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Beitrag 19         Der Sportstudiovertrag         Beitrag 19
Sportstudio * Fitness-Center * Fitnessstudio * Fitnessclub * Sport Gym
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Information
Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Der Sportstudiovertrag


I. Allgemeines

Unter einem Sportstudio, auch als Sport Gym (Kurzfassung: Gym), Fitnessstudio, Fitnessclub oder auch (zum Beispiel in Berlin) als Fitness-Center bezeichnet, versteht man privat kommerziell betriebene beziehungsweise durch Sportvereine betriebene Möglichkeiten der Körperertüchtigung durch die Zurverfügungsstellung entsprechender Übungsgeräte wie Hanteln und Zuggeräte.

In einem Sportstudio werden unterschiedliche Geräte zum gezielten Kraft- oder Ausdauertraining bereitgehalten. In größeren Sportstudios befindet sich oft zusätzlich ein Saunabereich und oft auch ein Solarium, also ein sogenannter Wellnessbereich. Manchmal werden auch Kurse für Aerobic, Indoorcycling oder andere sportliche Aktivitäten angeboten.

Gegen die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags kann der Sportinteressierte die Geräte, den Service und die Kurse der Sportstudios nutzen.

Sportstudios finanzieren sich in der Regel über monatliche Beiträge. Ein Vertrag kann oft entweder über bestimmte Zeit (Mindestlaufzeit) oder für ein bestimmtes Programm unterschrieben werden. Üblich sind Verträge mit Mindestlaufzeiten, die sich nach Ablauf der Zeit, wenn sie nicht vorher rechtzeitig gekündigt werden, automatisch verlängern.

In Deutschland gibt es etwa 7.300 Sportstudios (2012) und rund 5.690 Fitness-Unternehmen (2009), davon rund 1.000 Sportstudio-Ketten mit mindestens jeweils drei Betrieben. Ende 2011 verzeichnete die Branche einen Mitgliederbestand von rund 7,6 Millionen und ist damit größer als der Deutsche Fußball Bund (DFB) mit rund 6,8 Millionen Mitgliedern. Daraus ergibt sich, dass die Branche der Fitnessstudios eine große gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung hat.


II. Zustandekommen des Sportstudiovertrages

Die Motivation, in ein Sportstudio zu gehen, um dort zu trainieren, ist unterschiedlich. Einige möchten sich fit halten oder einfach ein paar Pfunde weniger wiegen oder sich einfach besser fühlen und ein besseres Aussehen haben.

Freizeitsportler sollten bereits vor dem Vertragsabschluss mit einem Sportstudio das Preis-Leistungs-Verhältnis und die Vertragsklauseln prüfen. Denn prüfe, wer sich feste bindet, ob sich nicht noch was besseres findet. Vor der langfristigen Bindung an einen Sportstudiovertrag sollten Sportinteressierte das Preis-Leistungs-Verhältnis mehrerer Studios vergleichen und die Vertragsbedingungen aufmerksam lesen.

Der Vertrag sollte am besten mit nach Hause genommen werden, um ihn ganz in Ruhe durchzulesen. Wer im Sportstudio - so ganz mal schnell - im Stehen das Vertragsformular unterschreibt, muss sich nicht wundern, was er so alles an Kleingedrucktem in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert hat. Man sollte insbesondere nicht nur auf die Laufzeit des Vertrages achten, sondern auch auf anfallende zusätzliche Kosten. So können neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag unter Umständen noch Servicepauschalen fällig werden.

Achten sollte man auch darauf, dass das Sportstudio für einen gut erreichbar ist, der Weg dahin nicht zu lang ist, und die Öffnungszeiten zum persönlichen Tagesablauf passen.

Das richtige Sportstudio zu finden ist nicht so einfach. So müssen dort die Geräte und die Atmosphäre dem Sportinteressierten gefallen und der Preis muss simmen. Wer noch nie Mitglied eines Sportstudios war, also praktisch keine Erfahrung hat, sollte in jedem Fall ein mehrwöchiges Probetraining vereinbaren, bevor er sich durch eine längere Laufzeit fest bindet. Ohne Probezeit zum Kennenlernen eines Sportstudios, sollte keine auf Dauer angelegte Mitgliedschaft angefangen werden. Es ist anzuraten, eine Probezeit vertraglich zu vereinbaren, innerhalb derer der Vertrag gekündigt werden kann. Eine Probezeit von einem Monat dürfte ausreichend aber auch für das genaue Kennenlernen erforderlich sein.

Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, das favorisierte Sportstudio näher kennenzulernen. Falls das Sportstudio für das Training sogenannte Tageskarten oder Zehnerkarten anbietet, sollte man zunächst erstmal hiervon Gebrauch machen, bevor man sich fester bindet. Nach der Möglichkeit auf der Basis einer Tageskarte oder Zehnerkarte zu trainieren, sollte also auf jeden Fall gefragt werden.

Falls man nun ein Probetraining durchgeführt hat, einem das Sportstudio, insbesondere dessen Ausstattung und Atmosphäre gefällt, und man sich fester vertraglich binden will, sollte man sich sehr genau überlegen, ob man für einen größeren Zeitraum eine Vorauszahlung leistet oder aber den Mitgliedsbeitrag monatlich zahlt. Auf der sicheren Seite befindet sich natürlich derjenige, der monatlich den Beitrag entrichtet.

