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Beitrag 5          Der Grundsatz der Öffentlichkeit           Beitrag 5
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Information
Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Prozessrecht: Der Grundsatz der Öffentlichkeit


1. Allgemeines

Die Verhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist in Deutschland in allen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, dass auch am Prozess unbeteiligte Bürger freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen haben.

Öffentlichkeit im Prozess hat es nicht immer gegeben. So bestand bis in das 19. Jahrhundert hinein teilweise noch eine Geheimjustiz.

Der Sinn der Öffentlichkeit besteht in
* der Kontrolle der Rechtspflege durch die Öffentlickeit,
* der Stärkung des Vertrauens der Bürger zur Rechtspflege.


2. Aussschluss bestimmter Personen (Zutrittsverbot)

Bestimmten Personen kann jedoch der Zutritt zur Verhandlung versagt werden (§ 175 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), und zwar
* unerwachsenen Personen
* sowie Personen, die in einer der Würde des Gerichts nichtentsprechenden Weise erscheinen.
   Der Würde des Gerichts widerspricht z.B. die Anwesenheit
   - betrunkener,
   - verwahrloster,
   - schmutzig gekleideter,
   - unsittlich bekleideter
   Personen.

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3. Ausschluss der Öffentlichkeit (Nichtöffentliche Verhandlung)

3.1. Ausschluss der gesamten Öffentlichkeit

In bestimmten Fällen darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, z.B.
* in Familien- und Kindschaftssachen (§ 170 GVG),
und gemäß § 172 GVG
* bei Gefährdung
  - der Staatssicherheit,
  - der öffentlichen Ordnung,
  - der Sittlichkeit,
* wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen
   oder einer anderen Person zu befürchten ist
* wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis
   zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende
   schutzwürdige Interessen verletzt würden.
* ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch
   den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
* wenn eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.

3.2. Zutritt einzelner Personen

Jedoch kann zu nicht öffentlichen Verhandlungen der Zutritt einzelner Personen vom Gericht gestattet werden (§ 175 Abs. 2 Satz 1 GVG). In Strafsachen soll dem Verletzten (Opfer) der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht (§ 175 Abs. 2 Satz 3 GVG).


4. Grundsätzlicher Ausschluss der Medien von den Gerichtsverhandlungen

Generell sind Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig (§ 169 Satz 2 GVG). Es soll damit der Gefahr der verfälschenden bzw. sensationshaschenden Berichterstattung entgegengewirkt werden. Ferner soll hierdurch die sachliche Atmosphäre eines Prozesses gewährleistet werden. Auch soll verhindert werden, daß Prozessbeteiligte an den Pranger gestellt werden bzw. sich in der Öffentlickeit "produzieren".

Aufnahmen in Verhandlungspausen sind jedoch grundsätzlich zulässig.

Während öffentlicher Verhandlung dürfen aber Zeichnungen angefertigt werden. Außerdem darf mitgeschrieben, insbesondere auch mitstenografiert werden.


5. Sonstiges

Die sogenannte Sitzungspolizei, also das Recht und die Pflicht in der Sitzung die Ordnung aufrecht zu erhalten, obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 GVG).

Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Verhandlung ist ein Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 Zivilprozessordnung, § 338 Nr. 6 Strafprozessordnung).


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Aktuelle Rechtsnachricht: Beschluss des Bundesverfassungsrichts vom 15. März 2007
                                               (Eilantrag des ZDF gegen ein Filmverbot)


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bezüglich eines Eilantrages des ZDF, der sich gegen ein Film-Verbot richtet, in seinem Beschluss vom 15. März 2007 (Aktenzeichen 1 BvR 620/07) dem Antrag weitgehend stattgegeben.

In der Pressemitteilung Nr. 30/2007 des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2007 heißt es hierzu wie folgt:

"Am 19. März 2007 beginnt vor dem Landgericht Münster die auf mehrere Tage angesetzte Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die ihre Untergebenen in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld misshandelt haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete das Gericht den Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende an. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des ZDF, das eine Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren beabsichtigt. Zugleich hat das ZDF den Antrag gestellt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seinem dreiköpfigen Fernsehteam die Anfertigung von Filmaufnahmen bis zum Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal zu ermöglichen.

Der Eilantrag des ZDF war weitgehend erfolgreich. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster angewiesen, dem Fernsehteam des ZDF zu ermöglichen, vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen der Strafkammer im Sitzungssaal zu gewährleisten. Die Fernsehbilder dürfen jedoch nur nach Anonymisierung der Gesichter der Angeklagten weitergegeben und veröffentlicht werden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Bei der gebotenen Abwägung kommt den Belangen der Antragstellerin Vorrang zu. Die besonderen Umstände der Straftat sowie die über diese konkrete Straftat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion über das Verhalten von Militärangehörigen begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit dem angeordneten umfassenden Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen würde die Antragstellerin unwiederbringlich gehindert, dem gegenwärtig besonders lebhaften Interesse der Öffentlichkeit auch an einer Bildberichterstattung über die beteiligten Personen Rechnung zu tragen. Demgegenüber sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen von diesen hinzunehmen, da sie kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen. Eine Beeinträchtigung von Belangen der Wahrheitsfindung aus der Zulassung von Filmaufnahmen der Angeklagten und ihrer Verteidiger steht gleichfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen, soweit sie als Beteiligte in einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Bei den Angeklagten handelt es sich um Unteroffiziere der Bundeswehr und damit um einen Personenkreis, bei dem die Fähigkeit vorausgesetzt werden darf, sich der öffentlichen Aufmerksamkeit auch in ungewohnten Situationen gewachsen zu zeigen. Werden Filmaufnahmen der Angeklagten vor der Weitergabe und Veröffentlichung anonymisiert, wiegen die aus den verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden Nachteile gering."


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