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Beitrag 8                                     Deliktsfähigkeit                                     Beitrag 8
(Die zivilrechtliche Verantwortung für angerichtete Schäden)
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Zum Sonderbeitrag "Rechtspolitische Erfordernisse bezüglich der Deliktsfähigkeit und der Straffähigkeit (Strafmündigkeit)" hier klicken!

Zur Berichterstattung von SPIEGEL-ONLINE sowie der Zeitungen "Abendkurier",
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Schadensersatzrecht: Deliktsfähigkeit (Die zivilrechtliche
                                      Verantwortung für angerichtete Schäden)


I. Allgemeines

Nicht jeder muss für den Schaden, den er verursacht hat, aufkommen. Vielmehr muss derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt ein fremdes Recht verletzt, deliktsfähig sein, damit ein Schadensersatz-Anspruch gegen ihn erwächst.

Unter Deliktsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, wegen begangener unerlaubter Handlungen zivilrechtlich verantwortlich zu sein. Sie ist von der Straffähigkeit (gemäß § 19 Strafgesetzbuch ist schuldunfähig und damit nicht straffähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist) zu unterscheiden. Die Straffähigkeit ist im Strafrecht von Bedeutung und führt nach begangener strafbarer Handlung und Überführung des Täters zu dessen Bestrafung. Dagegen führt die Deliktsfähigkeit nach begangener unerlaubter Handlung im Sinne des Bürgerlichen Rechts (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) zur Schadensersatzpflicht.

Zum Thema "Straffähigkeit" siehe im übrigen den ganz unten stehenden Sonderbeitrag "Rechtspolitische Erfordernisse bezüglich der Deliktsfähigkeit und der Straffähigkeit".


II. Nicht deliktsfähige Personen

Ob Schadensersatz-Ansprüche gegen Minderjährige geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob sie für angerichtete Schäden überhaupt zivilrechtlich verantwortlich sind. Ihre Verantwortlichkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn sie deliktsfähig sind. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB). Ein solcher Minderjähriger ist also auf Grund seines geringen Alters nicht deliktsfähig und somit nicht schadensverantwortlich.

Ebenfalls nicht schadensverantwortlich sind Personen, die im Zustande der Bewusstlosigkeit (z.B. bei einem epileptischen Anfall) oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt haben (§ 827 Satz 1 BGB).

Wer sich allerdings durch geistige Getränke (Alkohol) oder ähnliche Mittel (sonstige Drogen) in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, ist für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last fiele (§ 827 Satz 2 1. HS BGB). Die Verantwortlichkeit des Täters ist also bezüglich der Fahrlässigkeit nur dann gegeben, wenn die von ihm begangene schadensverursachende Handlung auch im Falle der fahrlässigen Begehung zum Schadensersatz verpflichten würde.

Die Verantwortlichkeit tritt aber nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand des vorübergehenden Ausschlusses der freien Willensbestimmung geraten ist (§ 827 Satz 2 2. HS BGB). Wer also zum Beispiel gegen seinen Willen Alkohol oder andere Drogen "eingetrichtert" bekommen hat und dadurch geistig weggetreten oder geistig verwirrt einen Schaden verursacht, ist nicht schadensverantwortlich.


III. Bedingte Deliktsfähigkeit

Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den zugefügten Schaden nur verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Der Schädiger muß also seiner geistigen Entwicklung nach imstande sein, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen.

Allerdings haften Minderjährige gemäß § 828 Abs. 2 BGB erst ab einem Alter von zehn Jahren für von ihnen verursachte Verkehrsunfälle (Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesem Falle haften Minderjährige bereits ab dem Alter von sieben Jahren.

Es gilt aber auch in den beiden vorstehenden Fällen, dass eine Haftung nur dann stattfindet, wenn der Minderjährige bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.


IV. Von vornherein deliktsfähige Personen

Von vornherein deliktsfähig sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und bei vollem Verstande sind.

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V. Exkurs: Die Haftung des Personenaufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)

In der Regel sind die Eltern für einen minderjährigen Abkömmling aufsichtsverantwortlich. Es kann aber auch anderen Personen die Aufsichtspflicht zugewiesen sein.

Eine Haftung der aufsichtspflichtigen Personen bezüglich eines schädigenden Minderjährigen oder eines schädigenden Geisteskranken kommt in Betracht, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wer nämlich gesetzlich oder vertraglich zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf (Aufsichtsbedürftiger), ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden sein würde. Haftungsgrund ist somit ein schuldhaftes Verhalten bezüglich der Aufsichtspflicht.

