sich nicht ändert, kann es keine "Gefahr im Verzug" geben, welche die Polizei die Befugnis zur sofortigen Handlung geben würde. Konsultieren Sie also unbedingt sofort einen Anwalt, der für Sie die Rechtmäßigkeit einer DNA-Entnahme prüfen kann. Als Rechtsmittel gegen den richterlichen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Information zur Beschwerde: Hier klicken!

Sie erreichen mich per E-Mail
rab-friedrich-ramm@online.de
sowie unter der Telefonnummer

(0491)  7 11 22
und über das Nottelefon!!!
Nottelefon:  (0152) 58 44 77 39
24Stunden-Verteidigernotruf
bei Verhaftung u. Durchsuchung!
Es passiert und es wird wahrscheinlich immer wieder passieren, dass bei einem Massentest es Menschen gibt, die sich einer freiwilligen DNA-Probe nicht unterziehen wollen. Hier wird dann unzulässigerweise der Schluss von der Nichtteilnahme an der Reihenuntersuchung auf einen Tatverdacht gezogen. Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass auf diese Weise die Freiwilligkeit einer Teilnahme an dem Test unterlaufen wird und für eine Anordnung bei Nichtverdächtigen keine Rechtsgrundlage besteht.

Bezüglich der Abgabe einer DNA-Probe sollte man wissen, dass die Feststellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters in das verfassungsmäßig verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreift. Auf Grund diesen Rechtes kann jeder für sich selber entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbart, beziehungsweise diese offenbart werden. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden.

Als Testverweigerer werden üblicherweise Personen bezeichnet, die von der Polizei gebeten wurden, freiwillig an einem Massengentest teilzunehmen, dies aber nicht tun möchten. Testverweigerer darf die Staatsanwaltschaft nicht allein wegen der Verweigerung der Teilnahme als Verdächtige und damit als Beschuldigte einstufen. Sollte sie es doch tun, so würde sie sowohl gegen die Unschuldsvermutung als auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

DNA-Proben dürfen gemäß § 81 g StPO nur dann entnommen und gespeichert werden, wenn sie zur Verhinderung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder von sonstigen Straftaten, die eine erhebliche Bedeutung haben, dienen. Dabei darf die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

Das bloße Vorliegen einer Anlasstat entbindet das Gericht, das über die DNA-Entnahme und Speicherung entscheidet, nicht von einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung. Hier wird auch ein etwaiges strafrechtliches Inerscheinungtreten vor der Anlasstat mit berücksichtigt werden müssen.

DNA-Spuren können gelegt
oder gefälscht werden!!!


Der kriminalistischen DNA-Analyse haftet der Mythos der Unfehlbarkeit an. Können denn aber DNA-Spuren als sicherer Beweis bei der Aufklärung von Straftaten dienen? Bei "Ronny Rieken" hat das funktioniert. Jedoch können aber solche Spuren gelegt oder gefälscht werden. So kann in Blut- und Speichelproben eine andere DNA als die des Spenders eingeschmuggelt werden. Des weiteren ist die Hinterlegung eines gefälschten DNA-Beweises am Ort einer Straftat prinzipiell möglich. DNA ist sehr viel einfacher am Tatort zu hinterlegen als dies bei Fingerabdrücken machbar ist.

YouTube
Serienmörder Ronny Rieken
Radio Bremen Dokumentation
(Video: 43 Min)

Durch Einsatz bestimmter Techniken ist es möglich, eine DNA von einem benutzten Glas oder einer Zigarette zu nehmen und daraus eine Speichelprobe herzustellen.

Täter können falsche Spuren auslegen, um die Ermittler zu verwirren oder sie dazu zu führen, Unschuldige zu verdächtigen. Zusätzliches Erbgutmaterial an einem Tatort unterzubringen, ist kein Problem, denn dazu muss sich jemand nur eines Haarkamms einer anderen Person bemächtigen, die als Sündenbock hingestellt werden soll. Von den am Haarkamm haftenden Strähnen und Follikeln genug am Ort einer Straftat verteilt, würde dazu führen, dass die Ermittlungsbehörde mindestens einen zweiten Täter in Betracht ziehen muss. Es besteht also die Gefahr der Produzierung von Justizirrtümern.

Auch können bei in hoher Zahl vorgenommenen DNA-Analysen immer mal wieder Laborfehler auftreten. Häufigste Fehler sind Verwechslungen, Fehlbeschriftungen und Ablesefehler von Proben, die völlig unabhängig von der Zuverlässigkeit des Analyseverfahrens passieren können. Auch hier lauert die Gefahr von Justizirrtümern.

Eine umfassende genetische Datenbank birgt das Risiko, dass statt konventioneller Beweise vorzugsweise DNA-Spuren an Tatorten zur Täterermittlung herangezogen werden. DNA-Spuren können jedoch ohne Tatbeteiligung an jeden Tatort gelangen, im Grunde auch absichtlich platziert werden. Eine solche, allein auf die DNA fixierte Ermittlungspraxis führt geradezu in den Abgrund des Justizirrtums und kann unter Umständen dazu mißbraucht werden, Unschuldige wissentlich zu belasten und fertig zu machen.

Justizirrtümer in der deutschen Rechtsprechung: Hier klicken!

Tendenziell besteht die Gefahr, dass durch den zunehmenden Einsatz der DNA-Analyse als Fahndungsmittel Straftäter veranlasst sein könnten, eventuelle DNA-Spuren dadurch zu vernichten, dass sie den Tatort in Brand setzen oder sonstige Zerstörungen verursachen und dann auf diese Weise noch mehr Unheil anrichten.

DNA-Zentralregister

Die DNA-Analysedatei (DNA-Zentralregister) - Kurzbezeichnung DAD - ist eine zur Speicherung von DNA-Profilen eingerichtete zentrale Datenbank für Deutschland. Die DAD wird vom Bundeskriminalamt (BKA) betrieben. Es werden sowohl die durch eine DNA-Analyse ermittelten genetischen Fingerabdrücke von bekannten Personen (sogenannte Personendatensätze) als auch von Tatort-Spuren, die von unbekannten Personen stammen (sogenannte Spurendatensätze), registriert und abgeglichen.

Auch von "freiwillig" abgegebenen DNA-Proben landen die Analyseergebnisse beim BKA!!!
Wollen Sie dort "Kunde" werden???


Gegen den richterlichen Beschluss, mit dem eine DNA-Untersuchung angeordnet wurde, ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) zulässig.

Es passiert immer mal wieder, dass das Gericht sich nicht ausreichend mit dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auseinandergesetzt hat, und daher die Entscheidungsgrundlage des Beschlusses nicht richtig ist. Für das Treffen einer gesetzmäßigen Entscheidung hat das Gericht sich aber mit der Person des Betroffenen, seinem jetzigen Leben und mit der Gefahr der Begehung neuer Straftaten zu befassen. Eine bloß formelhafte Begründung reicht nicht aus, denn eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung kann nicht mit formelhaften Wendungen und Formulierungen durchgeführt werden. Es muss erkennbar sein, dass sich das Beschlussgericht mit der konkreten Sachlage eingehend auseinandergesetzt hat (sogenannte Entscheidungstransparenz).

Die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe steht regelmäßig der Negativprognose bezüglich einer Wiederholungsgefahr entgegen, so dass es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr einzelfallbezogener Gründe bedarf, da die Strafaussetzung zur Bewährung ein Indiz dafür begründet, dass es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für eine erneute Straffälligkeit fehlt. Entsprechendes gilt bei lange zurückliegenden Straftaten.

Nach Erschöpfung des Rechtsweges ist gegen einen
DNA-Beschluss die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Denn die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren stellt einen staatlichen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

YouTube
Dem Verbrechen auf der Spur
- Die DNA-Revolution -

In der Dokumentation wird zugegeben, dass
bereits eine "fremde" Körperzelle ausreicht,
die DNA zu verunreinigen.
(Video: 43 Min)



Blutentnahme?

Hier geht es um die Blutentnahme zu Ermittlungszwecken (Aufklärung einer Straftat beziehungsweise einer Ordnungswidrigkeit).

Soll zum Beispiel ein Autofahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft werden (§ 316 StGB), so muss hierfür die Fahruntauglichkeit und damit der Grad der Alkoholisierung genau festgestellt werden. Denn die Beweislast für das Vorliegen einer Straftat liegt bei der Strafverfolgungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft, deren Hilfsorgan die Polizei ist.

Für die sichere Bestimmung der Fahruntauglichkeit ist die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) erforderlich. Da aber die Blutentnahme einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, ist hierfür die Erfüllung der Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift notwendig, die diesen Eingriff regelt. Hier bestimmte § 81 a StPO bis zum 23.08.2017, dass die Blutentnahme grundsätzlich der richterlichen Erlaubnis bedarf. Der hierfür zuständige Richter hatte vor Durchführung des Eingriffes zu prüfen, ob dieser erfolgen durfte.

