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Ladendiebstahl:
Beitrag 4    Kaufhausdetektive haben keine Sonderrechte     Beitrag 4
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Fälle zum Thema "Detektiv" finden Sie
auf der Fallseite (Fall 1, 4 und 8)!
Information Rechtsanwalt Friedrich Ramm
"Auf frischer Tat": Kaufhausdetektive haben keine Sonderrechte


1. Allgemeines

Unter Ladendiebstahl versteht man die unrechtmäßige Aneignung von Waren durch Kunden oder Personal in einem Einzelhandelsgeschäft (Warenschwund durch Diebstahl). Kunden sind jeweils wertmäßig etwa zur Hälfte am Diebstahl beteiligt.

Betriebsangehöriges Personal sowie Personal von Lieferanten ist am Rest des diebstahlsbedingten Warenverlust(s), insbesondere beim Lagerbestandsdiebstahl wertmäßig beteiligt. Andere Formen des Diebstahls durch das Personal sind der Gelddiebstahl aus Kassen und der Postdiebstahl (Diebstahl von Briefen und Paketen). Des weiteren kann die Manipulation von Warenautomaten vorkommen.

Für die Abwehr von Diebstählen seitens der Kunden ist der Inhaber des Einzelhandelsunternehmens auf sein Personal und in der Regel zusätzlich auf den Einsatz technischer Hilfsmittel (technischer Diebstahlsschutz durch den Einsatz von Spiegeln, Kameras, elektronischen Sicherungssystemen usw.) angewiesen.


2. Einsatz von Detektiven zur Diebstahlsbekämpfung


2.1. Allgemeines

Um der Ladendiebstähle Herr zu werden, welche nach Schätzungen einen jährlichen Warenverlust von bis zu 1 % des gesamten Einzelhandelsumsatzes verursachen, werden im Einzelhandel, vor allen Dingen in größeren Betrieben wie z.B. Kaufhäusern und Einkaufszentren, auch Detektive eingesetzt. Eine Reihe dieser großen Einzelhandelsbetriebe beschäftigen zur Diebstahlsbekämpfung aber selbst keine Detektive, sondern haben Rahmenverträge mit Detekteien (Einsatz von externen Detektiven) geschlossen.

Durch Kaufhausdetektive werden sowohl die Kunden als auch das Personal unauffällig beobachtet (echte Direktüberwachung). In aller Regel wird neben der echten Direktüberwachung auch eine Überwachung unter Zuhilfenahme von technischen Geräten, wie z.B. Kameras und Monitore durchgeführt (mittelbare Überwachung).

Die mittelbare Überwachung eröffnet eine Reihe von Möglichkeiten, um frühzeitig betriebsangehörige Straftäter zu ermitteln. Hierzu gehört die sogenannte Blindüberwachung, die häufig in Lagerräumen Verwendung findet. Technisch wird dies dadurch bewerkstelligt, dass eine verdeckte Kamera mit einem Langzeitaufnahmegerät verbunden ist. Diese technische Vorrichtung kann wochenlang durchgängig ohne einen Bedienungsaufwand betrieben werden. Bei einer Auswertung der Aufnahmen läßt sich im Falle eines Falles bei geschickter Plazierung der Kamera feststellen, ob Mitarbeiter oder/und sogar Personal von Lieferanten für Warenschwund verantwortlich sind.

Um betriebsangehörige Diebe sowie diebisches Personal von Lieferanten dingfest zu machen, ist der Einsatz von externen Detektiven angebracht, die "Inkognito" im Betrieb verdeckt ermitteln.

Eine geschickte Kombination von echter Direktüberwachung und mittelbarer Überwachung trägt dazu bei, menschenbedingtem "Warenschwund" Einhalt zu gebieten.

Allerdings wird eine verdeckte Video-Überwachung des eigenen Personals in der Regel nur bei dem Vorliegen eines begründeten Diebstahlsverdachtes zulässig sein, da eine derartige Überwachung einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht des Personals darstellt. Auf jeden Fall ist aber die Ermittlung eines Straftäters im Wege der Verwendung von verdeckten Kameras zulässig, wenn der Straftat-Verdacht hinreichend begründet ist, und die Video-Überwachung dem Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen dient, die sonst schwer oder gar nicht nachzuweisen wären (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -).

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2.2. Umfang der Befugnisse der Detektive


2.2.1. Allgemeines

Die Kaufhausdetektive müssen allerdings beim Umgang mit den Dieben beachten, dass sie nur das dürfen, was jede andere Person auch darf. Sie haben also insofern keine besonderen Rechte. Ein gewisses Sonderrecht besteht allerdings dann, wenn dem Kaufhausdetektiv die Berechtigung erteilt worden ist, das Hausrecht auszuüben.


2.2.2. Das Recht zur vorläufigen Festnahme ( § 127 Strafprozeßordnung - StPO -)

Ein Kaufhausdetektiv darf beispielsweise gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO jemand festnehmen, der dringend eines Diebstahls verdächtig ist. Er muss ihn dabei auf frischer Tat angetroffen haben. Denn für das Recht zur Festnahme muß eine räumliche und zeitliche Nähe zur Tat bestehen. Die Festnahme darf nur eine vorläufige sein.

