RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM in Leer/Ostfriesland    
Mobil (0152) 58 44 77 39  *  Fon (0491) 7 11 22  *  E-Mail rab-friedrich-ramm@online.de
Die über die Links von Ihnen aufgerufenen Webseiten benutzen Sie eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko!
Beachten Sie bitte auch den im Impressum erklärten Haftungsausschluss!
Informationen zu den Rechts- und Tätigkeitsgebieten sind über die grünen Buttons anklickbar!

Vertragsrecht    Arbeitsrecht    Handelsrecht    Unternehmensrecht    Gewerberecht
Handwerksrecht  Schadensersatzrecht  Versicherungsrecht  Straßenverkehrsrecht
Sportrecht    Schulrecht    Tierrecht      Mietrecht      Wohnungseigentumsrecht     
Strafverteidigung      Immissionsschutzrecht (z.B. das Thema "Lärm")      Reiserecht


       



*  Karneval  *   Fastnacht  *  Fasching  *
* * * *   Gesetz und Recht   * * * *

Teil 3: Rechtsberatung Party
Karneval * Fastnacht * Fasching

Information Rechtsanwalt Friedrich Ramm      

Tanzen - Nur mit Zustimmung der Partnerin
bzw. des Partners!


Tanzen gehört zum Vergnügen der Menschen seit tausenden von Jahren. Bei ausgelassener Stimmung, und so gerade auch im Karneval passiert es immer wieder, dass über die Stränge geschlagen wird und jemand zum Tanzen gebracht wird, der das überhaupt nicht will.

So erging es einem Mann, der eine Frau äußerst schwungvoll und vor allem ungefragt auf die Tanzfläche zog. Dieser verlor dann das Gleichgewicht und stürzte gemeinsam mit ihr rückwärts aus dem geöffneten Fenster. Das mit diesem Fall befasste Oberlandesgericht ging nicht von einem gemeinsamen Tanz aus, da die Frau keine Zeit gehabt hatte, dem Tanz zuzustimmen oder abzulehnen. Daher galten für den Mann keine Haftungseinschränkungen. Er musste der Frau wegen ihrer durch den Sturz erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 6 U 262/98 -).

  Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm  
- Tätigkeitsbereich Schadensersatzrecht: Hier klicken! -

Verkleidung als Polizist oder als Bischof?

1. Allgemeines bezüglich einer verbotenen Kostümierung

Solange man die Verkleidung als solche noch klar erkennt, bestehen keine Bedenken. Trägt man aber dagegen eine echte oder täuschend echt wirkende Uniform oder Amtskleidung oder Amtsabzeichen, macht man sich strafbar.

Gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB wird nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt. Dies gilt auch für das Tragen von Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (§ 132a Abs. 3 StGB).

Die Strafbarkeit einer täuschend echt wirkenden Verkleidung (Verwechselungsgefahr) ergibt sich aus § 132a Abs. 2 StGB.

Echte Polizisten dürfen in Ihrer Dienstkleidung nicht privat an Karnevalsfeiern teilnehmen. So billigte der Disziplinargerichtshof in Mannheim die gegen einen Polizisten verhängte Disziplinarstrafe, weil er in Uniform privat an einer Karnevalsveranstaltung teilgenommen hatte (Aktenzeichen 6/91).

2. Tragen von Symbolen verfassungswidriger Organisationen im Karneval?

Bei einer Kostümierung ist auch zu beachten, dass das Tragen von Nazi-Abzeichen auf Uniformen oder ähnlichem auch im Karneval strafbar ist. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stellt ein Vergehen nach § 86a StGB dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Gemäß § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB sind verbotene Kennzeichen insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den hier genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

  Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm  
- Tätigkeitsbereich Strafverteidigung: Hier klicken! -
Erstberatung    *    Zweitberatung    *    Projektberatung
In wenigen Schritten zur Online-Beratung: Hier klicken!
Kosten der Online-Beratung (6 Berechnungsbeispiele):  Hier klicken!
Ausrutschen bei einer Veranstaltung?

Bei Karnevalsveranstaltungen, zum Beispiel einem Umzug oder einer sonstigen Veranstaltung im Freien, kommt es immer mal wieder vor, dass Getränke verschüttet werden und auf den Boden gelangen. Da kann ein Teilnehmer oder Zuschauer, wenn er Pech hat oder unachtsam ist, schnell mal ausrutschen und sich dabei verletzen.