Für die Entnahme von Blut, auch als Blutprobe bezeichnet, war bis zum 23.08.2017 grundsätzlich die Anordnung eines Richters nötig (richterlicher Beschluss), es sei denn, dass man sich "freiwillig" mit einer Blutprobe einverstanden erklärte. Dieser damals geltende Richtervorbehalt für die Blutentnahme zu Ermittlungszwecken existiert in dieser Form nicht mehr. Besteht zum Beispiel der Verdacht einer die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Straftat, kann die Entnahme einer Blutprobe auch durch Polizeibeamte angeordnet werden. Dies folgt aus einer Änderung des § 81 a StPO, die seit dem 24.08.2017 in Kraft ist.

Durch diese Änderung der Rechtslage, ist das Recht des Beschuldigten auf körperliche und psychische Unversehrtheit (Wer mag schon die Einführung einer Nadel in das Körpergewebe, speziell die Penetration einer Blutader?) deutlich beeinträchtigt.

Durch die seit dem 24.08.2017 geltende Änderung der StPO kann die Blutentnahme standardmäßig, ohne Begründung von Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft oder den Polizeibeamten angeordnet werden. Ein richterlicher Beschluss ist nicht mehr notwendig, und zwar bei folgenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten:

* § 315a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und 3 StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs)
* § 315c Absatz 1 Nr. 1a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel)
* § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
* § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze)
* § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen)

Der damit nur noch rudimentär bestehende Grundsatz der Anordnungsbefugnis durch den Richter in § 81 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist jetzt mit so vielen Ausnahmen versehen, dass diese Ausnahmen die Ermittlungspraxis der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsorgane (die Polizei) beherrschen werden und zwar dahingehend, dass in den meisten Fällen eine richterliche Erlaubnis für die Entnahme von Blut zu Ermittlungszwecken nicht eingeholt werden muss.

Mit dieser Änderung der Rechtslage haben sich die dafür verantwortlichen Verkehrsjuristen ein Kuckucksei ins Nest gelegt, indem den Richtern in einem Teilbereich der Rechtspflege die Entscheidungsmacht entzogen worden ist und sie damit entsprechend überflüssig gemacht worden sind. Haben wir so etwas nicht schon mal in Deutschland gehabt?

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Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.



Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft (U-Haft) hat zum Ziel,
die Durchführung des Strafverfahrens zu
sichern. Sie darf nur angeordnet werden,
wenn gegen den Beschuldigten ein dringender
Tatverdacht sowie ein Haftgrund bestehen.

Hierbei muss der Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit beachtet werden. Deshalb darf
die U-Haft nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache und zur erwartenden
Strafe stehen.

Es darf daher die U-Haft bei kleiner
Kriminalität (zum Beispiel Ladendiebstahl,
wenn lediglich Waren von geringem Wert
entwendet worden sind) nicht angeordnet
werden. Anders ist es, wenn der Diebstahl
gewerbsmäßig begangen wird, da dann
Wiederholungsgefahr besteht.

Gesetzliche Haftgründe sind:
1. Flucht oder Fluchtgefahr,
2. Verdunkelungsgefahr,
3. Wiederholungsgefahr.

Daneben bestehen noch weitere Gründe
für die Untersuchungshaft bei bestimmten
in der Strafprozessordnung (StPO) geregelten
Katalogstraftaten (§ 112 a StPO). Das sind
besondere Fälle, bei denen von vornherein
das Vorliegen des Haftgrundes der Wieder-
holungsgefahr gesetzlich vermutet wird.

Der Beschuldigte ist nach seiner Festnahme
grundsätzlich unverzüglich, spätestens
jedoch am nächsten Tag, dem zuständigen
Richter (Haftrichter) vorzuführen. Dieser
hat die Angelegenheit zu prüfen, insbesondere
darauf, ob der Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist.

Bei Untersuchungshaftbefehlen besteht die
Möglichkeit, mündliche Haftprüfung zu
beantragen (Haftprüfungstermin) oder
Haftbeschwerde einzulegen.

Die überwiegende Anzahl der Haftbefehle
werden mit Fluchtgefahr begründet.

Es passiert immer wieder, dass unerfahrene
Gefangene vor dem Richter vorschnell ein
Geständnis ablegen, um so eine zügigere
Entlassung aus der U-Haft zu erreichen.
Das ist grundfalsch!!!
Ein frühzeitiges (also vorschnelles)
Geständnis kann in der späteren Haupt-
verhandlung unter Umständen erhebliche
Auswirkungen auf das Strafmaß haben.
Statt zum Beispiel 2 Jahre (bei rechtzeitiger
fach- und sachgerecher anwaltlicher Hilfe)
wird eine Haftstrafe von 3 Jahren verhängt.
Dann sehen Sie die Sonne so schnell
nicht mehr wieder!!!

Denken Sie immer daran:
Auch vor dem Richter haben Sie
DAS RECHT ZU SCHWEIGEN!!!

Sie müssen nicht mutterseelenallein
der Staatsanwaltschaft ausgesetzt sein
beziehungsweise dem Richter gegenüberstehen.
Sie haben das Recht, einen Anwalt (Verteidiger)
zu konsultieren und auch das Recht, sich von
Ihrem Verteidiger begleiten zu lassen.

Ich kann Ihnen im Falle eines Falles auch als
Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen!!!

YouTube
* Gefängnisfilm *
Die Verrohung des Franz Blum
Deutscher Spielfilm aus dem Jahr 1974.
Die Handlung basiert auf den Erlebnissen
des Autors Burkhard Driest, der von 1965
bis 1968 selbst wegen Bankraubs inhaftiert
war. Gedreht wurde im Sommer 1973 in einem
seinerzeit nicht genutzten Trakt der JVA
Hamburg-Fuhlsbüttel ("Santa Fu").
Darsteller: Jürgen Prochnow, Burkhard Driest,
Charles Brauer, Thilo Prückner u.a.
Regie: Reinhard Hauff
(Video: 99 Min)





Anwendung der Folter?

Unter Folter (auch als Marter oder Tortur bezeichnet) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz, Angst, massive Erniedrigung) an Menschen durch andere Menschen zu verstehen. Die Folter wird oft dazu eingesetzt, um gewaltsam eine Aussage, ein Geständnis, einen Widerruf oder eine Information aus einem Menschen zu pressen.

Es gibt eine Reihe von Vernehmungsmethoden, die heute in Deutschland verboten sind. Schon Friedrich Spee von Langenfeld hatte in seiner Schrift "Cautio criminalis seu de processibus contra Sagas Liber" (deutsch: Cautio criminalis oder rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse), welche im Jahre 1631 zunächst anonym herauskam und bis zum Jahre 1699 28 Neuauflagen erfuhr, die von den damaligen Obrigkeiten fleißig als Vernehmungsmethode angewandte Folter in Frage gestellt und verlangte ihre Abschaffung.

YouTube
Hexenjagd im Namen Gottes
- In den Folterkellern der Inquisition -

ZDF-Dokumentation - 1997 -
(Video: 40 Min)

Das Verbot der Folter begann in Deutschland
vor über 270 Jahren. Friedrich II. von Preußen
(der Große), der, als er noch nicht König war,
auf Befehl seines Vaters der Hinrichtung
seines Freundes Katte (Friedrich und Katte
hatten vorher versucht, aus Preußen zu fliehen)
beiwohnen musste, schaffte im Jahre 1740
(als er König wurde) die Folter teilweise
und im Jahre 1754 die Folter in seinem
Königreich endgültig ab.

Kronprinz Friedrich wohnt der Hin-
richtung seines Freundes Katte bei.


Hinrichtung: Prinz Friedrich wohnt der Hinrichtung seines Freundes Katte bei

Herstellung: Zeitgenössischer Künstler
Quelle: Wikipedia
Veröffentlichungsbefugnis: Es liegt
Gemeinfreiheit vor.

Foto durch Anklicken vergrößerbar:
Erster Klick - halbe Vergrößerung,
zweiter Klick - volle Größe!


YouTube
Der alte und der junge König
Deutscher Historienfilm aus dem Jahr 1935
Kronprinz Friedrich begehrt gegen seinen Vater auf.
Friedrich Wilhelm greift hart durch. Es kommt zur Katastrophe.
Darsteller: Emil Jannings (König Friedrich Wilhelm I.),
Werner Hinz (Kronprinz Friedrich), Claus Clausen (Leutnant
Katte), Friedrich Kayßler (Hans Heinrich von Katte) u.a.
Regie: Hans Steinhoff
(Video: 140 Min)


Nach der Strafprozessordnung sind heutzutage
in Deutschland folgende Dinge als Vernehmungs-
methoden verboten: So ist es verboten, die
Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten durch
Misshandlung, Ermüden, körperlichen Eingriff,
Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung
oder Hypnose zu beeinträchtigen (verbotene
Vernehmungsmethoden).

