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Rechtsanwalt Friedrich Ramm

Sammlung von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts


1. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -

Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

Leitsätze

1. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.

2. Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

3. Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 2001 - 1 Sa 392 b/01 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung und über Vergütungsansprüche.

Die Klägerin trat 1994 in die Dienste der Beklagten, die Warenhäuser mit angeschlossenen Getränkemärkten betreibt. Die Klägerin war ua. an der Kasse des Getränkemarktes in U eingesetzt. Dort traten seit 1997 überdurchschnittlich hohe Inventurdifferenzen auf.

Im März 2000 installierte die Beklagte eine Videokamera direkt über der Kasse. Eine weitere Kamera wurde im September 2000 zur Beobachtung des Gangs im Getränkemarkt angebracht. Am 20. November 2000 lagen der Beklagten die Auswertungen der Videoaufzeichnungen für den 1., 3., 6., 9. und 13. November 2000 vor. An diesen Tagen hatte die Klägerin Dienst.

Am 21. November 2000 wurde die Klägerin in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Betriebsratsmitgliedes zu den auf den Videobändern aufgezeichneten Vorgängen angehört, aus denen die Beklagte den Verdacht der Unterschlagung ableitete. Dabei wurden mehrere der Videoaufnahmen, auf denen die Klägerin zu sehen war, abgespielt. Mit Schreiben vom 23. November 2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen Termin wegen des Verdachts der "Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Firmengeldern". Der zuvor angehörte Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt. Die Beklagte rechnete die Vergütung der Klägerin auf der Grundlage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23. November 2000 ab.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin sich gegen die Kündigung gewandt sowie die sich aus der Unwirksamkeit der Kündigung ergebenden Zahlungsansprüche bis März 2001 geltend gemacht. Sie bestreitet, Geld unterschlagen oder veruntreut zu haben. Ein derartiges Verhalten lasse sich den Videoaufzeichnungen nicht entnehmen. Die Videoaufzeichnungen dürften nicht verwertet werden, weil sie in unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Weise durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zustande gekommen seien. Außerdem habe der Betriebsrat der Einrichtung der Videoanlage nicht zugestimmt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 23. November 2000 der Beklagten noch durch deren fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.162,00 DM brutto abzüglich 302,77 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Dezember 2000 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 2001 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Februar 2001 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 360,71 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 2001 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.566,43 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei als Verdachtskündigung wirksam. Die Klägerin habe fiktive Gutschriftsbons für Leergut erzeugt und diese sodann eingescannt. Den entsprechenden Geldbetrag habe sie der Kasse entnommen, um ihn im Gang des Getränkemarkts einzustecken. Anlaß für die Anbringung der Kameras seien die erheblichen Inventurdifferenzen gewesen. Überprüfungen der Innenrevision, des Warenwirtschaftssystems und der Arbeitsabläufe hätten als einzig mögliche Fehlerquelle ein Mitarbeiterfehlverhalten im Kassenbereich ergeben. Die Auswertung der ersten Aufnahmen im Juli 2000 habe erste Verdachtsmomente gegen die Klägerin ergeben. Eine nähere Konkretisierung des Verdachts sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil die Klägerin den Sichtbereich der Kamera verlassen habe. Daher sei die zweite Kamera angebracht worden. Die mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Installation verdeckter Videokameras sei unvermeidlich gewesen. Sichtbare Videokameras seien nicht in Betracht gekommen, weil es nicht nur um Abschreckung für die Zukunft, sondern auch um die Aufdeckung von zu ihren Lasten in der Vergangenheit begangenen Straftaten gegangen sei.

Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen vom 3., 6. und 9. November 1999 die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos gekündigt. Gegen die Klägerin bestehe der dringende Verdacht der Unterschlagung von Firmengeldern. Das ergebe sich aus den Videoaufzeichnungen. Sie seien verwertbar, weil sie unter Abwägung der Interessen der Parteien in einer die Persönlichkeitsrechte der Klägerin nicht verletzenden Weise aufgenommen worden seien. Die Beklagte habe angesichts der erheblichen Kassendifferenzen einen konkreten Anlaß gehabt, eine gezielte Überwachung vorzunehmen. Andere Abhilfe sei nicht möglich gewesen. Offen angebrachte Videokameras seien nicht geeignet, derartige Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Der Verwertung stehe auch nicht entgegen, daß der Betriebsrat der Videoüberwachung nach Meinung der Klägerin nicht zugestimmt habe. Der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege nur die Überwachung der Arbeitnehmer, nicht dagegen die Frage, ob Beweismittel im Prozeß verwertet werden können.

B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung.

Die Klage ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. November 1999 hat das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Deshalb stehen der Klägerin auch die erhobenen Zahlungsansprüche nicht zu.

I. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der gegen den Arbeitnehmer gerichtete dringende Verdacht eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch für den Diebstahl und die Unterschlagung von Sachen mit nur geringem Wert. Als erschwerend hat es der Senat gewertet, wenn die Straftat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt, der Arbeitnehmer eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt und das Delikt innerhalb seines konkreten Aufgabenbereiches bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184; 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90).

2. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht in dem dringenden Verdacht, die Klägerin habe mehrfach Gelder aus der Kasse entwendet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gesehen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rüge.

3. Die Beklagte hat die tatsächlichen Umstände, die den dringenden Verdacht gegen die Klägerin begründen, bewiesen. Dies haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen.

a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist deshalb nur, ob das Berufungsgericht tatsächlich den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 44; 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347). Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.

b) Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge waren die Vorinstanzen nicht durch ein Beweisverwertungsverbot gehindert, die von der Beklagten zum Beweis vorgelegten Video-Aufnahmen zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Die heimliche Anfertigung der Videoaufnahmen war zwar ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der Eingriff war jedoch gerechtfertigt.

aa) Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Es umfaßt das Recht am gesprochenen Wort, dh. die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob es allein dem Gesprächspartner oder auch Dritten oder sogar der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, ferner ob es auf Tonträger aufgenommen werden darf (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31). Darüber hinaus gewährleisten Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht am eigenen Bild (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15; BGH 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz durch heimliche Videoaufnahmen. Durch eine solche Kontrolle wird nicht lediglich eine Aufsichtsperson ersetzt. Vielmehr wird der Arbeitnehmer, der davon ausgehen muß, daß der Arbeitgeber bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der heimlichen Videoaufzeichnung greift, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, dem er sich während seiner Tätigkeit nicht entziehen kann (BAG 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Hamm 24. Juli 2001 - 11 Sa 1524/00 - NZA-RR 2002, 464; LAG Niedersachsen 19. Dezember 2001 - 6 Sa 1376/01 -; LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB 1999, 1439).

bb) Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15; 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - NJW 1992, 815; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 44; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31; 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Hamm 24. Juli 2001 - 11 Sa 1524/00 - NZA-RR 2002, 464).

cc) Im Rahmen der Abwägung ist zu beachten, daß das Grundgesetz - insbesondere das unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung beimißt. Auch im Zivilprozeß, in dem über Rechte und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Gleiches gilt für das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, daß das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Zivilprozeß kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15). Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - aaO).

Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Allerdings ist die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume - zu denen auch Verkaufsräume zählen können - durch § 6b BDSG idF vom 18. Mai 2001, in Kraft seit 19. Mai 2001, nunmehr gesetzlich geregelt. Nach § 6b Abs. 2 BDSG ist die Beobachtung erkennbar zu machen (vgl. Däubler NZA 2001, 874, 878; Maschmann NZA 2002, 13, 17). Inwieweit sich daraus Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die streitbefangene Überwachung und die darauf gestützte Kündigung wurden von der Neuregelung noch nicht erfaßt.

dd) Danach waren die Vorinstanzen nicht gehindert, die Videoaufnahmen als Beweismittel zu verwerten.

