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Beitrag 3                 Häufigen Zuspätkommern                 Beitrag 3
und Pausenüberziehern darf gekündigt werden
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Zum Wegerisiko des Arbeitnehmers beim Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Unfall, Katastrophe) siehe den ganz unten stehenden Kurzbeitrag!

Zum Abmahnung-Musterschreiben und Gegendarstellung-Musterschreiben!
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Arbeitsrecht: Häufigen Zuspätkommern und Pausenüberziehern
                       darf gekündigt werden



1. Allgemeines zur Pünktlichkeit und Arbeitsmoral

Pünktlichkeit gilt als eine Arbeitstugend, die grundsätzlich von allen Mitarbeitern eines Unternehmens erwartet wird. Pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz wird bewertet als ein Zeichen von Zuverlässigkeit, Motivation und Interesse am Wohlergehen des Unternehmens.

Wenn Mitarbeiter immer wieder zu spät zur Arbeit kommen, wird dies letzten Endes sich nicht fördernd auf die Arbeitsmoral *) wirken. Auch können Arbeitskollegen durch Zuspätkommer bezüglich ihrer Tätigkeit aufgehalten oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden, weil der Arbeitsfluss durch das unpünktliche Verhalten gestört ist. Auf Dauer würde also hierdurch dem Unternehmen ein erheblicher Schaden entstehen.

Es kommt immer wieder vor, dass es Beschäftigte gibt, die es mit der Pünktlichkeit nicht so genau nehmen. Entweder erscheinen sie verspätet am Arbeitsplatz oder sie gehen zu früh in den Feierabend. Oder aber, was besonders schlimm ist: Sie kommen zu spät und gehen zu früh (Minutenschinderei zu Lasten des Arbeitgebers) oder sie überziehen die ihnen zustehenden Pausen (Pausenüberzieher), was ebenfalls eine Minutenschinderei ist. Ein Arbeitgeber, der auf einen reibungslosen und geordneten Betriebsablauf mit einer entsprechenden Arbeitsmoral bei seinen Beschäftigten Wert legt, wird einem solchen Verhalten sich frühzeitig entgegenstellen, damit kein Schlendrian bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeit im Betrieb einreißen kann. Unpünktlichkeit hat also Konsequenzen!!!

Mitarbeiter, die sich häufig verspäten, laufen Gefahr, wegen ihrer Unpünktlichkeit - nach vorheriger Abmahnung - gekündigt zu werden (verhaltensbedingte Kündigung). Wer aber unverschuldet am Arbeitsplatz zu spät erscheint, braucht sich deswegen nicht um seine Arbeitsstelle (immer vorausgesetzt, daß er seine Nichtschuld beweisen kann) zu sorgen. Auch das Überziehen von Pausen ist eine Form der Unpünktlichkeit und kann letzten Endes - nach vorheriger Abmahnung - zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Unzureichende Arbeitsmoral kann also geradewegs zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.


2. Abmahnung des unpünktlichen Arbeitnehmers


2.1. Abmahnung

Der Arbeitgeber wird seinen Mitarbeiter wegen dessen unpünktlichem Verhalten zweckmäßigerweise abmahnen. Aus Beweisgründen sollte die Abmahnung schriftlich erfolgen und insbesondere folgenden Inhalt haben:

1. Beschreibung des unpünktlichen Verhaltens (Wochentag, Datum, Uhrzeit, Dauer der Verspätung
    bzw. des vorzeitigen Verlassens des Arbeitsplatzes bzw. der Pausenüberziehung),

2. Inaussichtstellung der Kündigung für den Wiederholungsfall (Kündigungsandrohung).

Der Arbeitgeber sollte sich den Empfang der Abmahnung durch den Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen.

Bei Ausspruch der Abmahnung hat der Betriebsrat gesetzlich weder ein Mitbestimmungs- noch ein sonstiges Mitwirkungsrecht. Er braucht also bezüglich der Abmahnung nicht gehört zu werden.

