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Der Grundsatz der Mündlichkeit
Beitrag 6
- Richter müssen hellwach sein -
Beitrag 6
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Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Prozeßrecht: Der Grundsatz der Mündlichkeit - Richter müssen hellwach sein -
1. Allgemeines
Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, daß nur das zum Gegenstand und zur Grundlage eines Urteils gemacht werden darf, was vor Gericht mündlich verhandelt worden ist. Sinn der Mündlichkeit ist es, daß das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von den Prozeßparteien und der (streitbefangenen) Sache gewinnen soll.
Die deutschen Gerichtsverfahrensordnungen schreiben deshalb Mündlichkeit als Grundsatz ausdrücklich vor, so z.B. die Zivilprozeßordnung (ZPO), das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
die Finanzgerichtsordnung (FGO), das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die
Strafprozeßordnung (StPO).
Nur in Ausnahmefällen, die gesetzlich bestimmt sind, darf von dem Grundsatz der Mündlichkeit abgewichen werden.
Aus dem Grundsatz der Mündlichkeit folgt, daß die gerichtliche Entscheidung (Urteil bzw. Beschluß) nur von denjenigen Richtern getroffen werden darf, die in der dem Urteil bzw. Beschluß zugrundeliegenden Verhandlung anwesend waren.
2. Richter müssen hellwach sein
Körperliche Anwesenheit der Richter in der Verhandlung reicht nicht aus.
Richter müssen hellwach sein. Denn als nicht anwesend in der betreffenden Verhandlung gilt ein Richter, der schläft. Im Strafprozeß ist dies ein Revisionsgrund, da das betreffende Gericht in diesem Fall als nicht vorschriftsmäßig besetzt gilt (§ 338 Nr. 1 StPO).
Ein kurzes, einmaliges "Wegnicken" während der Verhandlung begründet aber noch keine "Abwesenheit" des betreffenden Richters. Auch ein längeres Schließen der Augen indiziert noch nicht die Abwesenheit, denn es kann besonderer Konzentration dienen und noch nicht die Annahme begründen, der Richter schlafe, sei also "weggetreten".
Damit Richterabwesenheit infolge Schlafes eindeutig indiziert werden kann, muß noch mindestens ein weiteres Anzeichen, das für einen Schlaf sprechen kann, hinzutreten. Ein solches Anzeichen ist z.B. Schnarchen bzw. tiefes Atmen nach Wiederöffnen der längere Zeit geschlossenen Augen (Gähnen) bzw. ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung.
Die bloße Unaufmerksamkeit des Richters in der Verhandlung (er darf schon mal kurz auf eine Fliege an der Wand schauen) ist im Strafprozeß nur dann ein Revisionsgrund, wenn sie sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt, z.B. bei erheblicher Übermüdung (mehrmaliges "Wegnicken") oder bei Durchsicht von verfahrensfremdem Schriftmaterial (z.B. Studium einer Tageszeitung, eines Verkaufsprospektes, eines Taschenromans). Ob auch das Hervorziehen des Portemonnaies mit anschließendem Geldzählen als Revisionsgrund ausreicht, hängt von der Dauer des Geldzählens ab. Auf jeden Fall ist richterliches Schnarchen während der Verhandlung für den Bestand des Urteils sehr gefährlich.
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(Bearbeitungsstand des Beitrags 6: 01/2008)
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