Der Kaufhausdetektiv darf bezüglich des Ladendiebstahl(s) den Kunden bereits dingfest machen, wenn dieser den Gegenstand in die Tasche oder ein anderes Behältnis tut. Denn damit ist schon die Tat vollendet und nicht dann, wenn der Kunde die Kasse hinter sich gelassen hat (vergleiche hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht in Neue Juristische Wochenschrift 1995, Seite 3000). Erst recht gilt das, wenn der diebische Kunde den Gegenstand in seine Kleidung steckt.

Die vorläufige Festnahme dient folgenden Zwecken:
1. Es soll verhindert werden, dass sich der auf frischer Tat Angetroffene
   der Strafverfolgung entziehen kann.
2. Die Festnahme soll es auch ermöglichen, die Identität des Angetroffenen
   festzustellen, damit die Strafverfolgung nicht daran scheitert,
   dass der Tatverdächtige unbekannt ist.

Kaufhausdetektive dürfen den Personalausweis zur Einsicht verlangen, um die Identität des mutmaßlichen Diebes festzustellen. Es ist ihnen aber verboten, die Person oder deren Taschen nach dem Ausweis oder nach Diebesgut zu durchsuchen. Dieses Recht steht nämlich allein der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu, es sei denn, dass der Verdächtige dem Detektiv die Durchsuchung gestattet.

Der Kaufhausdetektiv darf den Verdächtigen bitten, mit ins Büro zu kommen. Weigert sich dieser, muß er die Polizei zum Zwecke der weiteren Sachbehandlung rufen. Körperlichen Zwang darf er nur anwenden, wenn der Verdächtige zu fliehen versucht. Der Zwang muß jedoch verhältnismäßig sein. Wendet der Detektiv unangemessene Gewalt an, macht er sich, wie jeder andere Bürger auch, strafbar.

Es kommt immer wieder der Fall vor und liegt auch in der Natur der Sache, daß der Dieb zu fliehen versucht. Auch wenn der ertappte Dieb den Tatort verläßt, insbesondere es ihm gelingt, die Geschäfts- bzw. Betriebsräume des Handelsbetriebes zu verlassen, erlischt dadurch nicht das Recht des Kaufhausdetetektive(s) auf vorläufige Festnahme des Täters. Er kann also den Dieb auch außerhalb der Geschäfts- bzw. Betriebsräume verfolgen und festnehmen.


2.2.3. Ermächtigung zur Ausübung des Hausrechts

Ist der Kaufhausdetektiv ermächtigt, das Hausrecht auszuüben, so hat er das Recht, Hausverbote und Platzverweise auszusprechen und deren Einhaltung auch zu kontrollieren und notfalls die Polizei zur Hilfe zu holen.

Kunden oder sonstigen Personen, denen ein Hausverbot bzw. ein Platzverweis erteilt wurde, begehen tatbestandlich einen Hausfriedensbruch, wenn sie sich nicht daran halten, und sind gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Sollte jemand, dem bislang weder ein Verbot noch ein Verweis erteilt worden ist, trotz Aufforderung durch den Kaufhausdetektiv, der ermächtigt wurde, das Hausrecht auszuüben, sich nicht aus den Geschäftsräumen oder den sonstigen Räumen des Betriebes entfernen, wird ebenfalls von der Person ein Hausfriedensbruch begangen. Auch hier kann notfalls die Polizei in Anspruch genommen werden.

Für den Inhaber eines Einzelhandelsbetriebes kann es also durchaus sinnvoll sein, die Rechte des Kaufhausdetektivs dadurch zu erweitern, daß er ihm die Befugnis erteilt, das Hausrecht gegenüber diebische(n) Kunden auszuüben.

Eine strafrechtliche Verfolgung der Straftat Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) findet von Amts wegen nicht statt. Soll der Täter wegen des von ihm gebrochenen Hausfrieden bestraft werden, so muß hierfür ein Strafantrag gestellt werden (§ 123 Abs. 2 StGB).

Anders ist es beim schweren Hausfriedensbruch (§ 124 StGB). Hier muss von Amts wegen ermittelt und bestraft werden.


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Information Rechtsanwalt Friedrich Ramm

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dem vorstehend bezeichneten Urteil mit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung sowie der Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung befaßt. In der Pressemitteilung Nr. 27/2003 des Bundesarbeitsgerichts heißt es hierzu wie folgt:

"Die Klägerin war seit 1994 in einem von der Beklagten betriebenen Getränkemarkt tätig. Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden wurde, installierte die Beklagte im März und im September 2000 zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Klägerin arbeitete. Aus Videoaufnahmen von mehreren Tagen im November 2000 gewann die Beklagten den dringenden Verdacht, die Klägerin habe Gelder unterschlagen. Zu diesem Verdacht hörte die Beklagte die Klägerin an. Nach Zustimmung des Betriebsrates, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin bestreitet, Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der Auffassung, die heimlich gemachten Videoaufnahmen dürften nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Außerdem sei der Betriebsrat vor der Installation der Kameras nicht beteiligt worden. Die Beklagte macht geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können. Das Arbeitsgericht hat die Videoaufnahmen in Augenschein genommen und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht darf ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände, zB eine notwehrähnliche Lage, den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. Die Kündigung ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Klägerin behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die - von der Beklagten bestrittene - Verletzung dieses Rechts führt hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozeß, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat."




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