Es kann passieren, dass sich in einem Sportstudiovertrag Vertragsfallen befinden.
Hier eine beispielhafte Aufzählung:
1. Keine Probezeit,
2. eine überlange Vertragszeit (Mindestlaufzeit),
3. Kündigungserschwernisse,
   so zum Beispiel die Klausel, dass eine Schwangerschaft
   nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt,
4. ein genereller Ausschluss der Haftung des Sportstudios,
5. Verbot des Mitbringens von Getränken und Fitnessriegeln,
6. Extrabezahlung des Duschens nach dem Training,
7. Extrabezahlung der Benutzung der Sauna,
8. unbestimmte Preiserhöhungsklausel (Mitgliedsbeitrag).
Zu diesen Vertragsfallen siehe die Ausführungen weiter unten.

Auf jeden Fall ist es angebracht, sich bereits vor dem Vertragsschluss zu vergewissern, ob die einzelnen Regelungen fair und rechtskonform sind. Hier kann die Online-Beratung des Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm in Anspruch genommen werden. Denn vorher in Ruhe prüfen ist besser, als nach dem Vertragsschluss sich mit Schwierigkeiten, die sich hätten vermeiden lassen, konfrontiert zu sehen.

Auf keinen Fall darf der Vertrag über eine Mindestlaufzeit von mehr als zwei Jahren geschlossen werden. Eine solche Klausel würde nämlich den Sportinteressierten unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sein. Allerdings erscheint eine Mindestlaufzeit des Vertrages von zwei Jahren als zu lang, weil hierdurch eine einseitige Interessenwahrnehmung zugunsten des Sportstudio-Betreibers vorgenommen wird.

Das Amtsgericht Spandau hielt die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten für unzulässig (Urteil vom 02.12.2009, Aktenzeichen 10 C 193/09). Nach Ansicht des Gerichts, das hier Dienstvertragsrecht anwandte, sind bei Dienstverträgen mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Anforderungen an den Kunden grundsätzlich entsprechend kürzere Laufzeiten, als die zweijährige Vertragslaufzeit, angemessen. Insbesondere muss insofern eine Kündigungsmöglichkeit wegen der Abhängigkeit der Wahrnehmung des Vertrags von der körperlichen Eignung des Kunden vorgesehen werden, die jedoch fehlte. Danach ist die in dem Vertrag getroffene Laufzeitvereinbarung von 24 Monaten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Schon ein Jahr ist eine ziemlich lange Zeit. Wenn man die Wahl zwischen einer einjährigen oder einer zweijährigen Laufzeit hat, sollte man sich lieber für die einjährige Laufzeit entscheiden, auch wenn das pro Monat etwas mehr kosten sollte.

Vor Laufzeitende aus dem Vertrag heraus kommt das Mitglied eines Sportstudios meist nur, wenn die Kündigungsfrist unzumutbar lang ist, denn es ist nur eine Kündigungsfrist aus Verbraucherschutzgründen bis zu drei Monate erlaubt. Allerdings darf diese Frist nicht dadurch unterlaufen werden, dass nur zum Quartalsende gekündigt werden darf. Denn eine solche Inflexibilität würde für das Mitglied eines Sportstudios eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

Des weiteren ist ein genereller Haftungsausschluss in Sportstudios nicht möglich. Beispiel: Wenn Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich jemand deswegen verletzt, haftet das Studio. Für Näheres zum Haftungsausschluss hier klicken!

Es soll schon vorgekommen sein, dass für einmal Duschen nach dem Training 50 Cent zusätzlich gezahlt werden sollten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 19.11.2008, Aktenzeichen 6 U 1/08) hielt in einem solchen Fall dieses Vorgehen für unzulässig, da das Benutzen der Duschen zur Grundleistung des Sportstudios, für die nicht extra Geld gezahlt werden muss, gehört. Hier ist dazu anzuführen, dass man normalerweise nach dem (schweisstreibenden) Trainieren den Wunsch hat, sich zu duschen und dies auch sinnvoll ist. Das Duschen gehört also zum Training, weil es dessen Abschluss bildet.

Ein Sportstudio, in dem das Mitbringen eigener Durstlöscher und Fitnessriegel nicht erlaubt ist, sollte man meiden. Im übrigen darf das Mitbringen nicht verboten werden, wenn das Fitness-Studio nur Fitmacher oder sonstige Getränke zu Gastronomiepreisen anbietet. Verkauft das Studio aber die Getränke zu moderaten, also handelsüblichen Preisen, wäre ein Verbot nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Allerdings ist ein Getränkeverbot rechtens, welches sich auf das Mitbringen von Glasflaschen bezieht, weil hier Sicherheitsgründe vorrangig sind.

Man sollte auch ein Sportstudio meiden, das eine Bearbeitungsgebühr für die rechtmäßige Kündigung eines Sportstudiovertrages verlangt. Im übrigen ist das Inrechnungstellen einer solchen "Gebühr" unzulässig. In Deutschland wird sich kein Gericht finden, das ein solches verbraucherfeindliches Verhalten gutheißt.

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III. Trainieren ohne Vertrag?

Es gibt Sportstudios, die damit werben, dass kein Vertrag abgeschlossen werden muss. Derartige Werbeparolen heissen zum Beispiel: "Kein Vertrag", "Keine Vertragsbindung", "Ohne Vertragsbindung". Ein solches Verhalten ist allerdings irreführend.

Würde das gehen, dann würde zumindestens ein Vertrag zwischen Sportinteressiertem und Sportstudio darüber geschlossen werden, dass kein Vertrag bezüglich der Nutzung der Einrichtungen und sonstigen Angebote des Studios existieren soll. Also doch ein Vertrag? Ein solcher Vertrag würde gegen geltendes Recht massiv verstoßen, und deshalb gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein. Der Verstoß liegt darin, dass zum Beispiel einzuhaltende Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar dem Schutze der Verbraucher dienende Bestimmungen, umgangen werden würden.