Der Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht bestimmt sich bei Minderjährigen
* nach deren Alter, Eigenart und Charakter
* sowie nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens
* sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Wenn die Aufsichtsperson den Entlastungsbeweis führt,
* dass die Aufsicht in gewissenhafter Weise geführt worden ist (ordnungsgemäße Wahrnehmung
   der Aufsichtspflicht),
* oder dass der Schaden auch bei genügender Beaufsichtigung entstanden wäre
   (sogenannter Sowieso-Schaden *)),
ist die Haftung ausgeschlossen.

Der Anspruch nach § 832 BGB auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht besteht übrigens auch dann, wenn der Minderjährige selber schadensverantwortlich ist. In diesem Falle haften der schadensverantwortliche Minderjährige und der Aufsichtspflichtige als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

Im Falle dessen, dass ein Minderjähriger nicht schadensverantwortlich ist und der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, kommt unter Umständen eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB in Betracht (siehe hierzu unten unter VI.).


VI. Exkurs: Die Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen (§ 829 BGB)

Ist ein Minderjähriger nicht schadensverantwortlich, so hat er gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf (§ 829 BGB).

_____
*) Ein "Sowieso-Schaden" ist ein Schaden, der ohnehin eingetreten wäre, und daher nicht erstattungsfähig ist.


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"Die lieben Kleinen" sind schon lange nicht mehr "die lieben Kleinen" -
Rechtspolitische Erfordernisse bezüglich der Deliktsfähigkeit und
der Straffähigkeit (Strafmündigkeit)



1. Allgemeines

Die Vorschriften bezüglich der Deliktsfähigkeit stammen noch aus der Kaiserzeit und sind, was die jetzige gesellschaftliche Wirklichkeit betrifft, völlig veraltet. Denn damals gab es keinen Rundfunk, kein Fernsehen, so gut wie kein Kino und die Gegenstände, welche durch die Wörter "Handy", "Computer", "Internet", "CD-ROM", "DVD", "MP3-Player", "Computerspiele" und "Webcam" bezeichnet werden oder Vorgänge wie zum Beispiel das "Chatten", waren damals ebenfalls nicht existent.

Auf Grund der heutigen gesellschaftlichen, insbesondere der informationstechnischen Gegebenheiten sind fünfjährige und zwölfjährige Menschen in ihrer geistigen Entwicklung (im Guten wie auch im Bösen) um vieles weiter, als es siebenjährige und vierzehnjährige Menschen in der Kaiserzeit waren. Daraus folgt notwendigerweise, dass die Vorschriften zur Deliktsfähigkeit entsprechend angepasst werden müssen.

Gleiches gilt übrigens auch für die Vorschriften zur Straffähigkeit (Strafmündigkeit), die genauso veraltet sind. Um eine Herabsetzung des Alters bezüglich der Straffähigkeit von 14 auf 12 Jahre wird die bundesrepublikanische Gesellschaft über kurz oder lang nicht herumkommen, weil Menschen mittlerweile schon im Alter von 12 Jahren böse Dinge tun, an die vor über 50 Jahren selbst 14jährige noch nicht mal im Traum gedacht haben, ja auch nicht haben denken können, weil ihnen hierzu die Gelegenheit und sonstige gesellschaftliche und technische Möglichkeiten fehlten.

Zu diskutieren wäre in diesem Zusammenhang bezüglich der Jugendkriminalität, ob das Jugendstrafrecht für Menschen zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr gelten soll, bei Menschen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr in speziellen Fällen (Schwerkriminalität: Siehe die in § 112 Abs. 3 Strafprozeßordnung - StPO - aufgeführten Straftaten!) schon das Erwachsenenstrafrecht und bei Menschen ab dem 18. Lebensjahr ohne Ausnahme das Erwachsenenstrafrecht.

YouTube
Kojak
Einsatz in Manhattan
"Ein jugendlicher Killer"

In dieser Folge der berühmten Fernsehserie befindet sich die Strafverfolgung
im Spannungsfeld zwischen Jugendkriminalität und Minderjährigkeit.


2. Beispiele bezüglich Jugendkriminaliät - Kinderkriminalität


2.1. Lehrerin verprügelt (Prügelei - Grundschule - Berlin)

Die in Berlin erscheinende Zeitung Der Tagesspiegel titelte in einem im Internet am 30.05.2006 erschienenen Artikel "Zwölfjähriger Junge verprügelte Lehrerin". Und zwar ging es darum, dass am Vortag ein zwölfjähriger Schüler der Lemgo-Grundschule in Berlin-Kreuzberg in der großen Pause eine Lehrerin des benachbarten Robert-Koch-Gymnasiums durch einen direkt ins Gesicht gezielten Faustschlag schwer verletzt haben soll. Zu Hilfe eilende Kollegen hätten einen Krankenwagen gerufen.

