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Bauaufsicht - Schulamt - Veterinäramt
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Behörden, man spricht auch von der Verwaltung, handeln nicht immer richtig. Für Sie als Bürger im privaten Bereich oder für Sie als Unternehmer im geschäftlichen Bereich kann es da schon mal um die Existenz gehen.

Hat die Behörde bereits eine Verfügung erlassen, kann grundsätzlich nur innerhalb einer kurzen Frist (ein Monat) entweder durch Widerspruch oder Klage dagegen vorgegangen werden. Wird die Frist versäumt, ist allein auf Grund des Fristablaufes ein weiteres Vorgehen gegen den Bescheid im Regelfall ausgeschlossen, auch wenn dieser rechtswidrig sein sollte!!! Lassen Sie die Sache also keinesfalls tagelang liegen, sondern reagieren sofort, denn nichts läuft so schnell ab, wie eine kurze Frist!!!

Die Widerspruchsfrist [§ 70 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] beziehungsweise die Klagefrist (§ 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen. Für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) maßgebend.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann bei Versäumung der Frist noch gegen den Verwaltungsakt vorgegangen werden. So zum Beispiel, wenn die Widerspruchsfrist oder Klagefrist unverschuldet versäumt wurde (Beispielsfälle: Krankenhausaufenthalt, Verhaftung, unverschuldete verspätete Rückkunft aus dem Urlaub). Es kann dann "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt werden (§ 60 VwGO). Die Frist hierfür beträgt aber nur zwei Wochen, nachdem der Grund für die Verhinderung weggefallen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu begründen, wobei der Grund für die schuldlose Fristversäumnis dargelegt und unter Beweis gestellt (Glaubhaftmachung) werden muss.

Unter Umständen kann ein Verwaltungsakt wegen Nichtigkeit unwirksam sein. Gegen einen solchen Verwaltungsakt kann, ohne an eine Frist gebunden zu sein, immer vorgegangen werden. Die Fälle der Nichtigkeit sind in § 44 Absatz 1 und 2 VwVfG geregelt. Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat (§ 44 Absatz 5 VwVfG).

Nach § 44 Absatz 2 VwVfG ist zum Beispiel ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann oder der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt (Sittenwidrigkeit).

Behörden können nicht einfach machen, was sie wollen:
Sie sind an Gesetz und Recht gebunden!
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Rechtsbehelfe gegen den Bescheid einer Behörde

Die Behörden sind verpflichtet, ihre Bescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 37 Absatz 6 VwVfG). In der Belehrung ist mitzuteilen, welcher Rechtsbehelf gegen die Behördenentscheidung statthaft ist. So muss die Behörde mitteilen, ob gegen den Bescheid Widerspruch oder Klage zu erheben ist. Sie muss weiter mitteilen, in welcher Zeitspanne (Frist) der Rechtsbehelf zu erheben ist. Die Widerspruchsfrist und die Klagefrist betragen jeweils einen Monat. Des weiteren muss die Behörde in der Belehrung mitteilen, bei welcher Stelle (Widerspruchsbehörde beziehungsweise Verwaltungsgericht) der Rechtsbehelf erhoben werden muss.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, ist der Verwaltungsakt deswegen nicht unwirksam. Er ist aber länger anfechtbar. Die Frist für den Widerspruch oder die Klage beträgt dann ein Jahr ab Zugang der Entscheidung (§ 58 VwGO).

Ist der Rechtsbelf, und zwar Klage, beim Verwaltungsgericht zu erheben, kommt es auf den Bescheid an, in welcher Art die Klage letztlich zu erheben ist. Hier sollte anwaltliche Hilfe für die Abfassung der Klage in Anspruch genommen werden. Besser ist es jedoch, bereits zu Beginn des Konflikts mit der Behörde sich anwaltlich beraten und wenn notwendig, sich anwaltlich vor der Behörde vertreten zu lassen. Hierdurch können Zeit, Kosten und Nerven eingespart werden.


Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.


Klagearten im Verwaltungsgerichtsprozess
Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage - Leistungsklage
Festellungsklage - Untätigkeitsklage

Ein Behördenbescheid (Verwaltungsakt) ist fehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn er gegen das geltende formelle oder materielle Recht verstößt. Er kann dann anfechtbar oder nichtig sein.

Durch Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Bescheid) begehrt werden.

Im Falle der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Fall VwGO) kann die Verurteilung der betreffenden Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
Ein Unterfall der Verpflichtungsklage ist die Bescheidungsklage. Hier verurteilt das Verwaltungsgericht bei Stattgabe eines entsprechenden Klageantrages die beklagte Behörde dazu, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Leistungsklage ist insbesondere zwischen gleichgeordneten Trägern des öffentlichen Rechts zulässig.
Beispiele:
1. Eine Gemeinde klagt gegen eine andere Gemeinde wegen eines öffentlichen
    Weges.
2. Es liegt eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vor.

Mit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse
an der baldigen Feststellung hat.

Bei einer Untätigkeitsklage (§ 78 VwGO) geht es darum, dass eine Behörde nicht über einen beantragten Verwaltungsakt entschieden hat, also in dieser Beziehung untätig ist. Die Untätigkeitsklage ist eine besondere Form der Verpflichtungsklage. Sie ist eine auf ein Dulden oder Unterlassen gerichtete Leistungsklage. Die Behörde soll etwas leisten, nämlich endlich ihre Arbeit tun und über den beantragten Verwaltungsakt entscheiden. Die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gibt es nur in den drei Prozessordnungen des Verwaltungsrechts, und zwar in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und in der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Untätigkeitsklage ist statthaft, wenn die Verwaltung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch bzw. Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Durch den Einsatz der Untätigkeitsklage soll den Behörden (Verwaltung) die Möglichkeit genommen werden, Klagen durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern.






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