Wenn ein Sportstudio damit wirbt, dass kein Vertrag geschlossen werden muss, ist dies dahingehend auszulegen, das kein schriftlicher Vertrag unterschrieben werden muss. Es kommt aber ein formloser Vertrag über die Benutzung der Einrichtungen und das sonstige Angebot eines Sportstudios zustande, denn ein Vertrag kann auch durch mündliche Vereinbarungen und auch durch sogenanntes konkludentes (schlüssiges) Verhalten der Beteiligten geschlossen werden. Der Vertrag kommt hier also dadurch konkret zustande, dass der Sportinteressierte die Einrichtungen und sonstigen Angebote des Sportstudio nutzt und als Gegenleistung dafür ein Entgelt zahlt.

Also auch wenn man auf der Grundlage einer Tageskarte oder einer Zehnerkarte in einem Sportstudio trainiert, kommt ein Vertrag mit dem Sportstudio zustande.


IV. Erweiterung des Sportstudios (Weiterentwicklung der Trainingsmöglichkeiten)

Ein Sportstudio lebt auch davon, dass es den Fitnessmarkt ständig beobachtet und sich den Marktgegebenheiten anpasst. So gehört hier zum Beispiel die Einführung eines neuen Gerätebereichs oder die Erweiterung des Sportangebots durch die Zurverfügungstellung besonderer Dienstleistungen in den Rahmen einer Weiterentwicklung des Trainingsangebots beziehungsweise des Wellnessbereichs.

Eine solche Erweiterung ist naturgemäß mit Kosten verbunden. Diese können aber normalerweise nicht auf bestehende Mitgliedsverträge bezogen werden. Denn Sachverhalte, die zu einer Kostenerhöhung führen und die im Sportstudiovertrag nicht geregelt worden sind, braucht ein Mitglied nicht zu akzeptieren, weil sie nicht bindend sind.

Allerdings hat das Mitglied aber auch keinen Anspruch auf die Benutzung des neuen Gerätebereichs beziehungsweise kann es nicht eine neue besondere Dienstleistung des Sportstudios nutzen. Hier ist einem Sportstudio anzuraten, auf eine Änderung des Vertrages zum Beispiel dahingehend hinzuwirken, dass das Mitglied, die Möglichkeit eingeräumt erhält, die Neuerung für die Zeit von drei Monaten kostenlos in Anspruch zu nehmen und dass es für einen geringen Aufpreis das Recht der weiteren Benutzung für die nachfolgende Zeit erhält.

Ist eine Weiterentwicklung der Trainingsmöglichkeiten beziehungweise des Wellnessbereichs langfristig geplant, sollte dies von vornherein in den Mitgliedsverträgen bereits in Bezug auf die dann zukünftig entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Um die hierfür nötige Vertragstransparenz zu gewährleisten, wäre insbesondere in die Verträge hineinzuschreiben, welche Erweiterungen im Einzelnen geplant sind, wann diese voraussichtlich erfolgen und mit welcher Kostenerhöhung das Mitglied dann rechnen muss. Es sollte dem Mitglied ein Wahlrecht eingeräumt werden, die Neuerung auf der Basis der Kostenerhöhung in Anspruch zu nehmen oder aber die Neuerung unter Beibehaltung des bisherigen Mitgliedsbeitrages nicht zu nutzen. Das würde Kundenzufriedenheit schaffen.


V. Haftungsausschluss zu Gunsten des Sportstudios?

1. Allgemeines

Ein genereller Haftungsausschluss in Sportstudios ist nicht möglich. Darauf gerichtete Klauseln sind unwirksam. Das betrifft Klauseln, die die Haftung generell auf "Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit" begrenzen, die einfache Fahrlässigkeit also außer Acht lassen. Der Studiobetreiber hat gegenüber dem Mitglied gewisse Fürsorgepflichten und kann sich nicht bezüglich dessen freistellen. Bezüglich der Vermeidung von Schadensereignissen spricht man auch von der Verkehrssicherungspflicht.

2. Zur Fürsorgepflicht gehört die regelmäßige Wartung und Überprüfung der Trainingsgeräte

Zur Fürsorgepflicht gehört die regelmäßige Wartung der Trainingsgeräte wie zum Beispiel Stepper, Crosstrainer, Fitnessturm, Smith Machine, Lat-Zugmaschine, Beinpresse, Kurz- und Langhanteln. Auch müssen alle Übungsgeräte regelmäßig darauf überprüft werden, ob mit ihnen ein verletzungsfreies Training gewährleistet ist. Wenn Trainingsgeräte also nicht oder richtig gewartet werden und sich jemand deswegen verletzt, haftet das Studio. Ist ein Übungsgerät nicht mehr sicher oder defekt, muss es sofort für den Trainingsbetrieb gesperrt werden.

Wenn ein Stahlseil bei einem Rückenzuggerät, an dem die Gewichte hängen, bei der sachgerechten Benutzung reisst, und sich dadurch der Trainierende verletzt, und dies darauf zurückzuführen ist, dass das Seil bereits rostig und einzelne Drähte, aus denen das Seil besteht, defekt waren, hat der Betreiber des Sportstudios die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er haftet deshalb bezüglich des Unfalls und seiner Folgen (Landgericht Coburg, Urteil vom 3.2.2009, Aktenzeichen 23 0 249/06).

Das Betreuungs- und Aufsichtspersonal in einem Sportstudio muss dafür Sorge tragen, das von den Mitgliedern sachgerecht mit den Trainingsgeräten umgegangen wird. Kommt es zu Verletzungen, weil das Mitglied nicht in die korrekte Bedienung eines Gerätes eingewiesen wurde, kann gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen worden sein und dies zur Begründung von Schadensersatzansprüchen des Mitglieds führen.