Allerdings haftet der Veranstalter einer Großveranstaltung dem Verletzten nicht. Als Grund hierfür wird nämlich angesehen, dass das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr nicht komplett vermieden werden können (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 19 U 7/02 -).

Es ist also auch für den Besuch von Veranstaltungen ständige Achtsamkeit anzuraten, also darauf aufzupassen, wohin man tritt. Außerdem kann zusätzlich das Tragen von Schuhen mit rutschfester Sohle helfen, das Risiko auszurutschen zu mindern.
  Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm  
- Tätigkeitsbereich Schadensersatzrecht: Hier klicken! -

Ist Wildpinkeln erlaubt?

Im Karneval wird viel getrunken. Nach einer Weile muss das diesbezügliche Verdauungsendprodukt wieder aus dem Körper heraus. Da ist Pinkeln angesagt. Was tun, wenn sich vor den Toiletten der vollen Kneipe eine Warteschlange gebildet hat und draußen ein öffentliches WC zu weit weg liegt und die Blase fast am Platzen ist. Wildpinkeln ist dann der letzte Ausweg. Wird dies öffentlich getan, so kann dies ordnungsrechtliche Folgen (Bußgeld) haben. Erleichtert sich der Kneipengänger auf einem Grundstück, kann dies strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Laut Gesetz stellt wegen Verstoßes gegen § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz das öffentliche Urinieren eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Kommunen regeln, wie hoch das Bußgeld für diese Ordnungswidrigkeit ist. In vielen Kommunn liegt das Bußgeld unterhalb von 100 EUR.

Wer in Köln an Bäume oder auf Grünflächen uriniert, muss für diesen einfachen Verstoß 60 Euro zahlen. An Karneval sind es bereits 85 Euro. Verstöße l"an besonderen Orten" kosten den Wildpinkler 90 Euro - dazu gehören Keller oder Hauswände. Wer an den Kölner Dom pinkelt, muss 150 Euro zahlen.

Das unerlaubte Betreten eines Grundstücks erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruches (§ 123 StGB).

Wird durch das Urinieren eine Sache beschädigt, liegt der Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) vor. Bezüglich der Sachbeschädigung ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Wildpinkler gegeben (§ 823 BGB).

   Lärm  -  Lärm  -  Lärm  -  Lärm  -  Lärm  -  Lärm  -  Lärm

1. Lärmbelästigung durch karnevalistische Aktivitäten

Wer in einer Karnevalshochburg lebt und sich vom Lärm gestört fühlt, muss ortsüblichen brauchtumsmäßigen Lärm hinnehmen. So befand das Verwaltungsgericht Frankfurt, dass Anwohner die bei einem drei- bis vierstündigen Fastnachtsumzug verursachten Lärmbelastungen hinnehmen müssen (Aktenzeichen 15 G 401/99).

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz urteilte, dass Störungen der Nachtruhe nach 22.00 Uhr durch Kappensitzungen akzeptiert werden müssen, wenn am anderen Tag allgemein arbeitsfrei ist (Aktenzeichen 6 B 10279/04).

Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt, befand das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 532 OWI 183/96).

2. Lärmbelästigung durch private Party

Auch in der Karnevalszeit gilt für die Durchführung einer privaten Party: Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach man einmal im Monat in seiner Wohnung lautstark ein Fest feiern darf [Oberlandesgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 475/89 -].

  Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm  
Tätigkeitsbereich Immissionsschutzrecht,
insbesondere das Thema "Lärm": Hier klicken!

* Gesetz und Recht im Karneval, Fasching und der Fastnacht *
Teil 1 - Rechtsberatung Arbeitsrecht:  Hier klicken!
Teil 2 - Rechtsberatung Umzug:  Hier klicken!
Teil 3 - Rechtsberatung Party:  Hier klicken!
Teil 4 - Rechtsberatung Straßenverkehr  Hier klicken!
Teil 5 - Rechtsberatung Büttenreden  Hier klicken!

Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.


     Online-Beratung     
*  Erstberatung   *  Zweitberatung   *  Projektberatung
Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm
- Regionale und bundesweite Tätigkeit -
* Vertragsrecht * Arbeitsrecht * Gewerberecht *
* Handwerksrecht * Handelsrecht * Unternehmensrecht *
* Verkehrsrecht * Schadensersatzrecht * Versicherungsrecht *
* Reiserecht * Sportrecht (Fußball- u. Radsport, Sportstudio) *
* Immissionsschutzrecht (insbesondere das Thema "Lärm") *
* Tierrecht * Mietrecht * Wohnungseigentumsrecht *
* Strafverteidigung * Bußgeldsachen-Verteidigung *

In wenigen Schritten zur Online-Beratung: Hier klicken!

Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste A
für die Erstberatung
Hier klicken!
Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste B
für Beratung und Vertretung
sowie sonstige auftragsbezogene
Tätigkeit des Rechtsanwalts
Hier klicken!
Informationen zu den Rechts- und Tätigkeitsgebieten sind über die grünen Buttons anklickbar!
Vertragsrecht  Arbeitsrecht    Handelsrecht    Unternehmensrecht    Gewerberecht
Handwerksrecht  Schadensersatzrecht  Versicherungsrecht  Straßenverkehrsrecht
Sportrecht    Schulrecht    Tierrecht      Mietrecht      Wohnungseigentumsrecht     
Strafverteidigung      Immissionsschutzrecht (z.B. das Thema "Lärm")      Reiserecht
       
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *
*  Beratung hier im Büro oder vor Ort  *  Online-Beratung  *  Telefon-Beratung  *

Besprechungstermine nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr
Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich
(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).

Rechtsanwalt Friedrich Ramm betreut Sie im Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Handwerksrecht, Gewerberecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht und anderen Rechtsgebieten!  Anfahrts/Wegbeschreibung  Rechtsanwalt Friedrich Ramm verteidigt Sie in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsbußgeldsachen!
    RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM in Leer/Ostfriesland    

Kanzleistandort: 26789 Leer * Schwarzer Weg 5
Fon (0491) 7 11 22 * Mobil (0152) 58 44 77 39
E-Mail: rab-friedrich-ramm@online.de
Ostfriesland - Niedersachsen - Deutschland
- Regionale und bundesweite Tätigkeit -


Komm bald wieder!!!


Erstberatung    *    Zweitberatung    *    Projektberatung
In wenigen Schritten zur Online-Beratung: Hier klicken!
Kosten der Online-Beratung (6 Berechnungsbeispiele):  Hier klicken!