Der Sechstklässler sei gestern nach Angaben der Schulverwaltung für zehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden. Der Polizei sei der Schüler bereits mehrfach wegen Diebstahl(s), Hehlerei und Körperverletzung bekannt.


2.2. "Soft-Air-Pistolen" (Bedrohung - Spielplatz in Leer - Jugend-Gangs)

In der in Leer (Ostfriesland) erscheinenden Ostfriesen Zeitung vom 19.06.2007 wird auf Seite 17 zu dem Thema "Jugendkriminalität" unter dem Titel "Kondome und Waffen neben der Schaukel" darüber berichtet, dass auf einem Spielplatz in der Leeraner Oststadt es zu einem Zwischenfall mit einer Gruppe von 11- bis 12-Jährigen, welche mit Soft-Air-Pistolen hantiert hätten, gekommen sei, indem sie Kinder mit den Pistolen bedroht hätten.

Die Mutter eines der bedrohten Kinder soll daraufhin gesagt haben: "Ich lasse mein Kind dort nicht mehr spielen. Es ist schließlich nicht das erste Ereignis dieser Art." Auch andere Eltern seien verschreckt und würden davon ausgehen, dass Jugend-Gangs auf den Spielplätzen das Kommando führen. Die Eltern müssten immer wieder ihre Kinder trösten, die vom Spielplatz zurückkehren und wegen der Anpöbeleien verunsichert seien.


2.3. "Handelsübliches Beil" (Bedrohung - Schulverbot - Grundschule in Weener -
         Jugendamt)


In dem in Leer erscheinenden Abendkurier vom 30.06.2007 wird auf Seite 1 unter dem Titel "Schülerin wurde mit Beil bedroht" darüber berichtet, dass ein elfjähriger Schüler an der Grundschule an der Wiesenstraße in Weener (Landkreis Leer) ein gleichaltriges Mädchen bedroht habe. Der Junge habe am Donnerstag ein Beil mit in die Grundschule gebracht. Eine Lehrerin habe ihm das Beil wegnehmen können. Bei dem Beil habe es sich um ein handelsübliches Modell gehandelt. Es sei etwa 35 Zentimeter lang und habe eine Schaftlänge von 14 Zentimetern, hätte Joachim Hündling, Leiter der Polizeistation Weener mitgeteilt. Die Polizei Weener bewahre das Beil derzeit in ihrer Asservatenkammer auf.

Die Schulleiterin Annegret Schmidt habe gestern Nachmittag den Vorfall bestätigt, habe aber keine weiteren Angaben dazu machen wollen: "Alle nötigen schulischen Maßnahmen sind ergriffen. Der Rest ist jetzt Sache der Polizei."

Gegen den Schüler habe die Leitung der Grundschule bis auf weiteres ein Schulverbot verhängt. Es seien jetzt auch das Ordnungsamt und das Jugendamt der Kreisverwaltung mit dem Fall befaßt.
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2.4. "13-Jährige" (Berlin - Medicine Hat - Ermordung - Familie - zehn Jahre Gefängnis)

Die Ostfriesen Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 11.07.2007 auf Seite 8 über zwei Straffälle, an denen 13-Jährige beteiligt gewesen sein sollen:

Der eine Fall habe sich in Berlin ereignet. Dort sei eine Bande von Jugendlichen festgenommen worden, als diese versucht hätten, einen Supermarkt auszurauben. Und zwar seien 36 Schüler am Dienstagvormittag gegen 11 Uhr in eine Filiale einer Supermarktkette gestürmt, um sie "leer zu räumen", habe ein Sprecher der Polizei mitgeteilt. Als die 13 bis 18 Jahre alten Jugendlichen den Laden bepackt mit der Beute hätten verlassen wollen, seien sie von 20 Ordnungshütern abgefangen worden.
(Titel des Berichts in der Ostfriesen Zeitung: "36 Schüler rauben Supermarkt aus")

Der andere Fall habe sich in Kanada ereignet. Dort hätte ein Gericht in Medicine Hat eine 13-Jährige wegen der Ermordung ihrer Familie verurteilt. Das Gericht hätte das Mädchen für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Freund die Eltern und den Bruder getötet zu haben. Dem Mädchen würden bis zu zehn Jahre Haft drohen.
(Titel des Berichts in der Ostfriesen Zeitung: "Mädchen verurteilt")


2.5. "Saufen bis der Arzt kommt" (Alkohol - Schlägerei/en - Polizei - Hesel -
         Landkreis Leer)


Auf Seite 9 ihrer Ausgabe vom 11.07.2007 titelt die Ostfriesen Zeitung "Polizei: Die Mischungen werden härter". In dem Bericht geht es unter anderem um Vorgänge vor, während und nach einem hiesigen Schützenfest, bei dem schon am frühen Abend betrunkene Jugendliche rund um den Festplatz liegen würden. Neben sich den Rucksack, in dem sie ihre ganz persönliche Mischung transportiert hätten.

