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Beitrag 18            Das Wegerisiko des Arbeitnehmers            Beitrag 18
bei Höherer Gewalt
zum Beispiel durch Bahnstreik, Flugstreik, Traktorblockade, LKW-Blockade, Unfall,
Coronavirus, Wetterkatastrophe (Sturmflut, Überschwemmung, Lawinen u.s.w.)

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Arbeitsrecht: Das Wegerisiko des Arbeitnehmers bei höherer Gewalt

1. Den Arbeitnehmer trifft bei Verspätung oder Verhinderung durch höhere Gewalt
     grundsätzlich das Wegerisiko


Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, wie er von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle gelangt. Er trägt das Wegerisiko.

§ 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn der Arbeitnehmer "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" nicht arbeiten kann. Dies bedeutet, dass sich der Verhinderungsgrund also speziell auf den Arbeitnehmer als Person beziehen muss. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen Krankheit des Arbeitnehmers sowie persönliche Unglücksfälle des Arbeitnehmers wie zum Beispiel ein Wohnungseinbruch, ein Wohnungsbrand, ein Verkehrsunfall (in den er verwickelt ist), ein plötzlicher Defekt des persönlichen Transportmittels (so zum Beispiel, wenn das Auto nicht anspringt oder ein Reifen platt ist).

Ein allgemeiner Verhinderungsgrund, der durch höhere Gewalt (zum Beispiel Unwetter, Verkehrsstau, Streik) hervorgerufen worden ist, reicht somit nicht für eine Eintrittspflichtigkeit des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer hat also hier in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt. Dies bedeutet, dass er ernsthafte und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen hat, sich so rechtzeitig auf den Weg zu machen, dass er zur vorgesehenen Zeit mit der Arbeit beginnen kann.

Wenn jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen, so gilt dies im Grundsatz. Dies bedeutet, dass es für die Pünktlichkeitsverpflichtung Zumutbarkeitsgrenzen gibt:
(1) Kann ein Arbeitnehmer praktisch nur durch die Benutzung eines Taxis rechtzeitig zur Arbeit gelangen, so muss er hierfür keine Kosten in Kauf nehmen, die seinen Tagesarbeitslohn betragsmäßig überschreiten. Er ist aber verpflichtet, in einem solchen Falle sich telekommunikativ (E-Mail oder Telefon bzw. Telefax) mit seinem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um anzufragen, ob sich dieser an den Taxikosten beteiligt.
(2) Auch kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, dass er am Vorabend anreist und im Hotel übernachtet. Anders wird es hier sein, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, die Kosten der Übernachtung zu bezahlen.

Bezüglich ihres direkten Weges zur Arbeitsstelle sind Arbeitnehmer unfallversichert (Berufsgenossenschaft). Wie verhält es sich jedoch, wenn ein Arbeitnehmer nur auf Umwegen zur Arbeit kommt, weil er bei einer Fahrgemeinschaft mitfährt und an verschiedenen nicht direkt auf dem Arbeitsweg liegenden Stellen andere Leute für die Mitfahrt "eingesammelt" werden. Es ist dann so, dass wenn der Arbeitnehmer auf Grund dieser Sondersituation keine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit zu kommen, dies dann als direkter Weg zur Arbeit gilt, mit der Folge, dass im Falle eines Falles die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist.

Im Falle von höherer Gewalt trifft, wie oben beschrieben, den Arbeitnehmer das Wegerisiko. Höhere Gewalt ist ein Ereignis oder eine Mehrzahl von Ereignissen, die außerhalb der Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers stehen, wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe, wetterbedingte Verspätung (zum Beispiel durch Schneechaos, siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.1982 - 5 AZR 283/80 -), ein Verkehrsstau oder eine Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugverkehr - Flugstreik -, Bahnverkehr - Bahnstreik -, Kraftverkehr, Schiffsverkehr).

2. Sonderfall Coronavirus-Krise

Wenn Arbeitnehmer auf Grund von Ausfällen im öffentlichen Verkehr infolge der Coronavirus-Krise die Arbeitsstätte nicht oder nicht pünktlich erreichen und dementsprechend ihre Arbeitsleistung entweder nicht oder nur gemindert erbringen, gilt ebenfalls der Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit!" wegen des Vorliegens von höherer Gewalt. Somit hat der Arbeitnehmer auch hier in dem Sonderfall regelmäßig das Wegerisiko zu tragen. Bezüglich des Nichterbringens der Arbeitsleistung entfällt somit der Anspruch auf Vergütung. Wird die Arbeitsleistung nur gemindert erbracht, vermindert sich entsprechend die Vergütung.