Dem Betreiber obliegt also eine gewisse Aufsichts- beziehungsweise Überwachungspflicht. Allerdings ist er nicht verpflichtet, jedes Gerät gegen eine unbefugte Benutzung abzusichern oder ständig eine Aufsichtsperson abzustellen, die genau dies verhindern soll. Es reicht daher aus, wenn den Mitgliedern des Sportstudios generell erklärt wird, dass Geräte nur nach vorheriger Einweisung benutzt werden dürfen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2009, Aktenzeichen 6 U 212/08).

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3. Zur Fürsorgepflicht gehört der Schutz vor Diebstahl

3.1. Spinde sind weder für die Aufbewahrung von Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten
        und anderen wertvollen Dingen geeignet noch dafür vorgesehen


Zur Fürsorgepflicht des Sportstudiobetreibers gehört es auch, dass Fremden der Zugang zu den Spinden der Trainierenden verwehrt wird. Wird von Seiten des Studios hierauf nicht geachtet, kann es im Falle eines Diebstahls ersatzpflichtig sein.

Ein Eigenverschulden des Mitglieds liegt aber vor, wenn es als Trainierender Wertsachen im Spind einschließt. Hier wird es als offensichtlich angesehen, dass der Schließmechanismus des Spinds (dieser ist ja kein Tresor) nur eingeschränkten Schutz vor Fremdzugriff bietet und der Spind lediglich zum Aufbewahren der Kleidungsstücke und nicht zum Aufbewahren von Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten und anderen wertvollen Mitbringseln vorgesehen ist.

Eine Ersatzpflicht des Studios kann dann auch entstehen, wenn es schon mehrfach innerhalb kurzer Zeit zu Diebstählen gekommen ist und der Betreiber nichts dagegen unternommen hat (Beweisfrage). Hier greift dann unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eventuell die Schutzpflicht aus dem Sportstudiovertrag zugunsten des bestohlenen Mitglieds.

Anzuraten ist, dass derjenige, welcher auf der sicheren Seite sein will, Wertsachen, Personalausweis, Kreditkarten oder wichtige Papiere und Unterlagen erst gar nicht ins Studio mitnimmt oder aber im beaufsichtigten Schließfach deponiert.

3.2. Regulierung des Diebstahlschadens über eine Versicherung?

Falls das bestohlene Mitglied eine Hausratsversicherung abgeschlossen hat und diese eine sogenannte Hausrat-Außenversicherung enthält (die Erstattung des Schadens ist hier aber oft auf 15 % der Versicherungssumme begrenzt), sollte immer sofort geprüft werden, ob für "Einbruchdiebstahl" Versicherungsschutz besteht.

Parallel könnte auch der Studiobetreiber im Rahmen seiner Inhaltsversicherung und/oder Betriebshaftpflichtversicherung die Position "Belegschafts- und Besucherhabe" versichert haben. Dieses wäre ebenfalls sofort zu klären und für denjenigen Geschädigten von Interesse, der nicht über einen Hausratschutz verfügt.

Bei den Schadensmeldungen an die Versicherungen sind extrem kurze Fristen zu beachten.

Zu den Vertragspflichten des Hausratversicherten gehört unter anderem auch die rechtzeitige Nachricht an die Hausratversicherung darüber, dass es zu einem Schaden am Hausrat gekommen ist. Das ist die Schadensmeldung. Nur wenn der Hausratversicherung eine solche Schadensmeldung rechtzeitig vorliegt und der Versicherungsfall gegeben ist, ist diese auch verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

Die Schadensmeldung kann zunächst telefonisch erfolgen. Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen, die Meldung zusätzlich per Telefax oder Brief an die Versicherung weiterzuleiten. Nach Möglichkeit sollte man die Schadensmeldung durch eine Liste ergänzen, auf der die Gegenstände notiert sind, die gestohlen worden sind (Schadensliste).

In den Versicherungsvertragsbedingungen wird verlangt, dass die Schadensmeldung unverzüglich durchgeführt werden muss. Mit unverzüglich ist gemeint, dass die Schadensmeldung bei der Hausratversicherung sofort und ohne schuldhaftes Zögern durch den jeweiligen Versicherten zu erfolgen hat. In der Praxis gilt im Grunde die Vorgabe, dass die Meldung spätestens einen Tag nach Bemerken des Schadens erfolgen muss.

Auf der sicheren Seite befindet man sich, wenn man direkt nach Bemerken des Schadens, den Schaden telefonisch der Versicherung meldet. Zu Beweiszwecken ist es hierbei angebracht, dass man bei dem Telefongespräch einen Zeugen an seiner Seite hat. Einzelheiten wie zum Beispiel die Schadensliste kann man dann der Versicherung noch später nachreichen.

Der Einbruch beziehungsweise (einfache) Diebstahl sollte ebenfalls unverzüglich der Polizei gemeldet werden.


VI. Widerspruch gegen die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Es kann vorkommen, dass von Seiten des Sportstudios eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geplant ist. Hat das Studio seine Mitglieder von einer beabsichtigten AGB-Änderung rechtzeitig unterrichtet und sind sie mit den neuen Bestimmungen nicht einverstanden, müssen sie der Änderung innerhalb der gesetzten Frist widersprechen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gegen die geplante Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedigungen, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt.

Wenn ein Mitglied des Sportstudios von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, bleiben die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedigungen für seinen Vertrag bestehen, und zwar bis zum Vertragsende. Durch den Widerspruch wird aber kein Sonderkündigungsrecht für das Mitglied geschaffen.


VII. Beendigung des Sportstudiovertrages

1. Allgemeines

Der Sportstudiovertrag kann wie jeder andere auf Dauer angelegte Vertrag (Dauerschuldverhältnis), durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dies kommt aber selten vor. Der hauptsächlich vorkommende Fall ist der, dass der Sportstudiovertrag durch Kündigung beendet wird.