"Reservekanister voll mit Wodka-Cola oder Cola-Korn", beschreibt Thomas Knoche, was im Moment so in sei. "Das Problem gibt´s weltweit. Es ist bei Jugendlichen cool, sich zu besaufen", meint er.

Der Polizist aus Hesel (Landkreis Leer) würde sich auskennen, und seit Jahren beobachten: "Die Mischungen werden härter, die Mengen größer, die Aggressivität der Jugendlichen steigt." Nur eins würde sinken: nämlich das Einstiegsalter. "Wir transportieren oft 13-Jährige total betrunken nach Hause."

1,5 Promille würden in dem Alter keine Seltenheit sein - die ersten Schlägereien auch nicht. "Wenn wir einschreiten und den Alkohol ausgießen, heißt es: Scheiß-Bullen, versau´n uns die Party", so Knoche.

Bei Schlägereien müßten er und sein Kollege richtig zupacken, bloßes Erscheinen würde schon lange nicht mehr ausreichen. "Die haben keinen Respekt. Die muß man auseinanderreißen und anbrüllen, dann schaltet bei 1,5 Promille gerade noch das Gehirn."

Wenn Knoche und sein Kollege die betrunkenen Jugendlichen nach Hause bringen, würden sie sich oft fragen: "Wo sind eigentlich deren Eltern?" Denn: "Oft erreichen wir zu Hause niemanden, oder die Eltern fragen uns, wieso bringen sie den denn schon nach Hause", berichtet Stefan Schlachter. Dabei würden es doch die Eltern sein, die für ihre Kinder verantwortlich seien.

 
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2.6. Drohung mit Gewalt (Bande - Diebstahl - Rhauderfehn - Jugendamt)

In der Ausgabe der in Leer erscheinenden Sonntagszeitung "Der Wecker" vom 15.07.2007 wird auf den Seiten 1 und 5 unter dem Titel "14-Jähriger droht mit Gewalt" über einen mittlerweile 14 Jahren alten Jungen berichtet, der im Mai letzten Jahres als 13-Jähriger einen gleichaltrigen Jungen in Rhauderfehn (Landkreis Leer) am hellichten Nachmittag auf offener Straße am Untenende zusammengeschlagen haben solle. Das damalige Opfer sei nun erneut sein Ziel gewesen. Die Eltern, welche in höchster Sorge sein würden, hätten Anzeige erstattet.

Nach Darstellung der Mutter sei ihr Sohn (14) am Freitagabend gegen 22 Uhr mit vier Gleichaltrigen auf Fahrrädern in den Ortsteil Moorhusen gefahren, um dort bei einem Freund zu übernachten. In Höhe eines Supermarktes in Rhaudermoor seien sie jedoch von drei Jugendlichen angehalten und bedroht worden.

Ein Junge sei festgehalten worden. Die drei Jugendlichen hätten ihm sein Handy weggenommen und damit eine Horde von etwa 15 weiteren Halbwüchsigen, darunter der damalige Schläger, herbeigetrommelt. Er habe seinem ehemaligen Opfer gedroht: "Wenn Du die Polizei alarmierst, dann stech´ ich dich ab."

"Bevor eines unserer Kinder halbtot geschlagen wird, muß etwas geschehen", würde die Mutter aus Rhauderfehn fordern. Den Jungen sei auf ihren Fahrrädern die Flucht gelungen, hätte die Mutter berichtet.

Mittlerweile hätten sich andere besorgte Eltern gemeldet. Kinder wie Erwachsene würden in Angst leben. Das Jugendamt sei eingeschaltet worden. Bis etwas unternommen werden würde, dauere es eben, hätte man der Mutter gesagt. Sie hoffe, diesmal mehr Chancen als im vergangenen Jahr zu haben. Bei der damaligen Tat sei der Jugendliche erst 13 Jahre alt und damit nicht "strafmündig" gewesen. Das sei jetzt anders.


2.7. Schüler prügeln (Körperverletzung - Handy - filmen - Schule - Berlin)

In der Ausgabe der in Leer erscheinenden Sonntagszeitung "Der Wecker" vom 09.09.2007 wird auf Seite 13 unter dem Titel "Mitschüler verprügelt" über sechs elf- und zwölfjährige Jungen berichtet, die auf einem Berliner Schulhof einen Gleichaltrigen verprügelt haben sollen und sich dabei mit einem Handy filmen ließen. Das Opfer sei geschlagen und getreten worden und hätte Prellungen am ganzen Körper erlitten. Die Schuldirektorin hätte die Polizei verständigt, nachdem sie den Film auf dem Händy entdeckt hätte. Die Täter seien ihren Eltern übergeben worden.