Im öffentlichen Dienst gibt es hierzu jedoch in einigen Bundesländern Ausnahmen, die in den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt sind. So bedarf in den Ländern Brandenburg (§ 68 PersVG Brandenburg), Mecklenburg-Vorpommern (§ 67 Abs. 2 PersVG Mecklenburg-Vorpommern), Niedersachsen (§ 75 Nr. 3 Nds. PersVG), Nordrhein-Westfalen (§ 74 LPVG NRW) und Rheinland-Pfalz (§ 78 Abs. 2 Nr. 14 LPersVG Rhl.-P) die Erteilung einer Abmahnung eine Beteiliung des jeweiligen Personalrates. Fehlt es in diesen Bundesländern vor Erteilung einer Abmahnung an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates, ist die Abmahnung unwirksam.

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2.2. Gegenrechte des Arbeitnehmers


2.2.1. Allgemeines

Einer unberechtigten Abmahnung kann der Mitarbeiter mit einer Gegendarstellung entgegentreten. Diese sollte zweckmäßigerweise schriftlich abgefaßt werden. Den Empfang sollte sich der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen. Die Gegendarstellung muß zur Personalakte des Arbeitnehmers genommen werden.

Bezüglich einer unberechtigten Abmahnung kann der Arbeitnehmer verlangen, dass diese aus seiner Personalakte entfernt wird. Notfalls kann er Klage auf Entfernung der zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung aus der Personalakte erheben.

Eine andere Möglichkeit bezüglich einer unberechtigten Abmahnung ist es, sich vorzubehalten, die Berechtigung der Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess zu bestreiten und somit über diesen Weg gerichtlich prüfen zu lassen.

Vor der Wahrnehmung seiner Rechte sollte der zu Unrecht abgemahnte Arbeitnehmer anwaltlichen Rat einholen, da hier sehr viel falsch gemacht werden kann.


2.2.2. Beschwerde gemäß § 84 und § 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

2.2.2.1. Beschwerderecht gemäß § 84 BetrVG

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, so kann der Arbeitnehmer gemäß § 84 Abs. 1 BetrVG für den Fall, dass er sich durch die Abmahnung ungerechtfertigt behandelt fühlt, Beschwerde bei den zuständigen Stellen des Betriebes erheben. Er ist berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrates zur Unterstützung und Vermittlung hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen (§ 84 Abs. 2 BetrVG). Wegen der Erhebung der Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen (Abs. 3).

Das Beschwerderecht nach § 84 BetrVG besteht auch in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht.

Bezüglich der Beschwerde ist zu beachten, dass durch sie gesetzliche Fristen nicht gehemmt werden. Insbesondere wird also die Frist, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben ist, nicht gehemmt.

2.2.2.1. Beschwerderecht gemäß § 85 BetrVG

Gemäß § 85 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Der Arbeitnehmer kann also statt bei "den zuständigen Stellen des Betriebes" seine Beschwerde auch beim Betriebsrat anbringen. Er hat aber auch die Möglichkeit, nachdem sein Beschwerdeverfahren beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) erfolglos geblieben ist, beim Betriebsrat Beschwerde einzulegen.

Bezüglich des Beschwerdeverfahren(s) beim Betriebsrat, ist ebenfalls zu beachten, dass durch die Beschwerde gesetzliche Fristen nicht gehemmt werden.

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3. Ernsthafte geeignete Vorsorge des Arbeitnehmers für die Pünktlichkeit

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer muss alles ihm Zumutbare tun, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.

Hält ein Mitarbeiter der wegen wiederholten unpünktlichen Verhaltens erfolgten Kündigung entgegen, wegen erheblicher Übermüdung den Wecker nicht gehört und deshalb verschlafen zu haben, reicht dies zur Entkräftung des Kündigungsvorwurfs nicht aus, wenn er bereits wegen unpünktlichen Erscheinens am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist. Denn von einem wegen Unpünktlichkeit abgemahnten Arbeitnehmer darf erwartet werden, dass er in erhöhtem Maße Vorsorge gegen weitere Verspätungen trifft und seine Arbeitsmoral unter Beweis stellt.

Wie im einzelnen die Vorkehrungen auszusehen haben, um das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz sicherzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Vorsorge des Arbeitnehmers, um seine Pünktlichkeit zu gewährleisten, muß ernsthaft und geeignet sein. So ist beispielsweise vom Arbeitnehmer die Fahrtüchtigkeit seines Kraftfahrzeuges am Abend zuvor zu überprüfen. Das rechtzeitige Aufwecken am Morgen ist durch entsprechend sichere Vorkehrungen (z.B. zwei Wecker, telefonischer Weckdienst, Wecken durch Familienangehörigen) sicherzustellen. Für die Arbeit benötigte Kleidung und sonstige Gegenstände sind am Abend zuvor griffbereit zu plazieren, damit morgens die Suche nicht losgeht und Hektik triumphiert.