Die Drohung mit einer nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung unzulässigen Maßnahme
(Einschüchterung des Beschuldigten) und das
Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen
Vorteils sind ebenfalls verboten. Ferner sind
Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen,
nicht gestattet.

Der Beschuldigte ist also durch das Gesetz vor
einer Reihe von Vernehmungsmethoden und gewissen
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer
Vernehmung stehen, geschützt.

Sie als Beschuldigter
dürfen also zu einer Aussage weder gezwungen
noch dazu verleitet werden!!!


Aussagen, die unter Verletzung dieses gesetzlichen
Verbots zustande gekommen sind, dürfen nicht
verwertet werden (Verwertungsverbot). Umgehungs-
wege, die das Verwertungsverbot aushebeln, sind
verboten (Umgehungsverbot). So kann das Verwer-
tungsverbot nicht dadurch umgangen werden, dass
der Beschuldigte der Verwertung zustimmt oder
dadurch, dass die Niederschrift über die Verneh-
mung verlesen wird. Unzulässig sind auch das
Abspielen von Tonbandaufnahmen der Vernehmung.
Dasselbe gilt auch von elektronischen Aufnahmen
der Vernehmung. Desgleichen sind Vorhalte aus
der Vernehmung nicht verwertbar. Die Anhörung
eines bei der Vernehmung anwesenden Dritten
als Zeugen ist bezüglich der Verwertung unzulässig.

Die Folter ist eine im gesamten Bereich
der Europäischen Union verbotene
Vernehmungsmethode!!!

[Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)]

Zum Thema "Folter" siehe unter Wikipedia
den "Daschner-Prozess" und die "Rettungsfolter".

! No-YouTube !
Grabenplatz 17
Deutscher Spielfilm aus dem Jahr 1958
Ein Junge, der Tatzeuge war, wird entführt.
Die Polizei in Hannover und Hamburg ermittelt.
Darsteller: Helmut Preiss, Carl Lange,
Wolfgang Wahl, Gert Fröbe, Kai Fischer,
Maria Sebaldt, Werner Peters, Franz
Schafheitliin, Robert Meyn, Günter
Ungeheuer, Ralf Wolter u.a.
Regie: Erich Engels
(Video: 83 Min)



Stellung einer Kaution?

In geeigneten Fällen kann die Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Stellung einer Sicherheitsleistung (Kaution) bewirkt werden.

Die Sicherheit muss durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen geleistet werden
(§ 116 a Abs. 1 StPO).

Der Richter kann Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen festsetzen, wobei bezüglich der Höhe der Kaution die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grunde sollte der Verteidiger gegenüber dem Gericht die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten darlegen und entsprechende Nachweise beibringen.

Will eine Privatperson für den Beschuldigten bürgen, so ist die Höhe der Kaution nach dem Vermögen des Leistenden, also des Bürgen, festzusetzen (OLG Schleswig 12.04.95, OLGSt StPO § 116a Nr. 2).

Mit Stellung der Sicherheitsleistung kann vor allem dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegengewirkt werden. Soweit die Kaution von Mitgliedern der Familie des Beschuldigten entrichtet werden kann, ist dies ein Indiz für gefestigte familiäre Bindungen des Beschuldigten. Diese würden im Regelfall dafür sprechen, dass der Beschuldigte sich dem Ermittlungsverfahren nicht durch Flucht entziehen wird.

Bewilligt das Gericht Haftverschonung für den Beschuldigten, aufgrund der Stellung einer Kaution, wird der Beschuldigte erst dann von der Haft frei, wenn die Kaution hinterlegt worden ist.

Um zu verhindern, dass die Kaution später auf die Verfahrenskosten angerechnet wird, darf diese nicht im Namen des Beschuldigten eingezahlt werden. Die Kaution sollte also beispielsweise im Namen des betreffenden Familienangehörigen für die Freilassung des Beschuldigten gezahlt werden. Der Sicherungszweck wird dann in gleichem Maße erfüllt. Denn der Zweck einer Kaution ist die Sicherstellung des Strafverfahrens und nicht die der Verfahrenskosten.

Sollte sich der Beschuldigte dem Verfahren nach Zahlung der Sicherheit dem Verfahren entziehen, verfällt die hinterlegte Sicherheitsleistung an die Staatskasse.
Die Kaution ist dann futsch!!!

Anwaltskosten - Verteidigung
Strafsachen  *  Bußgeldsachen

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Strafsache
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Zugang zum Internet für Informationen zur Kontaktierung
eines Anwalts zu Zwecken der Strafverteidigung?


Zu dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, zu dem die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in einem Strafverfahren gehört, dürfte es gehören, dem Beschuldigten Zugang zum Internet in der Weise zu gewähren, dass er dadurch die Möglichkeit hat, einen für ihn geeigneten Rechtsanwalt zu finden.

Wer in Kanada festgenommen wird, hat das Recht, nach einem Anwalt zu googeln. Die Polizei muss diese Möglichkeit von sich aus anbieten. Dies hat ein Gericht der kanadischen Provinz Alberta in einem Strafverfahren entschieden (R. v. McKay, 2013 ABPC 13). Die Entscheidung ist bisher von keiner höheren Instanz bestätigt worden. Zu mehr Info über die Gerichtsentscheidung: Hier klicken!

In Deutschland gibt es bislang keine richterliche Entscheidung darüber, ob die Polizei dem Beschuldigten Zugang zum Internet für Informationen zur Kontaktierung eines Anwalts zu Zwecken der Strafverteidigung gewähren muss. Als Beschuldigter sollten Sie aber von der Polizei erbitten, Ihnen zum Zwecke der Kontaktierung eines Anwalts einen Zugang zum Internet zu ermöglichen.

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Sie sind Zeuge:
Wie verhalten Sie sich?


1. Allgemeines

Zeuge kann man ganz plötzlich werden. Davor ist niemand gefeit. Hat es Sie erwischt, dann ist beruhigend für Sie zu wissen, dass auch Zeugen Rechte haben.

So müssen Sie sich nicht ohne weiteres die Vernehmung durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft über sich ergehen lassen. Auch Zeugen können, bevor sie vernommen werden, einen Anwalt ihres Vertrauens konsultieren. In einer Reihe von Fällen ist dies dringend angebracht, so zum Beispiel, wenn der Zeuge befürchten muß, dass aus ihm (eventuell) ein Beschuldigter wird, oder wenn er einen Angehörigen oder sonst ihm nahe stehenden Menschen durch seine Aussage belasten könnte oder wenn er sonstwie selbst in Schwierigkeiten privater oder geschäftlicher Art (zum Bespiel durch die Berichterstattung in den Medien) geraten könnte.

Schonmal gut zu wissen:
Auch als Zeuge brauchen Sie der Vorladung
durch die Polizei keine Folge leisten!!!


Sie müssen lediglich der Ladung eines Gerichts und auch einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft Folge leisten und in einem gewissen Umfang aussagen sowie eine eventuelle Gegenüberstellung dulden, jedoch können Sie in jedem Stadium des Verfahrens anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Bei der Gegenüberstellung handelt es sich darum, das Wiedererkennen eines Straftäters durch Tatzeugen herbeizuführen. Die Gegenüberstellungen werden in der Regel als sogenannte Wahlgegenüberstellung durchgeführt. Diese kriminalistische Methode besteht darin, daß ein Zeuge aus einer Reihe ihm präsentierter Personen diejenige wiedererkennen soll, die von ihm im Zusammenhang mit der Tat beobachtet worden ist.

2. Zeugnisverweigerungsrecht

In bestimmten Fällen hat der Zeuge ein Aussageverweigerungsrecht (sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht). So kann er, wenn er mit dem Beschuldigten, verwandt, verschwägert, verheiratet oder in einer eingetragenenen Lebenspartnerschaft mit ihm verbunden ist, die Aussage verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht gilt auch dann, wenn die Schwägerschaft, die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Aussageverweigerungsberechtigt ist der Zeuge auch, wenn er mit dem Beschuldigten verlobt ist oder mit ihm ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.

Im Falle dessen, dass dem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, ist er dann nur bezüglich seiner persönlichen Daten, wie Namen, Wohnadresse, Geburtsdatum und Geburtsort zu einer Aussage verpflichtet.

Das Zeugnis verweigern können ebenfalls die Personen, welche bestimmte Berufe ausüben. Sie sind an das sogenannte Berufsgeheimnis gebunden. Hierzu zählen insbesondere Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Journalisten.

Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren, die Aussage zu verweigern. Dabei darf auf die Entschließungsfreiheit des Zeugen nicht eingewirkt werden.

Falls der Zeuge trotz erfolgter Belehrung sich entschließt, auszusagen, kann er seinen Verzicht auf die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts auch während der Vernehmung widerrufen. Die Vernehmung darf dann nicht weitergeführt werden (verbotene Vernehmung). Die Aussage des Zeugen vor dem Widerruf kann verwertet werden.

Ist die Belehrung des Zeugen unterblieben, so darf die Aussage nicht verwertet werden. Allerdings entfällt das Verwertungsverbot, wenn der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt hätte.

3. Auskunftsverweigerungsrecht

Auch gegen Zeugen oder dessen Angehörige (die noch nicht beschuldigt sind) kann ermittelt werden. Hier hat der Zeuge das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden [Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)]. Der Zeuge braucht also weder sich selber noch seine Angehörigen den Behörden und Gerichten auszuliefern.

Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Wird die Belehrung unterlassen, so führt dies in einem gegen den Zeugen geführten späteren Verfahren zu einem Verwertungsverbot.

Der Angeklagte kann aus dem Unterlassen der Belehrung des Zeugen keine Rechte für sich herleiten, weil § 55 StPO nicht seinem Schutze dient. Eine auf das Fehlen der Belehrung gestützte Revision wäre damit nicht begründet (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Band Nr. 11, Seite 213 - Großer Senat für Strafsachen -).


Benötigen Sie als Zeuge
anwaltlichen Beistand?
(Zeugenbeistand)


1. Allgemeine Hinweise

Benötigen Sie, wenn Sie zu einem aufzuklärenden Sachverhalt eigene Wahrnehmungen bekunden können, also Zeuge sind, anwaltliche Hilfe? - Das kommt auf den Fall an. In vielen Fällen benötigt ein Zeuge keine besondere Hilfe. Dagegen sollten Sie beim Vorliegen insbesondere folgender Fallkonstellationen sofort einen Anwalt konsultieren:

* Sie müssen befürchten, dass aus Ihnen (eventuell)
ein Beschuldigter wird.
* Sie würden einen Angehörigen oder einen sonst
Ihnen nahe stehenden Menschen möglicherweise
durch Ihre Aussage belasten.
* Sie könnten selbst in Schwierigkeiten privater
oder geschäftlicher Art (zum Beispiel durch
eine Berichterstattung in den Medien) geraten.
* Die Rechtslage (zum Beispiel Wirtschaftsstrafsachen)
ist kompliziert beziehungsweise unübersichtlich.

Sie sollten mit dem Anwalt die Situation erörtern und erforderlichenfalls das weitere Vorgehen mit ihm besprechen.

Sie erreichen mich per E-Mail
rab-friedrich-ramm@online.de
sowie unter der Telefonnummer

(0491)  7 11 22
und über das Nottelefon!!!
Nottelefon:  (0152) 58 44 77 39
24Stunden-Verteidigernotruf
bei Verhaftung u. Durchsuchung!

2. Das Recht auf einen Beistand

In dem in Deutschland geltenden Rechtsstaatprinzip ist das Recht auf ein faires (Gerichts-/Behörden-)Verfahren enthalten. Danach darf der Zeuge nicht "zum bloßen Objekt eines Verfahrens" gemacht werden. Was bedeutet, dass auch ein Zeuge Rechte hat.

Zu bedenken ist auch, dass eine Rechtsbeschränktheit des Zeugen in die Berufsausübungsfreiheit eines Anwaltes unzulässig eingreifen würde. Dieser hat nämlich gemäß § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) das Recht, in Rechtsangelegenheiten  a l l e r  Art vor den Gerichten aufzutreten. Er hat das Recht, aber auch die Pflicht, sich schützend vor den Zeugen zu stellen, dem er Beistand zu leisten hat. Insofern ist er auch "Verteidiger" des Zeugen.

Seit 2009 ist in § 68 b StPO gesetzlich geregelt, dass ein Zeuge das Recht hat, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen. Einem anwaltlichen Beistand ist grundsätzlich die Anwesenheit bei der Vernehmung des Zeugen zu gestatten. Das Recht auf ein faires Verfahren gibt dem zeugenbeistandlichen Anwalt darüber hinaus ein Interventionsrecht und ein Recht auf Akteneinsichtnahme.

3. Sie haben eine Ladung zur Vernehmung
als Zeugen bekommen. Was tun?


Es gehört zum normalen menschlichen Verhalten, dass man versucht, unangenehme Situationen auszusitzen (menschliches Trägheitsgesetz). Was aber, wenn Sie eine Ladung (von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht) zur Vernehmung als Zeugen erhalten haben, und eine der oben unter 1. genannten vier Fallkonstellationen vorliegt? Da sorgt Ihr Adrenalinpegel schon dafür, dass Sie sofort was tun wollen. Und das ist richtig so. Nutzen Sie diesen Energieschub, um sofort einen Anwalt zu konsultieren. Nach einer ersten eingehenden Besprechung, wäre dessen erste Maßnahme, Akteneinsicht zu beantragen, um anhand der Akten zu sehen, was überhaupt (genau) los ist.

Es gilt auch hier:
Ohne vorherige Akteneinsicht
keine Aussage!!!


Bei der ersten Besprechung wird der Anwalt auch prüfen, ob Sie eine zeugenfreundliche Ladung erhalten haben. Wenn Sie nämlich ein weit entfernt wohnender Zeuge sind, dessen Anfahrt viele Stunden dauert, so sollte die Ladung terminlich so gestaltet sein, dass Sie ohne eine Übernachtung am Vernehmungsort durchführen zu müssen, noch am selben Tag zur Vernehmung an- und wieder abreisen können. Falls die Ladung nicht so gestaltet sein sollte, wird der Anwalt zugleich mit dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht darauf hinwirken, dass die zeugenunfreundliche Ladung entsprechend der Belange des Zeugen abgeändert wird.

Bei der ersten Besprechung wird der Anwalt auch die Themen "Zeugnisverweigerungsrecht" und "Auskunftsverweigerungsrecht" mit Ihnen besprechen. Er wird Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie als Zeuge einer Ladung zur Vernehmung durch die Polizei keine Folge leisten müssen, jedoch einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nachkommen müssen.

Näheres zum Zeugnisverweigerungsrecht: Hier klicken!

Näheres zum Auskunftsverweigerungsrecht: Hier klicken!



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Was ist ein Pflichtverteidiger?

Als Pflichtverteidiger bezeichnet man einen durch das Gericht in einer Strafsache dem Angeschuldigten beigeordneten Verteidiger.

Ein Pflichtverteidiger wird nach § 141 StPO in bestimmten Fällen bestellt. So beispielsweise bei einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, bei dem Verdacht auf ein Verbrechen, bei einem drohenden Berufsverbot, bei der Vollstreckung von Untersuchungshaft, bei einem längeren Freiheitsentzug, bei einer Unterbringung zur Gutachtenerstellung, in einem Sicherungsverfahren sowie in Strafverfahren, bei denen wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Zuständig für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der Regel das Gericht, das in dem betreffenden Strafverfahren über Schuld und Freispruch zu entscheiden hat.

Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird.

Um die Möglichkeiten einer Pflichtverteidigerbestellung zu prüfen, wird dem Angeschuldigten von Seiten des Gerichts geraten, sich schnellstmöglich an einen in den Bereichen Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Sie erreichen mich per E-Mail
rab-friedrich-ramm@online.de
sowie unter der Telefonnummer

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und über das Nottelefon!!!
Nottelefon:  (0152) 58 44 77 39
24Stunden-Verteidigernotruf
bei Verhaftung u. Durchsuchung!
Im Gegensatz zum staatlich bestellten Pflichtverteidiger steht der Wahlverteidiger, den der Angeschuldigte selbst beauftragt. Typischerweise wird im Fall einer notwendigen Verteidigung dem Angeschuldigten mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass er einen Verteidiger seiner Wahl benennen möge oder dass ihm anderenfalls ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird. Hat der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger beauftragt, so hat dieser die Möglichkeit, einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger zu stellen, wobei er für diesen Fall sein Wahlmandat niederlegen muss. Auf diese Weise kann der Angeschuldigte somit seinen Pflichtverteidiger selbst bestimmen, vorausgesetzt, der gewünschte Verteidiger ist bereit, als Pflichtverteidiger tätig zu werden.

Die Kosten für den Pflichtverteidiger werden zunächst von der Staatskasse getragen. Wird der Angeschuldigte rechtskräftig verurteilt, werden ihm die Kosten der Pflichtverteidigung auferlegt. Er hat die Möglichkeit, wenn es sich bei ihm um einen Bürger mit niedrigem Einkommen handelt, Ratenzahlung zu beantragen. Wird er aber freigesprochen, so hat der Staat die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Pflichtverteidigung zu tragen.