2.8. Zwölfjähriger Sohn (Sachbeschädigung - Diebstahl - Dornum - Landkreis Aurich)

Auf Seite 13 ihrer Ausgabe vom 27.09.2007 titelt die Ostfriesen Zeitung "Mutter zeigt zwölfjährigen Sohn an". In dem Bericht wird mitgeteilt, dass in Dornum (Landkreis Aurich in Ostfriesland) eine Frau ihren zwölfjährigen Sohn bei der Polizei angezeigt habe. Und zwar sei die Frau am Dienstag mit dem Jungen auf der Dienststelle der Polizei erschienen. Das Kind soll eine ganze Packung Zucker in den Tank des Wagens seines Onkels gefüllt haben, wobei hierdurch die Tankanlage beschädigt worden sein soll. Auf Nachfrage der Beamten, soll der Zwölfjährige gesagt haben, daß er hätte wissen wollen, ob der Motor das aushalte.

Der Junge habe außerdem zugegeben, mit seinem achtjährigen Freund im Ortskern von Dornum zahlreiche Ladendiebstähle begangen zu haben. Und zwar hätten die Kinder Süßigkeiten und Spielzeug mitgehen lassen.

Die Polizei soll das Jugendamt in Norden (Landkreis Aurich) informiert haben.


2.9. Neunjähriger Junge ohrfeigte drei Pädagogen (Ohrfeigen - Grundschule -
        Unterricht gestört - Berlin)


SPIEGEL-ONLINE titelt in seiner Internetausgabe vom 15.12.2007 "Grundschüler schlägt Lehrer".
In dem Bericht wird eingangs mitgeteilt, dass ein neunjähriger Junge in Berlin sich mit seinen Lehrern angelegt habe. Der Grundschüler hätte gleich drei Pädagogen geohrfeigt und sei dann für zwei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen worden.

Der Neunjährige würde die Ludwig-Cauer-Grundschule im Stadtteil Charlottenburg besuchen. Am Montag sei es zum Eklat gekommen. Der Drittklässler hätte den Unterricht massiv gestört und Lehrer sowie Mitschüler zunächst provoziert und beleidigt. Als der Mathematiklehrer dagegen eingeschritten sei, hätte der Junge ihn geohrfeigt. Nachdem der Neunjährige zur Schulstation gebracht worden sei, hätte er noch den Sozialarbeiter und eine Sportlehrerin geschlagen.

"So etwas habe ich in 39 Dienstjahren noch nicht erlebt", hätte der Direktor der Schule, Manfred Kammerer, gesagt. "Wir haben den Jungen für zwei Wochen aus dem Unterricht genommen, auch um Lehrer und Mitschüler zu schützen", hätte der Direktor hinzugefügt. Ein Schulpsychologe sei bereits konsultiert worden; Jugendamt und die Schulverwaltung seien ebenfalls informiert worden.

Bereits seit seiner Einschulung sei der Junge auffällig gewesen. Die Betreuung durch einen Sozialarbeiter sei bislang erfolglos gewesen. Die Familie des Kindes solle bisher nicht sehr kooperativ gewesen sein.

Im vergangenen Jahr seien der Schulverwaltung angeblich 628 Gewaltvorfälle an Grundschulen gemeldet worden.


2.10. Brennende Zigarettte [Gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
         (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 04.09.2001 - 1 StR 232/01 -)]
         - Gefährliche Körperverletzung

Auf Seite 1 ihrer Ausgabe vom 16.01.2008 titelt die Ostfriesen Zeitung "Aurich: 13-Jährige überführt". In dem Bericht wird darauf Bezug genommen, dass die Auricher Polizei eine Gruppe von Jugendlichen ermittelt hat, die Ende November 2007 in der Auricher Innenstadt einen Zwölfjährigen mit einer brennenden Zigarette an der Hand und am Nacken verletzt haben sollen. Es würde sich um einen 13 Jahre alten Jungen aus Südbrookmerland (Landkreis Aurich) und ein gleichaltriges Mädchen aus Aurich handeln. Der Junge solle schon polizeilich in Erscheinung getreten sein.

An der Tat, die sich am 30. November ereignet haben soll, seien außerdem ein 15- und ein 17-jähriger aus Südbrookmerland und ein 13-jähriger aus Aurich beteiligt gewesen. Als Motiv sollen die die Jungen und das Mädchen angegeben haben, daß sie andere Jugendliche hätten "anschocken" wollen.


