Geldmännchen       RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM in Leer/Ostfriesland       Geldmännchen
Mobil (0152) 58 44 77 39  *  Fon (0491) 7 11 22  *  E-Mail rab-friedrich-ramm@online.de
       
Beitrag 15                                  *  Mietkaution  *                                  Beitrag 15
Die auf dieser Seite über die Links von Ihnen aufgerufenen Webseiten benutzen Sie eigenverantwortlich
und auf eigenes Risiko! Beachten Sie auch den im Impressum erklärten Haftungsausschluss!
Information
Rechtsanwalt Friedrich Ramm
Mietrecht: Mietkaution


I. Allgemeines


Eine Sicherheitsleistung (Kaution) kann der Vermieter von Räumen nur dann verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Kaution dient dem Vermieter zur Sicherung für den Fall, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Wenn bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten hat, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen, wobei Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist (Betriebskosten) sowie Kautionszinsen unberücksichtigt bleiben (§ 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).

Die Mietsicherheit kann in Form einer Mietbürgschaft gegeben werden. Ist die Kaution jedoch in Geld zu leisten, so ist diese bei einem Kreditinstitut verzinslich anzulegen oder auf Grund einer Vereinbarung eine andere Anlageart zu wählen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, näheres siehe unten unter II.1.).


II. Leistung der Sicherheit in Geld


1. Allgemeines

Ist die Sicherheit dem Vermieter in Geld zu leisten, so hat er die betreffende Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es besteht aber für die Vertragsparteien die Möglichkeit, eine andere Anlageform zu vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Sie erhöhen die Sicherheit.

Will der Mieter später die Kaution ordnungsgemäß zurückerhalten, sollte er darauf achten, dass der Vermieter tatsächlich das Geld getrennt von seinem Vermögen anlegt. Ist dies nämlich nicht geschehen, können Mieter ihre Kaution bei einer Insolvenz des Vermieters unter Umständen ganz verlieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich in einem Urteil vom 20.12.2007 (BGH IX ZR 132/06) entschieden, dass der Mieter von Wohnraum die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern kann, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung. Der Mieter sollte sich also durch den Vermieter nachweisen lassen, dass er die Kaution von seinem Vermögen getrennt korrekt angelegt hat. Solange der Vermieter diesen Nachweis nicht erbracht hat, hat der Mieter das Recht, die Mietzahlung zurückzuhalten. Mieter haben übrigens nicht nur zu Beginn des Mietverhältnisses, sondern auch während der gesamten Mietzeit das Recht, von dem Vermieter einen Nachweis zu verlangen, dass die Kaution vermögensgetrennt korrekt angelegt ist.

Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB). Es kann aber eine Verzinsung zu Gunsten des Mieters vereinbart werden.

Im Falle der Leistung der Kaution durch Geld, ist der Mieter zu Teilleistungen (Raten) in Form von drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt (§ 551 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von den Vorschriften des § 551 Abs. 1 bis 3 BGB ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB).

Ein besonderer Service ist die
     Online-Beratung     
*  Erstberatung   *  Zweitberatung   *  Projektberatung
Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm
- Regionale und bundesweite Tätigkeit -
* Vertragsrecht * Arbeitsrecht * Gewerberecht *
* Handwerksrecht * Handelsrecht * Unternehmensrecht *
* Verkehrsrecht * Schadensersatzrecht * Versicherungsrecht *
* Reiserecht * Sportrecht (Fußball- u. Radsport, Sportstudio) *
* Immissionsschutzrecht (insbesondere das Thema "Lärm") *
* Tierrecht * Mietrecht * Wohnungseigentumsrecht *
* Strafverteidigung * Bußgeldsachen-Verteidigung *

In wenigen Schritten zur Online-Beratung: Hier klicken!

2. Zahlungsverzug des Mieters

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Kaution zum Ausgleich der rückständigen Miete zu verwenden. Bei Fortbestehen des Mietverhältnisses kann er die Zahlung der fälligen Miete verlangen. Bedient sich der Vermieter jedoch aus der Kaution, hat der Mieter diese wieder aufzufüllen.