Um den pünktlichen Arbeitsantritt zu gewährleisten, hat der motorisierte Arbeitnehmer bezüglich des rechtzeitigen Zeitpunktes seines Fahrtantrittes für seine Anreise zum Arbeitsplatz die Staus im morgendlichen Berufsverkehr einzukalkulieren (Arbeitsgericht Frankfurt am Main: Urteil vom 09.07.2001 - 1 Ca 1273/01 -). Ein Verkehrsstau kann also in der Regel nicht als triftige Ausrede für ein verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz dienen. Es müssen schon unvorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel ein Verkehrsunfall, der einen großen Stau verursacht, eintreten, damit der Arbeitnehmer sich konfliktfrei für seine Verspätung entschuldigen kann.

Für den Fall, dass öffentliche Verkehrsmittel (Flugverkehr, Bahnverkehr, Kraftverkehr, Schiffsverkehr) durch einen Streik lahmgelegt werden, hat der Arbeitnehmer sich in der Weise darauf einzustellen, dass er rechtzeitig auf ein anderes nicht vom Streik betroffenes Verkehrsmittel ausweicht. Dies kann ein anderes öffentliches Verkehrsmittel oder aber ein privates Verkehrsmittel (zum Beispiel ein Taxi, Auto eines Arbeitskollegen oder eines hilfreichen Nachbarn - Fahrgemeinschaft -) sein. Auch an die Benutzung eines Fahrrades ist hier zu denken, sofern die Umstände es zulassen. Sollte eine Verspätung unvermeidbar sein oder sogar ein Erscheinen an der Arbeitsstelle unmöglich sein, ist hiervon der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.

Im Falle von Warnstreiks bei öffentlichen Verkehrsmitteln, wird sich im Regelfall niemand bezüglich einer Verspätung oder dem Fortbleiben von der Arbeit damit herausreden können, dass er von "nichts gewußt" habe, denn derartige Streiks werden - von Ausnahmen abgesehen - vorher rechtzeitig bekanntgemacht.

Zum Wegerisko des Arbeitnehmers beim Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Unfall, Katastrophe) siehe den ganz unten stehenden Kurzbeitrag!

_____
*) Arbeitsmoral besteht aus der inneren Einstellung eines Beschäftigten
    1. zu der von ihm durchzuführenden Arbeit,
    2. zu dem ihn beschäftigenden Unternehmen,
    3. zu seinen Arbeitskollegen.


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Abmahnung (Musterschreiben)


Herrn
Peter Mustermann
Musterstraße 3

10000 Musterstadt



Abmahnung




Sehr geehrter Herr Mustermann!

Wie Sie wissen, haben wir arbeitsvertraglich vereinbart, daß die Arbeitszeit montags bis freitags um 7.00 Uhr beginnt.

Sie sind jedoch am 18.04.2007 erst gegen 7.45 Uhr auf Ihrem Arbeitsplatz erschienen. Auf Nachfrage haben Sie mitgeteilt, daß Sie verschlafen hätten. Wegen dieser Verspätung sind sie dann noch am selben Tag durch unseren Meister Dieter Krause mündlich abgemahnt worden. Trotz dieser Abmahnung sind Sie erneut verspätet zur Arbeit erschienen, und zwar am 23.04.2007 gegen 7.20 Uhr. Einen triftigen Grund für die Verspätung haben Sie trotz eingehender Befragung durch unseren Meister nicht nennen können.

Des weiteren haben Sie die Ihnen zustehende Frühstückspause am 16.04.2007 sowie am 20.04.2007, ohne hierfür einen triftigen Grund zu haben, um 10 beziehungsweise 15 Minuten überzogen. Sie sind auch bezüglich dessen durch unseren Meister angesprochen worden.

Mit ihrem Verhalten sind wir nicht einverstanden. Mit dem Zuspätkommen zur Arbeit sowie dem Überziehen von Pausen verstoßen Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.