(1) Wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend und ohne, daß die Revision hiergegen Rügen erhoben hätte, festgestellt hat, bestand angesichts der erheblichen Kassendifferenzen der Verdacht der Unterschlagung gegen die im Kassenbereich tätigen Arbeitnehmer, zu denen die Klägerin gehörte. Daß der Verdacht bei Beginn der verdeckten Überwachung nicht allein die Klägerin betraf, macht die Überwachung nicht unverhältnismäßig. Es ging nicht darum, eine nur allgemein bestehende Mutmaßung, es könnten Straftaten begangen werden, zu überprüfen (vgl. BAG 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Die Überwachung diente vielmehr dazu, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen. Sie bot zugleich die einzige Möglichkeit, die übrigen Arbeitnehmer aus dem engen Kreis der Verdächtigen auszuschließen.

(2) Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat, war eine Abhilfe auf andere Art und Weise nicht möglich. Nach ihrem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag hatte die Beklagte sowohl durch Maßnahmen der Innenrevision als auch durch Überprüfungen im Warenwirtschaftssystem erfolglos versucht, die Inventurdifferenzen zu klären. Ferner waren die Arbeitsabläufe auf Fehlerquellen untersucht worden. Als einzige Ursache kam danach ein Mitarbeiterfehlverhalten im Kassenbereich in Betracht. Eine effektive Überwachung durch Vorgesetzte oder Kollegen war nicht denkbar. Angesichts dessen führt das Berufungsgericht zu Recht aus, daß die Überwachung mit offen angebrachten Kameras die Ursache der Differenzen nicht hätte klären können. Der Verdacht gegen die Klägerin konnte durch offene Video-Überwachung weder bestätigt noch widerlegt werden. Er betraf eine heimlich begangene Tat. Der Verdacht ging dahin, daß die Klägerin Leergutbons erstellte, ohne das entsprechende Leergut angenommen zu haben, sodann den bonierten Geldbetrag der Kasse entnahm, mit diesem Geld an einen Ort im Getränkemarkt ging, von dem sie annahm, unbeobachtet zu sein, um dort das Geld möglichst unauffällig am Körper zu verstecken. Derart auf Heimlichkeit angelegtes Verhalten kann seiner Natur nach nicht durch offen angekündigte Beobachtung entdeckt werden. Daß eine andere, Erfolg versprechende Möglichkeit der Aufklärung heimlich begangener Straftaten bestanden hätte, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

Bei dieser Lage würde der Beklagten, ließe man die Verwertung der durch verdeckte Videoüberwachung gewonnen Beweismittel nicht zu, im Ergebnis angesonnen, zu ihren Lasten begangene strafbare Handlungen unaufgeklärt zu lassen, jedenfalls aber auf arbeitsrechtliche Sanktionen zu verzichten. Daß dem in seinem Eigentum und seiner unternehmerischen Betätigung rechtswidrig Angegriffenen eine derart weitgehende Rücksichtnahme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angreifers zugemutet werden müßte, läßt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) genießen ebenso grundrechtlichen Schutz wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. In den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2002 (- 1 BvR 1611/96 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15) zugrunde liegenden Fällen waren keine Grundrechte des Beweisführers bedroht. Es ging allein um sein "schlichtes Beweisinteresse" (vgl. auch BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31), nämlich um den Nachweis des Inhalts von Willenserklärungen. Für Vertragsschlüsse steht ein vom Gesetz vorgesehenes und allgemein übliches Beweismittel zur Verfügung, nämlich die schriftliche Niederlegung des Vertragsinhaltes. Heimlicher Beschaffung von Beweisen bedarf es nicht. Eben dies war im vorliegenden Fall anders.

(3) Der mit der verdeckten Überwachung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war insgesamt nicht unangemessen. Die Überwachung erfolgte nicht wahllos. Sie diente nicht der allgemeinen Verhaltenskontrolle, sondern allein der Aufklärung eines bestimmten Verdachts. Sie betraf allein den räumlichen Bereich, auf den sich dieser Verdacht bezog. Sie war auch zeitlich begrenzt. Hinzu kommt, daß sie in einem Umfeld erfolgte, in dem die Klägerin nicht damit rechnen konnte, ständig unbeobachtet zu sein. Die Überwachung betraf weder die Intimsphäre noch die Privatsphäre der Klägerin, sondern den Raum, innerhalb dessen sie dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Die Überwachung war außerdem geeignet, diejenigen Personen von dem Verdacht zu entlasten, die sich nichts hatten zuschulden kommen lassen. So hat es anfangs auch die Klägerin gesehen, indem sie im ersten Rechtszug zunächst selbst Beweis durch Inaugenscheinnahme der Videobänder dafür antrat, keine der Aufnahmen belege, daß sie Geld in der Hand gehabt habe, um es dann in die Hosentasche zu stecken.

II. Das Landesarbeitsgericht war auch dann nicht gehindert, die Video-Aufzeichnungen als Beweismittel zu verwerten, wenn, wie die Klägerin behauptet, der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat der Installation der Videokameras nicht zugestimmt haben sollte. Es kann deshalb offen bleiben, ob diese oder die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Betriebsrat habe der Installation der Kameras zugestimmt.

1. Die Installation von Kameras zur Überwachung des dienstlichen Verhaltens von Arbeitnehmern ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig (allgem. Ansicht, vgl. schon BAG 14. Mai 1974 - 1 ABR 45/73 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 1; FHKES BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 244 mwN; Maschmann NZA 2002, 13 ff.).

2. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kann im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften führen, die den Arbeitnehmer belasten (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134; 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 29; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - BAGE 76, 234). Die Rechtsunwirksamkeit ist eine Sanktion dafür, daß der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht verletzt hat (BAG 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - aaO). Daher kommt es darauf an, ob die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts entspricht (BAG 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - aaO).

3. Ob die Übertragung dieser Grundsätze auf die Fälle mitbestimmungswidrig erlangter Beweismittel auch bei Beachtung des grundrechtsgleichen Rechtes des Arbeitgebers aus Art. 103 GG in der Regel ein betriebsverfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot für den Kündigungsschutzprozeß nach sich zieht (vgl. FKHES BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 256; Maschmann NZA 2002, 13, 21; Röckl/Fahl NZA 1998, 1035, 1038 ff.; Fischer BB 1999, 154 ff.; Kopke NZA 1999, 917; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB 1999, 1439), kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Das Gesetz trifft eine solche Anordnung jedenfalls nicht ausdrücklich. Auch der Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gebietet die Annahme eines solchen Verwertungsverbots jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung des Beweismittels nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist und der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis der heimlich hergestellten Videoaufzeichnungen zustimmt.

a) Zwar ändert das vom Betriebsrat nachträglich erteilte Einverständnis mit einer Maßnahme, die ohne das zwingend vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren vorgenommen wurde, nichts an der Verletzung des Mitbestimmungsrechts (BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - AP LPVG NW § 72 Nr. 23 = EzA BGB § 620 Nr. 188, zu § 72 LPVG NW; LAG Hessen 27. November 1986 - 9 Sa 822/86 - LAGE BetrVG 1972 § 87 Nr. 5; FKHES § 87 Rn. 602; GK/BetrVG-Wiese 7. Aufl. § 87 Rn. 100 mwN; v. Hoyningen-Huene DB 1987, 1426, 1432). Damit ist jedoch nicht gesagt, welche Sanktion der Schutzzweck der verletzten Mitbestimmungsnorm verlangt.

b) Der Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht darin, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen (BAG 9. September 1975 - 1 ABR 20/74 - BAGE 27, 256; 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - BAGE 44, 285). Es geht also um den kollektivrechtlich vermittelten Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers.