Anwesenheit des Angeklagten in
der Hauptverhandlung?


1. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit
bei der Hauptverhandlung


Im Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des UN-Zivilpaktes wird das Recht des Angeklagten garantiert, bei der Verhandlung anwesend zu sein. Das Recht auf Anwesenheit folgt auch aus § 230 Abs. 1 StPO, nach dem ohne Angeklagten (grundsätzlich) keine Hauptverhandlung stattfinden darf.

Info bezüglich des UN-Zivilpaktes: Hier klicken!

2. Die Pflicht des Angeklagten, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein

Der Angeklagte hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 230 Abs. 2 StPO). Er soll durch seine Anwesenheit die Möglichkeit haben, sich selbst gegen die Strafvorwürfe zu verteidigen. Seine Anwesenheit gehört damit zur Verwirklichung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs. Auch wenn er beabsichtigt, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, entbindet ihn das nicht von der Anwesenheitspflicht.

Zu den Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht: Hier klicken!

Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung dient auch dazu, es dem Gericht zu ermöglichen, sich unmittelbar einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen. Dies soll eine Hilfe bei der Sachverhaltsaufklärung und insbesondere auch bei der Wahrheitsfindung sein. Die Anwesenheitspflicht dauert bis zum Ende der Urteilsverkündung.

Sie sind angeklagt, erwarten aber einen Freispruch? Auch wenn Ihnen dieses erfreuliche Ereignis winkt, sind Sie zur Anwesenheit verpflichtet.

Der Angeklagte hat während der Hauptverhandlung eine ständige Anwesenheitspflicht. Er darf sich so ohne weiteres nicht aus der Verhandlung entfernen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Vorsitzende darf die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern. Er ist befugt, während einer Unterbrechung der Verhandlung erforderlichenfalls den Angeklagten in Gewahrsam halten zu lassen.

3. Was passiert, wenn der anwesenheitspflichtige Angeklagte nicht bei der Verhandlung erscheint?

Für den Fall, dass der Angeklagte nicht erscheint, bestimmt § 230 Abs. 2 StPO, dass, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt sein sollte, die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen ist, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

4. Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht

4.1. Genügend entschuldigtes Ausbleiben
des Angeklagten


Eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht besteht dann, wenn der Angeklagte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann (§ 230 Abs. 2 StPO).

Sie sind zur Hauptverhandlung als Angeklagter geladen, aber aktuell krank? In dem Falle gelten Sie als entschuldigt, wenn auf Grund der Krankheit eine Verhandlungsunfähigkeit besteht. Eine solche Situation muss natürlich dem Gericht sofort mitgeteilt werden. Dieser Mitteilung sollte ein entsprechendes Attest eines Arztes beigefügt oder aber unverzüglich nachgereicht werden.

Gleiches gilt, wenn Sie sich auf Grund einer schweren Verletzung oder einer sonstigen schweren Krankheit in einer Reha-Maßnahme befinden oder diese demnächst absolvieren müssen. Auch hier ist für den Nachweis die Vorlage eines ärztlichen Attests nötig.

Urlaub dient dem Vergnügen beziehungsweise der Erholung. Er entschuldigt ein Fernbleiben von der Verhandlung nicht.

Die Pflicht des Angeklagten zur Verhandlung zu erscheinen, geht grundsätzlich der Regelung privater, familiärer oder geschäftlicher Angelegenheiten vor (OLG Hamm VRS 39, 208). Nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen kann ein Entschuldigungsgrund gegeben sein.

4.2. Sonstige gesetzlich bestimmte Ausnahmen
     von der Anwesenheitspflicht


In bestimmten Fällen, dass eine im Vergehensbereich niedrige Strafe oder andere bestimmte Belastungen für den Angeklagten durch das urteilende Gericht zu erwarten sind, kann dieser auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden. Und zwar geht dies dann, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist (§ 233 Abs. 1 Satz 1 StPO).

In anderen bestimmten Fällen sieht das Gesetz ebenfalls Ausnahmen von der Verhandlungsanwesenheit des Angeklagten vor: § 231 Abs. 2, § 231 a, § 231 b, § 231 c, § 232, § 247, § 329 Abs. 2, § 350 Abs. 2 und 3 , § 387 Abs. 1 und § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO.



Höhe einer Geldstrafe?

Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe). Sie kann nur durch ein Urteil oder durch einen Strafbefehl verhängt werden. Die Geldstrafe ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

Gemäß § 40 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf Sätze. Die Mindesthöhe eines Tagessatzes beträgt ein Euro.

Die Höhe eines Tagessatzes wird dadurch berechnet, dass das monatlich verfügbare Nettoeinkommen durch 30 dividiert wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass die Tat desjenigen, der einen höheren Verdienst hat und vermögend ist, in gleicher Weise geahndet werden soll wie die Tat desjenigen, der nur einen geringen Verdienst und kein Vermögen hat. Somit ist die Tagessatzhöhe beim Geringverdiener natürlich entsprechend niedriger ist als beim Vielverdiener.

Grundsätzlich muss ein Beschuldigter auf Grund des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Allerdings kann dann gemäß § 40 Absatz 3 StGB eine gerichtliche Schätzung der Einkünfte und des Vermögens und somit eine Schätzung der Bemessung der Tagessatzhöhe vorgenommen werden.

Bewährungsstrafe?

Ist eine Freiheitsstrafe nicht abzuwenden, muss es in dazu geeigneten Fällen das oberste Ziel der Strafverteidigung sein, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verhindern. So gibt es in bestimmten Fallkonstellationen die Möglichkeit, dass das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) ist möglich, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ausgeurteilt wird und dem Angeklagten allein die Verurteilung zur Warnung dient. Des weiteren muss aufgrund einer positiven Sozialprognose davon ausgegangen werden können, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Die Verteidigung sollte also versuchen zu erreichen, dass eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird. Dies kann in geeigneten Fällen durch eine Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in die Wege geleitet werden.

Kann für den Mandanten eine stabile positive Sozialprognose ermittelt werden, sind die Aussichten, eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erhalten, realistisch. Zu klären ist hierbei je nach der sozialen Stellung des Mandanten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls, ob der Mandant eine Arbeitsstelle hat, oder sonst in gesicherten Verhältnissen lebt. Falls der Fall dazu Anlass bietet, ist zu klären, ob der Mandant sich in eine sozialpsychologische oder sonstige Therapie begibt. Hat er einen Schaden durch seine Tat(en) angerichtet, ist die Wiedergutmachung zu klären. Auch der Familienstand des Angeklagten kann eine Rolle spielen.

Sieht das Gericht die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung als gegeben an, erläßt es einen sogenannten Bewährungsbeschluss. In dem Beschluss werden für den Verurteilten die Auflagen (§ 56 b StGB) und Weisungen (§ 56 c StGB) festgelegt, die er während der Bewährungszeit (§ 56 a StGB) zu beachten hat.

Zum Beispiel kann durch das Gericht festgelegt werden, dass der Verurteilte sich in Zukunft straffrei verhalten muss, er den Wechsel seines Wohnortes dem Gericht anzuzeigen hat, er unter Bewährungsaufsicht (§ 56 d StGB) steht, oder er an einen Geschädigten oder die Staatskasse einen Geldbetrag zu zahlen hat, oder er an eine gemeinnützige Organisation (zum Beispiel Weißer Ring, Frauenhaus, Kinderschutzbund, Deutsches Rotes Kreuz, Tierschutzverein usw.) eine Zahlung zu leisten hat.

Verwarnung mit Strafvorbehalt?

Durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt, die nach § 59 StGB ausgesprochen werden kann, wird eine Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie kann entweder in einem Strafurteil oder in einem Strafbefehl ausgesprochen werden. Das Gericht kann bezüglich der Verwarnung mit Strafvorbehalt in eigener Machtvollkommenheit entscheiden, da eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist.

Für die Verwarnung mit Strafvorbehalt sind besondere Voraussetzungen erforderlich. Mit ihr wird der Täter verwarnt und das Gericht behält sich die Verhängung einer genau bestimmten Geldstrafe vor, falls dieser erneut straffällig wird oder Auflagen, die mit der Verwarnung verbunden sind, nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt sind erfüllt, wenn eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt wurde, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird, die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt und die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu einer Strafe nicht gebietet.

Das Gericht kann in dem Zeitrahmen von einem bis drei Jahren eine Bewährungszeit festsetzen. Es wird wie bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ein Bewährungsbeschluss erlassen, der dem Täter besondere Auflagen oder Weisungen nach § 59 a StGB auferlegt (zum Beispiel die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung wie der Weiße Ring, ein Frauenhaus, dem Kinderschutzbund, einem Tierschutzverein oder die Zahlung eines bestimmten Betrages an die Staatskasse oder/und eine Schadenswiedergutmachung).