3. Nur in Ausnahmefällen besteht für den Arbeitnehmer kein Wegerisiko,
     so zum Beispiel bei einem Arbeitsplatz in exponierter Lage


Eine Ausnahme bilden jedoch Arbeitsplätze, bei denen es der Mitarbeiter regelmäßig nicht in der Hand hat, dass er pünktlich da ist. Das gilt zum Beispiel bei Arbeitsplätzen in exponierten Lagen, wie
* Offshore-Plattformen (Sturm, hoher Wellengang),
* Inseln (Sturm, Sturmflut, extremes Niedrigwasser, Eisgang)
   - Bei den Nordseeinseln kann lang anhaltender starker Ostwind
     immer mal wieder extremes Niedrigwasser verursachen, was den
     Fährverkehr zur betreffenden Insel behindert oder ganz ausfallen
     läßt, während umgekehrt lang anhaltender starker Westwind eine
     Sturmflut verursachen kann, was ebenfalls zu einer Behinderung
     des Fährverkehrs oder sogar zu dessen Ausfall führen kann. -
* Baukräne (Sturm),
* Bestimmte Örtlichkeiten in Gebirgsgegenden (Sturm, Schnee, Lawinen).
Hier können immer mal wieder extreme Wetterereignisse ein pünktliches Eintreffen verhindern. In diesen Fällen trägt ausnahmsweise der Arbeitgeber das Wegerisiko. Er muss also auch dann den Mitarbeiter bezahlen, wenn dieser dann verhindert ist.

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4. Verpflichtung des verspäteten oder verhinderten Arbeitnehmers zur Nacharbeit

Gelangt ein nicht zu den vorstehend beschriebenen Ausnahmefällen zählender Arbeitnehmer infolge schlechten Wetters oder eines Verkehrsstaus oder der Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder infolge einer Naturkatastrophe zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit, so trifft ihn auf Grund des Wegerisikos die Verpflichtung, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten.

Allerdings ist ein verspätet bei der Arbeitsstelle eingetroffener Mitarbeiter nicht verpflichtet, am selben Tag länger an der Arbeit zu bleiben, um die Verspätung auszugleichen. Der Grund liegt darin, dass nicht alle Arbeitnehmer ihren Feierabend spontan verschieben können, insbesondere dann, wenn sie mit anderen eine Fahrgemeinschaft bilden oder aber sich um die Familie (Kinder) kümmern müssen. Ist eine Nacharbeit aus diesen oder aus arbeitsorganisatorischen Gründen (zum Beispiel einheitlicher Arbeitsschluss beziehungsweise Schichtwechsel) nicht möglich, so muß der Arbeitnehmer eine Kürzung des Lohns hinnehmen, die dem zeitlichen Arbeitsausfall entspricht.

Eine Möglichkeit wäre es aber auch, dass bei erheblichem Zeitausfall der Jahresurlaub entsprechend reduziert wird, damit der Arbeitsausfall tagweise nachgearbeitet werden kann, eine Lohnkürzung würde dann nicht in Betracht kommen. Eine Reduzierung des Urlaubs geht aber nur dann, wenn der dem Arbeitnehmer zustehende gesetzliche Urlaub hiervon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, gelten als Werktage. Dieser Urlaub steht dem Arbeitnehmer pro Jahr gesetzlich mindestens zu, darf also nicht reduziert werden. Hat der Arbeitnehmer aber laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch, so können die Urlaubswerktage jenseits der Zahl 24 im Falle eines Falles für die Abarbeitung des infolge seines Wegerisikos ihm zuzurechnenden Arbeitsausfalls verwendet werden. Diese Verwendung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn - wie bereits oben gesagt - der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.

Eine andere Möglichkeit ergibt sich, wenn bezüglich des Arbeitnehmers ein Überstundenkonto geführt wird. Es können dann die ausgefallenen Arbeitsstunden als Minusstunden verbucht werden. Dies schließt aber nicht aus, dass die Ausfallstunden zu einer späteren Zeit nachgearbeitet werden können.