c) Soweit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Schutz des Persönlichkeitsrechts des einzelnen Arbeitnehmers bezweckt, sind die Schutzzwecke des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und der zivilprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote identisch. Die entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterbliebene Mitbestimmung gibt, was den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers betrifft, der Beweisverwertung durch die staatlichen Gerichte keinen eigenen Unrechtsgehalt. Die unterbliebene Mitbestimmung führt für sich genommen nicht zu einem Verstoß der Beweisverwertung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ist die Beweisverwertung also - wie hier - nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig, so kann die Mißachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot führen, wenn die damit verbundene kollektivrechtliche Kompetenzüberschreitung für sich genommen eine solche Sanktion fordert. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Betriebsrat den Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kennt und der Verwertung der so gewonnenen Beweismittel sowie der darauf gestützten Kündigung zustimmt. Er gibt damit zu erkennen, daß er seine Rechte nicht für berührt hält und trotz der Kompetenzüberschreitung jedenfalls für den konkreten Fall die Beweisverwertung billigt. Dem entspricht es, daß - soweit bisher für Verstöße gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Beweisverwertungsverbot als Sanktion befürwortet wird - stets vom gleichzeitigen Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ausgegangen wird (vgl. etwa FKHES BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 256; LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB 1997, 1439), woran es hier gerade fehlt.

III. Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

Rost    Bröhl    Schmitz-Scholemann

Baerbaum    Heise



2. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 -

Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht


Leitsätze

1. § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung.

2. Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung nach § 174 BGB aus.

3. Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht.

4. Der Stellvertreter des Geschäftsführers eines Staatsbetriebes iSv. § 26 SäHO ist kein organschaftlicher Vertreter, der seine Stellung aus einer auf Gesetz beruhenden Satzung herleitet.

5. Dass die Person des Vertreters aus dem Kündigungsschreiben wegen Unleserlichkeit der Unterschrift und fehlender Angabe des Namens in lesbarer Form nicht erkennbar ist, steht dem Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB nicht entgegen.


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2005 - 7 Sa 275/05 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 2004 bei dem beklagten Freistaat als Sachbearbeiter im Bereich der Landestalsperrenverwaltung (LTV) in Vollzeit beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2003 zwischen dem Kläger und dem Freistaat, vertreten durch die LTV des Freistaates, wurde von dem Referatsleiter Verwaltung/Personal der LTV, Herrn G , unterschrieben. Der bis zum 31. Dezember 2004 befristete Vertrag sieht eine Probezeit von sechs Monaten und die Möglichkeit der Kündigung auch vor Ablauf der Befristung vor. In § 2 des Vertrages ist die Anwendbarkeit des BAT-O geregelt. Der Kläger war in VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert.

In der im Sächsischen Amtsblatt vom 28. März 2002 veröffentlichten Satzung der LTV vom 13. Februar 2002 heißt es soweit hier von Interesse:

"§ 1 Errichtung
Die Landestalsperrenverwaltung (LTV) ist ein auf Grund des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 25. August 1992 errichteter Staatsbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153).

...

§ 5 Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung der LTV obliegt dem Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer vertritt die LTV in allen Angelegenheiten. Aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt das SMUL auf Vorschlag des Geschäftsführers einen Stellvertreter. Der Geschäftsführer kann einzelne Aufgaben auf Fachbereichsleiter zur selbständigen Erledigung übertragen. Die übrige Organisation der LTV regelt der Geschäftsverteilungsplan, der vom Geschäftsführer aufzustellen ist."

SMUL ist die Abkürzung für das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

In § 26 Abs. 1 SäHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. 2001, S. 153) heißt es:

"Staatsbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung, bei denen wegen einer betriebs- oder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit oder wegen des Absatzes ihrer Erzeugnisse besondere Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Bei Staatsbetrieben ist ein geeignetes Aufsichtsorgan einzurichten. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen."

Mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 20. Mai 1994 wurde Herr Dr. S mit sofortiger Wirkung zum Stellvertreter des Geschäftsführers bei der LTV bestellt.

In der von dem Geschäftsführer der LTV, Herrn Gl , erstellten Anlage vom 5. April 2004 zur Geschäftsordnung der LTV heißt es:

"Stellvertretungsregelung für die Bereiche Geschäftsführung, Betriebs- und Referatsleitung

Stand: 01.04.2004

Die hier genannten Stellvertreter nehmen in Abwesenheit des zu Vertretenen dessen Aufgaben im Umfang, wie es zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit nötig ist, wahr. Die Stellvertreter sind grundsätzlich berechtigt, unter Verwendung des Zusatzes 'i.V.' im Namen des Vertretenen zu unterzeichnen, außer die Generalvollmacht wird durch den Vertretenen für einzelne Bereiche ausdrücklich eingeschränkt. Die Vertretenen können außerdem Spezialvollmachten, die nur für bestimmte Angelegenheiten, z.B. einzelne Rechtsgeschäfte, wirksam sind, erteilen. Diese müssen, wenn sie nicht ausdrücklich für Einzelfälle erteilt worden sind, wieder zurückgenommen werden."

Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 mit dem Betreff "Ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit der Landestalsperrenverwaltung" wurde der Kläger für den 7. Juni 2004 zu einer Informationsveranstaltung über Entwicklungen und Notwendigkeiten der LTV ab Januar 2005 und über damit zusammenhängende Fragen der Weiterbeschäftigung eingeladen.

Am 11. Juni 2004 händigte Herr G dem Kläger das Kündigungsschreiben mit dem Datum dieses Tages aus. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Das Kündigungsschreiben weist den Briefkopf "Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen" auf und das Wort "Geschäftsführer". Als Bearbeiterin ist "Frau E" mit Telefonnummer und E-Mailadresse angegeben. Der Stellvertreter des Geschäftsführers hat das Kündigungsschreiben handschriftlich mit "i.V. S" unterschrieben. Die Unterschrift ist unleserlich. Unter der Unterschrift befinden sich die maschinenschriftlichen Angaben "Gl" und "Geschäftsführer".

Ein weiteres dem Kläger am 11. Juni 2004 von Herrn G übergebenes Schreiben von demselben Tag lautet:

"Ende Ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Freistaat Sachsen

Sehr geehrter Herr K,

durch die Kündigung endet ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2004.

Bezüglich der Beendigung möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

- Ihr Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 beträgt insgesamt 15 Tage. Diese sind bis zum 30.06.2004 in Anspruch zu nehmen.

- Bitte geben Sie an Ihrem letzten Arbeitstag Ihre Schlüssel sowie Ihren Dienstausweis zur Weiterleitung an das Referat Verwaltung/Personal ab.

- Ein Arbeitszeugnis erhalten Sie nach Beendigung zugesandt.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern unter der o.g. Telefonnummer zur Verfügung."

Das Schreiben ist handschriftlich von Herrn G unterschrieben. Darunter befinden sich die maschinenschriftlichen Angaben "G", "Referatsleiter" und "Verwaltung/Personal".

Beiden Schreiben war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2004 ließ der Kläger die Kündigung unter Hinweis auf § 174 Satz 1 BGB wegen des Fehlens einer Originalvollmacht zurückweisen. In dem Schreiben wird darauf verwiesen, das Kündigungsschreiben sei "mit dem Zusatz 'i.V.' von einer Frau/Herrn 'W' (?) unterzeichnet worden".