Erfüllt der Tater die Bewährungsauflagen und kommt es während der Bewährungszeit zu keinen weiteren Straftaten, stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, "dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat" (§ 59 b Abs.2 StGB).

Ist der Täter in bestimmter Weise vorbelastet, kommt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht infrage. Diese ist nämlich in der Regel ausgeschlossen, wenn er während der letzten drei Jahre vor der Tat schon einmal mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist.

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Strafbefehl - Was ist das?

Ergeben die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht und kommt auch eine Einstellung des Verfahrens mit Verhängung von Auflagen und Weisungen nicht in Betracht, so erhebt die Staatsanwaltschaft entweder durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem jeweils für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gericht öffentliche Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) oder sie beantragt bei Vergehen stattdessen bei dem Gericht einen Strafbefehl (§ 407 Abs. 1 StPO). Durch die Beantragung des Strafbefehls wird ebenfalls öffentliche Klage erhoben (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO).

Die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens kommt nur bei Vergehen in Frage, für die ein Strafrichter (§ 25 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -) oder ein Schöffengericht (§ 28 GVG) zuständig wäre. Vergehen sind Straftaten, die mit weniger als einem Jahr Mindeststrafe bestraft werden oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Zu den Vergehen zählen zum Beispiel Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Betrug (§ 263 Abs. 1 und 3 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 3 StGB). Mit einem Strafbefehl können also Fälle minderschwerer Kriminalität geahndet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl erlassen werden (§ 408 a StPO).

Da es sich bei dem Strafbefehlsverfahren um ein schriftliches Verfahren handelt, legt das Gericht seiner Entscheidung bezüglich des Erlasses eines Strafbefehls nur den von Staatsanwalt und Polizei zusammengebrachten Akteninhalt zu Grunde, denn es entscheidet praktisch nach Aktenlage. Es fehlt hier also an dem "korrigierenden Moment" der Hauptverhandlung.

Ein Strafbefehl kann nur gegen Erwachsene - nicht gegen Jugendliche (§ 79 Abs. 1 JGG) - und nur bei dem Vorliegen eines Vergehens (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO) erlassen werden.

Durch Strafbefehl darf grundsätzlich nicht auf Freiheitsstrafe, sondern nur auf Geldstrafe erkannt werden (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Hat der Angeschuldigte jedoch einen Verteidiger, gibt es im Falle dessen, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Freiheitsstrafe für erforderlich halten und diese nicht mehr als ein Jahr betragen soll, die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr per Strafbefehl festzusetzen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Halten die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine höhere Strafe für erforderlich, muss eine Hauptverhandlung stattfinden.

Soll in einer Verkehrsstrafsache die Fahrerlaubnis entzogen werden, so darf die durch Strafbefehl festgesetzte Sperre bezüglich der Wiedererlangung des Führerscheins nicht mehr als zwei Jahre betragen (§ § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO).

Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten (§ 33 Abs. 3 StPO) bezüglich des Erlasses des Strafbefehls durch das Gericht bedarf es nicht (§ 407 Abs. 3 StPO). Es gilt hier also das Prinzip:

"Akzeptiere, oder Du siehst uns in der Hauptverhandlung!"

Es ist sehr zweifelhaft, ob damit der grundgesetzlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) eingehalten ist. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch angeblich dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs bezüglich des Strafbefehls durch die Möglichkeit Rechnung getragen, dass der Angeklagte Einspruch einlegt und dadurch die Durchführung einer Hauptverhandlung erreicht (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band Nr. 25, Seite 159, 165 ff.).

Einspruch gegen den Strafbefehl

1. Einspruchsfrist (zwei Wochen)

Ergeht ein Strafbefehl, so besteht die Möglichkeit, gegen diesen Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist ist kurz, da diese nur zwei Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Der Einspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO).

Tipp:
Bewahren Sie unbedingt auch den Briefumschlag auf, in dem Ihnen der Strafbefehl zugestellt wurde, denn er beinhaltet das Zustellungsdatum, welches wichtig für die Ingangsetzung der Einspruchsfrist ist.

Handeln Sie unverzüglich, wenn Sie Einspruch einlegen wollen, denn nichts läuft so schnell ab, wie die kurze Einspruchsfrist!!! Lassen Sie sich also sofort einen Termin zur anwaltlichen Beratung bei mir geben, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Strafbefehl zeitnah zu prüfen.

Falls Sie auf die "glorreiche" Idee kommen sollten, es erstmal ohne anwaltliche Hilfe zu versuchen, und beim Gericht eine Verlängerung der Einspruchsfrist beantragen, hat das überhaupt keinen Sinn, denn die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren ist nicht verlängerbar.

Wenn Sie etwas gegen den Strafbefehl tun wollen, ist also die sofortige Inanspruchnahme eines Strafverteidigers angesagt!

Sie erreichen mich per E-Mail
rab-friedrich-ramm@online.de
sowie unter der Telefonnummer

(0491)  7 11 22
und über das Nottelefon!!!
Nottelefon:  (0152) 58 44 77 39
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bei Verhaftung u. Durchsuchung!

Der Staatsanwaltschaft steht übrigens ein Einspruch gegen den Strafbefehl nicht zu. Verstreicht also die Einspruchsfrist, ohne dass der Angeklagte (oder sein Verteidiger) rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, wird der Strafbefehl rechtskräftig.

2. Strafbefehl ein harmloses Ding?

Der Strafbefehl ist kein harmloses Ding, sondern er steht in seiner Wirkung, wenn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Allerdings erspart er dem Angeklagten die gerichtliche Hauptverhandlung und die damit verbundene öffentliche Bloßstellung und psychische Belastung.

Zu bedenken ist aber, dass Grundlage für den Strafbefehl fast immer nur die polizeilichen Ermittlungen darstellen, deren Sorgfalt und Vollständigkeit nicht immer von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht (Arbeitsüberlastung) eingehend überprüft werden, was zum Nachteil des Angeklagten aussschlagen kann, wenn es an dem "korrigierenden Moment" der Hauptverhandlung fehlt. Andererseits kann die Entscheidung des Gerichts nach Aktenlage über die Verhängung eines Strafbefehls für den Angeklagten von erheblichem Vorteil sein, wenn infolge dessen nicht der gesamte Umfang seiner Schuld zutage tritt.

Zu denken ist auch daran, dass die Kosten des Strafbefehlverfahrens erheblich niedriger sind, als bei der Durchführung der Hauptverhandlung, weil in dem Verfahren kein Termin anberaumt wird und weder Zeugen noch Sachverständige zu laden sind. Auch die gesetzlichen Anwaltskosten sind hier niedriger.

Andererseits kann es sein, dass es für Sie als Angeklagten angebracht ist, auf die Durchführung der Hauptverhandlung zu bestehen. Als Ihr Anwalt (Verteidiger) würde ich dann für Sie durch rechtzeitige Einspruchserhebung die Hauptverhandlung herbeiführen.

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist
insbesondere in folgenden Fällen angebracht:
* Der Tatvorwurf ist nicht oder nur zum Teil zutreffend.
* Die verhängte Geldstrafe ist erheblich zu hoch.
* Es besteht die Chance, einen Vorstrafeneintrag
zu vermeiden.
* Der Strafbefehl hat ungünstige präjudizierende
Wirkungen für den Angeklagten im beruflichen
und privaten Bereich (siehe hierzu unten).

Da der Strafbefehl in der Wirkung einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, muss der Angeklagte auch bedenken, dass dieser disziplinarrechtlich (Öffentlicher Dienst) und unter Umständen auch berufsrechtliche Folgen haben kann. Eventuell können auch zivilrechtliche Ansprüche (zum Beispiel auf Schadensersatz) und arbeitsrechtliche Konsequenzen (im schlimmsten Fall die Kündigung) ihn treffen. In all diesen Fällen kann unter Umständen der Strafbefehl zu Ungunsten des Angeklagten präjudizierende Wirkungen entfalten.

Ein Einspruch gegen den Strafbefehl macht aber nur dann Sinn, wenn man ziemlich sicher ist, die mit dem Einspruch verfolgten Ziele erreichen zu können. Denn wenn der Einspruch eingelegt wird, sind Staatsanwaltschaft und Gericht wieder frei. Es ist dann mit weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in der Sache zu rechnen. Das Gericht selber ist bei seiner Strafzumessung nicht an den Strafbefehl gebunden, sondern wird, wenn dies die im Ergebnis der Hauptverhandlung sich stellende Sach- und Rechtslage gebietet, eine schärfere Strafe verhängen. In Verkehrsstrafsachen kann es auch bisher noch nicht getroffene Nebenfolgen, wie ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.