Wir fordern Sie daher hiermit auf, in Zukunft Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und pünktlich zur Arbeit zu erscheinen sowie die Pausen nicht zu überziehen. Das pünktliche Erscheinen liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Sie haben also in Ihrem Bereich durch geeignete und ernsthafte Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bezüglich Ihres Erscheinens am Arbeitsplatz die Pünktlichkeit sicher gewährleistet ist.

Für den Fall der weiteren Unpünktlichkeit sowie im Falle der Überziehung von Pausen müssen Sie mit einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.


Mit freundlichen Grüßen



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Gegendarstellung (Musterschreiben)


Mustermacher GmbH
Herrn Geschäftsführer
Gerhard Mustermacher
Musterallee 31

10000 Musterstadt



Gegendarstellung zur Abmahnung




Sehr geehrter Herr Mustermacher!

Ich gebe hiermit folgende Gegendarstellung zu der von Ihnen am 26.07.2007 ausgesprochenen Abmahnung zu meiner Personalakte:

Sie haben mich deswegen abgemahnt, weil ich angeblich am Montag, dem 23.07.2007, um etwa eine Stunde zu spät zur Arbeit gekommen sein soll.

Bezüglich dessen mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dieser Vorgang zwar zutrifft, ich aber bereits schon Ihrem Meister Hermann Müller gesagt habe, dass ich auf dem Weg zur Arbeit an der von Musterhausen bis Musterstadt führenden Bundesstraße einen von der Fahrbahn geratenen und im Straßengraben feststeckenden PKW bemerkt hatte. Ich hielt mit meinem PKW an, um genauer zu sehen was los ist, und um eventuell erste Hilfe leisten zu können (seit cirka vier Wochen bin ich Mitglied einer Sanitätergruppe des Deutschen Roten Kreuzes). Ich stellte fest, dass am Steuer des verunfallten PKW der Fahrer blutüberströmt in ohnmächtigem Zustand saß und verständigte sofort über mein Händy die Rettungsleitzentrale und die Polizei. Ich leistete dem Fahrer an Ort und Stelle bis zum Eintreffen des Rettungswagens erste Hilfe und stand danach der Polizei für eine Zeugenaussage zur Verfügung.

Wenn ich nicht mit meinem PKW angehalten und dem Unfallopfer geholfen hätte, hätte ich mich gemäß § 323 c Strafgesetzbuch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht. Denn wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, macht sich strafbar.

Aus all dem ergibt sich, dass ich einen triftigen Grund dafür hatte, an dem Tage zu spät zur Arbeit zu erscheinen.

Vorsorglich weise ich abschließend darauf hin, dass diese Gegendarstellung nur zusammen mit der Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden darf.


Mit freundlichen Grüßen



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Arbeitsrecht: Das Wegerisiko des Arbeitnehmers bei höherer Gewalt

Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, wie er von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle gelangt. Er trägt das Wegerisiko.

Der Arbeitnehmer hat also in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt. Dies bedeutet, dass er ernsthafte und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen hat, sich so rechtzeitig auf den Weg zu machen, dass er zur vorgesehenen Zeit mit der Arbeit beginnen kann.

Dies gilt auch im Falle von höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist ein Ereignis oder eine Mehrzahl von Ereignissen, die außerhalb der Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers stehen, wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder eine Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugverkehr, Bahnverkehr, Kraftverkehr, Schiffsverkehr).

Gelangt ein Arbeitnehmer infolge der Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder infolge einer Naturkatastrophe zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit, so trifft ihn infolge des Wegerisikos die Verpflichtung, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten. Ist dies aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich, so muß er eine Kürzung des Lohns hinnehmen, die dem zeitlichen Arbeitsausfall entspricht.

Eine Möglichkeit wäre es aber auch, dass bei erheblichem Zeitausfall der Jahresurlaub entsprechend reduziert wird, damit der Arbeitsausfall tagweise nachgearbeitet werden kann, eine Lohnkürzung würde dann nicht in Betracht kommen. Eine Reduzierung des Urlaubs geht aber nur dann, wenn der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaub hiervon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, gelten als Werktage. Hat der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch, so können die Urlaubswerktage jenseits der Zahl 24 im Falle eines Falles für die Abarbeitung des infolge seines Wegerisikos ihm zuzurechnenden Arbeitsausfalls verwendet werden. Diese Verwendung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn - wie bereits oben gesagt - der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.

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