2.11. Vater und 13-Jährige Tochter (Fahrraddiebstahl - Diebstahlsserie in Weener)

Auf Seite 26 ihrer Ausgabe vom 25.01.2008 titelt die Ostfriesen Zeitung "13-Jährige und ihr Vater stahlen 15 Fahrräder". In dem Bericht wird darauf Bezug genommen, dass ein 39-jähriger Vater und seine 13-jährige Tochter in Weener (Landkreis Leer) Fahrräder gestohlen haben sollen. Anschließend seien diese umgebaut und vor dem Haus der Familie zum Verkauf angeboten worden.

Die Sache sei dann wie folgt aufgeflogen: Die Mutter einer bestohlenen Schülerin hätte im September vergangenen Jahres das Rad ihrer Tochter vor dem Haus entdeckt, wo es für 45 Euro zum Kauf angeboten worden sei. Sie hätte daraufhin die Polizei benachrichtigt. Die Beamten hätten dann das Grundstück durchsucht und neun Räder, einen ausgebauten Rahmen und viele Einzelteile gefunden.

Die Polizei habe auf Grund ihrer Ermittlungen dem Vater und der zur Tatzeit 13-jährigen Tochter 15 Diebstähle nachweisen können. Die Tochter selbst sei für sechs Diebstähle verantwortlich. Sie hätte die Räder zumeist an Bushaltestellen mitgenommen und sei damit nach Hause gefahren. Sie habe behauptet, daß die Räder nicht abgeschlossen gewesen sein sollen.

Die Diebstahlsserie hätte im März begonnen und im September vergangenen Jahres geendet. Das mittlerweile 14-jährige Mädchen sei nach Angaben der Polizei im übrigen schon des öfteren aufgefallen, und zwar als Schulschwänzerin. Zum Zeitpunkt der Diebstähle sei sie noch nicht strafmündig gewesen. Das Jugendamt des Landkreises Leer sei eingeschaltet worden.

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2.12. Zwei 13-Jährige Einbrecher in Norden (Supermarkt)

Auf Seite 1 ihrer Ausgabe vom 12.02.2008 titelt die Ostfriesen Zeitung "Einbruch: Junge Norder ertappen 13-Jährige". In dem Bericht wird darauf Bezug genommen, dass zwei 16 Jahre alte Jugendliche am Sonnabend gegen 21 Uhr zwei Einbrecher auf dem Norder Markt geschnappt hätten. Und zwar seien die Täter jünger gewesen, nämlich erst 13 Jahre alt. Sie hätten aus einem Supermarkt Bier und Zigaretten stehlen wollen, habe die Polizei berichtet. Einem der beiden 16-Jährigen sei aufgefallen, dass ein Junge zu später Stunde aus dem Supermarkt herausgekommen, über den Parkplatz gelaufen und dann wieder in das Geschäft zurückgegangen sei. Zusammen mit dem anderen 16-Jährigen hätte er sich entschlossen, die Polizei zu rufen, und die Einbrecher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Beamten hätten die festgehaltenen 13-Jährigen übernommen und, da sie wegen ihres Alters noch nicht strafmündig seien, den Eltern übergeben.


2.13. Grundschüler - Handy - filmen - Prügelei - Wambel

In ihrer Internet-Veröffentlichung am 04.03.2008 schreibt die in Dortmund ansässige Tageszeitung
Ruhr Nachrichten unter dem Titel "Grundschüler filmten ihre Prügelei" folgendes:

"Dortmund   Zwei Jungen haben auf dem Schulhof einen Mitschüler verprügelt, um den brutalen Überfall mit dem Handy zu filmen. Besonders erschreckend: Der Tatort ist eine Grundschule, die Schläger sind gerade 9 und 10 Jahre alt."

In dem Bericht wird auf eine Äußerung der Leiterin der Comenius-Grundschule in Wambel, Mechthild Hoffmann, Bezug genommen, die kommentierte: "Das ist keine Bagatelle mehr, das ist schon kriminell" und weiter ausführte "Der Film hat mich so schockiert, dass ich sofort Strafanzeige erstattet habe."

Der Polizeisprecher Wolfgang Wieland habe den Vorfall bestätigt: "Wir ermitteln wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Da die Tatverdächtigen noch nicht strafmündig sind, werden wir über das weitere Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft und dem Jugendamt sprechen."

Die Leiterin der Comenius-Grundschule wolle noch in dieser Woche eine Lehrerkonferenz einberufen, um über die Strafen für die Nachwuchs-Schläger zu beraten. Sie habe mitgeteilt, dass sie so etwas in 30 Jahren Schuldienst noch nicht erlebt hätte. Parallel zu den schulinternen Ermittlungen sollten in den Klassen zusätzliche Projekte zur Gewaltprävention starten.