3. Rückerstattung der Kaution

Erst nach Rückgabe der Wohnung kann vom Vermieter die Rückzahlung der Sicherheit verlangt werden. Er hat die Kaution in voller Höhe zuzüglich des Anlageertrages zurückzuzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Ansonsten darf der Vermieter die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten der Kaution und dem Anlageertrag entnehmen und muß dann mit dem Mieter abrechnen.

Der Mieter muß dem Vermieter eine angemessene Zeit zur Prüfung lassen, ob und inwieweit ein Gegenanspruch auf dessen Seite besteht. Eine Zeit von zwei Monaten dürfte im Regelfall für die Anspruchsprüfung genügen. Unter besonderen Umständen kann die Prüffrist länger sein und zum Beispiel bis zu sechs Monaten betragen.


III. Leistung der Sicherheit durch Bürgschaft (Mietbürgschaft)


Durch Bürgschaft (§ 765 BGB) kann dem Vermieter Sicherheit geleistet werden. Bürge können zum Beispiel sein
* eine Bank oder Sparkasse (Bankbürgschaft),
* die Eltern des Mieters (Elternbürgschaft),
* der Arbeitgeber des Mieters (Arbeitgeberbürgschaft).

Das Bürgschaftsversprechen, sein Inhalt und Umfang richten sich - sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist - nach §§ 765 ff. BGB. Der Umfang des Haftungsrisikos des Bürgen muß klar bestimmt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters. Klarzustellen ist insbesondere, ob sich die Bürgschaft nur auf die Mietzahlung oder/und auf alle weiteren Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag (zum Beispiel auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen) bezieht.

Im Zweifel gilt die Bürgschaft nur für die Dauer der vereinbarten Mietzeit (befristete Bürgschaft).

Der Vermieter ist (auch bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft) nicht verpflichtet, im Falle eines Falles den Bürgen vor dem Mieter zu beanspruchen. Beabsichtigt er jedoch, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu kündigen, so ist er dem Mieter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, dem Bürgen den Rückstand anzuzeigen und ihm Gelegenheit zum Zahlungsausgleich zu geben. Unterläßt der Vermieter dies, so kann seine Kündigung rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein.

Bei der Wohnraummiete hat der Vermieter darauf zu achten, daß im Hinblick auf § 551 Abs. 1 BGB das Bürgschaftsversprechen auf die dreifache Monatsmiete beschränkt bleibt. Im Falle der Überschreitung kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter darauf berufen, dass der Mietvertrag als Verpflichtungsgeschäft insoweit unwirksam ist. Dem Bürgen steht dieses Recht über § 768 BGB zu.
Erstberatung    *    Zweitberatung    *    Projektberatung
In wenigen Schritten zur Online-Beratung: Hier klicken!
Kosten der Online-Beratung (6 Berechnungsbeispiele):  Hier klicken!


RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM
Mobil (0152) 58 44 77 39 * Fon (0491) 7 11 22 * E-Mail rab-friedrich-ramm@online.de
Informationen zu den Rechts- und Tätigkeitsgebieten sind über die grünen Buttons anklickbar!
Vertragsrecht    Arbeitsrecht    Handelsrecht    Unternehmensrecht  Gewerberecht
Handwerksrecht  Schadensersatzrecht  Versicherungsrecht  Straßenverkehrsrecht
Sportrecht    Schulrecht    Tierrecht    Mietrecht    Wohnungseigentumsrecht     
Strafverteidigung      Immissionsschutzrecht (z.B. das Thema "Lärm")      Reiserecht
Rechtsgebiete, in denen der Rechtsanwalt
für Sie tätig sein kann:  Hier klicken!
Standortadresse und Besprechungstermine
RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM:
Hier klicken!
Was kann Rechtsanwalt Friedrich Ramm
für Sie im Einzelnen tun (Arbeitsbereiche):
Hier klicken!
Für Berufskollegen und Berufskolleginnen
Übernahme von Terminsvertretungen
Hier klicken!
Situationen, in denen sofort anwaltliche
Hilfe in Anspruch genommen werden sollte:
Hier klicken!
Bei welchen Gerichten kann der
Rechtsanwalt für Sie auftreten?
Hier klicken!
Wenn Sie die Möglichkeit der Erstberatung
wahrnehmen wollen: Hier klicken!
Was kostet die Tätigkeit des Rechtsanwalts?
Hier klicken!