5. Pflicht des Arbeitnehmers zur Einstellung seines Fahrverhaltens auf
     die Wetterumstände und die Verkehrsstaus


Wie verhält sich der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer sein Fahrverhalten nicht auf die Wetterumstände beziehungsweise nicht auf immer wieder vorkommende Verkehrsstaus einstellt? Es ist hier eine sofortige schriftliche Belehrung des Arbeitnehmers anzuraten, die von ihm zu unterschreiben ist, und zur Personalakte genommen wird. In der Belehrung sollte er auf sein Wegerisiko, also darauf hingewiesen werden, dass es seine Sache ist, seine Anreise zu organisieren und rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Sollte der Arbeitnehmer sich nicht daran halten, ist dies dann Grund für eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Aus Beweisgründen sollte der Erhalt der Abmahnung durch den Arbeitnehmer ebenfalls unterschriftlich bestätigt werden.

Bei einer Abmahnung im Falle dessen, dass der Arbeitnehmer bedingt durch Eis und Schnee nicht rechtzeitig auf seiner Arbeitsstelle erschienen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine Abmahnung erfolgen darf. Beim ersten Mal ist es in der Regel nicht angebracht, abzumahnen, sondern der Beschäftigte sollte schriftlich belehrt und auf sein Wegerisiko hingewiesen werden und ihm gesagt werden, dass er bei vorhersehbaren wetterbedingten Behinderungen (das gleiche gilt auch für vorhersehbare Verkehrsstaus) verpflichtet sei, mehr Zeit für den Weg zur Arbeit einzuplanen und er im Falle der Nichtbeachtung mit einer Abmahnung rechnen müsse. Ist das geschehen, kann eine Abmahnung rechtswirksam erfolgen, wenn der Arbeitnehmer noch drei oder vier Tage nach dem Andauern des winterlichen Wetters die Ausrede benutzt, das Wetter habe ihn am pünktlichen Erscheinen gehindert.
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6. Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Bahnverspätung gegenüber
     dem Bahnunternehmen


Arbeitnehmer, die von einer Bahnverspätung betroffen sind, können von dem betreffenden Bahnunternehmen Geld zurückerstattet bekommen. Wieviel Geld ein von einer Verspätung betroffener Bahnkunde zurückerhält, hängt von der Dauer der Verspätung ab. Hier gilt das Argument, dass ein Unwetter oder ein Streik höhere Gewalt ist, nicht, so dass sich die Bahnunternehmen von einer Zahlung nicht freizeichnen können, siehe Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 26.09.2013 - C-509/11 -.

7. Risikoverteilung, wenn überhaupt nicht mehr gearbeitet werden kann

Wie ist die Risikoverteilung, wenn überhaupt nicht mehr gearbeitet werden kann? Es gibt Fälle, in denen wegen der Witterung die Arbeit überhaupt nicht stattfinden kann - zum Beispiel, weil für die Arbeit erforderliches Material witterungsbedingt nicht angeliefert werden kann. Diese Situationen sind dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnen. Dieses trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, was bedeutet, dass in diesen Fällen den hiervon betroffenen Arbeitnehmern weiter ihr Entgelt gezahlt werden muss, auch wenn sie wegen Materialmangels nicht arbeiten können.

8. Durchführung von Notarbeiten durch den Arbeitnehmer

Ist der Arbeitnehmer einsetzbar, dann kann unter Notumständen (Notfall) durch den Arbeitgeber von ihm verlangt werden, Tätigkeiten durchzuführen, die nicht im Arbeitsvertrag aufgeführt sind, wenn diese dazu dienen, Gefahren im Betrieb abzuwenden, indem zum Beispiel Wasser, Steine oder Holz aus den Betriebsräumen oder von dem Betriebsgelände entfernt oder geräumt werden ("Mitanpacken"). Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit dem Arbeitnehmer körperlich und ohne eigene Gefahr zumutbar ist.

Weigert sich ein Arbeitnehmer, obwohl ihm das zumutbar wäre, Notarbeiten durchzuführen, und ist er momentan nicht anders einsetzbar, kann für die Zeit, in der er hätte mit anpacken können, ihm der hierauf entfallende Lohn gestrichen werden (Keine Nothilfe - Kein Lohn!).


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