2.14. Jugendbande in Detern (Bandenmitglieder zwischen 11 und 16 Jahre alt -
         Vergewaltigung und Sachbeschädigung)


Auf Seite 15 ihrer Ausgabe vom 29.03.2008 titelt die Ostfriesen Zeitung "In Detern verbreitet eine Jugendbande Angst und Schrecken". In dem Bericht heißt es, dass eine zehnköpfige Jugendbande im Alter von 11 bis 16 Jahren seit einigen Wochen Ängste schürt. Insbesondere würden sich ältere Bürger nicht mehr auf die Straße trauen.

Die Polizei ermittle in zwei Fällen von Vergewaltigungen. Zur Anzeige seien außerdem Sachbeschädigungen und Bedrohungen gebracht worden.

Der Filsumer Polizist Hermann Freerks hätte mitgeteilt, dass die Ermittlungen "auf Hochtouren" laufen würden. Er habe die Mitglieder der Jugendbande bereits vernommen und Gespräche mit den betroffenen Eltern geführt. An den Gesprächen hätten auch Vertreter der Samtgemeinde Jümme und der Gemeinde Detern teilgenommen. Das Jugendamt des Landkreises Leer sei informiert worden.

Hermann Freerks hätte darauf aufmerksam gemacht, dass viele Geschädigte Angst hätten und sich deshalb nicht bei ihm melden würden. Der Filsumer Polizist würde davon ausgehen, daß die Bande noch mehr Straftaten begangen habe. Die Bandenmitglieder würden viel Alkohol konsumieren.


2.15. Gefährdung des Schienenverkehrs - Bewerfen von ICE-Zügen mit Schottersteinen

Die Ostfriesen Zeitung titelt auf Seite 10 ihrer Ausgabe vom 10.04.2008 "Jungen bewerfen Züge mit Schottersteinen". In dem Bericht wird darauf Bezug genommen, dass zwei Jungen nahe Köln Schottersteine auf fahrende ICE-Züge geworfen und diese teilweise beschädigt hätten. Die Kinder seien acht bzw. zehn Jahre alt gewesen. Es seien durch die Würfe Glasscheiben der Notausstiegsfenster gesplittert, hätte die Bundespolizei am Mittwoch in Köln mitgeteilt. Die ICE-Züge seien mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 Kilometern pro Stunde unterwegs gewesen, als die bis zu zehn Zentimeter großen Steine gegen die Fenster geprallt seien.


2.16. LTU-Arena in Düsseldorf mit Bier geflutet (Sachbeschädigung
         und Hausfriedensbruch)


(1)

Auf Seite 10 ihrer Ausgabe vom 18.04.2008 titelt die Ostfriesen Zeitung "Schüler fluten Stadion mit Bier". In dem Bericht wird darauf Bezug genommen, dass zwei Jungen aus Düsseldorf im Herbst 2006 in der LTU-Arena einen großen Schaden verursacht hätten. Und zwar hätten die damals 13 und 14 Jahre alten Schüler im VIP-Bereich des Stadions die Bierhähne aufgedreht und es seien knapp 1.500 Liter Bier durch die einzelnen Stadion-Etagen bis ins Parkhaus geflossen.

Aus diesem Grunde müsse sich der ältere, jetzt 15-jährige Täter am 23. Juni vor dem Jugendrichter verantworten. Dagegen bleibe seinem zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alten Komplizen der Gang zum Gericht erspart, weil er auf Grund seines Tatzeit-Alters als nicht strafmündig gelte.

Dem jetzt 15-jährigen Schüler werde Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Last gelegt.

Erst am nächsten Tag der Tat sei der Sabotageakt entdeckt worden. Es sei durch die beiden Jungen ein Schaden in Höhe von mehr als 100.000 Euro angerichtet worden.

(2)

Auf Seite 8 ihrer Ausgabe vom 16.09.2008 titelt die Ostfriesen Zeitung "Stadion mit Bier geflutet: Freispruch". Sie berichtet, dass die Überschwemmung des Düsseldorfer Stadiums ungesühnt bleibe. Das Amtsgericht Düsseldorf hätte nicht klären können, wer für die Überflutung verantwortlich gewesen sei. Der heute 16jährige Angeklagte hätte bestritten, die Bier-Zapfhähne im Vip-Bereich geöffnet zu haben. Das Gegenteil hätte ihm nicht nachgewiesen werden können.

Da Überwachungskameras lediglich aufgezeichnet hätten, wie die beiden Minderjährigen zur fraglichen Zeit über einen Zaun auf das Gelände geklettern seien, hätte lediglich der Ältere von beiden wegen Hausfriedensbruch verurteilt werden können. Der Vorwurf der Sachbeschädigung sei fallengelassen worden.