Mit seiner am 29. Juni 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Nach dem Regelungszweck des § 174 BGB solle durch Vorlage einer Vollmacht Klarheit darüber geschaffen werden, wer sich als Vertreter ausgebe und ob der Unterzeichner tatsächlich zur Abgabe dieser Erklärung berechtigt sei. Er habe bereits keine Kenntnis davon gehabt, wer die Kündigung vertretungsweise unterzeichnet habe. Er sei über die Vertretungsregelungen der LTV nicht informiert worden und habe auch keine Unterlagen zur Geschäftsordnung bzw. zum Geschäftsverteilungsplan erhalten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich selbständig mit den Strukturen und Organisationsregeln der LTV vertraut zu machen. Mit dem Intranet habe er nicht gearbeitet.

Es habe auch kein Vertretungsfall im Sinne der Vertretungsregelung des Geschäftsführers vorgelegen. Es komme auf die - hier nicht gegebene - Abwesenheit des Geschäftsführers zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.

Auf Grund der Einladung mit Schreiben vom 28. Mai 2004, die nicht an befristet beschäftigte Mitarbeiter gerichtet gewesen sei, von denen der Beklagte sich habe trennen wollen, sei die Kündigung treuwidrig.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 11. Juni 2004 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, die von Herrn G unterschriebene Kündigung habe der Kläger weder zurückgewiesen noch habe er in Bezug auf sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers habe diesen in den ersten Tagen eingearbeitet und ihn über die Strukturen und grundsätzlichen Regelungen der LTV und der Talsperrenmeisterei informiert. Er habe ihm Ausdrucke der Geschäftsordnung und des Geschäftserteilungsplans übergeben und erläutert sowie ihn darauf hingewiesen, dass er sich selbst mit den einschlägigen Regelungen und Richtlinien, insbesondere mit der Geschäftsordnung, über das Intranet oder über die ausgedruckten Texte vertraut machen solle.

Das Kündigungsschreiben sei bereits am 2. Juni 2004 mit dem Datum des 11. Juni 2004 in der Zentrale der LTV in P ausgefertigt worden. Der zeitliche Vorlauf sei erforderlich gewesen, weil Herr G die Außenstelle R gewöhnlich nur einmal pro Woche aufsuche und dann die gesamte Post für die nächste Woche mitnehme. Der Geschäftsführer habe sich am 1. Juni 2004 auf Dienstreise und vom 2. bis 4. Juni 2004 im Urlaub befunden, so dass sein Stellvertreter die Kündigung unterzeichnet habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 11. Juni 2004, aber mit Ablauf der Befristung zum 31. Dezember 2004 aufgelöst wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter vollständige Klageabweisung.


Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Es lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Kündigung des Beklagten vom 11. Juni 2004 das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat.

I.

Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, das von dem Referatsleiter Verwaltung/Personal unterschriebene Schreiben vom 11. Juni 2004 sei keine Kündigung. Das von dem Stellvertreter des Geschäftsführers "i.V." unterschriebene Kündigungsschreiben vom 11. Juni 2004 sei nach § 174 BGB unwirksam. Die Person des Vertreters, der an Stelle des Geschäftsführers aufgetreten sei, sei aus dem Kündigungsschreiben nicht zu erkennen. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft nach § 174 BGB zurückzuweisen. § 174 BGB bezwecke den Schutz des Erklärungsempfängers, der ohne Vorlage einer Vollmacht keine Gewissheit habe, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgehe. Wenn nicht einmal die Person des Vertreters feststehe, rechtfertige die dadurch bedingte Ungewissheit die Zurückweisung der Kündigung.

II.

Dem folgt der Senat im wesentlichen nicht. Es kommt streitentscheidend darauf an, ob der Beklagte den Kläger von der Stellung des Herrn Dr. S als Stellvertreter des Geschäftsführers in Kenntnis gesetzt hatte. Dann ist eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, das vom Referatsleiter Verwaltung/Personal unterschriebene Schreiben vom 11. Juni 2004 enthalte keine Kündigungserklärung. Entgegen der Revision ist das Arbeitsverhältnis daher nicht zum 30. Juni 2004 beendet worden, weil der Kläger es ungeachtet seines angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts gestellten Antrags mangels Klagebegründung versäumt hätte, auch wegen dieses Schreibens rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben (§§ 4, 7 KSchG).

a) Die Auslegung einer sog. nichttypischen Willenserklärung wie des Schreibens vom 11. Juni 2004 ist Sache der Tatsachengerichte und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5; 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7). Das gilt auch für die Frage, ob eine Äußerung überhaupt als Willenserklärung, hier als weitere Kündigung, zu verstehen ist (BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - BAGE 7, 36; 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP BGB § 133 Nr. 36 = EzA BGB § 133 Nr. 7; 4. Dezember 1986 - 2 AZR 33/86 -; 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) Voraussetzung für eine Kündigung ist nicht, dass der Begriff der Kündigung selbst gebraucht wird. Entscheidend ist, dass der Kündigende eindeutig seinen Willen kundgibt, das Arbeitsverhältnis einseitig lösen zu wollen (vgl. BAG 19. Januar 1956 - 2 AZR 80/54 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 1; 13. Januar 1982 - 7 AZR 757/79 - BAGE 37, 267). Bei der Auslegung ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern es sind alle Begleitumstände zu würdigen, die für die Frage, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe seiner Erklärung gehabt hat, von Bedeutung sein können und dem Erklärungsempfänger bekannt waren (vgl. BAG 27. August 1970 - 2 AZR 519/69 - BAGE 22, 424; 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP BGB § 133 Nr. 36 = EzA BGB § 133 Nr. 7; 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620). Dem steht die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform der Kündigung nicht entgegen. Auch bei formbedürftigen Erklärungen sind Umstände außerhalb der Urkunde mit zu berücksichtigen, soweit sie unstreitig bzw. bewiesen sind und der daraus abgeleitete Wille in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 - NJW 2000, 1569; 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2).

c) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben lediglich auf eine anderweitige Kündigung Bezug nimmt. Es fehlt in dem Schreiben an der Erklärung des Willens, das Arbeitsverhältnis durch eine eigenständige rechtsgestaltende Erklärung beenden zu wollen. Dies ergibt sich aus der einleitenden Formulierung "durch die Kündigung endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2004", die auf eine anderweitige, bei dem Erklärungsempfänger als bekannt vorausgesetzte Kündigung verweist. Wie sich aus den auf die Einleitung folgenden Ausführungen ergibt, geht der Zweck des Schreibens dahin, die Fragen zu klären, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses ergeben, wie Urlaubsnahme, Rückgabe von Schlüsseln und Dienstausweis und die Erteilung eines Zeugnisses.

Der aus dem Schreiben selbst ermittelte Wille wird im Übrigen auch durch die Umstände bei und nach Übergabe der Kündigung bestätigt. In dem von dem Stellvertreter des Geschäftsführers unterschriebenen Schreiben wurde unmissverständlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Es würde keinen Sinn ergeben, wenn der Referatsleiter ohne Anlass daneben eine weitere Kündigung und diese zudem nur in konkludenter Form erklärt hätte. Der Beklagte hat sich darüber hinaus in der ersten Instanz und auch in der Berufungsbegründung nicht darauf berufen, dass die Klage bereits aus formellen Gründen abzuweisen sei, da er am 11. Juni 2004 zwei Kündigungen erklärt habe. Dieses ursprüngliche Verhalten im Prozess spricht gegen die Erklärung einer solchen weiteren Kündigung, die zeitgleich mit der durch Klage angegriffenen Kündigung ausgesprochen worden sein soll (vgl. dazu BAG 4. Dezember 1986 - 2 AZR 33/86 -) . Auch spricht außer dem Wort "Kündigungen" im Klageantrag nichts dafür, dass jedenfalls der Kläger das Schreiben des Referatsleiters Verwaltung/Personal ebenfalls als Kündigung verstanden hat; vielmehr spricht das Fehlen jeglicher Erwähnung dieses Schreibens in der ansonsten sorgfältig begründeten Klage und in weiteren Schriftsätzen des Klägers dafür, dass es sich bei der Endung "en" zum Wort "Kündigung" im Klageantrag um ein bloßes Schreibversehen handelt.

