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RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM
- Rechtsanwalt regional und bundesweit -
Beitrag 7
Geheimnisverrat und Betriebsspionage
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Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Arbeits- und Wettbewerbsrecht: Geheimnisverrat und Betriebsspionage
1. Allgemeines
Geheimnisverrat gibt es nicht nur in Bezug auf Staatsgeheimnisse, sondern
auch in der Wirtschaft (Verrat von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen). Wenn innerbetriebliche Angelegenheiten oder Geschäftsgeheimnisse unbefugt an Dritte weitergegeben werden, führt dies in der Regel zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der betreffenden Person. Außerdem muß diese mit einer gerichtlichen Bestrafung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) sowie mit Schadensersatzforderungen rechnen. Außerdem gibt es die Betriebsspionage, welche ebenfalls strafbar ist und auch schadensersatzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
2. Geschäftsgeheimnis bzw. Betriebsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis bzw. Betriebsgeheimnis ist jede auf ein Geschäft bzw. Betrieb bezogene Tatsache,
* die der Geschäfts- bzw. Betriebsinhaber erkennbar geheim hält,
* die nicht alle in dem Unternehmen beschäftigten Personen kennen, sondern nur ein begrenzter Personenkreis,
* die anderen Personen nicht so ohne weiteres zugänglich ist.
Danach sind Geschäftsgeheimnisse bzw. Betriebsgeheimnisse insbesondere
alle wirtschaftlichen Daten und Vorgänge eines Geschäfts bzw. Betriebs, die Außenstehenden nicht so ohne weiteres zugänglich sind, wie zum Beispiel
* das Rechnungswesen (Buchhaltung, Inkasso usw.), steuerliche Angelegenheiten, Bilanzen,
Investitionsvorhaben,
* Personalangelegenheiten,
* die Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten,
* die Preiskalkulation,
* technisches Know-how, insbesondere Konstruktionspläne und Herstellungsverfahren,
* sonstiges geschäftliches bzw. betriebliches Know-how, wie zum Beispiel
Geschäftspläne,
Betriebsorganisationspläne (Struktur des Betriebes, Ausrüstung und Ablauf des Betriebes),
innerbetriebliche Formulare, die Organisation und die Gestaltung des Marketings.
Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm
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3. Strafrechtliche Konsequenzen
Nicht nur Staatsgeheimnisse sind gesetzlich geschützt, sondern gegen Verrat ist auch das Geschäftsgeheimnis und das Betriebsgeheimnis geschützt. Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden Angestellte, Arbeiter und Auszubildende oder in sonstiger Weise in einem Unternehmen beschäftigte Personen bestraft, die ein ihnen bekannt gewordenes Geheimnis dieser Art während der Geltungsdauer ihres Beschäftigungsverhältnisses unbefugt zu Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder, um dem Inhaber des Unternehmens zu schaden, einem Dritten mitteilen.
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
* sich ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis unbefugt verschafft oder sichert
* oder ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis vorsätzlich erlangt oder sich sonst
unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt
(Betriebsspionage, § 17 Abs. 2 UWG).
Zu beachten ist, daß die Verschwiegenheitspflicht eines Beschäftigten über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus dauert. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der zum Beispiel ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 -).
Der Verrat von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 17 Abs. 1 UWG). Wird der Verrat für die Verwertung des Geheimnisses im Ausland begangen bzw. findet eine Eigenverwertung des Geheimnisses im Ausland statt, so wird dies in der Regel mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 17 Abs. 4 UWG), da dies als besonders schwerer Fall gewertet wird.
Auch derjenige, welchem die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt wird bestraft (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe, § 18 Abs. 1 UWG).
Bestraft wird auch jemand, der zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz einen anderen zu einer Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Unbefugte Verwertung von Vorlagen oder Vorschriften) zu bestimmen versucht oder zu einer solchen Straftat anstiftet (§ 19 Abs. 1 UWG). Die Strafdrohung hierfür lautet auf bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe.
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 UWG zu begehen oder zu ihr anzustiften (§ 19 Abs. 2 UWG).
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4. Arbeitsrechtliche Konsequenzen (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
4.1. Allgemeines
Alle Arbeitnehmer sind in Erfüllung einer sogenannten Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (Hauptpflicht ist die Erbringung der Arbeitsleistung) zur Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse bzw. Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluß des Arbeitsvertrages und dauert über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
4.2. Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Beschäftigte, die einen Verrat bezüglich eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses begehen, können ohne weiteres gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt werden, da ein derartiger Geheimnisverrat einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses liefert.
Zu beachten ist, daß gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Die Zweiwochenfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
4.3. Schriftform der Kündigung
4.3.1. Allgemeines
Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist. Es kann somit nicht per E-Mail rechtswirksam gekündigt werden.
Auch per Fax kann nicht wirksam gekündigt werden, da § 623 BGB in Verbindung mit § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten fordert. Denn ein Fax kann ja nur die Kopie der Unterschrift vermitteln. Es ist zwar etwas Schriftliches, erfüllt aber bezüglich des Erfordernisses der Original-Unterschrift die Voraussetzung für die Schriftform nicht.
4.3.2. Kündigung durch einen Bevollmächtigten
Läßt der Arbeitgeber durch einen Bevollmächtigten die Kündigung erklären,
so ist dieser eine entsprechende Vollmacht im Original beizufügen. Geschieht dies nicht, so kann durch den Arbeitnehmer die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden, wobei die Zurückweisung unverzüglich erfolgen muß (§ 174 Satz 1 BGB). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zeitliche Obergrenze für die Zurückweisung dürfte bei maximal zwei Wochen liegen.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 Satz 2 BGB), was allerdings im Falle eines Falles vom Vollmachtgeber zu beweisen wäre. Die sichere Vorgehensweise ist es also, der Kündigung eine Vollmacht beizulegen, die den Bevollmächtigten zur Kündigung ermächtigt.
Erfolgt die Zurückweisung durch einen Vertreter des Arbeitnehmers, so muß auch der Zurückweisung eine Originalvollmacht beigefügt werden, andernfalls kann der Vertreter des Arbeitgebers die Zurückweisung seinerseits gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Es wird sich dann regelmäßig ergeben, daß eine wiederholte Zurückweisung von Seiten des Arbeitnehmers unter Beifügung der Vollmachtsurkunde nicht mehr unverzüglich ist, so daß in diesem Falle die Kündigung ohne Beifügung der Vollmacht wirksam wäre.
Der Arbeitgeber tut aber gut daran, sich diesen ganzen Zirkus zu ersparen, indem er seinen Vertreter mit einer ihn zur Kündigung ermächtigenden schriftlichen Vollmacht ausstattet, die von vornherein der Kündigung beigefügt wird.
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(Bearbeitungsstand des Beitrags 7: 04/2007)
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