Liegt ein sogenanntes "Haustürgeschäft" vor, kann der Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden.

2. Widerruf des Vertrages bei "Haustürgeschäft"

Unter bestimmten Umständen steht dem Mitglied eines Sportstudios ein besonderes Widerrufsrecht zu, wenn es sich bei dem Vertrag um ein sogenanntes Haustürgeschäft handelt. So hat das Amtsgericht Bad Iburg dem Mitglied eines Sportstudios ein Widerrufsrecht zugesprochen. Dieses war durch einen Gratisgutschein auf den "Tag der offenen Tür" des Studios aufmerksam geworden und hatte dort den Vertrag abgeschlossen (Urteil vom 06.03.2007, Aktenzeichen 4 C 61/07). Ebenfalls als ein Haustürgeschäft bejahte das Landgericht Koblenz einen Fall, in dem das Mitglied eines Sportstudios einen Flyer mit einem Probetraining als "Gewinn" in seinem Briefkasten fand und vor Ort beim Probetraining den Vertrag unterzeichnet hatte (Urteil vom 02.10.2007, Aktenzeichen 6 S 19/07).

Die Frist für die Erklärung des Widerrufs beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten (§ 355 Abs. 1 Satz 4 BGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Geht es hier um ein Haustürgeschäft und soll dieses widerrufen werden, ist dringend anzuraten, unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen, oder sofort die Online-Beratung des Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm in Anspruch zu nehmen, um eine sach- und fachgerechte Rechtsauskunft und Beratung rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu erhalten.

3. Beendigung des Sportstudiovertrages durch ordentliche Kündigung

Viele Verträge sehen ein- beziehungsweise zweijährige Laufzeiten als Mindestdauer vor. Die Frist für die ordentliche Kündigung darf maximal nur 3 Monate betragen. Wird nicht rechtzeitig gekündigt, sehen die meisten Verträge eine automatische Verlängerung des Vertrags vor. Allerdings darf sich die Laufzeit nicht um zwei Jahre verlängern, weil sie das Mitglied eines Sportstudios unangemessen benachteiligen würde. Bei einem zweijährig abgeschlossenen Vertrag darf die Verlängerung höchstens bis zu einem Jahr betragen. Bei einem einjährigen Vertrag sollte die Verlängerung nur bis zu einem halben Jahr betragen.

Für die ordentliche Kündigung braucht keine Begründung angegeben zu werden. Es reicht aus, wenn man in einem an das Sportstudio adressierten Brief (die eigene Adresse sowie die Adresse des Sportstudios sollte ebenfalls auf dem Schreiben angegeben werden) etwa wie folgt schreibt:

                   Datum: ....


                   Sehr geehrte....

                   Hiermit kündige ich den Vertrag über eine Mitgliedschaft bei Ihnen
                   zum nächstmöglichen Termin.

                   Mit freundlichen Grüßen
                   .............................
                         (Unterschrift)

Sinnvoll ist es, dem Sportstudio die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines Boten zukommen zu lassen, um den Eingang der Kündigung beim Studio nachzuweisen. Man kann aber auch die Kündigung dort vorbeibringen und sich im Studio den Erhalt der Kündigung schriftlich auf einer Kopie mit Datum, Unterschrift und (wenn vorhanden) Stempel bestätigen lassen.

Behördenärger (Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Schulamt, Veterinäramt usw.)
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4. Beendigung des Sportstudiovertrages in besonderen Fällen durch außerordentliche Kündigung

4.1. Kündigung wegen Krankheit

Die Kündigung des Sportstudiovertrages ist nur in bestimmten Fällen wegen Krankheit, und zwar wegen dauerhaft fehlender Sportgesundheit möglich.

Demjenigen, welcher von einer Vorerkrankung weiß und dennoch einen Sportstudiovertrag abschließt, steht aber in der Regel kein Kündigungsrecht zu. Wenn sich also bereits bestehende Beschwerden verschlimmern, muss das Sportstudiomitglied weiter zahlen ( Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, Aktenzeichen 213 C 22567/11 und Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.02.1998, Aktenzeichen 20 b C 367/97). Auf der sicheren Seite befindet sich der Sportinteressierte, wenn in dem Vertrag festgehalten wird, dass er trotz einer Krankheit Mitglied des Sportstudios werden will, sich aber für den Fall des Fortschreitens der Krankheit die Kündigung des Vertrages vorbehält.

Ist ein Studio-Mitglied so schwer erkrankt, dass es die Geräte oder die Sauna im Sportstudio nicht mehr nutzen kann, genügt ein ärztliches Attest, und das Mitglied darf den Vertrag fristlos kündigen (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Aktenzeichen 211 C 44/09). Beim Attest reicht es aus, wenn der Hausarzt die Sportunfähigkeit attestiert. Hierbei sollte klar angegeben sein, warum, wie lange und inwieweit Sport ausgeschlossen ist. Über die konkrete Art der Erkrankung brauchen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben gemacht werden. Denn der Schutz der Intimsphäre hat grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen konkrete Angaben zur Art der Erkrankung nicht gemacht werden (Urteil vom 08.02.2012, Aktenzeichen XII ZR 42/10).

Ein Bandscheibenvorfall kann zu einer Kündigung des Sportstudiovertrages berechtigen. Das davon betroffene Mitglied eines Sportstudios muss sich nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rastatt vom Betreiber nicht vorhalten lassen, dass bestimmte Studiogeräte trotz der Erkrankung weiterhin benutzt werden könnten. Ein gesunder Mensch schließe nämlich einen Fitness-Vertrag normalerweise nicht ab, um im Fall einer Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen (Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 25.04.2002, Aktenzeichen 1 C 398/01).