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht jedoch noch nicht fest, ob die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 174 BGB unwirksam ist. Es bedarf noch tatrichterlicher Feststellungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB vorliegen.

a) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass bereits der Anwendungsbereich des § 174 BGB nicht eröffnet sei.

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen der Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3).

aa) § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung.

Der Beklagte wendet insoweit ein, ein Behördenvertreter gebe eine Erklärung unter dem Briefkopf seiner Behörde stets in deren Namen und nicht im eigenen Namen ab. Dies ist jedoch für die Frage der Anwendbarkeit des § 174 BGB nicht entscheidend. Die Vorschrift soll es dem Geschäftsgegner ermöglichen, die Ungewissheit, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vertretungsmacht nach § 180 Satz 1 BGB unzulässig ist, zu beseitigen und klare Verhältnisse zu schaffen (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 355/84 -) . Die Unsicherheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dieses Rechtsgeschäft gegen bzw. für sich gelten lassen muss, besteht im gleichen Maß, wenn - vorbehaltlich der Sonderregelung des § 174 Satz 2 BGB - der Bevollmächtigte eines privaten oder eines öffentlichen Arbeitgebers handelt. In beiden Fällen können beispielsweise eine Vollmachtsüberschreitung, ein Vollmachtsmissbrauch oder überhaupt nur Zweifel am Bestehen einer Vollmacht vorliegen, so dass der Dritte geschützt werden muss (BAG 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 7 = EzA BGB § 174 Nr. 6; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - NZA 2006, 980).

bb) § 174 BGB kommt auch auf die hier vorliegende Art der Vertretungsmacht zur Anwendung. Entgegen der Revision hat der Stellvertreter des Geschäftsführers die Kündigungserklärung nicht als ein dem gesetzlichen Vertreter gleichzustellender organschaftlicher Vertreter ausgesprochen.

aaa) § 174 Satz 1 BGB gilt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im BGB unter dem "Titel 5. Vertretung und Vollmacht" nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Für gesetzliche oder ihnen gleichzustellende Vertreter ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 358/89 - BAGE 64, 50; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3).

bbb) Dabei beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, dass bereits der Zusatz auf dem Kündigungsschreiben "i.V." bedeute, dass der Vertreter auf Grund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht tätig geworden sei. Der Zusatz bedeutet lediglich, dass eine Person an Stelle einer anderen auftritt. In Abgrenzung zur Unterzeichnung "i.A." wird hierdurch indiziert, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelnd die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens - wie ein Vertreter - übernehmen will (vgl. BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12) .Über die Art der Vertretung ist damit jedoch nichts gesagt. Diese kann auch gesetzlich oder organschaftlich begründet sein.

ccc) Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung aus (BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3; BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - AuR 2003, 115; Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 174 Rn. 4; MünchKommBGB/Schramm 4. Aufl. § 174 Rn. 10; Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 174 Rn. 8; Staudinger/Schilken 2004 § 174 Rn. 6) . Die gesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen. Sie kann auch nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden (BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - aaO) . § 174 BGB kann beispielsweise nicht auf die Vorlage der Bestallungsurkunden von Vormund, Betreuer oder Pfleger als gesetzlichen Vertretern oder von gerichtlich bestellten Verwaltern (zB Insolvenzverwalter) angewendet werden, weil diese Urkunden nicht die Funktion einer Vollmachtsurkunde haben (BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO) . § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit über die Wirksamkeit des Bestehens der behaupteten Vertretungsmacht dem Erklärungsempfänger zu (BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - aaO; BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO) . Eine Anregung, eine dem § 174 BGB entsprechende Vorschrift für die Fälle gesetzlicher Vertretungsmacht zu schaffen, wurde ausdrücklich verworfen, da eine solche dem geltenden Recht unbekannte Vorschrift undurchführbar und nur geeignet sein würde, unübersehbare Schwierigkeiten hervorzurufen (Jakobs/Schubert Die Beratung des BGB Teil 2 S. 920).

ddd) Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 358/89 - BAGE 64, 50; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3; BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - AuR 2003, 115; Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 174 Rn. 4; MünchKommBGB/Schramm 4. Aufl. § 174 Rn. 10; Soergel/Leptien 13. Aufl. § 174 Rn. 8; Staudinger/Schilken 2004 § 174 Rn. 6) . Die organschaftliche Vertretungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ zB einer juristischen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann (vgl. BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO; BGH 9. November 2001 - LwZR 4/01 - aaO) . Das Organ ist gleichsam Teil der juristischen Person und kann mit ihr identifiziert werden, so dass seine Handlungen solche der juristischen Person selbst sind (Soergel/Leptien aaO) . Der Grund für die Vertretungsmacht kraft Organschaft liegt in der gesetzlichen Anordnung in Verbindung mit der Bestellung zum Organ oder dem Eintritt in die Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter ( Medicus Allgemeiner Teil des BGB 8. Aufl. Rn. 926) . Die organschaftliche Vertretung steht der gesetzlichen Vertretung zumindest nahe (vgl. Soergel/Leptien aaO; MünchKommBGB/Schramm aaO) . Zum Teil wird sie als Sonderfall der gesetzlichen Stellvertretung angesehen (Medicus aaO; Petersen Jura 2003, 310, 312).

Hierzu gehört die Vertreterstellung auf Grund der Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf einer gesetzlichen Satzungsermächtigung beruht (vgl. BAG 11. April 1997 - 5 AZB 32/96 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 47 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 23; 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3) .Bei solchen öffentlich-rechtlichen Satzungen handelt es sich um die einseitig erlassene Rechtssetzung eines eigenständigen, dem Staat eingeordneten Verbandes zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten im Rahmen der ihm verliehenen staatlichen Autonomie (Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band 1 11. Aufl. § 25 Rn. 46; Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht 15. Aufl. § 4 Rn. 20 ff.) .Es handelt sich um Rechtsvorschriften und damit um Gesetz zwar nicht im formellen, aber im materiellen Sinne, nicht hingegen um einen privaten Rechtsakt. Die in öffentlich-rechtlicher Satzung erfolgte Vertretungsdelegation ist daher keine rechtsgeschäftliche Erteilung von Vertretungsmacht (BAG 11. April 1997 - 5 AZB 32/96 - aaO).

eee) Der Stellvertreter des Geschäftsführers der LTV ist kein organschaftlicher Vertreter, der seine Stellung aus einer auf Gesetz beruhenden Satzung herleitet.

(1) Die LTV hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich um einen durch Beschluss der Staatsregierung errichteten Staatsbetrieb iSv. § 26 SäHO. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SäHO sind Staatsbetriebe rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung, bei denen wegen einer betriebs- oder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit oder wegen des Absatzes ihrer Erzeugnisse besondere Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Die Staatsbetriebe sind Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung (vgl. Miller Die Personalvertretung 1998, 194, 195; zu den Bundesbetrieben v. Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm Bundeshaushaltsordnung Stand 1. Februar 2006 § 26 Rn. 2.1) . Mit der vorliegenden Satzung hat der Staatsminister für den rechtlich unselbständigen Staatsbetrieb als Teil der zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltung eine Regelung zur Organisation und Vertretung erlassen. Es handelt sich dabei nicht um die Rechtssetzung eines eigenständigen Verbandes im Rahmen der ihm verliehenen staatlichen Autonomie. Durch die nicht auf Gesetz beruhende Verwaltungsregelung kann zwar Außenvertretungsmacht erteilt werden. Diese steht jedoch nicht der Begründung einer gesetzlichen Vertretung gleich. § 174 BGB kommt damit zur Anwendung.