Tags: Akte, Akteneinsicht, Alkohol beim Karnevalsumzug, Amtsgericht Leer, Anwalt Leer, Ausschweifungen. Balkon, Balkonplatz - Wohnung - Miete, Behörde, Behördenärger, Behördenbescheid, Behördenrecht, Belästigung, Beratung, Beschwerde, Beschwerdefrist, Beschwerdeentscheidung, Bußgeld, Bußgeldbescheid, Bußgeldsache.
Coronavirus, COVID-19. Deckung, Deckungszusage Rechtsschutzversicherung. Ermittlungen. Fasching, Fastnacht, Fastelehr, Fastelovend, Firma, Firmenrecht, Forderung, Forderungseinzug, Forderungsmanagement.
Gericht, Geschäft, Geschäftsschädigung, Gewerbe, Gewerbeaufsicht, Gewerberecht.
offene Handelsgesellschaft (oHG), Handelsregister, Handelsregisterrecht, Hinterlegung (beim Amtsgericht).
Inkasso, Instandhaltung, Instandhaltungsumlage. Kind, Kinder, Kinderspielplatz, Kostendeckungsanfrage - Rechtsschutzversicherung, Kostendeckungszusage, Kündigung, Kündigungsrecht.
Landgericht Köln, Lärm, Lärmbelästigung, Lärmterror. Missetat, Missetäter, Amtsgericht Mönchen-Gladbach. Nachbar, Nachbarrecht, Nachbarterror. Opfer, Ordnung, Ordnungsamt, Ordnungswidrigkeit. Coronavirus Pandemie, Pferde, Polizei, Polizeiinspektion, Polizeirevier, Privatberatung.
Quälerei. Recht, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsbüro, Rechtsauskunft, Rechtsberatung, Rechtsgebiete, Rechtsgutachten, Rechtssmeinung, Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, Regulierung, Amtsgericht Rheine, Rosenmontag, Ruhestörung.
Sanierung, Schaden, Schadensersatz, Schadensersatzrecht, Schadensregulierung, Schall, Schallschutz, Schallschutzmaßnahme, Schikane, schikanieren, Schmerz, Schmerzensgeld, Selbstbehalt, Selbstbeteiligung - Rechtsschutzversicherung, Straftat, Straftäter, Strafverteidiger, Strafverteidigung.
Thema. Üble Nachrede - Geschäftsschädigung -, Unternehmen, Unternehmensrecht.
Verbot, Verfügung, Verkehr, Verleumdung, Versicherung, Versicherungsbetrug, Versicherungsprämie, Versicherungsrecht, Versicherungsvertrag, Vertrag, Vertragsaufhebung, Vertragseinhaltung, Vertragskündigung, Vertragsrecht, Verwalter, Verwaltung, Verwaltungsbescheid, Verwaltungshandeln, Verwaltungsrecht, Vollstreckung.
Wartefrist, Wartezeit, Weiberfastnacht, Widerspruch, Widerspruchsbehörde, Widerspruchsbescheid, Widerspruchsentscheidung, Widerspruchsfrist, Wohnung - Balkonplatz - Miete. Zahlungsaußenstände, Zertifikat, Zwangsvollstreckung.
Prozess, Zivilprozess, Strafprozess, Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht Hamm, Oberlandesgericht Oldenburg, Hanseatisches Oberlandesgericht (Hamburg), Kammergericht (Berlin), Bundesgerichtshof (Karlsruhe), Verwaltungsgerichtsprozess, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (Baden-Württemberg, Bayern und Hessen), Bundesverwaltungsgericht (Leipzig).
Achim, Ahrensburg, Aschaffenburg, Augsburg, Augustfehn, Aurich. Bad Harzburg, Bad Oldesloe, Bad Zwischenahn, Baden Baden, Bamberg, Brandenburg, Berlin, Bersenbrück, Bochum, Brake, Bramsche, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Bremervörde, Brunsbüttel. Celle, Cottbus, Cuxhaven. Darmstadt, Diepholz, Delmenhorst, Dörpen, Dortmund, Dresden, Duisburg, Dülmen, Düren, Düsseldorf.
Eckernförde, Elmshorn, Elsfleth, Emden, Emsdetten, Erfurt, Erlangen, Esens, Essen, Eutin. Flensburg, Frankfurt/Main, Freiburg, Fürth. Ganderkesee, Geesthacht, Gelsenkirchen, Gera, Greven. Hagen, Haltern, Hamburg, Harburg, Hameln, Hamm, Hannover, Haren, Heidelberg, Heilbronn, Herne, Homburg, Hude, Husum.
Idar-Oberstein, Itzehoe. Jever, Jülich. Kaiserslautern, Kaltenkirchen, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Köln, Konstanz. Landau, Lathen, Leer, Lehrte, Leipzig, Lingen, Lübeck, Ludwigshafen. Magdeburg, Mainz, Mannheim, Melle, Meppen, Merzig, Mölln, München, Münster.
Neunkirchen, Neustadt/Weinstraße, Neumünster, Nienburg, Neuss, Norden, Nordenham, Nördlingen, Norderstedt, Nordhorn, Nürnberg. Oldenburg, Osnabrück, Osterholz-Scharmbek. Paderborn, Papenburg, Passau, Peine, Pinneberg, Pirmasens, Plön.
Quakenbrück. Rastede, Ratzeburg, Reinbek - Glinde, Regensburg, Rendsburg, Rhauderfehn, Rheine, Rostock, Rüsselsheim. Saarbrücken, Saarlouis, Salzbergen, Salzgitter, Schleswig, Schortens, Schweinfurt, Schwerin, Schwerte, Schwetzingen, Solingen,St. Ingbert, St. Wendel, Stade, Stralsund, Straubing, Stuttgart, Suhl, Insel Sylt. Tönning, Tübingen. Ulm, Unna.
Varel, Vechta, Veitshöchheim, Verden, Völklingen. Wedel, Wesel, Wilhelmshaven, Wismar, Würzburg, Wuppertal. Zweibrücken. Ammerland, Deutschland, Emsland, Grafschaft Bentheim, Butjadingen, Harlinger Land, Niedersachsen, Ostfriesland, Rheiderland, Rheinland, Schleswig-Holstein, Südbrookmerland, Wangerland, Westfalen.

* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *
*  Beratung hier im Büro oder vor Ort  *  Online-Beratung  *  Telefon-Beratung  *

Mobil (0152) 58 44 77 39  *  Fon (0491) 7 11 22  *  E-Mail rab-friedrich-ramm@online.de

Rechtsanwalt Karneval Fasching (Bearbeitungsstand der Seite Gesetz und Recht - Teil 3: 12/2023) Anwalt Fastnacht
* *   Ende der Seite Gesetz und Recht - Teil 3 der Homepage des RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM  * *