Die Erkrankung, wegen derer das Mitglied eines Sportstudios den Vertrag kündigen will, muß nicht unbedingt körperlicher Natur sein, sie kann auch psychisch bedingt sein. So hat das Amtsgericht Freiburg (Urteil vom 20.05.2009, Aktenzeichen 55 C 3255/08) entschieden, dass eine Kündigung, die wegen Angst vor räumlicher Enge (Klaustrophobie) erfolgt, wirksam ist. Das Amtsgericht Geldern (Urteil vom 20.03.2006, Aktenzeichen 4 C 428/05) entschied ebenso beim Vorliegen einer chronischen Depression.

Nicht jede Erkrankung berechtigt gleich zur fristlosen Kündigung des Sportstudiovertrags. Denn bei einigen Verletzungen oder Krankheiten ist eine sportliche Betätigung weiter möglich. Entscheidend für die Kündigung ist, dass eine dauerhafte und vollständige Sportunfähigkeit vorliegt. Eine Erkrankung, die nur vorübergehend ist, rechtfertigt also keine Kündigung. Des weiteren kann nicht wegen einer Krankheit gekündigt werden, durch die das Mitglied nur teilweise gehändicapt ist.

Bei einigen Verletzungen oder Krankheiten ist eine sportliche Betätigung weiter möglich. Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg schränkt ein Meniskusschaden die Nutzung eines Sportstudios kaum ein. Denn mit einem derartigen Leiden spielen sogar Profi-Fußballer (Urteil vom 20.11.1998, Aktenzeichen 4 C 411/97).

Entschließt sich das Mitglied eines Sportstudios wegen Krankheit zu kündigen, muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied von der Krankheit Kenntnis erlangt, erklärt werden. Dies ergibt sich aus § 314 Abs. 3 BGB und der analogen Anwendung von § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum beim Sportstudio.

Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung durch einen Boten, um den Zugang der Kündigung beim Studio nachzuweisen. Man kann aber auch die Kündigung dort selber vorbeibringen und sich im Studio den Erhalt der Kündigung schriftlich auf einer Kopie mit Datum, Unterschrift und (wenn vorhanden) Stempel bestätigen lassen.

4.2. Kündigung wegen erheblicher Verschlechterung der Trainingsbedingungen

Kein Problem ist es, wenn ein Sportstudio sein Angebot erweitert und dies nicht mit einer Erhöhung des Mitgliedbeitrages verbunden ist.

Anders ist es, wenn ein Sportstudio nach dem Abschluss des Vertrages die Bedingungen für ein Mitglied dahingehend verändert, dass dies in erheblicher Weise ungünstig ist. Dies können zum Beispiel eine verkürzte Öffnungszeit des Studios oder eine Reduzierung der Kursangebote und Geräte sein. Hier steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sportstudio kann dem Kündigungsbegehren nicht entgegenhalten, dass es sich im Vertrag durch die Klausel "Änderungen vorbehalten" bestimmte Veränderungen offen gelassen hat. Eine solche Klausel benachteiligt nämlich das Mitglied unangemessen, da sie nicht transparent dahingehend ist, dass das Mitglied nicht darüber informiert wird, was ihm gegebenenfalls zukünftig zu erwarten hat. Dies führt dazu, dass diese Klausel unwirksam ist.

Es gibt Verträge, in denen sich manche Sportstudios Preiserhöhungen in beliebiger Höhe vorbehalten. Das geht aber nur, wenn Gründe und Angemessenheit der Erhöhung deutlich in den Vertragsbedingungen geregelt werden. Andernfalls ist die Erhöhung unwirksam mit der Folge, dass Mitglieder den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen können, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen.

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4.3. Kündigung wegen Schwangerschaft

Viele Gerichte gehen davon aus, dass für Schwangere ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Bei einem Sportstudiovertrag handelt es sich um einen sogenannten gemischten Vertrag, da er Elemente des Dienstvertragsrechts und des Mietrechts enthält. Da er auf Dauer angelegt ist, begründet er ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann der Sportstudiovertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (§ 314 BGB). Ein solcher wichtiger Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durchaus eine Schwangerschaft sein (Urteil vom 08.02.2012, Aktenzeichen XII ZR 42/10). Das Landgericht Koblenz vertritt hier die Auffassung, dass eine werdende Mutter nach Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG) Anspruch auf den Schutz und die Fürsroge der staatlichen Gemeinschaft habe. Dieser Schutzauftrag beruhe darauf, dass die Mutterschaft im Interesse der Gemeinschaft liegt und daher deren Anerkennung verdient (Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, Aktenzeichen 3 O 205/13).

Nach der Ansicht des Amtsgerichts München hat die werdende Mutter ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihr nicht mehr zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten, selbst wenn dieser befristet ist (Urteil vom 09.06.2010, Aktenzeichen 251 C 26718/09). Zwar sei eine Schwangerschaft keine Erkrankung, jedoch könne es im Einzelfall aus Sicht der Schwangeren durchaus belastend sein, wenn sie weiterhin sportlich tätig ist, befand das Gericht. Dabei komme es nicht auf medizinische Erkenntnisse an, sondern allein auf das subjektive Empfinden der Betroffenen. Widerspreche das Training dem eigenen Köpergefühl sowie der eigenen physischen und psychischen Gesundheit, liege ein wichtiger Grund zur Vertragskündigung vor.