Strafverteidigung:  Hier klicken!
Verteidigung-Bußgeldsachen:  Hier klicken!
Das Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm ist
sowohl regional als auch bundesweit tätig!

Es ist somit egal, ob Sie auf einem Dorf, in einer Kleinstadt
oder einer Großstadt Ihr Zuhause oder Ihre Arbeit haben oder
dort einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.
Vertragsrecht:  Hier klicken!
Arbeitsrecht:  Hier klicken!


     Online-Beratung     
*  Erstberatung   *  Zweitberatung   *  Projektberatung
Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm
- Regionale und bundesweite Tätigkeit -
* Vertragsrecht * Arbeitsrecht * Gewerberecht *
* Handwerksrecht * Handelsrecht * Unternehmensrecht *
* Verkehrsrecht * Schadensersatzrecht * Versicherungsrecht *
* Reiserecht * Sportrecht (Fußball- u. Radsport, Sportstudio) *
* Immissionsschutzrecht (insbesondere das Thema "Lärm") *
* Tierrecht * Mietrecht * Wohnungseigentumsrecht *
* Strafverteidigung * Bußgeldsachen-Verteidigung *

In wenigen Schritten zur Online-Beratung: Hier klicken!

Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste A
für die Erstberatung
Hier klicken!
Zeithonorar
(gestaffelt nach Gegenstandswert)
Vergütungsliste B
für Beratung und Vertretung
sowie sonstige auftragsbezogene
Tätigkeit des Rechtsanwalts
Hier klicken!

Strafverteidigung:  Hier klicken!
Verteidigung-Bußgeldsachen:  Hier klicken!
Nottelefon:  (0152) 58 44 77 39  (für Gespräche außerhalb der üblichen Geschäftszeiten)
Informationen zu den Rechts- und Tätigkeitsgebieten sind über die grünen Buttons anklickbar!
Vertragsrecht    Arbeitsrecht    Handelsrecht    Unternehmensrecht  Gewerberecht
Handwerksrecht  Schadensersatzrecht  Versicherungsrecht  Straßenverkehrsrecht
Sportrecht    Schulrecht    Tierrecht    Mietrecht    Wohnungseigentumsrecht     
Strafverteidigung      Immissionsschutzrecht (z.B. das Thema "Lärm")      Reiserecht
       
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *
* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *

Besprechungstermine nach telefonischer Vereinbarung
Telefon: Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr
Besprechungen sind auch abends und am Wochenende möglich
(speziell für Berufstätige und Geschäftsleute).

Rechtsanwalt Friedrich Ramm betreut Sie im Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Handwerksrecht, Gewerberecht, Handelsrecht, Unternehmensrecht, Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht und anderen Rechtsgebieten!  Anfahrts/Wegbeschreibung  Rechtsanwalt Friedrich Ramm verteidigt Sie in Verkehrsstrafsachen und Verkehrsbußgeldsachen!
Geldmännchen       RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM in Leer/Ostfriesland       Geldmännchen

Kanzleistandort: 26789 Leer * Schwarzer Weg 5
Fon (0491) 7 11 22 * Mobil (0152) 58 44 77 39
E-Mail: rab-friedrich-ramm@online.de
Ostfriesland - Niedersachsen - Deutschland
- Regionale und bundesweite Tätigkeit -



Komm bald wieder!!!



* Online-Beratung  *  Beratung per E-Mail oder Telefon  *  Beratung hier im Büro oder vor Ort *
* Rechtsberatung *     Rechtsanwalt     * Rechtsdurchsetzung *

Beitrag 15
Mietkaution
Rechtsanwalt Leer Mietkaution   (Bearbeitungsstand des Beitrags 15: 11/2023)   Mietkaution Leer Rechtsanwalt
* * *   Ende der Beitrag-15-Seite der Homepage des RECHTSANWALTSBÜRO FRIEDRICH RAMM  * * *