(2) Dieses Ergebnis stimmt mit Sinn und Zweck des § 174 BGB überein.

In den Motiven zum BGB (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich I S. 240 zu § 122 BGB) wird zur Begründung der Regelung ausgeführt, wenn jemand ein einseitiges Rechtsgeschäft, zB eine Kündigung, gegenüber einem Beteiligten als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vornehme, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, so gerate der Beteiligte insofern in eine ungünstige Lage, als er keine Gewissheit darüber habe, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklichen Bevollmächtigten ausgehe und der Vertretene dasselbe gegen bzw. für sich gelten lassen müsse. Es erscheine angemessen, dem Dritten dadurch zur Hilfe zu kommen, dass ihm das Recht gegeben werde, ein ohne Vorlegung einer Vollmachtsurkunde ihm gegenüber vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft der fraglichen Art sofort bei der Vornahme oder bei Geschäften unter Abwesenden ohne schuldhaftes Zögern nach der Vornahme wegen mangelnden Nachweises der Vollmacht zurückzuweisen; die Vorschrift entspreche einer billigen Rücksichtnahme, während andererseits von derselben eine Beengung des Verkehres und namentlich eine Erschwerung der Erledigung der Geschäfte durch Vermittlung von Rechtsanwälten kaum zu besorgen stehe.

Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll somit nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden zu sein pflegt. Im Fall der gesetzlichen und der auf Gesetz in Verbindung mit einer Satzung beruhenden organschaftlichen Vertretung kann der Erklärungsempfänger ausgehend von einem Gesetz unschwer die Vertretungsmacht klären. Bei einer - wie hier - nicht auf ein Gesetz zurückgehenden Regelung ist dies nicht ohne weiteres der Fall. Dagegen ist es in Fällen wie dem vorliegenden unschwer möglich, die Anforderungen des § 174 BGB zu erfüllen. Der Stellvertreter des Geschäftsführers hätte eine Vollmacht des zuständigen Ministers oder des Geschäftsführers der LTV vorlegen können. Die Vollmacht des Geschäftsführers der LTV hätte ausgereicht, da dessen Vertretungsmacht in der öffentlich bekannt gemachten Satzung geregelt war und der Kläger unstreitig wusste, dass Herr Gl in die Stelle des Geschäftsführers berufen war. In Bezug auf Herrn Gl lagen daher jedenfalls die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB vor. Unabhängig davon steht es dem Arbeitgeber offen, eine Bevollmächtigung allgemein kundzutun, ohne in jedem Einzelfall eine Vollmachtsurkunde ausstellen zu müssen.

b) Die Voraussetzungen des § 174 Satz 1 BGB liegen vor. Der Kläger hat die Kündigung des Beklagten wegen fehlender Vollmachtsvorlage unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 11. Juni 2004, einem Freitag, zu. Er hatte also die Möglichkeit, ab Montag, dem 14. Juni 2004, bei seinem Prozessbevollmächtigten Rechtsrat einzuholen. Die Zeit bis zur Zurückweisung der Kündigung durch das Schreiben vom 15. Juni 2004 hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei als angemessene Überlegungsfrist angesehen.

c) Da der Stellvertreter des Geschäftsführers keine Vollmacht vorgelegt hat, kommt es darauf an, ob der Beklagte den Kläger von dessen Vollmacht nach § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt hat. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.

aa) Gemäß § 174 Satz 2 BGB ist die Zurückweisung der Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber den Kündigenden in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Das Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB gegenüber den Betriebsangehörigen liegt in der Regel darin, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt. Hat der Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Kündigung ausgesprochen wird, Kenntnis davon, dass sein Erklärungsgegner die besondere Stellung inne hat, dann ist ihm zuzurechnen, dass er dessen Bevollmächtigung gekannt hat. Jede andere Auslegung des § 174 Satz 2 BGB würde den Erfordernissen des Arbeitslebens nicht gerecht (BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273; 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 7 = EzA BGB § 174 Nr. 6) . Im öffentlichen Dienst genügen zwar nicht intern praktizierte Verwaltungsregelungen, die nicht bekannt gegeben wurden (BAG 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - aaO) . Allerdings genügt etwa die öffentlich bekannt gemachte Befugnis zur Vertretung auf Grund eines Erlasses des zuständigen Ministers (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65).

bb) Die Satzung der LTV ist öffentlich bekannt gemacht worden. Damit wurde auch der Kläger von der Vertretungsmacht des Geschäftsführers und seines Stellvertreters in Kenntnis gesetzt. Streitig ist jedoch, ob der Kläger davon in Kenntnis gesetzt war, dass Herr Dr. S die Stellung als Stellvertreter des Geschäftsführers innehatte. Nur in diesem Fall würde eine Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 Satz 2 BGB ausscheiden. Dabei reicht es für sich allein nicht aus, Vertretungsregelungen ins Intranet einzustellen. § 174 Satz 2 BGB verlangt gerade keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger über die Bevollmächtigung des Erklärenden, sondern ein Inkenntnissetzen und damit ein Handeln des Vertretenen zur Information des Erklärungsempfängers (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12) .Es kommt damit streitentscheidend darauf an, ob der Kläger aufgefordert wurde, sich anhand des Intranets oder ihm ausgehändigter Unterlagen über die Organisationsstruktur der LTV zu informieren, und ob sich aus diesen Informationsquellen ergab, dass Herr Dr. S die Stellung des Stellvertreters des Geschäftsführers innehatte. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles festzustellen und zu würdigen.

d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind diese Feststellungen nicht deswegen entbehrlich, weil der Name des Vertreters unleserlich geschrieben und er auch sonst in dem Kündigungsschreiben nicht genannt ist. Wenn nicht einmal die Person des Vertreters feststeht, so das Landesarbeitsgericht, komme es nicht mehr darauf an, ob sie zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt und der Kündigungsempfänger hierüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Zurückweisung der Kündigung könne dann nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.

Diese Auslegung lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbaren. Sinn und Zweck des § 174 BGB ist die Information des Erklärungsempfängers über die Bevollmächtigung einer Person, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Der Umstand, dass die Nennung eines Vertreters in der Urkunde uU zur Identifizierung des Erklärenden beitragen kann, ist lediglich eine Folge der Regelung. Hätte die Regelung auch auf die Zuordnung einer Willenserklärung zu einer bestimmten Person abgezielt, wäre auch die Unanwendbarkeit bei gesetzlicher Vertretung nicht gerechtfertigt. Ebenso wie im Fall der Bevollmächtigung können im Fall der gesetzlichen Vertretung - und überhaupt bei der Abgabe von schriftlichen Willenserklärungen - Unklarheiten über die Person des Erklärenden durch eine unleserliche Unterschrift entstehen. Regelungsziel des § 174 BGB ist es nicht, den Erklärungsempfänger vor sämtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Vertretungsfragen zu schützen, sondern vor der Ungewissheit, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Ob eine Erklärung einer Person zugeordnet werden kann, ist keine Frage der Vertretungsmacht und ihrer Dokumentation.