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2.17. Weil die Täter nicht strafmündig sind, muss das Verfahren eingestellt werden
         (Plündern - Opferstöcke - Kirche - Einbrüche - Möbellager - Bekleidungsgeschäft -
         Norden)


Die Ostfriesen Zeitung titelt auf Seite 13 ihrer Ausgabe vom 09.05.2008 "Kinder plünderten Opferstöcke in Norder Kirche". In dem Bericht stellt die Zeitung resignierend fest:

"Machen können Polizei und Staatsanwaltschaft nichts:
Weil die Täter nicht strafmündig sind, wird das Verfahren eingestellt.
"

In dem Bericht der Ostfriesen Zeitung wird darauf Bezug genommen, dass die Norder Polizei drei Kinder, und zwar einen Elf- und zwei 13-jährige als Einbrecher und Diebe ermittelt hat. Diese hätten unter anderem drei Opferstöcke der katholischen Kirche geplündert.

Wegen deren Strafunmündigkeit werde das Verfahren gegen sie eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hätte mitgeteilt, dass möglicherweise das Jugendamt eingeschaltet werde.

Bezüglich der Kinder hätte sich herausgestellt, dass diese auch für andere Einbrüche in Norden verantwortlich gewesen seien. So sei einer der 13-jährigen sowie der Elfjährige in der Nacht zum 27. Februar in ein Möbellager an der Emsstraße eingedrungen und hätte von dort Kissen und Plüschtiere mitgenommen.

Am Wochenende Anfang März seien dann beide auf den Anbau eines Bekleidungsgeschäftes im Neuen Weg gestiegen und hätten ein Fenster aufgebrochen. Sie hätten dort eine Jeans und einen Pullover entwendet.


2.18. Spielplatz - Stecherei - Brieföffner - Hamburg

Auf Seite 8 ihrer Ausgabe vom 13.05.2008 titelt die Ostfriesen Zeitung "13-Jähriger sticht auf Spielplatz mit Brieföffner zu". In dem Bericht wird darauf Bezug genommen, dass am Sonntagabend ein 14-jähriger in Hamburg von einem 13 Jahre alten Jungen lebensgefährlich verletzt worden sei. Beide seien im Stadteil Lohbrügge auf einem Spielplatz in Streit geraten. Der 13-Jährige habe seinem Opfer mit einem Brieföffner in die Brust gestoßen. Dabei sei die Lunge des 14-Jährigen verletzt worden. Er hätte in einem Krankenhaus notoperiert werden müssen.

Die Hamburger Morgenpost berichtet in ihrem Internetartikel vom 13.05.2008 unter dem Titel "Der Täter ist erst 13" zu diesem Vorfall unter anderem, dass der 13-Jährige als aggressiv gelte und viele Kinder in Lohbrügge Angst vor ihm hätten. Die Polizei hätte den jungen Täter dem Kinder-Jugend-Notdienst übergeben, weil die Eltern derzeit im Ausland Urlaub machen würden. Sein 21-Jähriger Bruder hätte eigentlich auf ihn aufpassen sollen. Jedoch scheine der Junge unberechenbar zu sein. Eine Nachbarin über den Täter: "Die Kinder haben Angst vor ihm, der Junge ist sehr aggressiv und gewalttätig".


2.19. Morddrohung gegen Lehrerin (Rhauderfehn - Morddrohung im Klassenbuch -
         8. Klasse - Kreisrealschule Overledingerland)


In dem in Leer erscheinenden SonntagsReport vom 20.07.2008 wird auf den Seiten 1 und 15 unter dem Titel "´Dann sind Sie eine Leiche´" darüber berichtet, dass in dem Fehnort Rhauderfehn die Lehrerin Marion H. vor handfesten Drohungen geflohen sei. Und zwar habe "...dann sind Sie eine Leiche..." im Klassenbuch einer 8. Klasse der Kreisrealschule Overledingerland gestanden. Sie hätte sich sodann krank gemeldet und ein Versetzungsgesuch gestellt. Bei der Polizei hätte die Lehrerin aufgrund der Bedrohung Anzeige gegen Unbekannt gestellt.

Die Polizei Rhauderfehn hätte inzwischen Schriftproben von Schülern genommen. Sie habe mitgeteilt, dass der Vergleich mit den Kritzeleien im Klassenbuch schwierig sei.

Neben der Lehrerin Marion H. sei auch eine Schülerin angegriffen worden. Bisher hätte niemand bezüglich der schriftlich geäußerten Bedrohungen ermittelt werden können.

Inzwischen sei die beantragte Versetzung der Lehrerin genehmigt worden. Sie würde zu einer Schule in Barßel wechseln, an der ihr Mann Schulleiter sei.


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