Eine pauschale Klausel, wonach eine Schwangerschaft kein außerordentlicher Kündigungsgrund sein soll, ist unwirksam. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht München. Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Sportstudio das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Schwangerschaft durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschloss und stattdessen ein der Schwangerschaft angepasstes Programm verordnete. Das Oberlandesgericht war mit dieser pauschalen Klausel nicht einverstanden. Denn auch wenn die Anpassung des Sportprogramms mit Rücksicht auf die Schwangerschaft den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen sollte, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Anpassung für die Betroffene nicht mehr zumutbar ist (Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.03.1995, Aktenzeichen 29 U 4222/94).

Anzuführen ist hier noch folgendes: Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehene Unterbrechung des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft und etwaiger Komplikationen dürfte unwirksam sein. Schließlich stellen Schwangerschaft und Geburt eines Kindes einschneidende Ereignisse in der persönlichen Lebensplanung dar. Ein Ruhen des Vertrags ohne Möglichkeit, diesen zu beenden, berücksichtigt die Interessen der Schwangeren nicht ausreichend.

Einige Sportstudios bieten eine Pausierung des Vertrags an (Aussetzung). Dies erscheint auf den ersten Blick als günstig und zweckmäßig. Aber in manchen Verträgen ist eine Klausel enthalten, wonach sich die Mitgliedschaft um die Ruhezeit verlängert. Wer also beispielsweise sechs Monate pausiert, dessen Vertrag wird um diesen Zeitraum verlängert. Das Amtsgericht Itzehoe hielt eine solche Klausel jedoch für überraschend im Sinne von § 305 c BGB und daher für unwirksam. Denn die durchschnittliche Kundin erwarte bei der Vereinbarung einer Ruhezeit, dass sie für diese Zeit beitragsfrei gestellt wird und sich darüber hinaus das Vertragsverhältnis nicht ändert, also keine Verlängerung erfolgt (Urteil vom 26.11.1999, Aktenzeichen 56 C 1402/99).

4.4. Kündigung wegen Umzugs

4.4.1. Kündigung wegen Umzugs des Mitglieds

Das Leben bringt es mit sich, dass man nicht immer an ein und denselben Ort lebt und arbeitet. Berufliche oder sonstige Veränderungen oder Erfordernisse können es mit sich bringen, dass man an einen anderen Ort zieht. Dies kann zu einem Sonderkündigungsrecht führen.

Anerkannt ist eine vorzeitige Beendigung des Sportstudiovertrages wegen eines Umzugs in eine andere Stadt, in der es kein Studio des Anbieters gibt. Entscheidend ist hier allerdings die neue Entfernung zum Studio dafür, ob man wegen eines Wohnortwechsels zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist oder nicht. Eine Entfernung, die unterhalb von 20 Kilometern liegt, dürfte in der Regel nicht zur Kündigung berechtigen. Eine Entfernung, die oberhalb von 30 Kilometern liegt, wird dagegen regelmäßig für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Umzugs ausreichend sein. Mit "Kilometer" sind hier die Fahrtkilometer gemeint, und nicht die Luftlinienentfernung.

Für die Entscheidung, ab welcher Entfernung vom (neuen) Wohnort zum Sportstudio eine Unzumutbarkeit für das betreffende Mitglied anzunehmen ist, gibt es keine gesetzlich Regelung. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Gerichtsbarkeit im wesentlichen förderal aufgebaut ist, gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen hierzu. Auch ist hier zu beachten, dass die Richter in ihrer Rechtsfindung unabhängig sind. Was das Amtsgericht im Ort X zur Unzumutbarkeit entscheidet, kann das Amtsgericht im Ort Y ganz anders sehen.

In einem Fall hat das Amtsgericht München den Umzug von München nach Wien als ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Sportstudio in München anerkannt. Denn bei einer so weiten Entfernung war es dem Kunden praktisch gar nicht mehr möglich, das Studioangebot zu nutzen und ihm daher auch nicht mehr zumutbar, weiter an den Vertrag gebunden zu sein (Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen 212 C 15699/08). Hier ist aber der Fall schon so krass, dass es wundert, dass die Angelegenheit überhaupt zu Gericht gekommen ist. Das Sportstudio hätte schon wegen der enormen Entfernung die Kündigung des Vertrages akzeptieren müssen.

Eine Klausel in einem Sportstudiovertrag, die im Falle eines Umzugs eine Kündigung nur bei Umzug an einen Ort von mindestens 50 km Entfernung zulässt, ist unwirksam (Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 07.11.1990, Aktenzeichen 12 O 190/90). Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Klausel nämlich den Eindruck erwecke, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund nur bei einem Umzug von mindestens 50 Kilometer Entfernung in Betracht komme. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, der auch in anderen Fällen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses haben könne.

Besteht die Mitgliedschaft in einem Sportstudio, das einer Fitnesskette angeschlossen ist, darf der Betreiber auf die Möglichkeit der Nutzung am neuen Wohnort verweisen, wenn die Fitnesskette dort ebenfalls ein Sportstudio betreibt. Eine Sonderkündigung des Sportstudiovertrages ist in diesem Fall dann nicht möglich.

In Zweifelsfällen sollte mit dem Sportstudio dahingehend verhandelt werden, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Es besteht die Chance, dass hierauf eingegangen wird, weil Ärger vermieden werden soll und weil kein schlechter Ruf bezüglich des Geschäftsgebahrens des Sportstudios entstehen soll.

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4.4.2. Kündigung wegen Umzugs des Sportstudios - Wechsel des Inhabers des Sportstudios

Laut Oberlandesgericht Hamm, haben im Falle dessen, dass das Sportstudio selber umzieht (Wechsel des Standorts), die Mitglieder einen Anspruch darauf, frühzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden (Urteil vom 16.12.1991, Aktenzeichen 17 U 109/91). Bei der Verlegung des Studios handele es sich nämlich um einen unzumutbaren Nachteil für das Mitglied. Anders dürfte es sein, wenn der Umzug zu einem anderen Standort lediglich in räumlicher Nähe zum alten Standort erfolgt.

