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RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM
- Rechtsanwalt regional und bundesweit -
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Bei den in den juristischen Fällen verwendeten Personen- und Ortsnamen handelt es sich um Phantasie-
namen. Eine Bezugnahme auf bestimmte Personen der Vergangenheit oder Gegenwart bzw. bestimmte Orte und Plätze ist nicht beabsichtigt. Eine etwaige Ähnlichkeit wäre rein zufällig. Sofern und soweit nichts anderes angegeben ist, ist deutsches Recht anzuwenden.
Die Fälle finden Sie auf der Fallseite!
Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Falllösungen
1. Lösung zu Fall 1 (Der neugierige Privatdetektiv)
Privatdetektiv Titus Spur hat keine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts begangen. Für eine derartige Handlung hätte er nämlich gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Schaden verursachen müssen. Die bloße Durchsicht eines PKW-Kofferraumes hat hier
jedoch keinen Schaden verursacht.
Ein nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB) strafbarer Hausfriedensbruch liegt nicht vor, da das Öffnen von beweglichen Sachen, wie z.B. Autos, nicht unter den Straftatbestand dieser Vorschrift fällt.
Allerdings hat der Privatdetektiv eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) begangen. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Das unbefugte Öffnen des Kofferraumes eines fremden PKW mit anschließender Durchsicht des Kofferraumes stellt insofern eine grob ungehörige Handlung dar, als sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Denn wenn das erlaubt wäre, würden derartigen Schnüffeleien Tür und Tor geöffnet sein.
2. Lösung zu Fall 2 (Der destruktive Richard)
Richard ist für die von ihm verübten Taten nicht schadensverantwortlich zu machen, denn mit fünfeinhalb Jahren gehört er zu dem Personenkreis, welcher nicht deliktsfähig ist. Erst ab einem Alter von sieben Jahren
wäre er gemäß § 828 Abs. 1 BGB bedingt deliktsfähig.
Bezüglich der von ihm begangenen Sachbeschädigungen hat er sich nicht strafbar gemacht, weil er als fünfeinhalbjähriges Kind nicht straffähig ist, denn gemäß § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
3. Lösung zu Fall 3 (Die zerbrochenen Weinflaschen)
Das Kaufhaus Kartie kann vom Malermeister S. keinen Schadensersatz verlangen. Zwar ist ein Schaden (zerbrochene Weinflaschen) entstanden, jedoch hat diesen der eilige Passant und nicht der Malermeister verschuldet. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt nämlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden, und zwar Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus.
4. Lösung zu Fall 4 (Die Brechstange)
Im Gegensatz zu Fall 1 ist hier ein Schaden (Beschädigung des Kofferaumdeckels bei dessen Öffnen mittels der Brechstange) entstanden. Für diesen Schaden haftet Titus Spur gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der Eigentümer des PKW kann somit Schadensersatz von ihm verlangen.
Außerdem hat sich der Privatdetektiv strafbar gemacht, da er eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB begangen hat.
Im übrigen liegt hier wie im Fall 1 ein Verstoß gegen § 118 OWiG vor.
5. Lösung zu Fall 5 (Der durstige Psychotherapeut)
Psychotherapeut G. hat im Zustand der Bewußtlosigkeit (Blackout), den schweren Verkehrsunfall verursacht und wäre daher nach § 827 Satz 1 BGB nicht schadensverantwortlich. Da er sich aber durch Alkoholkonsum in diesen Zustand versetzt hat, wäre er nach § 827 Satz 2 BGB für den von ihm angerichteten Schaden allerdings dann verantworlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele.
Er wäre somit gemäß § 827 Satz 2 BGB für den von ihm angerichteten Schaden dann als Führer des Kraftfahrzeugs verantwortlich, wenn die von ihm begangene unerlaubte Handlung auch im Falle der fahrlässigen Begehung zum Schadensersatz verpflichten würde.
Da bei dem Betrieb des PKW der Körper eines Menschen verletzt wurde, und der Psychotherapeut der Führer des Kraftfahrzeugs war, ist bezüglich der Ersatzpflicht § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einschlägig. Danach ist der Führer des Kraftfahrzeuges zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn dieser durch ein Verschulden des Führers verursacht worden ist. Verschulden ist hier, wie bei den §§ 276, 823 BGB, Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Da somit auch im Falle der fahrlässigen Begehung der Psychotherapeut zum Ersatz des Schadens verpflichtet wäre, ist er gemäß § 827 Satz 2 BGB für den von ihm angerichteten Schaden verantwortlich.