3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

a) Der befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag konnte wegen der ausdrücklichen Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages vorzeitig gekündigt werden. Gehen die Parteien eines Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit ein, dann ist während des Laufs der Befristung zwar die ordentliche Kündigung regelmäßig ausgeschlossen (§ 620 Abs. 1 BGB). Auch im befristeten Arbeitsverhältnis können die Parteien jedoch eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbaren; ein dahingehender Wille muss nur - wie im vorliegenden Fall - eindeutig erkennbar sein (vgl. BAG 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - BAGE 33, 220, 222; 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 7 = EzA BGB § 174 Nr. 6; 4. Juli 2001 - 2 AZR 88/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 4).

b) Der stellvertretende Geschäftsführer hatte Vertretungsmacht für die Erklärung der Kündigung.

aa) Die Vertretungsmacht ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung. Danach vertritt der Geschäftsführer die LTV in allen Angelegenheiten. Aus dem Kreis der Fachbereichsleiter wird durch das SMUL ein Stellvertreter bestellt. Sowohl der Geschäftsführer als auch sein Stellvertreter haben auf Grund dieser Regelung Vertretungsmacht in Angelegenheiten der LTV.

aaa) Die Regelung begründet nicht nur interne Zuständigkeiten. § 5 der Satzung betrifft die Vertretung nach außen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung "vertritt", sondern auch aus dem Regelungszusammenhang. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Satzung etwa schließt "die LTV" mit den Abnehmern von Roh- und Brauchwasser privatrechtliche Verträge ab. Der Geschäftsführer bzw. sein Stellvertreter sollen somit nach außen tätig werden. Auch dem stellvertretenden Geschäftsführer wird durch § 5 Abs. 2 der Satzung Außenvertretungsmacht eingeräumt. In § 5 Abs. 1 wird die Außenvertretungsmacht des Geschäftsführers begründet. In unmittelbarem Anschluss daran ist die Bestellung eines Stellvertreters geregelt. Dies spricht dafür, dass dieser Stellvertreter an Stelle des Geschäftsführers auch nach außen tätig werden soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, um eine Außenvertretung in den Angelegenheiten einer großen Behörde sicherzustellen. Die Legitimation des stellvertretenden Geschäftsführers zur Vertretung ergibt sich somit aus der Satzung selbst. Die selbstverständlich bestehende Möglichkeit, dass der Geschäftsführer seinerseits eine Untervollmacht erteilen kann, bedürfte keiner gesonderten Bestimmung.

bbb) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter vertreten wegen der rechtlichen Unselbständigkeit des Staatsbetriebes nicht diesen selbst, sondern den Freistaat. § 5 der Satzung ist daher dahin auszulegen, dass der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der LTV den Freistaat in allen Angelegenheiten der LTV nach außen vertreten.

ccc) Eine Verhinderung des Geschäftsführers der LTV ist nach der Regelung des § 5 der Satzung entgegen der Auffassung des Klägers keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung durch den Stellvertreter des Geschäftsführers.

Zwar kann die Außenvertretungsmacht beschränkt werden. Vorschriften, die eine wirksame Vertretung des Freistaates nach außen beschränken, können den Rechtsverkehr mit ihm jedoch erheblich erschweren und das Vertrauen in die Äußerungen des Vertreters schwächen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen nicht gewollt ist.

Dabei kann hier dahinstehen, ob der Stellvertreter des Geschäftsführers im Innenverhältnis einer entsprechenden Beschränkung unterliegt, wenn eine Bestellung zum "nur" stellvertretenden Geschäftsführer erfolgt (vgl. dazu BGH 10. November 1997 - II ZB 6/97 - MDR 1998, 295). Der stellvertretende Geschäftsführer ist dann zwar verpflichtet, sich an die interne Bindung zu halten, sie beschränkt aber nicht seine Vertretungsmacht nach außen.

Wäre eine Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers beabsichtigt gewesen, hätte dies in der öffentlich bekannt gemachten Satzung ausdrücklich geregelt werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Tritt der Stellvertreter des Geschäftsführers mit einem Dritten rechtsgeschäftlich in Verbindung, darf dieser darauf vertrauen, dass diese Vertretung zu Recht erfolgt. Bei den im Staatsbetrieb anfallenden Aufgaben bestehen auch keine Bedenken, den Träger auch an den durch den Stellvertreter des Geschäftsführers abgegebenen Willenserklärungen grundsätzlich festzuhalten, ohne den Rechtsverkehr mit schwierigen Feststellungen der tatsächlichen Verhinderung zu belasten. Demgegenüber sehen zB Gemeindeordnungen ausdrücklich vor, dass der Stellvertreter nur im Fall der echten Verhinderung des Bürgermeisters für diesen eintritt (vgl. § 49 GemO Baden-Württemberg, dazu Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Stand Juli 2005 § 49 Rn. 20 f.; Art. 39 Bayerische Gemeindeordnung, dazu Widtmannn/Grasser Bayerische Gemeindeordnung Stand März 2006 Art. 39 Rn. 5). Dies ist wegen der dort zu treffenden politischen Entscheidungen auch sinnvoll.

ddd) Der Kläger kann sich auch nicht auf interne Schranken berufen, die sich zu seinen Gunsten auswirken würden (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14). Die Außenvertretungsmacht des stellvertretenden Geschäftsführers wird nicht durch die Stellvertretungsregelung vom 5. April 2004 beschränkt. Dabei handelt es sich lediglich um eine interne Regelung. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Geschäftsführer tatsächlich abwesend und der Ausspruch der Kündigung durch seinen Stellvertreter zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit nötig war. Ob etwas anderes in Fällen des Missbrauchs der Vertretungsmacht gilt, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.

bb) Die Vertretung in allen Angelegenheiten der LTV (§ 5 der Satzung) umfasst auch die Zuständigkeit zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung.
65 aaa) "Alle Angelegenheiten" sind gerade nicht nur die der LTV übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Talsperren, sondern sämtliche Fragen, die die LTV betreffen. Hierzu gehören auch Personalentscheidungen einschließlich der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern. Die in Personalsachen angestrebte Eigenständigkeit des Staatsbetriebes wird auch durch die Zuständigkeit für die Personalplanung bestätigt (§ 10 Abs. 2 der Satzung).

Der LTV wurde eine weitgehende Eigenverantwortung in der Organisation eingeräumt. § 4 Abs. 2 der Satzung sieht lediglich vor, dass die Aufsichtsbehörde für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und der Fachbereichsleiter zuständig ist. Die Organisation und Besetzung von Stellen der hierarchisch darunter liegenden Ebenen ist grundsätzlich Sache der LTV. Die Übertragung der Zuständigkeit für Personalfragen auf den Betrieb selbst ist auch sinnvoll. In einem wirtschaftlichen Unternehmen finden in stärkerem Maße Personalbewegungen statt als bei der allgemeinen Verwaltung. Die Leitung des Staatsbetriebes wie zB auch die Leitung eines kommunalen Eigenbetriebes kann die an das überwiegend technische und kaufmännische Personal zu stellenden Anforderungen besser beurteilen als die allgemeine Personalverwaltung (vgl. Ehlers Verwaltung in Privatrechtsform S. 402 f. zu kommunalen Eigenbetrieben).

bbb) Auch die Kündigung des Klägers war eine Angelegenheit der LTV. Der Kläger wurde nicht allgemein für eine Tätigkeit bei dem beklagten Freistaat, sondern im Hinblick auf eine Tätigkeit bei der LTV eingestellt.

Im Arbeitsvertrag ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, als Arbeitgeber angegeben. Der Arbeitsvertrag wurde mit dem beklagten Freistaat abgeschlossen, weil dieser im Gegensatz zu der LTV rechtsfähig ist. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte, wie in der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz festgehalten, in der Talsperrenmeisterei U als "SB Vorbereitung/Bau". Soweit nach der Niederschrift die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung unberührt bleiben und die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibt, ändert dies nichts daran, dass Zweck der Einstellung des Klägers als Wasserbauingenieur eine Tätigkeit im Aufgabenbereich der LTV war.

c) Die Kündigung ist auch nicht wegen Nichteinhaltung der nach § 623 BGB erforderlichen Schriftform unwirksam.

Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gem. § 126 Abs. 1 BGB ist dafür die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers oder die Unterzeichnung mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens erforderlich.

aa) Unterschreibt ein Vertreter die Erklärung, muss dies durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4) .Das Handeln als Vertreter ist Teil der rechtsgeschäftlichen Erklärung (Staudinger/Hertel 2004 § 126 Rn. 148) .Durch den Zusatz i.V. (= in Vertretung) hat der Unterzeichner vorliegend seine Vertreterposition zu erkennen gegeben.

bb) Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion) (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4987 S. 16; Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 125 Rn. 2b). Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - aaO). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bedeutet jedoch nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16) . Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszuges. Vielmehr genügt das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775).

Die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift sind hier erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Unterschrift als unleserlich bezeichnet und ausgeführt, der Schriftzug lasse die Deutung zu, der Name des Ausstellers sei "W". Die Person des Vertreters sei aus dem Kündigungsschreiben nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind somit einzelne Buchstaben erkennbar, ohne dass der Name selbst eindeutig entziffert werden kann. Ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden - S - kennt, könnte diesen Namen aus dem Schriftzug ohne weiteres herauslesen. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/04 - aaO; BGH 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91 - AP ZPO § 212a Nr. 7).

Wenn die Autorenschaft etwa durch einen maschinenschriftlichen Zusatz des Namens gesichert ist, ist zwar nach der Rechtsprechung bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380; 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775). Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterschreibenden wird von § 126 BGB im Übrigen jedoch gerade nicht vorausgesetzt (vgl. Staudinger/Hertel 2004 § 126 Rn. 147) . Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzeszusammenhang. Nach § 126 BGB ist eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich. Im Gegensatz dazu setzt § 126a BGB eine Hinzufügung des Namens neben der qualifizierten elektronischen Signatur voraus.

Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24. November 1998 (- XI ZR 327/97 - NJW-RR 1999, 697) ausführt, dass ein Schreiben mangels Leserlichkeit der Unterschriftszeile keine Angabe seines Urhebers enthalte und daher dem Schriftformerfordernis nicht genüge, betrifft dies die Unzulässigkeit eines anonymen einseitigen Rechtsgeschäfts bei vollständig fehlender Absenderangabe (vgl. auch Nielsen EWiR 1999, 311, 312) . Das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es handelt sich hier ausweislich des Briefkopfes um ein Schreiben der LTV. Es wird eine Kündigung durch einen Vertreter des Geschäftsführers ausgesprochen. Auch wenn die Unterschrift für einen unbefangenen Leser nicht eindeutig als "S" zu erkennen ist, kann die Erklärung dennoch durch die charakteristische Schreibweise des ersten Teils des Namens, der Lesbarkeit der letzten Buchstaben und der erkennbaren Kürze des Namens einem Urheber unschwer zugeordnet werden. Zudem ist im Briefkopf eine Bearbeiterin der Angelegenheit mit Telefonnummer aufgeführt. Es handelt sich damit nicht um ein Schreiben ohne Urheberangabe.

Der Unterzeichner hat allerdings Art und Grund des Vertretungsverhältnisses nicht gekennzeichnet, also ob er auf Grund gesetzlicher, organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht gehandelt hat. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2002 (- XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) wurde offen gelassen, ob die Angabe von Art und Grund des Vertretungsverhältnisses erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 6. April 2005 (- XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225) aus, dass es der Kennzeichnung der Art des Vertretungsverhältnisses nicht bedurft habe, da auch eine Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht der Schriftform nicht entgegengestanden hätte. Die Entscheidung ist so zu verstehen, dass die Frage der Vertretungsmacht keine Frage der Schriftform ist. Das Bestehen und die Dokumentation der Vertretungsmacht richten sich vielmehr nach den Vertretungsregelungen (zB § 174 BGB). Auch im Fall des Prokuristen - der im Hinblick auf § 172 Abs. 2 BGB ebenfalls keine Vollmacht nach § 174 BGB vorlegen muss - wird im Übrigen ein die Prokura andeutender Zusatz nicht verlangt (vgl. BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - AP BGB § 174 Nr. 9 = EzA BGB § 174 Nr. 9).

d) Die Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats. Weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht dazu bedarf es nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers musste ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 79 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG gegeben werden. § 79 SächsPersVG ist hier nicht einschlägig. Es handelt sich hier nicht um ein Verfahren der Mitbestimmung. Nach § 73 Abs. 6 SächsPersVG ist vor fristlosen Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentlichen Kündigungen der Personalrat lediglich anzuhören.

Auch die Anhörung des Gesamtpersonalrats begegnet keinen Bedenken. Aus § 1 SächsPersVG ergibt sich, dass in Staatsbetrieben Personalvertretungen gebildet werden. Umfassen sie wie die LTV mehrere Dienststellen iSv. § 6 SächsPersVG, wird gem. § 56 SächsPersVG neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

Der Gesamtpersonalrat ist das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsgremium in allen Angelegenheiten, in denen nicht der Leiter der Dienststelle, sondern der Leiter der Hauptdienststelle zur Entscheidung befugt ist. Will der Dienststellenleiter der Stammdienststelle eine Maßnahme treffen, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Der (örtliche) Personalrat der verselbständigten Dienststelle ist ihm nicht zugeordnet (Vogelsang/Bieler/Kleffner/Rehak Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen Stand Juli 2006 G § 56 Rn. 12 ff.; vgl. auch BVerwG 29. Mai 1991 - 6 P 12/89 - BVerwGE 88, 233).

Zur Kündigung von Arbeitnehmern waren der Geschäftsführer der LTV bzw. sein Stellvertreter befugt, nicht die Leiter der verselbständigten Dienststellen. Daher war hier der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.

Soweit der Kläger bestreitet, dass der Personalrat ordnungsgemäß einen Beschluss über die Stellungnahme zu der Kündigung gefasst habe, ist dies nicht erheblich. Nur wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Anhörungsverfahrens ein Fehler unterläuft, liegt darin eine Verletzung des § 73 Abs. 6 SächsPersVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 73 Abs. 7 SächsPersVG. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Personalrats entstehen, führen hingegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Personalrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat (vgl. BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2 zu der entsprechenden Regelung des § 102 BetrVG) . Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass der Personalrat bereits nach kurzer Zeit seine abschließende Stellungnahme abgibt, nicht auf einen dem Beklagten zurechenbaren Fehler im Anhörungsverfahren geschlossen werden (vgl. BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - aaO).

e) Schließlich ist nicht von einer Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB auszugehen.

Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist auch rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - BAGE 104, 86).

Diese Voraussetzungen liegen auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht vor.

Der Kläger war noch nicht sechs Monate bei dem Beklagten beschäftigt und hatte daher keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG). Es steht dem Arbeitgeber frei, während dieser Wartefrist zu kündigen. Der Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf ein Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2004 mit Schreiben vom 28. Mai 2004 zu einem Informationsgespräch über Fragen der Weiterbeschäftigung eingeladen wurde, steht dem nicht entgegen. Das allgemein gehaltene Schreiben ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Es dokumentiert nicht die Absicht des Beklagten, den Kläger tatsächlich zumindest bis zum Ablauf der Befristung zu beschäftigen. Auch wenn nur bestimmte befristet beschäftigte Mitarbeiter das Schreiben erhalten haben, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Kläger infolge dessen auf eine Weiterbeschäftigung hoffte, dies reicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten jedoch nicht aus.

III.

Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB vorliegen. Das Landesarbeitsgericht hat die tatrichterlichen Feststellungen zu dieser Frage zu treffen. Deshalb ist das angefochtene Urteil gem. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision mitzuentscheiden.

Fischermeier    Dr. Armbrüster

Friedrich

Oye    M. Schilling


(Die Entscheidungssammlung wird fortgesetzt!)




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(Bearbeitungsstand der BAG-Entscheidungen-Seite: 09/2007)
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