3. Einspruch zur Vermeidung eines Vorstrafeneintrags?

Jeder rechtskräftige Strafbefehl führt zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister. Strafbefehle mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe sogar zu einem Eintrag im Führungszeugnis - Sie gelten dann als vorbestraft. Als Ihr Verteidiger kann ich mich dafür einsetzen, dass das Verfahren (gegen Geldauflage) eingestellt wird, denn das Verfahren kann mit Zustimmung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft auch nach Erlass eines (nicht rechtskräftigen) Strafbefehls eingestellt werden, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Es kann auf diese Weise ein Registereintrag vermieden werden. Sie gelten dann weiter als nicht vorbestraft.

4. Einspruch wegen der viel zu hohen Geldstrafe?

Sollten Sie mit der Höhe der Tagessätze nicht einverstanden sein, so kann ein Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt werden. Es würde dann im Beschlussverfahren nach Vorlage der Einkommensnachweise schriftlich entschieden werden.

Sollten die Tagessätze sich aber in etwa im Rahmen halten, würde dagegen ein Einspruch angesichts des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes sich nicht lohnen.

5. Zurücknahme des Einspruchs?

Ein eingelegter Einspruch kann ohne weiteres bis vor dem Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Erfolgt die Rücknahme erst nach Beginn der Hauptverhandlung, ist für die Rücknahme des Einspruchs die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 303 Satz 1 StPO). Nach Beginn der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ist eine Rücknahme nicht mehr möglich (§ 411 Abs. 3 StPO).

6. Verwerfung des Einspruchs?

Im Falle dessen, dass der Einspruch unzulässig ist, ist dieser vom Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu verwerfen (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Einspruch ist nicht zulässig, wenn er weder frist- noch formgerecht eingelegt worden ist. Gegen den Verwerfungsbeschluss kann der Einspruchsführer durch Einlegen der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) vorgehen.

Bleibt der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung, in dem über den eingelegten Einspruch entschieden werden soll, aus, so verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil (§ 412 StPO). Er kann dann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 412 Satz 1 und § 329 Abs. 7 StPO). Allerdings kann er die Wiedereinsetzung nur unter den in § 44 und § 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
Der Angeklagte hat aber noch eine andere Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, und zwar mit dem Rechtsmittel der Berufung (§ 312 StPO). Die Frist für die Berufung ist ganz kurz, denn sie muss gemäß § 314 Abs. 1 StPO innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.



Bußgeldsache
- Ordnungswidrigkeitenrecht -
Anhörungsbogen erhalten?

Wenn Sie die Frage "Anhörungsbogen erhalten?"
bejahen, lautet der Rat: Sofort zum Anwalt!
Denn, was Sie dort ausfüllen, schreiben und
sodann datiert unterschreiben, hat Beweiskraft
und kann unter Umständen gegen Sie verwendet
werden!!!

Sie erhalten zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens (Ordnungswidrigkeitenrecht) - zum Beispiel wegen Verstoßes gegen Straßenverkehrsregeln - einen Anhörungsbogen zugeschickt? Dieser Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren hat den Zweck, dass Sie zu dem Vorwurf erst einmal Stellung nehmen können. Er soll Ihnen damit rechtliches Gehör gewähren. Das ist die eine Seite der Medaille. Die andere Seite der Medaille ist die Gefahr, dass Sie sich um Kopf und Kragen schreiben.
Wollen Sie denn im tiefen Loch sitzen???

Eine Anhörung kann auch mündlich durch die Polizei, etwa nach einem Unfall am Unfallort geschehen. Machen Sie am Unfallort keine Angaben und unterschreiben Sie keine Formulare, kein Schuldanerkenntnis, nichts. Ausnahme: Angaben zur Person wie Vorname, Nachname, Adresse, Beruf und Angabe des Geburtsdatums.

In der Regel steht man nach einem Unfall unter Schock und kann vielleicht keinen klaren Gedanken fassen. Auch deshalb sollten Sie zur Sache keine Aussage machen. Sie müssen es auch nicht, denn Sie haben das Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern.

Erhalten Sie einen Anhörungsbogen, müssen Sie auch hier keinesfalls Angaben zur Sache machen, auch wenn dies der Inhalt und die Aufmachung des Anhörungsbogens als amtliches Schreiben suggeriert. Der Anhörungsbogen muss auch nicht zurückgeschickt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Personalien in dem Bogen von der Behörde nicht richtig angegeben worden sind. In diesem Falle sind Sie verpflichtet, die falschen Angaben zu Ihrer Person zu korrigieren und den entsprechend korrigierten Anhörungsbogen zurückzusenden.

Gerade wenn unklar ist, wer das Fahrzeug tatsächlich gefahren ist, kann eine Aussage zum Hergang des Geschehens auf die Person hindeuten, welche gefahren ist. Kann die Behörde die Person nicht rechtzeitig ermitteln, hat dies zur Folge, dass bezüglich einer etwaigen Verkehrsordnungswidrikeit nach drei Monaten die Verjährung eintritt. Es kann dann eine weitere Verfolgung der Angelegenheit nicht mehr stattfinden. Also keine Stellungnahme zur Sache abgeben!!!

Es kann sein, dass Ihnen die Bußgeldstelle beziehungsweise die Polizei, nachdem Sie nicht auf den Anhörungsbogen reagiert haben oder den Vorwurf, zur Tatzeit das Auto gefahren zu haben, bestritten haben, eine Vorladung zur Vernehmung oder einen weiteren Anhörungsbogen zuschickt.

Für Info bezüglich einer Vorladung zur Vernehmung: Hier klicken!

Sie müssen damit rechnen, dass Familienmitglieder, Arbeitskollegen oder Nachbarn befragt werden. Der Fahrzeughalter wird unter Umständen zu Hause aufgesucht oder er bekommt eine Vorladung und muss auf das Polizeirevier kommen. Es wird dann - wenn "geblitzt" worden ist - das Foto im Personalausweis mit dem Messfoto verglichen.

Für Ihre Interessen ist es zweckmäßig, dass Sie Ihre Familienmitglieder und sonstigen Verwandten, die für eine Vernehmung in Frage kommen, auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, hinweisen, sie also nicht verpflichtet sind, der Bußgeldstelle beziehungsweise der Polizei Auskunft zu geben.

Zusammenfassend kann zum Thema "Anhörungsbogen erhalten?" gesagt werden, dass keine Pflicht auf Ausfüllung und Rücksendung des Bogens an die Ermittlungsbehörde besteht, Ausnahme: Die Korrigierung etwaig unrichtiger Angaben zur Person.

Das einzige, was Sie erstmal tun sollten, ist es, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen!

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In dubio pro reo

Der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" (lateinisch für "Im Zweifel für den Angeklagten") besagt, dass im Strafprozeß oder in einer Bußgeldsache ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld bleiben. Bei diesem Grundsatz handelt es sich nicht um eine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel.

"In dubio pro reo" gibt dem Gericht die Richtung vor, wie es zu entscheiden hat, wenn es Zweifel hat. Daher wird dieser Grundsatz nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist im Deutschen Recht nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Seine Ableitung für das Deutsche Recht ergibt sich aber aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie aus § 261 StP0.

Ist der Grundsatz "in dubio pro reo" durch das Gericht verletzt worden, so führt dies in der Revision bereits auf die entsprechende Sachrüge hin zur Aufhebung des fehlerhaften Urteils. Die Verletzung des Grundsatzes muss also in der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

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Das dunkle Kapitel Justizirrtum

1. Allgemeine Hinweise

Justizirrtümer, das sind vor allem Fehlurteile, können insbesondere im Strafprozess, aber auch in anderen Justizbereichen, wie zum Beispiel dem Zivilprozess, dem Arbeitsprozess, dem Verwaltungsprozess, dem Sozialprozess und dem Finanzprozess vorkommen. Gründe für einen Fehler der Justiz können in einer unbeabsichtigten Fehlvorstellung der Richter aber auch einer bewussten Irreführung der Richter durch Zeugen, Sachverständige, Anwälte oder sonstige Personen oder in einem Verfahrensfehler liegen.

Um einen Verfahrensfehler korrigieren zu können, sieht die Rechtsordnung den Instanzenweg (Berufung und Revision) vor. Auch die Möglichkeit der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 359 StPO) ist für bestimmte Fälle vorgesehen.

Weitere Info zum Thema "Justizirrtum": Hier klicken!

Liste von Justizirrtümern in Deutschland: Hier klicken!

Liste von Justizirrtümern außerhalb Deutschlands: Hier klicken!


2. Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Wiederaufnahme kann nur auf Verlangen des Antragsberechtigten, nicht aber von Amts wegen, in Gang gesetzt werden. Sie ermöglicht es, die mit einem rechtskräftigen Sachurteil abgeschlossene Strafsache wieder in das Hauptverfahren zurückzuversetzen. Es muss dann über den Fall neu verhandelt werden.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ohne die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger praktisch kaum zu erreichen. Demzufolge sehen § 364 a und § 364 b StPO vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Verurteilten für das Wiederaufnahmeverfahren beziehungsweise bereits schon für die Vorbereitung des Verfahrens durch das Gericht auf Antrag ein Verteidiger zu bestellen ist. Auch hier kann Ihnen Rechtsanwalt Ramm für eine Verteidigertätigkeit zur Verfügung stehen.

Weitere Info zum Wiederaufnahmeverfahren: Hier klicken!


Der Fall des Bruno Lüdke

Bruno Lüdke
Wikipedia-Info>

No YouTube
* Produktion von Justizirrtümern *
Tatort Berlin - Der als Massenmörder
beschuldigte Bruno Lüdke

Dokumentation
(Video: 43 Min)

YouTube
* Kriminalfilm *
Nachts wenn der Teufel kam
Deutscher Spielfilm aus dem Jahr 1957.
1958 erhielt Mario Adorf das Filmband
in Gold (Bundesfilmpreis als Bester
Nachwuchsschauspieler) für seine Rolle
des Bruno Lüdke.
(Video: 99 Min)

Rechtsbeugung ist ein Verbrechen

Wird das Recht durch einen Richter oder Staatsanwalt oder durch einen anderen Amtsträger vorsätzlich falsch angewendet, liegt der Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) vor. Bei der Rechtsbeugung handelt es sich um ein Verbrechen, weil sie im Mindestmaße mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB). Maximal können fünf Jahre Haft verhängt werden. Die Rechtsbeugung kommt verhältnismäßig selten vor.

Eine Rechtsbeugung kann durch Sachverhaltsverfälschungen, durch unrichtige Anwendung des Rechts oder durch Ermessensmissbrauch begangen werden. Außerdem sind auch Pflichtverletzungen durch Unterlassen (passives Tun) möglich.

Tathandlung ist die bewusst falsche Anwendung des Rechts zum Vor- oder Nachteil einer Prozesspartei. Vom Begriff "Recht" im Sinne des § 339 StGB sind insbesondere erfasst:
1. Gesetzesrecht.
2. Gewohnheitsrecht.
3. Das von den Parteien
geschaffene Vertragsrecht.

Rechtsbeugung ist eine Straftat, die nicht nur Richter oder Staatsanwälte treffen kann, sondern jeden anderen Amtsträger, der ein Verfahren leitet oder in dessen Rahmen entscheidet. Täter können daher auch Mitarbeiter von Behörden sein.

In Spruchkörpern (mehrere Richter haben zu entscheiden), begeht ein Richter, der gegen eine rechtsbeugerische Entscheidung der anderen Richter stimmt, aber von der Mehrheit überstimmt wird, nach herrschender Meinung keine Rechtsbeugung und leistet auch keine Beihilfe hierzu.

Trotz des Beratungsgeheimnisses [§ 43 Deutsches Richtergesetz (DRiG)] kann eine Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten durchgeführt werden. Soll nämlich ein Richter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, so trifft diesen keine Aussagepflicht, ihm steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und inwieweit der Richter über den Hergang der Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen selbst.

Einige Tatsachenbeispiele zum Thema "Rechtsbeugung":

1.
Das Landgericht Freiburg verurteilte einen Staatsanwalt wegen der Verwirklichung der Rechtsbeugung und der Strafvereitelung im Amt (durch Nichtbearbeitung von Verfahren nach Scheinverfügungen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Zu dem Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen 2 KLs 270 Js 21058/12 - AK 24/14 -, hier klicken!

2.
Rechtsbeugung durch einen Richter: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2014, Aktenzeichen 2 StR 479/13 (LG Erfurt). Zu dem Urteil hier klicken!

Weitere Info zur Rechtsbeugung: Hier klicken!


YouTube
Das Urteil von Nürnberg
(Originaltitel "Judgment at Nuremberg")
US-amerikanischer Justizfilm aus dem Jahr 1961,
der auf einer wahren Begebenheit beruht. Die
Handlung ist an den Juristenprozess von 1947
gegen eine Reihe von NS-Richtern angelehnt.
Darsteller: Spencer Tracy, Burt Lancaster,
Richard Widmark, Maximilian Schell,
Marlene Dietrich, Judy Garland,
Montgomery Clift, William Shatner,
Werner Klemperer, Ray Teal u.a.
Regie: Stanley Kramer
(Video: ca.180 Min - Das Video ist hier in
18 Teilen vorhanden, die sich automatisch
hintereinander schalten.)

Das Urteil von Nürnberg (Film)
Wikipedia-Info

Der Tatbestand der Strafvereitelung

Gemäß § 258 Abs. 1 StGB wird derjenige zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wegen Strafvereitelung bestraft, der absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Vereiteln ist jedes Besserstellen des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung (Abs. 1) oder der Strafvollstreckung (Abs. 2).

Ein prozessual zulässiges Handeln des Strafverteidigers erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung. Er darf aber Zeugen nicht dahingehend beeinflussen, dass sie die Unwahrheit sagen. Hat der Verteidiger lediglich bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Zeugenaussage, darf er den Zeugen dennoch benennen. Benennt er allerdings einen Zeugen in dem Wissen, dass dieser dem Beschuldigten ein falsches Alibi geben wird, verstößt er gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht.

Der Strafverteidiger darf nicht nur, sondern vielmehr muss er seinen strafverfolgten Mandanten über seine Rechte aufklären, insbesondere über das Recht, die Aussage zu verweigern.

Straffrei bleibt derjenige nach § 258 Abs. 6 StGB, welcher eine Strafvereitelung zu Gunsten eines Angehörigen begeht. Es braucht also insbesondere weder niemand einen Familienangehörigen den Behörden auszuliefern noch gegen ihn auszusagen. Auch eine Fluchthilfe bleibt grundsätzlich straffrei.

Wird die Strafvereitelung von einem Amtsträger begangen, droht gemäß § 258 a Abs. 1 StGB eine höhere Strafe, nämlich eine Freiheitsstraße von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe zu verhängen.



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* Straßenverkehrsrecht *
Kraftverkehrsschadenssachen - Verkehrsunfallschäden
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und in Verkehrsbußgeldsachen
(Verkehrs-Strafverteidigung)
Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinsachen

Verwarnung * Polizeiliche Vorladung * Bußgeldbescheid
Strafbefehl * Drohende Hauptverhandlung
Geldstrafe * Führerschein weg * Gefängnis
* Freispruch *

1. Verkehrs-Strafverteidigung

Verkehrsrechtliche Probleme tauchen oft unerwartet auf, denn trotz der vielen Straßenverkehrsregeln, hat der Straßenverkehr ein chaotisches Moment. Es kann also ziemlich jeden, der am Straßenverkehr teilnimmt, treffen. Eine Vorladung zu einem Verhör bei der Polizei, eine Verwarnung, ein Bußgeldbescheid, ein Strafbefehl, oder eine drohende Hauptverhandlung mit einem Urteilsspruch sind recht unangenehme Dinge, mit denen man sich nicht alleine auseinandersetzen sollte.

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM ist als Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft und den Gerichten sowie den sonstigen Behörden ein unabhängiger, selbständiger Jurist, und als solcher in seiner Eigenschaft als Anwalt der Interessenvertreter seiner Mandanten. Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also auch und gerade im Ermittlungsverfahren sowie in den weiteren Verfahren, insbesondere der Hauptverhandlung sowie in jeder Instanz hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Anwalt als Verteidiger vertreten zu lassen.

RECHTSANWALT FRIEDRICH RAMM hat bezüglich der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen zum Thema "Verkehrsstrafrecht" einen Internet-Beitrag verfasst: Siehe hierzu den Beitrag 1!


2. Verkehrs-Zivilrecht
Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen

Straßenverkehrssachen haben oft nicht nur eine straf- bzw. bußgeldrechtliche Seite, sondern auch eine zivilrechtliche Seite. Hier geht es dann um die Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall ist der Streit mit der gegnerischen Versicherung oft vorprogrammiert. Denn diese will aus ihrer Sicht je nach Sachlage möglichst nichts oder nur wenig zahlen. Immer wieder geht es um die Haftungsverteilung bei Mitverschulden und insbesondere um folgende Schadensposten:

Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Wiederbeschaffungskosten, merkantiler Minderwert, Kosten eines Mietwagen, Nutzungsausfall und Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Unkostenpauschale.

Der durch den Unfall Geschädigte sollte immer daran denken, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung niemals sein Freund sein kann und es auch nicht wird!

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Telefon: Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr
Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich
(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).

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