Exkurs: Gefährdungshaftung
Der guten Ordnung halber ist jedoch hier noch ergänzend festzuhalten, daß der Psychotherapeut in dem vorliegenden Falle auch ohne persönliches Verschulden gemäß § 7 StVG für den von ihm angerichteten Verkehrsunfallschaden haftet, da er Halter des PKW ist. Denn bei der Haftung nach dieser Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Danach haftet derjenige für ein an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeug, welcher dessen Halter ist. Entscheidend für die Haftung ist hier also die Haltereigenschaft.
Die (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse. Danach hat, wer im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, für daraus hervorgehende, selbst auch bei aller Sorgfalt unvermeidbare Schädigungen einzustehen (Bundesgerichtshof in Juristenzeitung 1974, 184).
6. Lösung zu Fall 6 (Geklaute Klamotten)
Es geht hier um die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des sechzehnjährigen Philipp für seine Beteiligung an den Überfällen, und somit also darum, ob er deliktsfähig bzw. straffähig ist.
Zivilrechtlich handelt es sich bei der "Beschaffung" von modischer Kleidung im Wege von Überfällen auf andere Jugendliche um unerlaubte Handlungen gemäß § 823 BGB, für die er zusammen mit den anderen Beteiligten gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner für den Schaden der überfallenen Jugendlichen haftbar wäre, wenn er deliktsfähig wäre.
Da er sechzehn Jahre alt ist und weiß, daß seine Beteiligung an den Überfällen Unrecht ist, ist er gemäß § 828 Abs. 3 BGB deliktsfähig und somit für den zugefügten Schaden zivilrechtlich verantwortlich.
Da Philipp Mitglied einer Bande ist, die regelmäßig andere Jugendliche überfällt, um sich deren modischen Kleidung anzueignen, verwirklicht er
strafrechtlich den Tatbestand des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Hierfür ist er auch strafrechtlich gemäß § 19 StGB verantwortlich, also straffähig, weil er sechzehn Jahre alt ist.
Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß Philipp für seine Beteiligung an den Überfällen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verantwortlich ist.
7. Lösung zu Fall 7 (Die verschwundene Akte)
Behördensachbearbeiter haben die Aktenorganisation und -bearbeitung so zu handhaben, daß keine Akte verloren geht und Akten gemäß den Erfordernissen zügig bearbeitet werden. Demzufolge ist der Sachbearbeiter unachtsam mit den Akten umgegangen, als er den Aktenstapel umgestoßen und damit die Akte hinter den Aktenschrank geraten ließ. Er hätte sich nach diesem Vorfall vergewissern müssen, ob die zu dem Stapel gehörigen Akten noch alle da sind und nach einer etwaig abhanden gekommenen Akte suchen müssen. Ihm ist also fahrlässiges Handeln bezüglich der hinter den Aktenschrank geratenen Akte vorzuwerfen.
Da durch die Nichtbearbeitung der verschwundenen Akten einem Bürger ein Schaden entstanden ist, haftet der hierfür verantwortliche Sachbearbeiter diesem gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB für den entstandenen Schaden. Denn nach dieser Vorschrift hat der angestellte Sachbearbeiter, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zwar stellt die Schadensersatzvorschrift dem Wortlaut nach auf die Tätigkeit eines "Beamten" ab, jedoch gilt diese auch für Angestellte, denen ein öffentliches Amt übertragen worden ist. Und hier liegt der Fall so, daß es sich bei dem Angestellten der Stadt Atlantis um einen behördlichen Sachbearbeiter handelt, dem als solchen amtliche Befugnisse übertragen worden sind.
Es findet jedoch hier ein Übergang der Haftung des Angestellten auf die Stadt Atlantis, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, statt. Gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) trifft nämlich grundsätzlich die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die Verantwortlichkeit.
Für den durch den Angestellten verursachten Schaden ist somit im Endergebnis die Stadt Atlantis haftbar.
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(Bearbeitungsstand der Fallösungsseite: 01/2008)
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