Wechselt nur der Inhaber des Sportstudios, bleiben aber Geräte und Kurse gleich, gibt es keinen Grund für eine Kündigung des Vertrages.

4.5. Kündigung wegen fehlender Barzahlungsmöglichkeit

Unter Umständen kann eine außerordentliche Kündigung des Studiovertrages wegen fehlender Barzahlungsmöglichkeit des Mitgliedsbeitrages gerechtfertigt sein. Das Amtsgericht München (Urteil vom 04.06.2009, Aktenzeichen 271 C 1391/09) ließ eine sofortige Vertragskündigung in einem Fall zu, in dem sich ein Sportstudio geweigert hatte, den Mitgliedsbeitrag in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen worden war.

In dem Fall handelte es sich um eine Kundin, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über ein Bankkonto verfügte. Dies war dem Betreiber des Sportstudios bekannt. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschlossen. Er war im April 2007 mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen worden.

Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Sie erhielt jedoch kurz danach ein Schreiben von dem Betreiber des Sportstudios, in dem sie aufgefordert wurde, eine Bankverbindung bekanntzugeben oder 3 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen.

Bei einem Training Ende Mai 2007 sprach eine Mitarbeiterin des Sportstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Daraufhin verließ die Kundin das Studio. Ein weiterer Besuch fand nicht statt.

Der Betreiber des Sportstudios wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit gezahlt haben, und zwar insgesamt noch 1.584 Euro. Da die Kundin nicht zahlte, versuchte er, seinen Anspruch bei dem Amtsgericht München einzuklagen.

Die Klage wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass die Kundin den Vertrag habe fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrages dar. Sie habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei für den Betreiber des Sportstudios erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung, drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht, jedoch hätte sich diese nicht darauf eingelassen.

Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die Kundin zur fristlosen Kündigung. Der Sportstudiobetreiber habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Kundin davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.

4.6. Kündigung wegen Arbeitslosigkeit?

Wenn das Geld für die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages knapp wird, ist dies kein Kündigungsgrund. Hier gilt das Prinzip: Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda). Handelt es sich alleine um finanzielle Not, berechtigt dies nicht zur Kündigung. Eine Vertragskündigung zum Beispiel wegen eingetretener Arbeitslosigkeit ist daher nicht möglich.

Eventuell lässt sich aber der Betreiber des Sportstudios durch Verhandlung bewegen, in einer solchen prekären Situation auf die Einhaltung des Vertrages zu verzichten und ist zu einer vorzeitigen Beendung des Vertrages bereit (Aufhebungsvertrag).
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(Berechnungsbeispiel)


* Sachverhaltsbeispiel
Sie wollen sich beruflich verändern (mit Ortswechsel) und planen deswegen die Kündigung Ihres mit einem Sportstudio geschlossenen Vertrages. Für die Benutzung der Einrichtungen des Sportstudios ist von Ihnen ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30,- EUR pro Woche zu zahlen. Bezüglich der geplanten Kündigung bitten Sie um eine Online-Erstberatung.

Sie wollen zusätzlich zur Beratung die Erstellung des Entwurfs eines bezüglich der Kündigung an das Sportstudio zu richtenden Schreibens haben (Kündigungsschreiben).

Im obigen Beispiel berechnen sich die Kosten für eine Erstberatung im Wege der Online-Beratung sowie der Entwurf eines Schreibens wie folgt:

* Gegenstandswert der Angelegenheit
Da es um den Bestand des Sportstudiovertrages geht, wird hier für die Berechnung des Gegenstandswertes der Jahresbeitrag herangezogen. Da pro Woche ein Beitrag in Höhe von 30,- EUR zu zahlen wäre, und ein Jahr 52 Wochen umfasst, errechnet sich der Gegenstandswert wie folgt:

30,- EUR/Woche x 52 Wochen = 1.560,- EUR Gegenstandswert

* Voraussichtlich benötigte Arbeitszeit
Einfach gelagerte rechtliche Angelegenheiten bezüglich einer Angelegenheit, die die Beendigung eines Sportstudiovertrages betreffen, erfordern in der Regel eine Arbeitszeit bis zu einer Stunde. Es handelt sich hier beispielsweise um eine solche Angelegenheit mit einem schnell überschaubaren Sachverhalt, die sich im Anfangsstadium befindet. Es wird daher von etwa einer Stunde Arbeitszeit ausgegangen.

* Berechnung der Erstberatungsvergütung
Bei einer Beratungszeit von pauschal einer Stunde ergibt sich in Ansehung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.560,- EUR aus der im Internet veröffentlichten Vergütungsliste A des Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm eine Erstberatungsvergütung in Höhe von 40,- EUR netto.

* Berechnung der Vergütung für den Entwurf
   eines Kündigungsschreibens

Bei einer Zeit von einer 3/4 Stunde für den Entwurf des Schreibens ergibt sich bei einem Stundensatz von 40,- EUR eine Vergütung von 30,- EUR.

* Gesamtberechnung der Kosten der Beratung und
   des Entwurfs


Die Gesamtabrechnung sieht wie folgt aus:

40,-   EUR Online-Beratung eine Stunde pauschal
30,-   EUR für den Entwurf des Kündigungsschreibens
         (eine 3/4 Stunde pauschal)
  0,85 EUR Porto für Zusendung der Kostenrechnung
---------------------------------------------------------
70,85 EUR Zwischensumme
13,46 EUR 19 % Umsatzsteuer
---------------------------------------------------------
84,31 EUR Kosten der Online-Erstberatung und des Entwurfs
======================================

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